Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100593/2008
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nur innerhalb der Verjährungsfristen zulässig.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100593/2008vom 13.05.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens müsste innerhalb der zeitlichen Schranke verfügt werden und der Sachbescheid erlassen werden (siehe Stoll, BAO Kommentar, S 2950). Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist nach Eintritt der Verjährung unzulässig.
Mit Verjährung ist nicht nur die Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO), sondern auch die Einhebungsverjährung gemeint (Ritz, Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung, ÖStZ 1995, S 120).
Nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 304 Bundesabgabenordnung (BAO) war nach Eintritt der Verjährung im Sinne der §§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen (siehe § 304 BAO idF BGBL I Nr. 57/2004).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache W , Adr. , vertreten durch D , Adr.* gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 19. Mai 2008 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer für das Jahr 1999 und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer für das Jahr 2000 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
III.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Verfahren vor den Abgabenbehörden
1 Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz
1.1 Prüfungsauftrag
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz sowie eine Nachschau gemäß § 144 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Finanzstrafgesetz unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend vorgenommen. In der Begründung des Prüfungsauftrages wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma T wurde umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden sichergestellt. Es wurde festgestellt, dass neben offiziellen Verkäufen an bestimmte Kunden auch sehr viele Verkäufe auf zusätzliche bzw. weitere Mitgliedskarten (zum Teil umfangreiche Mengen auf hauseigene Mitarbeiterkarten), sowie Verkäufe ohne Nennung des Empfängers ("Barverkaufsrechnungen") getätigt wurden. Durch die nunmehr erfolgte Auswertung des Datenmaterials konnten diese Verkäufe bzw. die Abgabe von Waren auf unterschiedliche Mitgliedskarten bestimmten Empfängern (Kunden) der Fa. T zugeordnet werden. Konkret ergab die Auswertung, dass neben offiziellen Warenlieferungen und -verkäufen an die Kundennummer 0 , lautend auf " W GH , Adr.** " auch weitere diesem Kunden zuordenbare Verkäufe getätigt wurden. Aufgrund dieses Splittings des Einkaufes erhebt sich der Verdacht, dass diese zusätzlich eingekauften Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Firma GH* W weiterverkauft wurden, ohne die dadurch erzielten Umsätze und Erlöse in der offiziellen Buchhaltung des Betriebes zu erfassen.
Es besteht damit in weiterer Folge der begründete Verdacht, dass Frau W* geb. Datum im Bereich des Finanzamtes A als verantwortliche Unternehmerin der Firma " GH* W " in Adr.*** -"St. Nr. 1 " vorsätzlich unter Verletzung der abgaben rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre ,,1998 bis 2005" (Nichterfasste/nichterklärte Erlöse) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2005 in noch zu bestimmender Höhe verkürzt und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Der gegenständliche Prüfungsauftrag stellt eine Verfolgungshandlung gern. § 14 Abs. 3 FinStrG dar.“
1.2 Einvernahme W*
W* (Beschwerdeführerin) wurde am 2. August 2007 als Verdächtige niederschriftlich vernommen. Zur Sache wurden folgende Angaben gemacht:
„Wie war die Vorgangsweise beim Einkauf bei der Firma T ?
Ich besitze 1 T* -Kundenkarte. Die Einkäufe bei der Firma T* wurden größtenteils von meinem Mann, der bei mir angestellt ist, getätigt.
Wer hat für das Unternehmen Einkäufe getätigt? Sie selbst oder einer Ihrer Mitarbeiter?
Wenn mein Ehegatte keine Zeit hatte, habe auch ich fallweise bei der Firma T* Einkäufe getätigt. Dabei wurden auch Bareinkäufe für den persönlichen Gebrauch getätigt die "bar" gezahlt wurden.
Mit welcher T* -Kundenkarte wurden Einkäufe getätigt?
Mit eigener Kundenkarte Nr. 0* oder
a) Mit Kundenkarten von T* -Mitarbeitern? (Name und Anschrift des Mitarbeiters, Filiale)
Nein.
b) Mit der Kundenkarte eines anderen (fremden) Unternehmens? Name und Anschrift des Unternehmers)
Nein
c) Mit einer weiteren Kundenkarte Ihres Unternehmens?
Nein
Bei welcher T* -Filiale wurde eingekauft?
Ausschließlich bei der T* -Filiale in Salzburg.
Haben Sie diesbezüglich Aufzeichnungen geführt?
Wenn ja, wo sind Sie?
Barrechnungen der betreffenden T* sind nicht in der Buchhaltung enthalten.
Wie und insbesondere von wem wurden Sie auf die Möglichkeit von Bareinkäufen ohne Nennung des Rechnungsempfängers aufmerksam gemacht?
Hat Ihnen die Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter der T* darauf hingewiesen, dass ein Barkauf, ohne dass Sie als Rechnungsempfänger aufscheinen, bei der T möglich ist? Wenn ja, wer?
Ich wurde von T* -Kundenbetreuern öfters besucht und hatte auch Kontakt mit Filialleitern. Ich weiß aber nicht mehr wer von diesen Personen mich von der Möglichkeit der Bareinkäufe informiert hat. Ich präzisiere: Ich bin zwar über die Möglichkeit zu Bareinkäufen durch die T* -Betreuer oder Filialleiter oder sonstigem Angestellte informiert worden, aber ich kann mich an die Namen dieser Personen nicht mehr erinnern.
Gab es bei den Einkäufen jeweils Beanstandungen seitens des T* -Personals betreffend Menge (Überschreitung der Haushaltsmengen) und wie wurde dann in weiterer Folge vorgegangen?
Es wurden seitens des Tpersonals zu meinen Bareinkäufen keine Beanstandungen gemacht.
Wurden Sie über wertmäßige Grenzen bei Privateinkäufen vom Personal der Firma T* informiert, bzw. hat es solche Informationsschreiben gegeben?
Nein
Wurden Sie von einem T* -Mitarbeiter jemals bei Barverkaufsrechnungen aufmerksam gemacht, ihren Namen und ihre Anschrift bekannt zu geben? Wenn ja, wie oft und von wem?
Nein“
1.3 Einvernahme R
R (Ehemann und Angestellter der Beschwerdeführerin) wurde am 2. August 2007 niederschriftlich vernommen. Zur Sache wurden folgende Angaben gemacht:
„Wie war die Vorgangsweise beim Einkauf bei der Firma T ?
In unserer Firma besteht nur 1 Kundenkarte. Die Einkäufe wurden großteils von mir erledigt.
Mit welcher T-Kundenkarte wurden Einkäufe getätigt?
Mit eigener Kundenkarte Nr. 0* oder
a) Mit Kundenkarten von T* -Mitarbeitern? (Name und Anschrift des Mitarbeiters, Filiale)
Nein.
b) Mit der Kundenkarte eines anderen (fremden) Unternehmens? Name und Anschrift des Unternehmers)
Nein
c) Mit einer weiteren Kundenkarte Ihres Unternehmens?
Nein
Bei welcher T* -Filiale wurde eingekauft?
Ausschließlich bei der T* -Filiale in Salzburg.
Haben Sie diesbezüglich Aufzeichnungen geführt?
Wenn ja, wo sind Sie?
Barrechnungen der betreffenden T* sind nicht in der Buchhaltung enthalten und wurden auch nicht gesondert aufbewahrt.
Wer hat die Buchhaltung für das Unternehmen W " GH* " geführt?
Bis zum Jahre 1999 hat die Kanzlei I die Buchhaltung geführt und die Belege aufgebucht. Von meiner Frau wurden die Belege gesammelt und zur Kanzlei I verbracht, welche aufgrund der vorgelegten Belege die Buchhaltung durchgeführt hat. Ab dem Jahre 2000 ist das Unternehmen "pauschaliert" und ab diesem Zeitpunkt habe ich unter Anleitung der WS Salzburg die Aufzeichnungen und Buchhaltung geführt. Die Buchhaltungsbelege wurden von mir gesammelt.
Hat Ihre Ehegattin gewußt welche Mengen bei der T* eingekauft werden?
Meine Ehegattin schreibt die T* -Bestellung zum Einkauf für die Küche des Gasthauses auf. Nach dieser Anleitung werden die Einkäufe bei der T* hauptsächlich von mir, gelegentlich auch von meiner Frau getätigt.
Getränkebestellungen wurden von mir vorgenommen. Getränke habe ich bei der T* -Filiale eher selten eingekauft, ev. Weihnachten oder besondere Anlässe. Gelegentlich gab es Getränkebestellungen aus dem Freundeskreis, die aber alle in den „Barverkaufsrechnungen ohne Empfänger" enthalten sind.
Sollten noch andere Einkäufe, auch Bareinkäufe, bei der T getätigt worden sein (für Freundeskreis, Familie, Sparverein im Gasthaus 1 x im Jahr = Spende, (Schiclub ca. seit 2004 - 2005, eher 2005) usw. hat meine Frau davon gewußt.
Ich habe mit meiner Frau auch über buchhalterische Angelegenheiten gesprochen. Ich habe es so gehandhabt, dass die offiziellen Rechnungen (mit Empfängeranschrift W , GH* ) in die Buchhaltung aufgenommen worden sind und die Barverkaufsrechnungen als privater Einkauf getätigt und gewertet wurden und deshalb auch nicht gesondert aufbewahrt wurden. Diese Vorgangsweise war auch meiner Frau bekannt. Eine Barverkaufsrechnung (ohne Empfänger) wurde nicht in der Buchhaltung aufgenommen.
Wie und insbesondere von wem wurden Sie auf die Möglichkeit von Bareinkäufen ohne Nennung des Rechnungsempfängers aufmerksam gemacht?
Hat Ihnen die Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter der T* darauf hingewiesen, dass ein Barkauf, ohne dass Sie als Rechnungsempfänger aufscheinen, bei der T möglich ist? Wenn ja, wer?
Seit ich im Geschäft bin (Jahr 1993) ist mir bekannt, dass es bei der Firma T* möglich ist, neben offiziellen Einkäufen (mit Rechnungsempfänger) auch „Bareinkäufe" (ohne Rechnungsempfänger) zu tätigen.
Ich kann nicht mehr sagen, von wem ich die Information über die Möglichkeit von Bareinkäufen habe. Ergänzend dazu möchte ich noch sagen, dass unsere Firma von T* -Kundenbetreuern gelegentlich besucht wurde. Der jetzige Betreuer heißt Herr C und vorher hat uns Herr O betreut.
Haben Sie die Kundenkarte anderen Personen zum Einkauf verliehen?
Ja, ich habe die Karte gelegentlich meinem Bruder, der Schwiegermutter, den Schwager zur Tätigung von Privateinkäufen verliehen.
Gab es bei den Einkäufen jeweils Beanstandungen seitens des T* -Personals betreffend Menge (Überschreitung der Haushaltsmengen) und wie wurde dann in weiterer Folge vorgegangen?
Es wurden seitens des T* -Personals zu meinen Bareinkäufen keine Beanstandungen gemacht.
Wurden Sie über wertmäßige Grenzen bei Privateinkäufen vom Personal der Firma T* informiert, bzw. hat es solche Informationsschreiben gegeben?
Nein, hinsichtlich des T* -Personals wurde ich nicht informiert, dass ich nur bestimmte Mengen privat einkaufen darf. Ich habe von der T* kein Informationsschreiben bekommen, dass ich nur bestimmte Mengen privat einkaufen kann, auch habe ich in der Filiale keine Hinweise dazu erhalten oder gesehen.
Wurden Sie von einem T* -Mitarbeiter jemals bei Barverkaufsrechnungen aufmerksam gemacht, ihren Namen und ihre Anschrift bekannt zu geben? Wenn ja, wie oft und von wem?
Nein
Was können sie zum Ablauf Privateinkäufe für den Schiclub sagen?
Hütte und Schiclub stehen nicht in Zusammenhang. Erst ab dem Herbst 2004 bin ich Mitglied des Schiclubs. Im Jahr 2005 gab es für den Schiclub keine Bareinkäufe bei der T* . Es wurden nur unter den Mitgliedern Ausflüge organisiert, die nicht im offiziellen Schiclubprogramm waren. Dafür wurden gelegentlich Bareinkäufe bei der Firma T* von mir durchgeführt.
Was können sie zum Ablauf Privateinkäufe für die Almhütte in Ort sagen?
Die Almhütte wird von mir und 12 Jugendfreunden mit Familien von einem Bauer (glaube Herr Y , ich kenne die genauen Verhältnisse nicht) gepachtet. Für die Verpachtung ist mein Freund zuständig, es ist Herr Z7 aus Salzburg, Adr.**** (Nummer nicht bekannt) der sich auch um die Hütte kümmert. Es ist mir nicht bekannt, dass es einen schriftlichen Pachtvertrag gibt.
Es gab seit 1998, aber auch schon vorher, immer wieder Feiern. Ich habe für diese Feiern bei der Firma T* eingekauft. Es handelte sich immer um „Barverkaufsrechnungen ohne Empfänger". Es wurden keine Belege aufbewahrt oder sonstige Aufzeichnungen durchgeführt. Bei den Feiern handelte es sich nur um private Feiern (Geburtstage, Sonnwend, Silvester, Polterabende, Kinderfeiern etc.). Über die Häufigkeit und Anzahl der Feiern wurden keine Aufzeichnungen geführt.“
1.4 Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zu den Einvernahmen des Ehepaares W**
In seiner Stellungnahme vom 30. November 2007 zu den finanzstrafrechtlichen Vorwürfen und den niederschriftlichen Einvernahmen des Ehepaares W** führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem Folgendes aus:
„Zunächst wird, wie schon anläßlich der mündlichen Besprechung am 15. 11.2007 mitgeteilt, seitens der Verdächtigen nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die seitens der Finanzverwaltung angestellten Überlegungen und schlussendlich auch Verdächtigungen, wonach eine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2005 vorläge, zur Gänze zurückgewiesen werden.
Wie auch schon in den der Behörde vorliegenden Niederschriften der beiden Verdächtigen vom 02.08.2007 festgehalten, ist es durchaus Tatsache, dass einige Male zusammen mit den für die Firma getätigten Einkäufen auch Barkäufe stattfanden; dies jedoch tatsächlich exakt in dem Rahmen, indem die Familie W** für sich und Bekannte im privaten Umfang Käufe tätigte.
Es wird und wurde der Gastwirtfamilie auch immer ein Eigenanteil zugestanden, der zwar, was die Jahre 2003 und 2004 betrifft, aufgrund eines Organisationsfehlers in der tabilarischen Aufstellung nachzubessern sein wird, der jedoch eigentlich durch diese Bareinkäufe großteils gedeckt wird. Es ist also dieser Anteil neben dem sonstigen Umsatz des Betrieb des Gasthauses isoliert zu betrachten.
Die beiden Verdächtigen haben anlässlich ihrer Einvernahme am 02.08.2007 auch bereits dargelegt, dass nicht nur für die engere Familie durch Bareinkäufe der Eigenbedarf gedeckt wurde sondern durchaus auch für Schwester und Schwager, bzw. Schwägerin und Bruder sowie auch die Mutter und Schwiegermutter. Weiters betreibt ein Freund der Familie W** eine Almhütte, wo private Feste ausgerichtet werden, wobei Waren und Getränke naturgemäß nicht über das Gasthaus bezogen wurden sondern eben bedeckt durch Barkäufe. Dasselbe gilt für Vereinsveranstaltungen (Sportverein, Sparverein) und sonstige Unterstützungen.
Zeugen:
Z1 , Adr.1
Z2 , Adr.1 ,
Z3 , Adr.2 ,
Z4 , Adr.2
Z5 , Adr.4
Z6 , Adr.6
Z7* , Adr.7
Davon abgesehen daran, sind auch die Zuordnungen, wie sie dem ausgewiesenen Vertreter übergebenen tabellarischen Aufstellung entspricht, nicht zu 100 % den Ehegatten W** , also den Verdächtigen, zuordenbar. Es ist klar, dass eine lückenlose Erinnerung über einen so langem Zeitraum nicht möglich ist, jedoch wird es an der Behörde liegen, die konkreten Rechnungen auszuheben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die Verdächtigen auch nicht nachvollziehbar wäre, wie die Behörde aufgrund von rein theoretischen Zurechnungen der Privatkäufe zu offiziellen Käufen, die selbstverständlich in dieser Form so auch nicht stimmen, zu konkreten Abgabeberechnungen kommen will. Dass daher eine materielle Richtigkeit nicht gegeben sein kann, liegt auf der Hand.
Zur Telefaxnachricht des Finanzamtes, dem ausgewiesenen Vertreter am 26.11.2007 zugekommen darf hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung für die Jahre 2003 und 2004 auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Vorsteuer im Zuge von Umbauarbeiten im Jahre 2004 ist festzuhalten, dass die gesamten Umbauarbeiten grundsätzlich den Gastbetrieb betrafen. Sollte die Behörde die Auffassung vertreten, dass die Fassade und SAT-Anlage, hier anteilig ein Prozentsatz für die Wohneinheit im Dachgeschoß zu berücksichtigen sein wird, wird das in einem zugestanden.“
1.5 Mangelhafter Beweisantrag
Im Jänner 2008 erging an den rechtsfreundlichen Vertreter der Auftrag den Antrag auf Einvernahme der Zeugen „prozessual richtig zu stellen“, da dem Antrag nicht entnommen werden könne, welche Tatsachen durch welche der genannten Zeugen bewiesen werden sollen bzw. in welcher Weise die genannten Zeugen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhaltes im Sinne des § 114 Abs. 2 FinStrG beitragen könnten.
In Erfüllung dieses Auftrages führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem Folgendes aus:
„In außen bezeichneter Abgabensache wird über behördliche Anfrage und binnen offener Frist mitgeteilt. dass die angeführten Zeugen exakt zu dem Beweis geführt sind, wie es sich aus dem vor Anführung der Zeugen vorangestellten Absatz ergibt. Der Verteidiger hat natürlich mit diesen Zeugen nicht persönlich genau erörtert, was alles zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen werden kann, jedoch ist es Tatsache, dass nicht nur die beiden Verdächtigen selbst einkauften sondern auch andere, wobei dann geschehene Bareinkäufe. das heißt nicht für die Firma über Auftrag Eingekauftes nicht nur den Verdächtigen zuzurechnen ist. Des weiteren gingen auch Zeugen teilweise bei Einkäufen mit, wobei die nicht über die Firmenkarte eingekauften Lebensmittel Dritten überlassen wurden, da sie über keine Berechtigungskarte der T* verfügten. Genaueren Aufschluss können aber eben nur diese Zeugen geben.“
1.6 Zeugeneinvernahme Z2 (Schwager von R )
Z2 wurde am 27. Februar 2008 niederschriftlich vernommen.
Zur Sache gab der Zeuge an:
„Was können Sie zum Einkauf bei der Firma T* sagen?
Meine Gattin und ich haben telefonisch oder persönlich bei Herrn oder Frau W** Einkäufe bei der T* in Auftrag gegeben (ca. 1 x im Monat). Es kam auch vor, dass Herr W** mich über Aktionen bei der T informierte. Es wurde ausschließlich Fleisch ca. 8-10 kg (Schwein, Schopfbraten, Karree, Rindfleisch, Lungenbraten, Rostbraten, Putenbrust) und Fisch ca. 3-5 kg (Forellen, Zander, Scholle) bei Herrn oder Frau W** bestellt. Getränke wurden von mir nicht bestellt. Diese Aufträge erfolgten auf jeden Fall ab dem Jahr 2000 bis Juli 2007.
Eingekauft wurde für die Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder Jahrgang 1983 und 1987). Auch die Freunde meiner Kinder (im wesentlichen 2) haben oft mitgegessen. Auch bei Familienfeiern (ca. 20 Personen) wurden diese Einkäufe mitverwendet. In unserem Haus finden 1-2 x im Jahr Familienfeiern statt.
Abgerechnet wurde so, dass Herr W** mir mitteilte, wieviel die angeforderten Waren kosten und ich ihm den Kaufpreis in „bar" bezahlte. Belege oder Rechnungen wurden von Herrn oder Frau W** keine ausgefolgt bzw. übergeben.
Bei den Einkäufen waren weder ich noch meine Gattin dabei, weshalb ich über den Einkaufsvorgang nichts sagen kann.
Mit welcher T* -Kundenkarte wurden von Ihnen Einkäufe getätigt?
a) Mit eigener T* -Kundenkarte lautend auf Ihren Namen oder auf den Namen Ihrer Familie?
Ich bzw. meine Gattin haben keine eigene Kundenkarte. Im Jahr 2007 habe ich 1x die Kundenkarte von der Z mitverwendet.
b) Mit Kundenkarten von T* -Mitarbeitern? (Name und Anschrift des Mitarbeiters, Filiale)
Nein.
c) Mit der Kundenkarte einer Firma oder eines Unternehmens?
1x mit der Karte der Z .
d) Mit der Kundenkarte eines anderen (Bekannten, Verwandten?) (Kundenkarte Nr. 0* lautend auf " W GH "?)
Weder ich noch meine Gattin haben mit der Kundenkarte Nr. 0* eingekauft.“
1.7 Zeugeneinvernahme Z7* (fremd)
Z7* wurde am 27. Februar 2008 niederschriftlich vernommen.
Zur Sache gab der Zeuge an:
„Was können Sie zum Einkauf bei der Firma T* sagen?
Wir sind eine Hüttengemeinschaft von 12 Pächtern ( R , Z4 , K. 2 x, T. sind die Hauptakteure - die anderen sind Freunde die immer wieder dabei sind). Die Hütte befindet sich in Ort Adresse: Adr.+ . Die Hütte ist im Besitz vom „ S. “ in Ort Name: S.. . Pachtverträge existieren nicht. Die Pachtzahlung erfolgt jährlich durch mich und beträgt ca. € 1.700,00 für alle in der Hüttengemeinschaft. Die Pacht läuft über ein Hüttenkonto der Salzburger Sparkasse in Salzburg. Auf diesem Hüttenkonto werden monatlich von jedem der Hüttengemeinschaft € 18,00 eingezahlt. Mit diesem Geld wird die Versicherung (Hausratversicherung - wie Windbruch etc. - kein Brand) oder sonstige mit der Hütte zusammenhängende Aufwendungen z.B. Reparaturen, Petroleum bezahlt. Feiern werden damit nicht bezahlt.
Auf der Hütte wurden ca. 10 bis 15 mal im Jahr Feste gefeiert. Z.B. Sylvester, Sonnwend, Geburtstage (genaue Datumsangaben sind mir nicht mehr in Erinnerung). Bei den Feiern waren zwischen 10 und 20 Personen anwesend. Ich kümmere mich um diese Feiern. Da Herr W** Gastwirt ist, habe ich ihn oft dafür telefonisch gebeten (meistens bestellte ich am Dienstag für das jeweils kommende Wochenende und holte diese am Freitag ab), Fleisch für diese Feiern zu beschaffen. (Er hat als Wirt einen günstigen Zugang). Wo er diese Einkäufe tätigte ist mir nicht bekannt. Ich wußte bis heute nicht, dass er bei der T eingekauft hat.
Je nachdem, ob die Feiern 1-2 Tage dauerten, habe ich zwischen 3 und 5 kg Fleisch bei Herrn W** bestellt. (Größtenteils Schopf, Karree, Kotelett, Gulaschfleisch). Das Fleisch wurde von Herrn W** immer „frisch", also nicht tiefgekühlt und nicht verpackt „offen" geliefert. Fisch und Getränke wurden nicht bestellt.
Ich habe das Fleisch immer bei Herrn W** in der Adr.***** abgeholt und sofort “bar" gezahlt. Ich habe nie Belege bekommen oder sonstige Auflistungen gesehen. Ich habe diesbezüglich Herrn W** in Bezug auf die Höhe des Preises vertraut.
Es existieren somit weder von meinen Bestellungen noch von deren Einkäufen durch Herrn W** Aufzeichnungen oder sonstige Belege für den Zeitraum 2000 bis Herbst 2007.
Die Zubereitung des Fleisches auf der Hütte erfolgte durch mich. Die Weiterverrechnung der Kosten des Einkaufes wurde unter den Teilnehmern der Feiern aufgeteilt. (Ohne Aufschlag).
Die Bezahlung an mich erfolgte immer „bar".
Die Häufigkeit der Feiern war sehr unterschiedlich - aber pro Monat nie mehr als 2, möglich auch dass einige Monate gar keine Feier war. Die Feiern waren immer nur an Wochenenden, da die Teilnehmer berufstätig sind. Ich kann mich an genaue Terminangaben nicht mehr erinnern.
Ich habe ausschließlich bei Herrn W** bestellt, abgeholt habe ich die Bestellungen entweder bei Herrn oder bei Frau W** . Ich war bei den Einkäufen von Herrn oder Frau W** nie dabei. Die Feiern werden ausschließlich für die Hüttengemeinschaft veranstaltet.
Mit welcher T-Kundenkarte wurden von Ihnen Einkäufe getätigt?
a) Mit eigener T-Kundenkarte lautend auf Ihren Namen oder auf den Namen Ihrer Familie?
Nein
b) Mit Kundenkarten von T* -Mitarbeitern? (Name und Anschrift des Mitarbeiters, Filiale)
Nein
c) Mit der Kundenkarte einer Firma oder eines Unternehmens?
Nein
d) Mit der Kundenkarte eines anderen (Bekannten, Verwandten?)(Kundenkarte Nr. 0* lautend auf " W GH "?)
Nein
Haben Sie Einkäufe über Barverkaufsrechnungen abgewickelt?
Ich kenne diese Barverkaufsrechnungen nicht bzw. habe ich nie eine Rechnung von Herrn W** gesehen.“
1.8 Zeugeneinvernahme Z5 (Cousine von R )
Z5 wurde am 27. März 2008 niederschriftlich vernommen.
Zur Sache gab die Zeugin an:
„Was können Sie zum Einkauf bei der Firma T* sagen?
Ich habe mit der T* -Kundenkarte Kd.Nr. 0 (des Herrn oder Frau W** bzw. GH ) weder eingekauft noch bin ich mit Herrn oder Frau W** in die Firma T* einkaufen gegangen. Jedoch habe ich bei Herrn R Fleisch, hin und wieder Fisch bestellt. 1 x im Jahr bestellte ich Wild. Das war eine größere Menge, ca. 10 kg. (Rehrücken, Hirsch, Gemse). Ich weiß zwar nicht mehr genau, ob ich seit 1998 bestellte, ab 2000 weiß ich es sicher. Die Bestellung erfolgte so, dass entweder ich Herrn W** angerufen habe oder er (mich angerufen hat, wenn er Fleisch besorgte. Ich bestellte 1 x im Monat, es könnte aber auch 2 x oder auch 1x in 6 Wochen, aber auch ein längerer Zeitraum gewesen sein. Ich bestellte meistens Schweinefleisch, Rind essen wir nicht so viel. Unterm Jahr bestellte ich in der Regel je nach Bedarf ca. 8 kg. Im Sommer oder bei Festen wie Weihnachten, Grillfeste, bestellte ich bis zu 12 kg Fleisch. Fisch wurde hin und wieder bestellt, ca. 2-3 kg ( Scholle, Zander, Seelachs ). Herr W** hat das Fleisch hin und wieder vorbereitet und ich habe dann die in einem Behälter vorbereiteten Fleischstücke mitgenommen (offen). Wild und Fisch waren tiefgekühlt und vakuumverpackt, das Fleisch war immer offen. Ich bin regelmäßig in Salzburg (beruflich und durch die Familie) und habe die Bestellungen immer von Herrn W** entgegen genommen. Meine Familie besteht aus meinem Lebensgefährten, meiner Tochter und mich.
Bei den Familienfeiern bei mir zu Hause in Adr.++ (2-3 x im Jahr mindestens) kamen ca. 20-25 Personen zusammen. Wir haben auch einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis. Es wird im Sommer ca. 5 x mit Bekannten gegrillt. Es kommen unterschiedlich zwischen 3 bis 10 Gäste. Die Bezahlung erfolgt jeweils "bar" ohne jeglichen Beleg. Herr W** gibt den Preis bekannt (Vertrauensbasis). Ich habe über diese Einkäufe und Zahlungen bzw. wann die Feste stattgefunden haben, keine Aufzeichnungen geführt. Eine Einkaufsrechnung habe ich nie gesehen bzw. wurde nie vorgelegt. Ich wußte nicht von welcher Firma der Einkauf stammte. Mir war das auch nicht wichtig. Erst mit der Zeugenladung erfuhr ich, dass Herr W** bei der Firma T* einkauft.
Mit welcher T* -Kundenkarte wurden von Ihnen Einkäufe getätigt?
a) Mit eigener T* -Kundenkarte lautend auf Ihren Namen oder auf den Namen Ihrer Familie?
Nein. Ich habe keine T* -Kundenkarte. Ich habe jedoch eine Kundenkarte bei der Firma F in Salzburg. Ich kaufe ca. 4 x im Jahr bei Firma F ein. Außerdem kaufe ich dort überwiegend Getränke ein.
b) Mit Kundenkarten von T* -Mitarbeitern? (Name und Anschrift des Mitarbeiters, Filiale)
Nein.
c) Mit der Kundenkarte einer Firma oder eines Unternehmens?
Nein.
d) Mit der Kundenkarte eines anderen (Bekannten, Verwandten?) (Kundenkarte Nr. 0* lautend auf " W GH "?)
Nein.
Ist Ihnen bekannt, dass noch andere mit der T* -Kundenkarte Nr. 0* lautend auf W GH eingekauft haben. Können Sie Nachweise dazu vorlegen?
Ich weiß erst vor kurzem, dass auch andere Familienmitglieder über R eingekauft haben. Ob das in weiterer Folge über die Firma T* erfolgt ist weiß ich nicht.“
1.9 Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
Die Verfahren betreffend Einkommensteuer unter anderem für das Jahr 1999 und 2000 wurden in Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und geänderte Sachbescheide erlassen. Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren (Tz 3 des Berichtes der Außenprüfung) wurde Folgendes ausgeführt:
„Von der Firma T* liegt Kontrollmaterial vor, welches dem Unternehmen W " GH** " zugeordnet wird. Bei dem Kontrollmaterial handelt es sich um Ausgangsrechnungen der Firma T* mit der Bezeichnung Barverkauf (ohne Empfänger und Kundennummer). Die Barverkaufsrechnungen scheinen nicht im Wareneinkauf der Bilanz (Jahr 1999) oder den sonstigen Aufzeichnungen der Pauschalierung (Jahre 2000 bis 2005) von Frau W** auf.
In der Niederschrift vom 02.08.2007 von Frau W* und dessen Gatten Herrn R wurde angegeben, dass zu offiziellen Einkäufen über die .Kundenkarte Nr. 0* lautend auf W " GH* " auch Bareinkäufe über sogenannte "Barverkaufsrechnungen" getätigt wurden, die aber nicht im Rechenwerk des Unternehmens von Frau W aufscheinen.
Die Belege dieser "Barverkaufsrechnungen" wurden nicht vorgelegt bzw. gem. Mitteilung von Frau und Herrn W** nicht aufbewahrt. Für die Verwendung des Bareinkaufes zu privaten Zwecken in der Familie, im Freundeskreis, für den Sparverein im Gasthaus, für eine Hütte im Freundeskreis, für Feiern mit dem Schiclub, für diverse Feiern zu Anlässen wie Geburtstage, Sonnwend, Silvester, Poltera, Kinderfeiern etc. gibt es keine schriftlichen Beweise und Nachweise.
In den Zeugeneinvernahmen der Familienmitglieder (Zeugenbenennung im Betriebsprüfungsverfahren von Rechtsanwalt D* ) wurden keine Beweise oder sonstigen schriftlichen Nachweise vorgelegt, die eine Zuordnung der Barverkaufsrechnungen und somit Verwendung dieses Wareneinkaufes (Barverkaufsrechnungen) für Familienmitglieder im privaten Bereich ermöglichen.
Es wird davon ausgegangen, dass diese dem Unternehmen W " GH** " zuordenbaren Wareneinkäufe (Barverkaufsrechnungen) im Betrieb von Frau W* im GH** verkauft wurden und in den Erlösen nicht erfasst sind.
Sämtliche Belege und Unterlagen der Jahre 1998 und 1999 wurden nicht vorgelegt, da diese It. Mitteilung von Herrn und Frau W** nicht mehr aufbewahrt wurden (formeller Mangel). Das Kontrollmaterial der Firma T* für die Jahre 1998 bis März 2005 wurde an die WS Salzburg - Frau G und an den Rechtsanwalt D* , Adr.+++ auf Datenträger (CDROM) übermittelt und zur Gänze offengelegt bzw. erfolgte an beiden eine detailierte Erklärung des gesamten Datenbestandes und Darlegung der Ermittlung und Zuordnung des Datenmaterials.
Eine genaue Erläuterung des Sachverhaltes (ermittelter zuordenbarer Wareneinkauf zum Unternehmen W über Baverkaufsrechnungen und der daraus ermittelte kalkulatorische Erlös) ist der Beilage zum Bericht (Seite 12 bis 17) unter Tz 3 bzw. der Beilage zu den Zurechnungen zur Berechnungsgrundlage der Pauschalierung Tz 4 und dem übermittelten Feststellungsprotokoll Tz 3 zu entnehmen (Seite 1 -6).
Aufgrund dieser Wiederaufnahmsgründe erfolgt im Zuge der Betriebsprüfung die Zurechnung der aus den zuordenbaren Barverkaufsrechnungen ermittelte kalkulatorische Erlös zur Bemessungsgrundlage der Pauschalierung für das Gast- und Beherbergungsgewerbe (Netto + UST).“
1.9.1 Berufung (Beschwerde)
Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 und 2000 wurde fristgerecht (17. Juni 2008) berufen (Beschwerde erhoben) und unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Es besteht keine wie immer geartete Veranlassung anzunehmen, die Berufungswerberin hätte vorsätzlich Abgaben hinterzogen, weshalb die Wiederaufnahme für 1999 und auch 2000 unzulässig ist. Bezüglich der näheren Begründung wird auf das noch folgend materiell Ausgeführte verwiesen, da die Behörde auf Grund völlig theoretischer Berechnungen und ohne nachvollziehbare Beweisführung betreffend die privaten Einkäufe der Berufungswerberin (bzw. von ihr Ermächtigten) eine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Pauschalierung des Gast- und Beherbergungsbetriebes vornimmt.
Die Berufungswerberin hat nach bekannt werden dieses Verfahrens zunächst noch weiterhin mit der Karte der Fa. T* privat eingekauft und sogar Belege aufbewahrt, wozu aber keine Verpflichtung bestanden hat. Sie wurde jedoch in der Folge, als sie den gesamte Sachverhalt ihrer steuerlichen Beratung bekannt gab, sofort angehalten, sämtliche Einkäufe über die persönliche Einkaufskarte des Betriebes zu tätigen, da ohnedies ein Privatanteil berücksichtigt ist, der eigentlich auf Grund ihrer mit der T* -Karte getätigten Einkäufe zu ihren Ungunsten nicht wirklich ausgeschöpft war.
Also: Ein formeller Mangel hinsichtlich privater Belegaufbewahrung ist eine gesetzwidrige Forderung, Vorsatz eine völlig unberechtigte Unterstellung.“
Weiters wurde „zu den Rechtswidrigkeiten im Einzelnen“ Folgendes ausgeführt:
a) Es ist richtig, dass auf Datenträger dem ausgewiesenen Vertreter im Betriebsprüfungsverfahren die angeblichen Grundlagen für die theoretischen Berechnungen seitens der Finanzbehörde übermittelt wurden. Aus Vorsichtsgründen wird, da keine Ausdrucke dem Betriebsprüfungsbericht beigeschlossen sind, zunächst Rechtswidrigkeit wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln bzw. Rechtswidrigkeit in Folge mangelhafter Ausführung der Bescheide geltend gemacht. Die Bescheide sind, ausgehend von einer notwendigen schriftlichen Begründung, die wohl einzig einen Bescheid nachvollziehbar machen kann, mangelhaft ausgeführt.
b) Die Berufungswerberin hat sich jedoch trotzdem die auf Datenträger festgehaltenen einzelnen Aufzeichnungen angesehen, und wird vorsichtsweise daher dazu materialiter auch Stellung bezogen. Das ändert jedoch nichts an den Begründungsmängeln per se.
Vorauszuschicken ist, dass die Berufungswerberin auf Grund des in einem auch zum Beweis vorgelegten Kooperationsvertrages seitens der GV ., der BI verpflichtet ist, ausschließlich Produkte deren Palette im Gast- und Beherbergungsbetrieb zu verkaufen. Dieser Kooperationsvertrag wird selbstverständlich seitens des Vertragspartners durch den dafür unten als Zeugen namhaft zu machenden U , kontrolliert. Dieser Zeuge wird bestätigen, dass er anlässlich seiner Überprüfungen kein einziges Fremdprodukt, das nicht mit der Brauerei bzw. GV+ . abgestimmt gewesen wäre, vorfand. Das gilt insbesondere für sämtliche wie immer gearteten in der Aufstellung der Behörde zugerechneten Biere, Säfte, Mineralwässer oder Soda. Diese Hinzurechnungen scheiden daher deswegen aus.
Die Berufungswerberin sowie ihr Gatte, der Zeuge und im Strafverfahren mitverdächtige R , haben angegeben, dass es Privatkäufe in dem Ausmaß gab, um Familienfeiern und private Feiern im Freundeskreis, im Sparverein sowie eine Beteiligung an einer Berghütte abdecken zu können. Auf Grund der im Detail vorgenommenen Zurechnung der Behörde, sind, wie gerade nachvollziehbar dargelegt, dabei diejenigen Rechnungen, die die oben angeführten Produkte, also Biere, Apfel- und sonstige Säfte, Mineral- und Sodawässer enthalten, schon von einer angenommenen Zurechnung ausgeschlossen. Genauso ist es auch ausgeschlossen, dass diese überhaupt mit der Berufungswerberin bzw. deren Familie und Freundeskreis zusammenhängen. Hier hat man sich logischer Weise ohne-dies aus dem Privatanteil befriedigen können.
Zur Vereinfachung wird auf die dieser Berufung beiliegenden und von der Berufungswerberin selbst kommentierten Listen verwiesen, die ausdrücklich zum Inhalt und Gegenstand dieser Berufung gemacht werden. In diesen Listen werden diejenigen Rechnungen die möglicherweise von ihr oder Dritten als Privateinkauf veranlasst wurden, farblich gekennzeichnet. Sämtliche anderen scheiden aus den oben angeführten und zu einzelnen Rechnungen noch separat in den Listen angeführte Gründen total aus.
Dazu nur beispielsweise:
Die Berufungswerberin hat und würde nie und nimmer Sodawasser privat einkaufen, zumal sie ein so genanntes Carbonator - System hat, das wesentlich günstiger arbeitet und nicht nur vom Einkauf sondern auch von der Praktikabilität her einen Zukauf von Soda- oder Mineralwasser in auszuschließender Weise unökonomisch macht. Soda rinnt aus der Zapfsäule, ist also einfacher zu bedienen. Im Gastbetrieb wäre es aus Personalgründen gar nicht möglich, jedes Mal bei Nachschub von Mineral- oder Sodawasser kistenweise dasselbe aus dem Keller zu besorgen. Davon abgesehen ist, wie man leichterdings im Vergleich der Buchhaltung mit den jetzt von der Behörde zugeordneten Rechnungen entnehmen kann, dieses Soda auch wesentlich günstiger.
Allerdings, gibt es keine Regel ohne Ausnahme: Bei einem Carbonatorausfall wird natürlich notwendigerweise Mineral- oder Sodawasser zugekauft und findet sich das dann selbstverständlich auch auf einer in der Buchhaltung enthaltenen Rechnung. Die Berufungswerberin hat natürlich die Buchhaltung nicht auch noch gesondert geprüft sondern nur die Zuordnungen. Aus der offiziellen Buchhaltung müsste sich jedoch maximal 2 - 3 Mal ein Zukauf von Soda oder Mineralwasser in entsprechender Menge finden.
Soda wird seitens der Berufungswerberin auch noch in Containern zugekauft (nicht in Flaschen); dies zum Zwecke der Leitungsreinigung der Schank. Dass dieses Sodawasser sich auch in der Buchhaltung findet, versteht sich von selbst. Flaschenweise dasselbe zu besorgen ist wiederum sinnlos bzw. unökonomisch.
Zu Säften, die grundsätzlich auch nicht neben dem Kooperationsvertrag der GV+ . bezogen werden durften, gibt es auch einige wenige Ausnahmen (soweit sie nicht zulässigerweise von der Fa. EN zu liefern waren):
Wenn bei der, routinemäßig wöchentlichen Lieferung seitens der Brauerei vergessen worden ist, in ausreichendem Maße Säfte dazu zu bestellen, so wurde über Einverständnis mit dem Vertragspartner und in relativ geringen Mengen dieser Abgang bedeckt, da eine Neuanlieferung seitens der Firma GV+ . zu aufwendig und kostenintensiv gewesen wäre. Diese Säfte wurden dann im Wesentlichen im Beherbergungsbetrieb zu den Frühstücken gereicht und nicht im Lokal verkauft. Rechnungen finden sich in der Buchhaltung wieder.
Es gibt auch Rechnungen, die, soweit sie farblich gekennzeichnet, als privat „möglich" zu bezeichnen sind, da man diese auf Grund gewisser Indizien zuordnen könnte. Hier sei beispielsweise die Rechnung vom 05.06.1999 (Registriernummern 2808-2819) hervorgehoben. Dort ist z.B. ein Schuhkauf dokumentiert. Die Berufungswerberin bzw. deren Familie haben erinnerlich Schuhe bei der T* gekauft, sodass z.B. dieser Einkauf der Familie W** zugeordnet werden könnte. Damit ist aber nicht gesagt, dass, wenn eine derartige Rechnung als möglich zurechenbar genannt wird, dass diese Zurechnung eine Zuordnung von privaten Einkäufen zum Betrieb rechtfertigte. Es ist auch nicht einmal gesagt, dass der jeweils als möglich genannte und farblich gekennzeichnete Einkauf tatsächlich von der Berufungswerberin oder ihren Leuten getätigt wurde. Selbstverständlich bleibt es auch dabei, dass sämtliche der Familie W** allenfalls privat zurechenbaren Rechnungen nicht zurechenbar sind dem Betrieb W** . Kein einziger Einkauf der Familie W** , der bei der T* nicht mit der offiziellen Karte getätigt wurde, enthält irgendeine Position, die über den Betrieb verkauft wurde.
So finden sich unter den Zurechnungen zahlreiche Produkte, die niemals auf der Speisekarte des GH*** stehen oder standen. Das beginnt bei Pizzen und setzt sich über Garnelen, Shrimps sowie andere Fischprodukte fort. Es ist zwar so, dass die Berufungswerberin bzw. ihr Gatte immer wieder derartige Produkte gekauft haben, da die Familie privat relativ viel Meeresfrüchte isst. Diesen ihren privaten Bedarf hat man jedoch auch privat gedeckt.
Wenn die Rechnung vom 01.10.2001 die eine Bratpfanne enthält, herausgegriffen wird, so sei geradezu betont, dass es die Berufungswerberin wohl nicht notwendig hat, sich privat mittels T* -Karte irgendwelche Pfannen zu kaufen. Dasselbe gilt für einen Schneebesen laut Rechnung vom 21.02.2003. Auch Salatschüssel und Kaffeeservice (siehe Rechnung v. 25.05.1999) sind klassische Betriebsausgaben! Alleine daraus ersieht man die Lebensfremdheit der Zurechnung seitens der Behörde, wenn von diesen Rechnungen, die Küchengeräte ausweisen, auch nur teilweise etwas zurechnet wird. Hier muss logischerweise das argumentum e contrario gelten, dass, da wohl niemals eine Bratpfanne, Salatschüssel oder Schneebesen seitens der Berufungswerberin privat gekauft würde, diese Rechnungen überhaupt nichts mit ihr zu tun haben können. Genauso widersinnig ist die Zuweisung laut Rechnung vom 14.11.2003: Gans? Rohrzucker? Aber das sind natürlich nur einige auffällige Beispiele. Insgesamt ist der ganze Zurechnungskomplex abenteuerlich, teilweise jedoch in die Augen springend widersinnig.
Es wolle die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2000 als unzulässig erkannt und die bekämpften Bescheide aufgehoben werden.“
1.9.2 Kommentierte Listen zu den Bareinkäufen der Jahre 1999 und 2000
Jahr 1999
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
04.01.1999
|
1923-1931
|
Astoria Mineralwasser
|
05.01.1999
|
1940-1948
|
Ottakringer Dose 0,3
|
12.01.1999
|
2002-2007
|
Goldhand Apfelsaft + Orangensaft
|
18.01.1999
|
2008-2021
|
Geburtstag R* am 19.1.1999 Sekt, Garnelen, Caviar
|
25.01.1999
|
2073-2079
|
Goldhand Apfelsaft
|
28.01.1999
|
2086-2092
|
Goldhand Apfelsaft
|
20.02.1999
|
2117-2120
|
Vöslauer Mineral
|
10.02.1999
|
2141-2158
|
Goldhand Apfelsaft + Orangensaft
|
23.02.1999
|
2183-2186
|
Goldhand Apfelsaft + Vöslauer
|
01.03.1999
|
2212-2230
|
? Privat Wurzelspeck, Putenbrust
|
04.03.1999
|
2290-2298
|
Astoria Mineralwasser
|
10.03.1999
|
2322-2326
|
Goldhand Apfelsaft
|
24.03.1999
|
2386-2393
|
Goldhand Apfelsaft + Orangensaft
|
30.03.1999
|
2415-2420
|
Astoria Mineralwasser
|
02.04.1999
|
2433-2439
|
Astoria Mineralwasser
|
07.04.1999
|
2461-2473
|
Goldhand Apfelsaft + Orangensaft
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
08.04.1999
|
2476-2493
|
Geburtstag Z2* Schopf, Leberkäse usw.
|
13.04.1999
|
2526-2531
|
Alquell Mineralwasser
|
19.04.1999
|
2551-2559
|
Astoria Mineralwasser
|
22.04.1999
|
2575-2581
|
Goldhand Apfelsaft + Orangensaft Coca-Cola
|
27.04.1999
|
2601-2626
|
Goldhand Apfelsaft
|
12.05.1999
|
2703-2724
|
Privat für Familie auf Vorrat, Putenbrust, Karree, Schopf
|
18.05.1999
|
2746-2749
|
Aro Apfelsaft + Astoria
|
21.05.1999
|
2771-2778
|
Astoria Mineralwasser
|
25.05.1999
|
2793 - 2806
|
? Privat Salatschüssel, Kaffeeservice
|
05.06.1999
|
2808 - 2819
|
? Privat Schuhe, Shrimps, Schokolade
|
07.06.1999
|
2878 - 2884
|
Goldland Aro Apfelsaft
|
15.06.1999
|
2939 - 2941
|
Vorrat Familie Schopf, Roastbeef, Rinder
|
22.06.1999
|
2972 - 2980
|
Goldland Aro Apfelsaft + Orangensaft
|
25.06.1999
|
2994 - 3022
|
Goldland + Cola + Astoria
|
03.07.1999
|
3060 - 3063
|
Astoria Minderalwasser
|
06.07.1999
|
3086 - 3091
|
Goldhand + Astoria
|
07.07.1999
|
3098 - 3101
|
? Privat Wasa, Süssware
|
13.07.1999
|
3137 - 3140
|
Goldhand Aro Apfelsaft
|
15.07.1999
|
3152 - 3153
|
? Privat Tintenfische Jolly Eis
|
20.07.1999
|
3154 - 3160
|
Goldhand Aro Apfelsaft
|
22.07.1999
|
3191 - 3197
|
Goldhand Aro Apfelsaft, Coca Cola
|
30.07.1999
|
3240 - 3244
|
Astoria Mineralwasser
|
03.08.1999
|
3279 - 3281
|
Astoria Mineralwasser
|
06.08.1999
|
3301 - 3304
|
Holhippen- Eis nicht auf Speisekarte
|
12.08.1999
|
3305 - 3339
|
Aro Apfelsaft + Astoria + Stiegl Goldbäu
|
16.08.1999
|
3373 - 3384
|
? Privat Garneelen, Tintenfisch, 1l Scharlachberg
|
24.08.1999
|
3434 - 3437
|
Astoria Mineralwasser
|
26.08.1999
|
3457 - 3459
|
Aro Apfelsaft + Orangensaft
|
31.08.1999
|
3470
|
? Privat, Gulaschfleisch
|
04.09.1999
|
3484 - 3494
|
? Geburtstag Mutter 3.9. Privatfeier Apfelkorn, Whisky, Remy, Sekt
|
07.09.1999
|
3508 - 3512
|
Astoria Mineralwasser
|
10.09.1999
|
3523 - 3528
|
Aro Apfelsaft
|
16.09.1999
|
3533 - 3538
|
Aro Apfelsaft + Astoria
|
22.09.1999
|
3618 - 3634
|
? Privat Div. Schokolade, Pizza, Weisswürste
|
29.09.1999
|
3663 - 3685
|
Aro Apfelsaft Astoria, Coca Cola
|
07.10.1999
|
3714 - 3718
|
Astoria Mineralwasser
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
11.10.1999
|
3740 - 3742
|
Astoria Mineralwasser
|
14.10.1999
|
3770 - 3779
|
Aro Apfel + Orange, Astoria
|
18.10.1999
|
3780 - 3799
|
Coca Cola
|
21.10.1999
|
3852 - 3855
|
Astoria Mineralwasser
|
25.10.1999
|
3876 - 3882
|
Coca Cola
|
28.10.1999
|
3906 - 3925
|
Aro Apfelsaft, Astoria
|
30.10.1999
|
3926 - 3945
|
? Privat Hühnerflügerl
|
02.11.1999
|
3966 - 3975
|
Cola + Fanta
|
03.11.1999
|
3989 - 4004
|
? Geburtstag Sohn
|
12.11.1999
|
4005 - 4019
|
? Privat ev Vorrat Familie, Zanderfilet, Kabeljau Kleinmenge
|
18.11.1999
|
4035 - 4058
|
Aro Apfelsaft
|
20.11.1999
|
4077 - 4086
|
Aussenleuchte und div Leuchten? Wozu
|
24.11.1999
|
4111 - 4130
|
Aro Apfel + Soda, Stiegl Bock
|
03.12.1999
|
4178 - 4189
|
Aro Apfelsaft
|
07.12.1999
|
4220 - 4225
|
Cola Pet
|
10.12.1999
|
4226 - 4233
|
? Whisky, Vodka, Tequilla je 1 Flasche ev für Hütte
|
15.12.1999
|
4312 - 4318
|
Aro Apfelsaft
|
20.12.1999
|
4354 - 4377
|
? Privat für Weihnachten, Oliven, Maiskölbchen, Wildpastete (Kleinmenge)
|
23.12.1999
|
4417 - 4419
|
? Privat Bacardi, Sekt, Pute Weihnachten
|
28.12.1999
|
4449 - 4456
|
Für Silvester Div. Spirituosen und Fleisch
Jahr 2000
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
05.01.2000
|
4478 - 4481
|
Aro Apfelsaft
|
14.01.2000
|
4520
|
? Roastbeef Geburtstag R*
|
20.01.2000
|
4544 - 4550
|
Aro Apfelsaft, Orangensaft, Coc Cola
|
26.01.2000
|
4577 - 4586
|
Aro Fruchtsaft, Alpquell
|
02.02.2000
|
4607 - 4611
|
Alpquell
|
11.02.2000
|
4659 - 4664
|
Vöslauer Mineral
|
16.02.2000
|
4685 - 4690
|
Aro Apfelsaft, Alpquell, Aro Orangensaft
|
23.02.2000
|
4714 - 4719
|
Aro Apfelsaft, Alpquell, Sodawasser
|
25.02.2000
|
4736 - 4739
|
Mixit Pet, Alpquell, Aro Vitaminsaft
|
01.03.2000
|
4765 - 4773
|
Aro Apfselsaft, Orangensaft
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
03.03.2000
|
4783 - 4787
|
Mixit Pet, Aro Apfelsaft
|
07.03.2000
|
4811 - 4817
|
Alpquell, Coca Cola Pet
|
08.03.2000
|
4822 - 4843
|
? Privat, Fisch, Garnelen, Fruchtmolke
|
16.03.2000
|
4877 - 4884
|
Alpquell, Mixit Pet
|
18.03.2000
|
4888 - 4892
|
Aro Apfelsaft, Mixit Pet
|
23.03.2000
|
4893 - 4902
|
Mixit, Alpquell
|
25.03.2000
|
4942 - 4944
|
? Lachgummi, Eis
|
29.03.2000
|
4967 - 4974
|
Aro Apfelsaft, Alpquell
|
31.03.2000
|
498 - 4984
|
Mixit Pet
|
04.04.2000
|
5009 - 5013
|
Alpquell
|
08.04.2000
|
5032 - 5040
|
Aro Apfelsaft, Vöslauer, Mixit
|
12.04.2000
|
5075 - 5079
|
Alpquell
|
18.04.2000
|
5101 - 5103
|
? Vorrat Familie Karre, Putenbrust
|
21.04.2000
|
5110 - 5121
|
Aro, Mixit, Alpquell
|
26.04.2000
|
5160 - 5171
|
Mixit, Hunterhemd ? (trage ich ganz sicher nicht)
|
29.04.2000
|
5191 - 5221
|
? Privat, Milchbrei, Käse
|
02.05.2000
|
5232 - 5243
|
Mixit, Aro Alpquell
|
06.05.2000
|
5281 - 5311
|
Div. Babykleidung, Beiried laut Zeugen, Damenkleidung
|
30.05.2000
|
5376 - 5383
|
Gasteiner, Aro Orangensaft
|
05.06.2000
|
5445 - 5466
|
? div Privatsachen
|
13.06.2000
|
5494 - 5516
|
Aro Saft Soda
|
21.06.2000
|
5551 - 5555
|
Alpquell
|
28.06.2000
|
5573 - 5580
|
Aro Saft, Soda
|
30.06.2000
|
5586 - 5589
|
Mixit Alpquell
|
01.08.2000
|
5609 - 5640
|
Grillabend Sparverein
|
12.09.2000
|
5703 - 5708
|
Aro Sodawasser
|
21.09.2000
|
5750 - 5757
|
Aro Sodawasser
|
27.09.2000
|
5785 - 5791
|
Aro Apfelsaft, Alpquell, Coca Cola
|
29.09.2000
|
5803 - 5808
|
Familie, Karre, Schopf, Pute Familienfest für amerikanische
|
|
|
Verwandtschaft, Jägermeister, Blutwurst, Bratwurst, Leberkäse
|
10.10.2000
|
5937 - 5946
|
Mixit Pet, Gasteiner Mineral
|
24.10.2000
|
5995 - 5999
|
Aro Apfelsaft
|
27.10.2000
|
6028 - 6032
|
Mixit
|
28.10.2000
|
6038 - 6043
|
Aro Apfelsaft + Orangensaft
|
30.10.2000
|
6048 - 6066
|
Mixit Aro Säfte
|
03.11.2000
|
6087 - 6090
|
Mixit
|
Datum
|
Excel Tabelle
( 98 .xls)
Zeilen Nr.
|
Kommentar zu den Bareinkäufen
|
10.11.2000
|
6113 - 6120
|
Aro Apfelsaft, Aro Soda, Alpquell
|
29.11.2000
|
6194 - 6213
|
Familie Geburtstag Großmutter
|
30.11.2000
|
6221 - 6232
|
Aro Apfelsaft, Orangensaft, Mixit
|
06.12.2000
|
6256 - 6265
|
Krampusfeier Familie
|
09.12.2000
|
6266 - 6270
|
Aro Sodawasser
|
12.12.2000
|
6310 - 6317
|
Aro Apfelsaft, Mixit Pet
|
15.12.2000
|
6359 - 6362
|
Alpquell
|
18.12.2000
|
6363 - 6379
|
Familie für Weihnachten
|
20.12.2000
|
6399 - 6412
|
Aro Apfelsaft
Die Berufung (Beschwerde) wurde im November 2008 der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg – ab 1.1.2014 Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg) vorgelegt und der rechtsfreundlich Vertreter von der Vorlage verständigt.
1.9.3 Vorlage einer Rechtfertigung des rechtsfreundlichen Vertreters
Im Juli 2011 wurde die nachstehende Mitteilung und Rechtfertigung, welche vom rechtsfreundlichen Vertreter gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu den Straf-Nr. 8 und 8+ geführten Finanzstrafverfahren gegen W* und R abgegeben wurden, dem Unabhängigen Finanzsenat von der Abgabenbehörde in Kopie übermittelt.
„In außen bezeichneten Rechtssache erstatten die Beschuldigten über behördlichen Auftrag und binnen offener Frist nachstehende RECHTFERTIGUNG, mit der dem Strafvorwurf zur Gänze entgegengetreten wird.
Es besteht keine wie immer geartete Veranlassung anzunehmen, die Beschuldigten hätten vorsätzlich Abgaben hinterzogen, weshalb schon im Abgabeverfahren die Wiederaufnahme für 1999 und auch 2000 unzulässig ist. Bezüglich der näheren Begründung wird auf das noch folgend materiell Ausgeführte verwiesen, da die Behörde auf Grund völlig theoretischer Berechnungen und ohne nachvollziehbare Beweisführung betreffend die privaten Einkäufe der Beschuldigten eine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Pauschalierung des Gast- und Beherbergungsbetriebes vornimmt.
Die Beschuldigten haben nach bekannt werden dieses Verfahrens zunächst noch weiterhin mit der Karte der Fa. T* privat eingekauft und sogar Belege aufbewahrt, wozu aber keine Verpflichtung bestanden hat. Die Erstbeschuldigte wurde jedoch in der Folge, als sie den gesamte Sachverhalt ihrer steuerlichen Beratung bekannt gab, sofort angehalten, sämtliche Einkäufe über die persönliche Einkaufskarte des Betriebes zu tätigen, da ohnedies ein Privatanteil berücksichtigt ist, der eigentlich auf Grund ihrer mit der T-Karte getätigten Einkäufe zu ihren Ungunsten nicht wirklich ausgeschöpft war.
Also: Ein formeller Mangel hinsichtlich privater Belegaufbewahrung ist eine gesetzwidrige Forderung, Vorsatz eine völlig unberechtigte Unterstellung.
Es ist so, dass auf Datenträger dem auch in diesem Verfahren ausgewiesenen Vertreter im Betriebsprüfungsverfahren die angeblichen Grundlagen für die theoretischen Berechnungen seitens der Finanzbehörde übermittelt wurden. Aus Vorsichtsgründen wird, da keine Ausdrucke den Einleitungsbescheiden beigeschlossen waren, zunächst Rechtswidrigkeit wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln bzw. Rechtswidrigkeit in Folge mangelhafter Ausführung der Bescheide geltend gemacht, da die Berechnungen nicht nachvollziehbar sind.
Die Beschuldigten haben sich jedoch trotzdem die auf Datenträger festgehaltenen einzelnen Aufzeichnungen angesehen, und wird vorsichtsweise daher dazu materialiter auch Stellung bezogen. Das ändert jedoch nichts an den Mängeln per se.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100593/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100593.2008
- Stammnummer
- 105664
- Gültig
- 13.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF