…von der (der Vereinfachung der Zustellung dienenden) Zustellfiktion nach dieser Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen und hindert nicht, alternativ eine Zustellung an sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft vorzunehmen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erfolgt. Die intendierten Erledigungen waren nämlich alle an…
…zuständig. Der letzte Geschäftsführer der Bw. ist verstorben. Wegen Überschuldung der Bw. erscheint die Bestellung eines Kurators im gegenständlichen Fall unzweckmäßig, da dies zu weiteren ebenfalls uneinbringlichen Kosten führen würde. Die Wirksamkeit der Erledigung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) bleibt daher beschränkt (§ 276 Abs…
…| b) | bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein "Nochnicht-Bescheid" kann daher jederzeit von der Behörde zurücgenommen…
…Die Miteigentumsgemeinschaft ist somit noch nicht beendet. Die Wirksamkeit von Erledigungen und damit deren rechtliche Existenz als Bescheide setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wurden. Dabei sind die Umsatzsteuerbescheide von den Feststellungsbescheiden zu unterscheiden. Umsatzsteuerbescheide Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den materiell-rechtlichen Vorschriften…
…gestatten. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein…
…dieser Bestimmung durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen – und somit deren rechtliche Existenz – setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein solcher "Nicht-Bescheid" (oder "Nochnicht-Bescheid") kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen…
…185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Unabdingbar für die Wirksamkeit von Erledigungen (somit für deren rechtliche Existenz) ist, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werden (vgl. Ritz 6 , BAO Kommentar…
…eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben bzw. zum Zustellvorgang binnen zwei Wochen zu erstatten. Das Finanzamt hat keine Stellungnahme erstattet. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen…
…Die Wirksamkeit von Erledigungen (und somit deren rechtliche Existenz) setzt aber grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein "Noch nicht-Bescheid" kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung…
…4. Juni 2014 und 3. Juli 2014 gemäß § 26 AbgEO festgesetzten Pfändungsgebühren und Auslagenersätze zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keine Rechtswirkungen (Ritz…
…13.5.2005 der Bf. auch tatsächlich im Sinne des § 97 Abs.1 BAO zugekommen ist. Da die Wirksamkeit von Erledigungen grundsätzlich voraussetzt, dass diese dem Adressaten durch Zustellung bekannt gegeben werden, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Berufungsvorentscheidung gegenüber…
…§ 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für des sie ihrem Inhalt nach außen bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen ua durch Zustellung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem…
…Demnach ist der Bescheid (von (Zustell-)Bevollmächtigungen abgesehen) dieser Person bekannt zu geben, also zuzustellen. Die Behörde hat somit die Zustellverfügung zu treffen, also zu bestimmen, wem zuzustellen ist, und demgemäß die Zustellung an diese Person zu veranlassen. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche…
…adressiert. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Ein Bescheid gehört erst…
…Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Für die Wirksamkeit von Erledigungen in Verlassenschaftsfällen und Erbrechtsnachfolge gilt folgendes: Sollte ein den…
…Demnach ist der Bescheid (von (Zustell-)Bevollmächtigungen abgesehen) dieser Person bekannt zu geben, also zuzustellen. Die Behörde hat somit die Zustellverfügung zu treffen, also zu bestimmen, wem zuzustellen ist, und demgemäß die Zustellung an diese Person zu veranlassen. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche…
…SWK 2006, S 311, 353f), worin Überlegungen hinsichtlich rechtlicher Wirksamkeit von Telefonaten dargestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 ergänzte die berufungswerbende Gesellschaft ihre Berufungsausführungen wie folgt: Die Notwendigkeit zweier Optionserklärungen bedeute nicht, dass der Behörde auch zwei getrennte Schriftstücke vorliegen müssen. Wenn der…
…1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit von Erledigungen voraussetzt, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst…
…bestimmte - Erledigung der ***Bf1*** also nicht zugestellt. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt gemäß § 97 Abs 1 BAO grundsätzlich voraus, dass sie dem Bescheidadressaten bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von…
…erfolge aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben. Mit Schreiben vom 29.10.2019 begehrte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Die Wirksamkeit von Erledigungen setze voraus, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werde. Der Bewilligungsbescheid im Jänner 2019 sei nicht zugestellt worden…