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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103009/2025

Unionsrechtlich gebotene Umsatzsteuerzinsen vor Inkrafttreten des § 205c BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103009/2025vom 15.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es erscheint unionsrechtlich geboten, § 205 BAO, der seinem Wortlaut nach nur ertragsteuerliche Sachverhalte erfasst, analog auf die Umsatzsteuer anzuwenden, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sich also bei der Veranlagung (§ 20 UStG) der Umsatzsteuer Differenzen gegenüber den Voranmeldungszeiträumen (§ 21 UStG) ergeben.
Es erscheint unionsrechtlich geboten, § 205a BAO, der seinem Wortlaut nach nur ertragsteuerliche Sachverhalte erfasst, analog auf die Umsatzsteuer anzuwenden, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sich also im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Höhe der Steuer ändert.
Der inländische Abgabepflichtige, der aufgrund der Prüfung seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Zinsverlust durch damit verbundene verzögerte Auszahlung erleidet, ist am ehesten jenem ausländischen Abgabepflichtigen vergleichbar, der ebenfalls auf Basis einer Selbstberechnung einen Zinsverlust dadurch hinzunehmen hat, dass die Abgabenbehörde seinen Erstattungsantrag prüft. Es erscheint somit unionsrechtlich geboten, § 3 Abs 5 und 6 der Erstattungs-V auch auf im Inland ansässige Unternehmer anzuwenden, die im Stadium der Umsatzsteuervoranmeldung in einem vergleichbaren Rechtsschutzbedürfnis stehen, weil in der Erstattungs-V im Wege der Gesamtanalogie eine passende innerstaatliche Norm zur Verfügung steht.
Unionsrechtlich kann ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung bestehen (vgl. etwa EuGH 12.5.2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10; 24.10.2013, Rafinaria Steaua Romana, C-431/12; 6.7.2017, Glencore Agriculture, C-254/16; und 28. 2.2018, Nidera BV, C-387/16), der den Beginn des Verzinsungszeitraumes verschiebt (VwGH 30.6.2021, Ro 2017/15/0035). Die in § 3 Abs 6 ErstattungsV vorgesehenen Fristverlängerungen erachtet das Bundesfinanzgericht für angemessen im Sinne dieser Rechtsprechung.
Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung darf die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes nicht dadurch vom nationalen Gericht erzwungen werden, dass die innerstaatlichen Bestimmungen contra legem ausgelegt und angewendet werden; somit ist eine Ausdehnung des § 205c BAO über den Geltungszeitraum gemäß § 323 Abs 75 BAO hinaus ausgeschlossen (BFG 06.03.2025, RV/7104435/2024).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VR I Verwaltungs GmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien, und PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 19. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2025 betreffend Verzinsung von Vorsteuerguthaben 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 9.7.2021 begehrte die Beschwerdeführerin (Bf) die Verzinsung von Vorsteuerguthaben für die Monate September, Oktober und Dezember 2020, die aufgrund einer Außenprüfung erst mit deren Abschluss Ende Juni 2021 auf dem Finanzamtskonto der Bf gutgeschrieben worden sind. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten zum Ausgleich der finanziellen Nachteile im Falle einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern (Verweis auf EuGH 12.5.2021, C-844/19, CS und technoRentInternational GmbH). Mangels innerstaatlicher Norm sei eine analoge Anwendung des § 205a BAO sachgerecht. Mit Bescheid vom 21.7.2025 wies die belangte Behörde den Verzinsungsantrag ab. Es gebe keine innerstaatliche Norm, die im Fall der Bf eine Verzinsung vorsehe, und eine Verzinsung verspätet erstatteter Vorsteuerguthaben dürfe nicht durch eine Auslegung contra legem herbeigeführt werden. Vor dem Hintergrund der §§ 205, 205a BAO bestehe keine echte durch Analogie zu schließende Lücke. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH 25.2.2021, Ro 2019/16/0015; 24.2.2016, Ro 2014/10/0061). Im gegenständlichen Fall werde von der Bf die Verzinsung einer Gutschrift begehrt, die von der Abgabepflichtigen nie geltendgemacht worden sei, was gegen eine analoge Anwendung von § 205 BAO spreche. Für eine analoge Anwendung von § 205a BAO sei ein Beschwerdeverfahren Voraussetzung, aus dem die Gutschrift resultierte. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.8.2025 bringt die Bf insbesondere vor, der VwGH sei in seinem zum zitierten Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom Vorliegen einer echten Lücke ausgegangen und habe die analoge Anwendung der Bestimmungen der BAO zu Einkommen- und Körperschaftsteuer auf die Umsatzsteuer bejaht (VwGH 30.6.2021, Ro 2017/15/0035). In der Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 ergänzt die belangte Behörde ihre Argumentation um Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 205c BAO unter Verweis auf die Übergangsbestimmung des § 323 Abs 75 BAO. Das Guthaben aus den UVAs sei bereits am 19.7.2021 zurückgezahlt worden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der besagten Norm sei daher kein offenes Verfahren mehr vorgelegen, weil sie dies auf die Umsatzsteuer selbst beziehen müsse und nicht auf einen Antrag über damit zusammenhängende Verzinsung. Mit Beschluss vom 10.8.2026 hat das Bundesfinanzgericht den Parteien seine Rechtsmeinung mitgeteilt und die in diesem Zusammenhang erforderliche Vorlage weiterer Unterlagen aufgetragen. Seitens der belangten Behörde erfolgte am 18.8.2026 eine entsprechende Vorlage samt Stellungnahme, die Bf teilte am 27.8.2026 mit, auf weitere Ausführungen zu verzichten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die unbeschränkt steuerpflichtige Bf hat Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, und zwar betreffend 9/2020 am 11.11.2020, betreffend 10/2020 am 14.12.2020, betreffend 12/2020 am 11.2.2021 und betreffend 3/2021 am 17.5.2021. Die sich daraus jeweils ergebenden Gutschriften wurden ihr nach abgehaltener Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 9/2020 am 30.6.2021, für alle übrigen Zeiträume am 28.6.2021 auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Zeiträume zwischen Erklärung und Buchung betragen somit für 9/2020 231 Tage, für 10/2020 196 Tage, für 12/2020 137 Tage und für 3/2021 42 Tage. Nach Abzug einer laut Bf angemessenen Bearbeitungsfrist von 45 Tagen begehrt die Bf Zinsen für die Gutschriften aus den UVA 9, 10 und 12/2020, wobei sie den Angemessenheitszeitraum nicht näher begründet. Aufgrund eines Schreibens der Bf betreffend das Recht auf Vorsteuerabzug für 9/2020 vom 11.11.2020 hat die belangte Behörde am 10.12.2020 mit der Bf Kontakt aufgenommen, die am 11.12.2020 weitere Unterlagen übermittelt hat. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 wurde am 12.01.2021 ein Ersuchen um Ergänzung an die Bf. übermittelt (Eingangsrechnungen in Kopie), welches am 02.02.2021 beantwortet wurde. Am 03.02.2021 wurde der Prüfungsauftrag für die Umsatzsteuersonderprüfung betreffend 8-10/2020 übermittelt. Mit Eingabe vom 26.02.2021 wurden das Begleitschreiben und die Unterlagen in Bezug auf die Außenprüfung der Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2020 übermittelt. Am 16.03.2021 wurden von der Außenprüfung noch Belege der Vorsteuerberichtigung und der Kontoauszug des Vorsteuerkontos für Oktober bis Dezember 2020 abverlangt. Diese wurden am 29.03.2021 nachgereicht. Am 22.06.2021 wurden telefonisch noch drei weitere Rechnungen angefordert, welche am 23.06.2021 übermittelt wurden. Am 28.06.2021 fand die Schlussbesprechung statt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen vor. Für den Sachverhalt einschlägig wäre hiebei § 205c Abs 1 Z 1 lit a, b BAO. Die Bestimmung ist mit 20.7.2022 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 108/2022) und ist gemäß den Übergangsbestimmungen des § 323 Abs 75 BAO auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Das Verfahren betreffend jene Umsatzsteuerguthaben, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird, war mit dem Abschluss der Außenprüfung und Gutschrift der erklärungsgemäßen Vorsteuerbeträge am 28. bzw. 30. Juni 2021 beendet. Somit lag am 20.7.2022 kein offenes Verfahren vor, auf das § 205c BAO hätte angewendet werden können. Andere Vorschriften, die eine Verzinsung vorsehen, sind nach nationalem Recht nicht anwendbar, denn § 205 BAO setzt eine Differenz zwischen Vorauszahlungen und bescheidmäßig festgesetzter Steuer voraus und bezieht sich nur auf Einkommen- und Körperschaftsteuer, und § 205a BAO setzt ein Beschwerdeverfahren voraus, aus dem eine Herabsetzung der ursprünglich festgesetzten Abgabenhöhe resultiert. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.5.2021, C-844/19, technoRent International GmbH, ausgesprochen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift zur Verzinsung von Vorsteuerguthaben gibt, dass aber im Rahmen der nationalen Bestimmungen alles getan werden muss, um die Neutralität der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, wozu auch - eine allgemeine innerstaatliche Grundlage vorausgesetzt - die Verzinsung von Guthaben zählt, die über eine gewöhnliche Bearbeitungsfrist hinaus verspätet ausbezahlt werden (Rn 56). Im einzelnen hat der EuGH zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeführt: Rn 35: Das Recht auf Vorsteuerabzug (Art 167 ff MWSt-RL) ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer, kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und kann sofort ausgeübt werden (Verweis EuGH 21.6.2012, C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, Rn. 38; 26.4.2018, C-81/17, Zabrus Siret, Rn. 33). Rn 37, 38: Zwar haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Regeln über die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses (Art 183 MWSt-RL) einen gewissen Spielraum, doch müssen die nationalen Regeln dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Vorsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (EuGH 12.5.2011, C-107/10, Enel Maritsa Iztok 3, Rn. 33). Rn 39: Hätte indessen der Steuerpflichtige in dem Fall, dass die Erstattung des Vorsteuerüberschusses nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, keinen Anspruch auf Verzugszinsen, so würde dadurch seine Situation negativ beeinträchtigt, was gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstieße (Verweis auf EuGH 28.2.2018, C-387/16, Nidera, Rn. 25; 14.5.2020, C-446/18, Agrobet CZ, Rn. 40). Rn 46: Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG stellt eine Auffangvorschrift dar, die die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen für den Fall schützen sollte, dass das Recht dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie entgegen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Pflicht zur Anwendung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuererstattungen vorsah. Davon ausgehend ergibt sich für den EuGH für Fälle von nach österreichischem Recht nicht zu verzinsenden Vorsteuerguthaben: Rn 47-49: Die MWSt-RL enthält keine näheren Angaben über das Verfahren für eine Erstattung und Verzinsung eines Vorsteuerüberschusses. Die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihres Verfahrens ist durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt; der Grundsatz der steuerlichen Neutralität darf nicht beeinträchtigt werden (EuGH 28. 2.2018, C-387/16, Nidera, Rn. 22, 24 mwN). Rn 50, 51: Art. 27 der Richtlinie 2008/9/EG ist nicht auf Sachverhalte mit im Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen anwendbar und kann auf den Sachverhalt weder direkt noch analog angewendet werden. Rn 53: Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts (EuGH 19.11.2019, C-585/18, C-624/18 und C-625/18, A. K. u. a., Rn. 159) verlangt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (EuGH 4.3.2020, C-34/19, Telecom Italia, Rn. 59 mwN). Rn 54: Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ist durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze - zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört - begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 13.7.2016, C-187/15, Pöpperl, Rn. 44). Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 30.6.2021, Ro 2017/15/0035 einen Fall zu entscheiden, in dem der Abgabepflichtige Zinsen für den Unterschiedsbetrag begehrte, der sich aus der Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt und der Entscheidung durch die damals zuständige Rechtsmittelbehörde ergeben hat. In diesem Zusammenhang sah der VwGH nach Aufzählung der Verzinsungsbestimmungen der BAO (§§ 205, 205a, 212a BAO) den Zinsenanspruch des Abgabepflichtigen als gegeben an. Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung darf die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes nicht dadurch vom nationalen Gericht erzwungen werden, dass die innerstaatlichen Bestimmungen contra legem ausgelegt und angewendet werden; somit ist eine Ausdehnung des § 205c BAO über den Geltungszeitraum gemäß § 323 Abs 75 BAO hinaus ausgeschlossen (BFG 06.03.2025, RV/7104435/2024). Gleiches gilt für die analoge Anwendbarkeit des § 205a BAO. Diese Bestimmung ist in Beschwerdeverfahren anwendbar. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine Beschwerde. Nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Vorsteuerbeträge erklärungsgemäß bescheidmäßig festgesetzt, es gab bezüglich der Vorsteuern kein Rechtsmittel. Der Normzweck des § 205a BAO besteht darin, einen Abgabepflichtigen, der Abgabenschuldigkeiten während eines anhängigen Verfahrens über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, betreffend des Zinsenrisikos mit jenem wirtschaftlich gleich zu behandeln, der eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 1 BAO) beantragt (vgl. VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0034). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchszinsen stehen nach dem Wortlaut des § 205a BAO somit nicht zu (BFG 8.1.2026, RV/7103903/2023). In gleicher Weise ist die analoge Anwendbarkeit des § 205 BAO zu verneinen, denn dieser sieht eine Verzinsung vor, wenn eine Differenz zwischen Vorauszahlungen und bescheidmäßig festgesetzter Steuer besteht, was hier nicht gegeben ist. Diese Ansicht widerspricht auch nicht dem Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2021, Ro 2017/15/0035, denn dieses hält in RS 7 ausdrücklich fest: "Die BAO kennt zwar keine allgemeine Verzinsung von Abgabenschulden, enthält sehr wohl aber mehrere Zinstatbestände, die dem Verwaltungsgerichtshof - solange der nationale Gesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen hat - in Verfahren beantragter Zinsen von Umsatzsteuer-Ansprüchen eine Rechtsanalogie zur Auflösung des derzeit bestehenden Normenkonflikts zwischen nationalem Recht und (nicht unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht erlauben. In entsprechender Anwendung des diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Regelungsprinzips besteht der vom Unternehmer geltend gemachte Zinsenanspruch für die durch eine Berufungsentscheidung für einen bestimmten Zeitraum entstandene Abgabengutschrift betreffend Umsatzsteuer zu Recht." Die mögliche Analogie ergibt sich für den im Berufungs- (nunmehr Beschwerde-)verfahren stehenden Abgabepflichtigen aus § 205a BAO. Ein solches Beschwerdeverfahren liegt im hier zu entscheidenden Fall aber nicht vor, weshalb die analoge Anwendbarkeit des § 205a BAO für dieses Verfahren aus der VwGH-Judikatur nicht abgeleitet werden kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist jedoch neben den von der Bf vorgebrachten Bestimmungen auch zu prüfen, ob jene Säumnisfolgen analog angewendet werden können, die in § 3 Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl l. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 16/2021, in der Folge kurz Erstattungs-V). Zwar hat der EuGH ausgesprochen, dass die unionsrechtliche Grundlage für diese innerstaatliche Verordnung (Art. 27 der Richtlinie 2008/9) nicht auf den Fall des im Inland ansässigen Steuerpflichtigen - auch nicht analog - angewendet werden kann (EuGH 12.5.2021, C-844/19, Rn 50, 51); doch ist die nationale Umsetzungsbestimmung Teil des Regelungskomplexes, der Zinsen in Abgabenverfahren vorsieht und im Wege der Gesamtanalogie des innerstaatlichen Rechtes sehr wohl berücksichtigt werden kann. Die Verordnung regelt die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer (§ 1 Erstattungs-V). Der Unternehmer hat den Antrag elektronisch einzureichen und den Erstattungsbetrag selbst zu berechnen; Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können (§ 3 Abs 1 Erstattungs-V). Für den zu erstattenden Betrag ist bei Fristversäumnis nach Maßgabe der Abs. 5 bis 11 eine Säumnisabgeltung festzusetzen (§ 3 Abs 4 Erstattungs-V). Die Säumnisabgeltung ist festzusetzen, wenn nach Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Abgabenbehörde des Erstattungsstaates keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt (§ 3 Abs 5 Erstattungs-V). Fordert die Abgabenbehörde zusätzliche Informationen gemäß Abs. 1 an, so besteht der Anspruch auf die Säumnisabgeltung erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab Entsprechung der Aufforderung. Die Säumnisabgeltung ist diesfalls jedoch frühestens mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages festzusetzen (§ 3 Abs 6 Erstattungs-V). Es erscheint unionsrechtlich geboten, § 205 BAO, der seinem Wortlaut nach nur ertragsteuerliche Sachverhalte erfasst, analog auf die Umsatzsteuer anzuwenden, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sich also bei der Veranlagung (§ 20 UStG) der Umsatzsteuer Differenzen gegenüber den Voranmeldungszeiträumen (§ 21 UStG) ergeben. Es erscheint unionsrechtlich geboten, § 205a BAO, der seinem Wortlaut nach nur ertragsteuerliche Sachverhalte erfasst, analog auf die Umsatzsteuer anzuwenden, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sich also im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Höhe der Steuer ändert. Der inländische Abgabepflichtige, der aufgrund der Prüfung seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Zinsverlust durch damit verbundene verzögerte Auszahlung erleidet, ist am ehesten jenem ausländischen Abgabepflichtigen vergleichbar, der ebenfalls auf Basis einer Selbstberechnung einen Zinsverlust dadurch hinzunehmen hat, dass die Abgabenbehörde seinen Erstattungsantrag prüft. Es erscheint somit unionsrechtlich geboten, § 3 Abs 5 und 6 der Erstattungs-V, auch auf im Inland ansässige Unternehmer anzuwenden, die im Stadium der Umsatzsteuervoranmeldung in einem vergleichbaren Rechtsschutzbedürfnis stehen, weil in der Erstattungs-V im Wege der Gesamtanalogie eine passende innerstaatliche Norm zur Verfügung steht. Aufgrund der vergleichbaren Rechtsschutzinteressen - in beiden Fällen geht es um verspätete Erstattung von Vorsteuerguthaben - ist auch verfassungsrechtlich im Lichte des Gleichheitssatzes die vorgenommene Analogie sachlich gerechtfertigt. Unionsrechtlich kann ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung bestehen (vgl. etwa EuGH 12.5.2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10; 24.10.2013, Rafinaria Steaua Romana, C-431/12; 6.7.2017, Glencore Agriculture, C-254/16; und 28. 2.2018, Nidera BV, C-387/16), der den Beginn des Verzinsungszeitraumes verschiebt (VwGH 30.6.2021, Ro 2017/15/0035). Die in § 3 Abs 6 ErstattungsV vorgesehenen Fristverlängerungen erachtet das Bundesfinanzgericht für angemessen im Sinne dieser Rechtsprechung. Aus den getätigten Überprüfungsschritten ergibt sich für die Fristberechnung daher: § 3 Abs 5 Erstattungs-V sieht eine Säumnisabgeltung nach Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Abgabenbehörde des Erstattungsstaates vor, wobei sich diese Frist gemäß Abs 6 leg.cit. verlängert, wenn die Abgabenbehörde zusätzliche Informationen einfordert. Die einmalige Einforderung führt einerseits zu einer neuen Frist von zwei Monaten und zehn Tagen ab Entsprechung der Aufforderung und verlängert andererseits jedenfalls die ursprüngliche Frist auf sechs Monate und zehn Tage. Weitere Anforderungen verlängern die Frist auf acht Monate und zehn Tage. Es kam im Rahmen des Abgabenverfahrens zu mehrfachen Anforderungen durch die belangte Behörde. Eine angemessene Frist beträgt somit in Analoger Anwendung des § 3 Abs 5 Erstattungs-V acht Monate und zehn Tage. Für den am weitesten zurückliegenden Zeitraum 9/2020 beginnt die Frist am 11.11.2020 und endet am 21.7.2021. Durch die Ende Juni 2021 bewirkten Gutschriften hat die belangte Behörde für sämtliche Voranmeldungszeiträume den angemessenen Zeitraum somit nicht überschritten. Eine USt-Verzinsung steht zwar dem Grunde nach zu, beträgt jedoch der Höhe nach null. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Selbst, wenn man mit der belangten Behörde den Standpunkt vertritt, § 205 BAO - der auf veranlagte Steuern anzuwenden ist und daher im konkreten Fall einer monatlich zu erklärenden Selbstbemessungsabgabe nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weniger geeignet ist - wäre zur Fristberechnung am ehesten analog heranzuziehen, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung sieht Anspruchszinsen ab 1.10. des dem Jahr der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres vor. Bezogen auf die Umsatzsteuer 9/2020 wie auch alle weiteren Zeiträume könnte eine Verzinsung somit erst ab 1.10.2021 infrage kommen. Jedenfalls ungeeignet als angemessener Zeitraum erscheinen die von der Bf angenommenen 45 Tage, weil sich diese Frist aus keiner nationalen Vorschrift ableiten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine Rechtsprechung des VwGH zur unionsrechtlichen Verpflichtung, Umsatzsteuerzinsen außerhalb des analogen Anwendungsbereiches der §§ 205 und 205a BAO zuzugestehen ebenso fehlt, wie zur Frage des in dieser Konstellation angemessenen Bearbeitungszeitraumes und der analogen Anwendung der Erstattungs-V, war die Revision zuzulassen. Wien, am 15. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103009/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103009.2025
Stammnummer
152762
Gültig
15.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF