Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0020-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0020-Z4I/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zinsverlust bei Inanspruchnahme von Fremdmitteln und die Entwertung durch die Inflation stellen keinen unersetzbaren Schaden im Sinne von Artikel 244 ZK dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Herbert Laimböck, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 18. Mai 1999, GZ. 100/53757/98/2,
betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Zollbehörden haben bei
der Bf. eine Nachschau bezüglich Zollwert vorgenommen und dabei
festgestellt, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag in den
Jahren 1995 bis 1998 in etlichen Fällen mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Laut
Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat die
Überprüfung von Verzollungsrechnungen u.a. ergeben, dass Kosten
für Umschließungen in einigen Fällen nicht entsprechend
ausgewiesen worden waren. Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 wurde eine
nachträgliche buchmäßige Erfassung des Restbetrages für die
betreffenden Abfertigungsfälle aus dem Jahr 1995 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 7. August 1998 hat die Bf. einen Rechtsbehelf
gegen diesen Bescheid eingelegt und beantragt, der Berufung aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die
sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht geboten sei.
Insbesondere sei die Einbringlichkeit nicht gefährdet. Mit dem sofortigen
Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Bf. ein
unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal die
Zollvorschreibung für Verpackungsmittel, die die Bf. selbst den Lieferanten
unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, damit diese die Waren bereits
verpackt liefern, offensichtlich rechtswidrig sei. Zur sofortigen Begleichung
der geforderten Zollvorschreibungen müssten Fremdmittel in Anspruch
genommen werden. Die Bf. erhielte jedoch im Falle des Obsiegens den bezahlten
Betrag unverzinst und durch die Inflation entwertet zurück. Mit
Bescheid vom 31. August 1998 hat das Hauptzollamt Wien den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgewiesen, dass man auf
Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung vom
18. September 1998 wurde mit Bescheid vom 18. Mai 1999 als
unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 wurde
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung erhoben. In der Beschwerde wird
vorgebracht, die Bf. habe es irrtümlich unterlassen, bei der Wiedereinfuhr
der Verpackungsmittel den nach Artikel 185 ZK erforderlichen Antrag auf
Befreiung von den Eingangsabgaben zu stellen. Ein solcher Antrag - der
für die Abgabenbefreiung nicht konstitutiv sei - wäre jedoch
nunmehr mit selber Post gestellt worden. Da es die Bf. lediglich irrtümlich
unterlassen habe, auf die Rückwareneigenschaft hinzuweisen, müsse die
Zollbehörde die nachträglich erhoben Zollschuld erlassen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen ist, ob die
Einfuhrabgaben in Folge des o.a. Antrags auf Rückwarenbehandlung erlassen
werden können. Die angefochtene Entscheidung, deren
Rechtmäßigkeit der unabhängige Finanzsenat im Zusammenhang mit
der Aussetzung der Vollziehung zu beurteilen hat, ist der Bescheid vom
20. Juli 1998 betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung
von Eingangsabgaben auf Grund der durchgeführten
Betriebsprüfung. Gemäß Artikel 244 ZK wird die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung
jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Im
verfahrensgegenständlichen Fall bringt die Bf. gegen die angefochtene
Entscheidung im Wesentlichen vor, das Hauptzollamt Wien habe die Kosten von
Umschließungen und Verpackungsmittel dem Zollwert zu Unrecht
hinzugerechnet, weil diese Umschließungen nicht Gegenstand des Warenkaufes
gewesen wären. Die Bf. sei nachweislich Eigentümerin dieser
Umschließungen und habe diese den Lieferanten unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Nur um sicherzustellen, dass die Bf. die
Verpackungsmittel zurückerhält, sei ein Pfandsystem eingeführt
worden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Bf. die eigenen
Verpackungsmittel von den Lieferanten gekauft habe. Laut Aktenlage ist
die belangte Behörde stets davon ausgegangen, dass sich das
Verpackungsmaterial, das mit den betreffenden Waren zum freien Verkehr
abgefertigt worden ist, im Eigentum der Bf. befand und von dieser beigestellt
wurde. Wie die Bf. selbst zugibt, ist anlässlich der Wiedereinfuhr der
Verpackungen kein Antrag auf Befreiung von den Einfuhrabgaben gestellt worden.
Maßgeblich für die Entscheidung des Hauptzollamtes Wien waren nicht
die Eigentumsfrage und die Bezahlungsart der Verpackungen, sondern die
Förmlichkeiten der Abfertigung bei der Aus- bzw. Einfuhr. Im
gegenständlichen Fall sind die Umschließungen bzw. Verpackungen dem
Käufer (d.h. der Bf.) nicht kostenlos vom Verkäufer zur Verfügung
gestellt worden, sondern der Käufer hat diese Umschließungen dem
Verkäufer zum Befüllen zur Verfügung gestellt und dann
befüllt gemeinsam mit den betreffenden Waren zum freien Verkehr
abgefertigt. Bei Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 ZK (Zollwert
eingeführter Waren = Transaktionswert) sind Kosten von
Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden
Waren angesehen werden, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe
a iii) ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten
oder zu zahlendem Preis hinzuzurechnen. Bei einer
überschlägigen Prüfung treten daher keine gewichtigen gegen die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechenden Gründe
zu Tage, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken
würden. Die Bf. hat auch nicht entsprechend dargelegt, dass
für sie durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein
unersetzbarer Schaden, d.h. ein nicht wiedergutzumachender Schaden, entstehen
könnte. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann als
schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines
Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig
ersetzt werden könnte. Derartige Schäden können zum Beispiel die
Auflösung einer Gesellschaft oder die Existenzgefährdung eines
Unternehmens sein. Der von der Bf. geltend gemachte Zinsverlust bei
Inanspruchnahme von Fremdmitteln bzw. die Entwertung durch die Inflation stellt
hingegen keinen unersetzbaren Schaden im Sinne von Artikel 244 ZK dar. Es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0020-Z4I/02
- Stammnummer
- 5365
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF