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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100280/2022

Zustellung von Bescheiden nach Vollbeendigung der KG gemäß § 142 UGB nur wirksam, wenn Heilung des Zustellmangels eintritt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100280/2022vom 22.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr***, vertreten durch ***Stb***, betreffend Beschwerde vom 14. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2022, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2009 iHv 53.770,99 € verfügt wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde vom 14. Februar 2022 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerdesache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2023 der zuständig gewesenen Gerichtsabteilung ***1*** wegen Versetzung der Richterin in den Ruhestand abgenommen wurde. In der Folge wurde die Beschwerdesache mit Wirksamkeit 01.09.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ***2*** zugeteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2015 wurde die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2009 iHv 53.770,99 € bewilligt. Die dieser Aussetzung der Einhebung zugrundeliegende Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.04.2020, RV/5100944/2015, als unzulässig zurückgewiesen, weil sie von der rechtlich nicht mehr existierenden ***Bf1*** Bau KEG eingebracht worden sei. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an die ***Bf1*** Bau GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1*** Bau KEG, zu Handen ***AB***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2022 wurde infolge Beschwerdeerledigung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2009 iHv 53.770,99 € verfügt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an die ***Bf1*** Bau GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1*** Bau KEG, zu Handen ***AB***. Mit Schreiben vom 14.02.2022 wurde gegen den Bescheid vom 13.01.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass am 19.05.2015 von der ***Bf1*** Bau GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1*** Bau KEG der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17.03.2015 durch das Bundesfinanzgericht eingebracht worden sei. Eine Erledigung seitens des Bundesfinanzgerichtes liege nicht vor, weshalb auch eine Erledigung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17.03.2015 nicht Platz gegriffen habe. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei somit nicht zutreffend. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2022 wurde die Beschwerde vom 14.02.2022 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdesache betreffend Umsatzsteuer 2009 bereits mit Beschluss vom 27.04.2020 durch das Bundesfinanzgericht als unzulässig zurückgewiesen worden sei (GZ. RV/5100944/2015). Die Zustellung sei an die "***Bf1*** Bau GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***Bf1*** Bau KEG, zu Handen ***AB***, ***Bf1-Adr***" erfolgt. Die Verfügung des Ablaufes der Einhebung des ausgesetzten Betrages in Höhe von € 53.770,99 infolge der Beschwerdeerledigung sei daher zu Recht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht und gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Begründend wurde ausgeführt, dass die ***Bf1*** Bau GmbH als Rechtnachfolgerin der ***Bf1*** Bau KEG nicht durch ***AB*** vertreten werden könne, weil weder eine Geschäftsführungsfunktion noch eine Vertretungsvollmacht oder Zustellbevollmächtigung vorliege. Als Beweis möge der in der Anlage überreichte Firmenbuchauszug mit historischen Daten dienen. Die Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 21. April 2020 sei zu Handen ***AB***, ***Bf1-Adr*** erfolgt. Eine Erledigung seitens des Bundesfinanzgerichtes sei nicht gültig zugestellt worden, weshalb sie auch keine Rechtswirksamkeit entfalten könne. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei somit nicht zutreffend. Mit Vorlagebericht vom 04.05.2022 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Zustellung an ***AB*** unrichtig gewesen sei, weil Herr ***AB*** die GmbH nicht vertreten würde. Gesetzlicher Vertreter der GmbH sei ***VN*** ***Bf1***. Aus der Zustellverfügung und dem Spruch des Beschlusses würde sich aber ergeben, dass der Beschluss für die GmbH und nicht für ***AB*** bestimmt gewesen sei. Kommt der Beschluss in der Folge der GmbH tatsächlich zu, werde ein allfälliger Zustellmangel nach § 7 ZustG geheilt (VwGH 2010/05/0165, 96/09/0354, 98/14/0134.) Nachdem die Bescheidadressierung (GmbH) richtig und die Zustelladressierung falsch seien, sei der Zustellmangel nach § 7 ZustellG einer Heilung zugänglich. Dafür müsse das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugehen. Und dies sei auch erfolgt. Gegen den gegenständlichen BFG-Beschluss habe die ***Bf1*** Bau GmbH nämlich am 10.06.2020 beim VfGH eine Beschwerde eingebracht, über die vom VfGH entschieden worden sei (VfGH E 1750/2020). Nach § 82 Abs. 5 VfGG sei einer VfGH-Beschwerde eine Abschrift des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen. Wäre der GmbH der BFG-Beschluss also - wie von ihr behauptet - nicht zugestellt worden, dann hätte sie auch keine Kenntnis über die gerichtliche Entscheidung gehabt, die sie mit Beschwerde dem VfGH vorgelegt habe. Folglich musste die GmbH bzw ihr Geschäftsführer den gegenständlichen BFG-Beschluss in irgendeiner Form erhalten haben. Dafür würde auch das Parteivorbringen im Vorlageantrag sprechen. Dort habe die Beschwerdeführerin nur die mangelhafte Zustellung moniert (... Beschluss des BFG nicht gültig zugestellt ...). Sie behaupte jedoch nicht, dass der Beschluss der GmbH nicht zugekommen sei. Damit sei der Zustellmangel geheilt und die Zustellung erfolgreich bewirkt worden. Werde über eine Beschwerde, derentwegen eine Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei, iSd § 212a Abs 5 BAO entschieden, dann habe die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Durch die Zustellung des BFG-Beschlusses vom 27.4.2020 sei über die Beschwerde (Umsatzsteuer 2009) entschieden worden. Damit sei das Ende der Aussetzung der Einhebung mit Ablaufbescheid zu verfügen. Im Zuge eines Telefongespräches am 20.11.2023 teilte die zuständige Richterin dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung ebenfalls Herrn ***AB*** zugestellt worden sei. Dazu gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass er selbst den Bescheid - ebenso wie den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.04.2020 - per Email erhalten habe. Das Original sei immer noch bei Herrn ***AB***. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde der Antrag auf Zuständigkeit des Senates und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.04.2020, RV/5100944/2015, als auch der Bescheid vom 13.01.2022 betreffend Ablauf der Aussetzung nicht an die ***Bf1*** Bau GmbH als RNF der ***Bf1*** Bau KEG mit der Anschrift ***Adr***, sondern zH ***AB***, ***Adr1*** zugestellt worden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Vertrag vom 28.06.2010 wurde die ***Bf1*** Bau KEG rückwirkend zum 30.09.2009 in die ***Bf1*** Bau GmbH eingebracht. Im Firmenbuch (***FNR1***) wurde die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die ***Bf1*** Bau GmbH (gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 23.06.2010) am 13.08 2010 (Antrag eingelangt am 29.06.2010) eingetragen und festgestellt, dass die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht ist. Laut Eintragung im Firmenbuch (***FNR2***) vom 22.09.2018 (Antrag eingelangt am 18.09.2018) wird die ***Bf1*** Bau GmbH seit 13.09.2018 von Stefan ***Bf1*** als Geschäftsführer vertreten und hat die Anschrift in ***Adr***. Mit Bescheid vom 29.05.2015 wurde die Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2009 verfügt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.04.2020, RV/5100944/2015, wurde die der Aussetzung zu Grunde liegende Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung erfolgte an die ***Bf1*** Bau GmbH als RNF der ***Bf1*** Bau KEG, zu Handen ***AB***, ***Bf1-Adr***. Mit Bescheid vom 13.01.2022 wurde der Ablauf der Aussetzung betreffend Umsatzsteuer 2009 verfügt. Die Zustellung erfolgte an die ***Bf1*** Bau GmbH als RNF der ***Bf1*** Bau KEG, zu Handen ***AB***, ***Bf1-Adr***. Das Schriftstück ist der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugekommen. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem Akteninhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und durch Einsicht in das Firmenbuch zu ***FNR1*** und ***FNR2***. Hinsichtlich der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides legte der steuerliche Vertreter glaubwürdig dar, dass er selbst per Email vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hat. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Poststück von der Adresse ***Bf1-Adr***, zur Adresse ***Adr***, gelangt ist. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 92 BAO lautet: (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung. Die Zustellungen sind (wiederum im Allgemeinen) nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 98 Abs. 1 BAO). (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2023/13/0063) Gemäß § 9 Abs 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). In diesem Fall hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs 3 ZustG). Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die ***Bf1*** Bau KEG mit der Vermögensübernahme durch die ***Bf1*** Bau GmbH ihre Parteifähigkeit verloren hat und die Geschäfte - auch die Abgabenangelegenheiten - von der ***Bf1*** Bau GmbH fortgeführt werden. Unbestritten war der Inhalt des angefochtenen Bescheides für die ***Bf1*** Bau GmbH als RNF der ***Bf1*** Bau KEG bestimmt. Die Zustellung erfolgte zu Handen ***AB***, der jedoch laut Auszug aus dem Firmenbuch zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht mehr Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei war. Er fungierte auch nicht als Zustellbevollmächtigter und hatte keine Zustellbevollmächtigung. Die Zustellung zu Handen ***AB*** erweist sich somit als rechtswidrig. Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob der vorliegende Zustellmangel einer Heilung zugänglich ist. § 7 ZuStG lautet: "Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." Zustellmängel sind Rechtswidrigkeiten beim Zustellvorgang oder auf der Zustellverfügung. Laut Ritz, BAO7, ZustG, § 7, Rz 4, und der dort zitierten Judikatur (siehe etwa VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115; 25.3.1996, 95/10/0052) ist § 7 ZustG anwendbar, wenn die Zustellverfügung an X zu Handen Y lautet, dem Y zugestellt wurde und der nicht zustellungsbevollmächtige Y das Schriftstück an X weiterleitet, weil es nach der Zustellverfügung auch für X bestimmt sei. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH 16.9.2009, 2006/05/0080; BFG 24.3.2016, RV/7100549/2016). Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes etwa durch Weiterleitung des eingescannten Schriftstückes per E-Mail (Ritz, BAO7, ZustG, § 7, Rz 7). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittelgegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem Zustellgesetz Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Es liegt kein Hinweis dafür vor, dass der für die Beschwerdeführerin bestimmte Bescheid vom 13.01.2022 von ***AB*** an sie bzw. ihren Geschäftsführer ***VN*** ***Bf1*** im Original weitergeleitet worden wäre. Vielmehr wird dies vom steuerlichen Vertreter ausgeschlossen, der davon ausgeht, dass der Bescheid im Original immer noch bei ***AB*** liegt. Somit steht fest, dass keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist. § 243 BAO lautet: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität. Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz, BAO6, § 260, Tz 8 unter Hinweis auf VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318, BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013). Das Verwaltungsgericht hat eine Bescheidbeschwerde bzw einen Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu BFG 2.4.2014, RV/1100050/2012). Da keine Heilung des Zustellmangels erfolgt ist, wird die Beschwerde vom 14.02.2022 gegen den Bescheid vom 13.01.2022, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2009 verfügt wurde, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 22. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100280/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100280.2022
Stammnummer
142699
Gültig
22.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF