11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 15 LuF-PauschVO 2015) Rz 4243: Rechtslage 2011 bis 2014 (§ 13 LuF-PauschVO 2011) § 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 6 oder 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht…
1. Allgemeines Zu den Einkünften aus besonderen Waldnutzungen gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 7 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außerordentlichen Waldnutzung (EStR 2000 Rz 7327 ff) knüpft die Waldnutzung…
…bescheinigte, dass auf Grund ihrer Überprüfungen 2008 Schadholz von insgesamt 1.882 fm genutzt werden musste. Davon entfielen 1.590 fm auf Windwurf oder Windbruch durch das Orkanereignis vom 1.3.2008. In einer Beilage wurde der steuerbegünstigte Gewinn aus der Kalamitätsholznutzung gemäß § 37 Abs…
…Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Hochwasser, Brand, Insektenfraß, Baumkrankheiten, Lawinen…
…teilweise schlechtem Boden. Die Erschließung einer Teilfläche sei „gut“, jedoch bereits mit Schäden aus zT völlig unzureichender oder fehlender Wasserführung der Forststraße. Bisher seien folgende Sanierungsschritte erfolgt: - notdürftige Sanierung der bestehenden Forststraße zwecks Abfuhr des Holzes aus dem Windbruch (2009); - Aufforstung des Kahlschlages (2010/2011); …
…Umstände (zB außergewöhnlicher Windbruch, außergewöhnliche Schneefälle) dazu, dass die Einnahmen aus dem Nebenerwerb das Ausmaß der in den vergangenen Jahren durchschnittlich erzielten Einnahmen übersteigen, liegen ungeachtet dieses Einnahmenzuwachses weiterhin Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb vor. Beispiel 1: Ein außergewöhnlicher Windbruch führt zu überhöhten…
…einer Fläche von 50 m² je lfm Servitutsstreifen berücksichtigt werden. Da im Regelfall bei Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommen geregelt ist, dass der Leitungseigentümer bzw. der Leitungsbetreiber für Windbruch- oder sonstige als Folge des Trassenfreihiebes bedingte Randschäden schadenersatzpflichtig ist, sind Schäden, welche die pauschal angesetzte Bestandeswertminderung überschreiten…
…Zusammenhang des konkreten Schadensereignisses mit der jeweiligen Holznutzung voraus (vgl EStR 2000 Rz 7334). Als höhere Gewalt gelten Naturereignisse und andere nicht abwendbare Ereignisse, die keine typische Betriebsgefahr darstellen (vgl EStR 2000 Rz 7335). Dazu zählen insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Hochwasser, Brand, Insektenfraß, Baumkrankheiten, Lawinen…
…000,- verkauft. Die Vertragsgestaltung und grundbücherliche und steuerrechtliche Durchführung des Vertrages wurde vom Notariat Dr***13*** in ***14*** durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Verkaufes im Jahre 2014 stellte sich der Wald im Wesentlichen als schwer beeinträchtigt durch Sturm- und Windbruch sowie Käferbefall dar, weshalb aufgrund des…
…vorgelegen, die zu keiner Zusammenballung von Einkünften geführt habe. Durch die Misteln sei keine Schädigung der Holzsubstanz und des Holzwertes eingetreten, wie dies typisch für Elementarereignisse sei, z.B. Schnee- und Windbruch, Lawinen und Muren, Brand. Der durch den Mistelbefall verursachte Schaden bestehe nur darin…
…mit hohen Kosten umgestellt werden muss, fällt nicht unter diesen Begriff höhere Gewalt. "[…] Schäden infolge höherer Gewalt gehören gerade bei der Forstwirtschaft zur typischen Betriebsgefahr. Schäden durch Windbruch, Schnee und Muren sind daher im Bereich der Forstwirtschaft keine außergewöhnlichen Ereignisse; sie treten jedes Jahr…
…des § 12 EStG 1988 durch einen Klammerausdruck erläutert wird; arg: "Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand)" Es kann daher die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen mit heran gezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt höhere Gewalt vor, wenn das Ereignis…
…Pacht läuft über ein Hüttenkonto der Salzburger Sparkasse in Salzburg. Auf diesem Hüttenkonto werden monatlich von jedem der Hüttengemeinschaft € 18,00 eingezahlt. Mit diesem Geld wird die Versicherung (Hausratversicherung - wie Windbruch etc. - kein Brand) oder sonstige mit der Hütte zusammenhängende Aufwendungen z.B. Reparaturen…
…Pacht läuft über ein Hüttenkonto der Salzburger Sparkasse in Salzburg. Auf diesem Hüttenkonto werden monatlich von jedem der Hüttengemeinschaft € 18,00 eingezahlt. Mit diesem Geld wird die Versicherung (Hausratversicherung - wie Windbruch etc. - kein Brand) oder sonstige mit der Hütte zusammenhängende Aufwendungen z.B. Reparaturen…
…die darauf zurückzuführen seien, dass "durch Holzzerstörungen v.a. im wertvollsten, unteren Stammabschnitt (durch Windbruch, Käferbefall usw.) wesentlich geringere Anteile von hochwertigem Sägerundholz, umso höhere Anteile von geringwertigem Sortiment wie Industrieholz (FH) und C*mit erheblich geringeren Holzpreisen" im Sortiment enthalten sind. Selbst bei gleichbleibenden…
…deshalb relativ hoch, weil aufgrund der Stürme im Winter 2004/05 ein Engpass bei diesen Raupenharvestern eingetreten war. Wenn diese umfangreichen Waldschäden (Windbruch) nicht gewesen wären, wäre ein Verkauf nur zu einem weit niedrigeren Preis möglich gewesen. In der Berufungsentscheidung wird angeführt, dass sich Herr…
…Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht. (6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. (7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis…
…auf engstem Raum liegen müsse. Dass die ausgestellten Rechnungen keine exakte Beschreibung enthielten, liege in der Natur der Sache und beruhe auf den bereits angeführten Gründen (Einzelbäume, Baumgruppen, Windbruch-, Abstockschlägerungen). Wie viele Äste die Bäume hätten, ob sie schräg oder gerade gewachsen seien, sei unbedeutend…
…viele sonstige Privatpersonen in Bw.-Adresse, auf Grund guter freundschaftlicher Beziehungen die Möglichkeit, Holz, welches im Rahmen intensiver Holzwirtschaft oder auf Grund von Windbruch und Schneelast in den heimischen Wäldern liege, aufzuarbeiten. Diese Tätigkeit der Holzaufarbeitung sei vom Bw. ausschließlich außerhalb der Betriebszeiten des Unternehmens…
…Auch im EStG 1972 finde sich folgende Sonderregelung hinsichtlich der Waldnutzung im Abs. 6: "Bei Einkünften aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis, Schnee, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden." Das EStG 1972 normiere also durch…