Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100593/2008
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nur innerhalb der Verjährungsfristen zulässig.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100593/2008vom 13.05.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verhaltens ist nicht nur die Erfüllung sämtlicher im Gesetz umschriebenen äußeren Merkmale des objektiven Tatbestandes; vielmehr muss darüber hinaus demjenigen, der diese äußeren Merkmale erfüllt, auch ein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes zugerechnet werden können.
Die Begriffsbestimmung des Vorsatzes im § 8 Abs. 1 FinStrG folgt wörtlich § 5 Abs. 1 StGB. Im ersten Halbsatz des § 8 Abs. 1 FinStrG wird der direkte, im zweiten Halbsatz der bedingte Vorsatz definiert. Vorsatz ist ein beschreibender Begriff, unter welchem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des „das bewusste Gewolltsein, die feste Absicht, der feste Entschluss“ und unter vorsätzlich demzufolge „ganz bewussten und gewolltes“ Handeln verstanden (OGH vom 1. Oktober 2002, 11 Os 126/01).
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH vom 6. Dezember 1990, 90/16/0153). Die Feststellung des Vorsatzes beruht selten auf sinnlich wahrnehmbaren Vorgängen, sondern vielmehr meist auf Schlussfolgerungen (OGH vom 10. März 1992, 14 Os 15/92). Auf Vorsatz kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (VwGH vom 17. September 1990, 89/15/0114 und vom 29. April 1992, 90/13/0201).
Vorsätzlich handelt, wer eine strafbare Handlung mit Wissen und Wollen begeht (VwGH vom 27. Februar 1997, 95/16/0275, 16. Dezember 1998, 96/13/0033, 20. März 2000, 98/16/0131 und vom 30. Oktober 2003, 99/15/0098). Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Behörde als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 8 Tz 8 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, wie unter anderem vom 22. Oktober 1981, 14/2524, 2876/80, 81/14/0125, 0126, 23. Juni 1992, 92/14/0036, sowie folgende weitere Erkenntnisse des VwGH vom 19. März 2008, 2005/15/0072, und vom 22. Februar 2012, 2009/16/0032).
Für die Tatbestände des Finanzstrafgesetzes genügt – ausgenommen der Tatbestand des § 33 Abs. 2 FinStrG, welcher ausdrücklich den direkten Vorsatz verlangt – der bedingte Vorsatz (VwGH vom 14. Mai 1980, 1545/79).
Im zweiten Satz des § 8 Abs. 1 FinStrG wird festgelegt, dass es für die Zurechnung eines vorsätzlichen Verschuldens genügt, dass der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 8 Tz 15 und die dort zitierte Judikatur des VwGH und des OGH).
„Bedingter Vorsatz“ ist ein normativer, also ausfüllungsbedürftiger Begriff, der allerdings vom Gesetzgeber im § 5 zweiter Halbsatz StGB definiert wurde, weshalb es erforderlich, aber auch genügend ist, die dort angeführten Definitionsmerkmale zum Wissen – „ernstlich für möglich halten“ – und Wollen – „sich damit abfinden“ – ausdrücklich oder jedenfalls in unmissverständlicher Weise festzustellen sind (OGH vom 1. Oktober 2001, 11 Os 126/01).
Beim bedingten Vorsatz muss der Täter das Risiko also ernst genommen haben, das Eintreten des deliktischen Erfolges als reale Möglichkeit von solcher Wahrscheinlichkeit erkannt haben, dass sie in der Entscheidungssituation berücksichtigt werden muss; darüber hinaus muss er sich mit dem Eintreten des Erfolges abgefunden haben. Er muss es also in die Grundlage seines Handlungsentschlusses aufgenommen haben, dass seine Handlung den Sachverhalt verwirklicht, der den Deliktstypus rechtswidrig herstellt. Eine positive innere Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Verhaltens, eine Bejahung dieses Ergebnisses der Handlung, ist jedoch nicht erforderlich. Auch bewusste Gleichgültigkeit stellt bedingten Vorsatz her (RV StGB, 30, BlgNr 13. GP).
Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) der die Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Einritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dass heisst als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darin einwilligt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist. Grundsätzlich reicht für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes aus, dass dem Täter bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zuzurechnen ist (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 8 Tz 16 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Auch der bedingte Vorsatz setzt eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus (siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 8 Tz 18 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Eventualvorsatz liegt daher vor, wenn der Täter zu Erreichung seines Zieles das Übel, das sich aus seinem Verhalten bzw. aus der Tat ergibt, in Kauf genommen hat (VwGH vom 23. Jänner 1970, 94/69).
Zur Annahme eines dolus eventualis bedarf es konkreter Umstände, die ernstlich auf die Möglichkeit der Verwirklichung des Sachverhaltes schließen lassen. Mit bedingtem Vorsatz handelt der Täter dann, wenn er sich des möglichen Erfolges eines Verhaltens bewusst war und trotz dieses Bewusstseins die betreffende Handlung auch auf die Gefahr hin unternommen hat, dass der mögliche Erfolg auch wirklich eintritt. Ein billigendes Inkaufnehmen des (ernstlich) für möglich Gehaltenen ist ein Plus gegenüber dem bloßen Abfinden mit dem Erfolg und genügt daher für die Annahme des bedingten Vorsatzes (OGH vom 16. Jänner 1997, 15 Os 196/97).
Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskomponente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten (OGH vom 1. Juni 1995, 15 Os 71/95).
1.2.1 Subjektive Tatseite
Die von W*+ und R neben den „offiziellen“ Einkäufen bei der T getätigten „Bareinkäufe“, die von der T ohne Angabe einer Kundennummer und eines Kundennamens erstellt wurden, wurden nach übereinstimmenden Aussagen von W*+ und R weder aufbewahrt noch in die Buchhaltung bzw. Aufzeichnungen und damit auch nicht in die unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 geführten Wareneingangsbücher erfasst.
Die von der Beschwerdeführerin gesammelten Belege, wurden (mit Ausnahme der Barrechnungen der T) von ihr bis einschließlich 1999 der Kanzlei I übergeben, welche für die Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens der Beschwerdeführerin zuständig war.
Ab dem Jahr 2000 hat R die Buchhaltungsbelege gesammelt und unter Anleitung der WS Salzburg die Aufzeichnungen und Buchhaltung für das Unternehmen der Beschwerdeführerin geführt.
R hat die Beschwerdeführerin über die von ihm praktizierte Vorgangsweise der Nichtaufbewahrung und Nichterfassung der von der T erstellten „Barrechnungen“ für die von ihm getätigten Bareinkäufe von für das Unternehmen der Beschwerdeführerin (Gastbetrieb GH**) typischen Küchenwaren sowie von alkoholfreien und alkoholischen Getränken informiert. Dass es bei der T möglich war neben offiziellen Einkäufen (mit Rechnungsempfänger) auch „Bareinkäufe" (ohne Rechnungsempfänger) zu tätigen, war R seit dem Jahr 1993 bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls seit Mitte der 80- Jahre unternehmerisch tätig. W* hat schon aufgrund ihrer langjährigen einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen zweifellos gewusst, dass auch „Barrechnungen“ für Wareneinkäufe von für ihr Unternehmen (Gastbetrieb GH**) typischen „Küchenwaren“ bei T, wie unter anderem Brot, Semmeln, Eis, Fisch Fleisch, Geflügel, Meeresfrüchte, Putenfleisch und Wild, deren Bedarf sie allein kannte, aufzubewahren sind und im Rechenwerk zu erfassen sind.
Die Beschwerdeführerin hat gewusst, dass auch „Barrechnungen“ für Wareneinkäufe von für ihr Unternehmen (Gastbetrieb GH**) typischen alkoholfreien Getränken, wie unter anderem Apfel- und Orangensaft, Mineralwasser, Sodawasser) und alkoholischen Getränken, dessen Bedarf nur R kannte, aufzubewahren sind und im Rechenwerk zu erfassen sind.
Die Beschwerdeführerin hat entweder selbst die von der T erstellten „Barrechnungen“ (Belege) für die nach ihrer Anleitung von für ihr Unternehmen (Gastbetrieb GH**) typischen „Küchenwaren“ bei der T, wie unter anderem Brot, Semmeln, Eis, Fisch Fleisch, Geflügel, Meeresfrüchte, Putenfleisch und Wild, deren Bedarf sie allein kannte, getätigten Bareinkäufe nicht in die Buchhaltung und damit in das Rechenwerk ihres Unternehmens aufnehmen lassen indem sie diese nicht aufbewahrte, sondern mit größter Wahrscheinlichkeit vernichtet hat, und daher diese auch nicht zur Kanzlei I gebracht wurden.
Die Beschwerdeführerin hat gewusst, dass ihr Ehemann, der nach seinen Angaben ab dem Jahr 2000 die Buchhaltungsbelege sammelte und unter Anleitung der WS Salzburg die Aufzeichnungen und Buchhaltung für das Unternehmen der Beschwerdeführerin geführt hat, diese „Barrechnungen“ weder aufbewahrte, sondern mit größter Wahrscheinlichkeit vernichtet hat, noch in das Rechenwerk (Wareneingangsbuch) aufgenommen hat.
Die Auswertung des Datenmaterials ergab, dass an nahezu 50% (47,50%) aller Einkaufstage bei der T im Jahr 1999 bzw. ca 31% (31,34%) aller Einkaufstage im Jahr 2000 gleiche Waren „offiziell“ (Rechnung lautend auf " GH* W ") und „bar“ entweder vom R oder W* eingekauft wurden, wie zum Beispiel
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TAG
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Produkt
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Offizieller Einkauf
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Bareinkauf
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4.1.1999
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Karree o. Knochen m. Kette 2
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8,75 kg
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9,36 kg
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5.1.2000
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Karree u. Schopf abgezogen
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24,56 kg
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22,16 kg
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 ca. 50% (49,38 %) des Gesamteinkaufes der Warengruppen Fisch, Fleisch, Geflügel, Meeresfrüchte, Putenfleisch und Wild „bar“ bei der T eingekauft wurden, wie nachfolgend dargestellt:
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Jahr
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Warengruppe
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Gesamteinkauf
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Offizieller Einkauf
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Bareinkauf
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1999
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Eis
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76,00l
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46,00l – 60,53%
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30,00l – 39,47%
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2000
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80,00l
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70,00 – 87,50%
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10,00 – 12,50%
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1999
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Fisch
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60,08 kg
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33,60 kg – 55,93%
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26,48 kg – 44,08%
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2000
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41,73 kg
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19,00 kg – 45,54%
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22,73 kg – 54,46%
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1999
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Fleisch
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1.043,04 kg
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571,35 kg – 54,78%
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471,70kg – 45,22%
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2000
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849,05 kg
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393,55 kg – 46,35%
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455,50 kg – 53,65%
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1999
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Geflügel
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93,14 kg
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51,32 kg – 55,10%
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41,82 kg – 44,90%
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2000
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26,52 kg
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10,17 kg – 38,35%
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16,35 kg – 61,65%
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1999
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Meeresfrüchte
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43,77 kg
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21,00 kg – 47,98%
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22,77 kg – 52,02%
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2000
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35,71 kg
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16,00 kg – 44,81%
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19,71 kg – 55,19%
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1999
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Putenfleisch
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212,39 kg
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107,68% - 50,70%
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104,71 kg – 49,30%
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2000
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137,44 kg
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70,37 kg – 51,20%
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67,07 kg – 48,80%
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1999
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Wild
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99,68 kg
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45,53 kg – 45,67%
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54,16kg – 54,33%
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2000
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89,71 kg
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43,63 kg – 48,63%
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46,09 kg – 51,37%
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen und Darstellungen unter Punkt
2.2.2 Einkaufstage bei der T aus der Auswertung des Datenmaterials der T ,
2.2.3 Einschlägiges Sortiment an den Einkaufstagen „bar“ und „offiziell“ eingekauft,
2.3 Einkauf „Küchenwaren“ bei der T unter anderem für die Jahre 1999 und 2000,
2.5 Einkauf nach Anleitung der Beschwerdeführerin
des zur Geschäftszahl R+* ergangenen Erkenntnisses betreffend Einkommensteuer unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend sowie unter anderem auf die Anlagen
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ANLAGE
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EINKAUFSTAGE, T Einkauf Warengruppe nach WARENGRUPPEN
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I
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Einkaufstage T Jahr 1999 und 2000
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II
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Brot und Semmeln
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III
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Eis
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IV
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Eis nach Jahren – Verhältnisrechnung – „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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V
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Fisch Gesamteinkauf – Zeitraum 1999 bis III/2005 – nach eingekauften Produkten
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VII
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Fisch nach Jahren – Verhältnisrechnung – „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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VIII
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Fleisch Gesamteinkauf – Zeitraum 1999 bis III/2005 – nach eingekauften Produkten
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ANLAGE
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EINKAUFSTAGE, T Einkauf Warengruppe nach WARENGRUPPEN
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IX
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Fleisch Gesamteinkauf – Zeitraum 1999 bis III/2005 – Verhältnisrechnung nach eingekauften Produkten
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X
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Fleisch – nach Jahren Verhältnisrechnung „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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XI
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Geflügel Gesamteinkauf – Zeitraum 1999 bis III/2005
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XII
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Geflügel – nach Jahren Verhältnisrechnung „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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XIII
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Gemüse, Kartoffeln, Obst, Pilze, Salat etc. – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis III/2005
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XIV
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Käse – nach Produkten Zeitraum 1999 bis III/2005
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XV
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Meeresfrüchte – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis III/2005
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XVI
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Meeresfrüchte – nach Jahren Verhältnisrechnung „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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XVII
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Putenfleisch – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis III/2005
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XVIII
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Putenfleisch – nach Jahren Verhältnisrechnung „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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XXI
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Wild – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis 2004
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XXII
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Wildschwein und Wildschweinpastete – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis 2004
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XXIII
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Wild – nach Jahren Verhältnisrechnung „offizieller“ Einkauf und „Bareinkauf“
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XXIV
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Wurstwaren – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis III/2005
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XXV
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Sonstiger Wareneinkauf – Gesamteinkauf Zeitraum 1999 bis III/2005 nach Produkten
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XXVI
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Speisekarten – Jahr 2000 bis Juni 2007
verwiesen.
Hinsichtlich der behaupteten „Auftragskäufe“ für dritte Personen und deren Würdigung durch den Richter des Bundesfinanzgerichtes sowie der nur vereinzelt vorgenommenen „Kommentierung“ bzw. der Stellungnahmen zu den Bareinkauf von „Küchenwaren“ und deren Würdigung durch den Richter des Bundesfinanzgerichtes, wird auf die Ausführungen zu den Punkten 2.9 „Auftragskäufe“ für dritte Personen und 2.10 Einwendungen („Kommentare“ bzw. Stellungnahme) des zur Geschäftszahl R+* ergangenen Erkenntnisses unter anderem die Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 betreffend sowie zu den Zurechnungen der Bareinkäufe bei der T zum Gastbetrieb GH** und damit auf die vorgenommene Beweiswürdigung unter anderem die Jahre 1999 und 2000 betreffend verwiesen.
Die Auswertung des Datenmaterials der T ergab, dass in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 2.382 Liter alkoholfreie und sonstige Getränke bei der T entweder von W*+ oder R bar eingekauft wurden.
Umgerechnet auf die Einkaufstage wurden in den Jahren 1999 und 2000 durchschnittlich
ca. 13 Liter alkoholfreie Getränke pro Einkaufstag im Jahr 1999,
ca. 20 Liter alkoholfreie Getränke pro Einkaufstag im Jahr 2000,
bei der T „bar“ eingekauft.
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.7.1 Einkauf von alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei der T des zur Geschäftszahl R+* ergangenen Erkenntnisses unter anderem die Einkommensteuer 1999 und 2000 betreffend und damit auf die vorgenommene Beweiswürdigung sowie auf die Anlagen XXVII Bareinkauf Getränke bei der T unter anderem den Zeitraum 1999 bis März 2005 betreffend und XXXI Getränkekarte verwiesen.
Hinsichtlich der teilweise vorgenommenen „Kommentierung“ bzw. der Stellungnahmen zu den Bareinkauf von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sowie zur Behauptung, dass
auf Grund des Kooperationsvertrages seitens der GV., der BI verpflichtet ausschließlich deren Produkte im Gast- und Beherbergungsbetrieb zu verkaufen,
die Beschwerdeführerin hat und würde nie und nimmer Sodawasser privat einkaufen, weil im Gastbetrieb ein so genanntes Carbonator - System vorhanden ist, das wesentlich günstiger arbeitet und praktikabler ist, und daher
einen Zukauf von Soda- oder Mineralwasser in auszuschließender Weise unökonomisch macht, und sich
Sodawasser Flaschenweise zu besorgen sinnlos bzw. unökonomisch ist,
und daher die Hinzurechnungen von Bieren, Säften, Mineralwässer oder Soda von vornherein ausscheiden würden, und deren Würdigung durch den Richter des Bundesfinanzgerichtes, wird auf die Ausführungen zu den Punkten 2.7.1 Einkauf von alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei der T und 2.10 Einwendungen („Kommentare“ bzw. Stellungnahme) des zur Geschäftszahl R+* ergangenen Erkenntniss unter anderem die Einkommensteuer 1999 und 2000 betreffend sowie zu den Zurechnungen der Bareinkäufe bei der T zum Gastbetrieb GH** und damit auf die vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen.
Dass, wie behauptet, auf Grund eines Kooperationsvertrages mit der „ BI “ im Gastbetrieb GH** ausschließlich „Säfte“ von der „ BI “ im Gastbetrieb an die Gäste verkauft werden durften und daher ein Einkauf von „Säften“ bei anderen Unternehmen nur nach Rücksprache mit der „ BI “ zulässig gewesen sei, hat R nicht darin gehindert unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 1.140 Liter verschiedene „Säfte“ darunter 696 Liter Apfelsaft bei der T einzukaufen. Ein Gastronomiefachmann, wie R, würde nicht 1.140 Liter verschiedene „Säfte“ bei der T einkaufen, bezahlen, in das Transportfahrzeug laden, zum ca. 3km entfernt gelegenen Gastbetrieb GH** nach Salzburg (Adresse) transportieren, um es dort wieder auszuladen und zu lagern, wenn kein Bedarf für diesen Einkauf an alkoholfreien Getränken für den Gastbetrieb GH** bestanden hätte, den R allein kannte.
Mit größter Wahrscheinlichkeit wurden die „Säfte“ wie zum Beispiel der Apfel- und der Orangensaft den Gästen im Gastbetrieb GH** angeboten (0,3l Apfelsaft, 0,3l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Cappy gespritzt) und von den Gästen im Gastbetrieb GH** konsumiert.
Dass R die auf Grund eines Kooperationsvertrages bestehende Verpflichtung von W* gegenüber der „ BI “ gekannt hat, ist auf Grund der Tatsache, dass er gemeinsam mit W* den Gastbetrieb GH** als Familienbetrieb führt, mit Gewissheit anzunehmen.
Dass, wie behauptet, es sinnlos sei Sodawasser flaschenweise einzukaufen, hat R nicht darin gehindert unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 594 Liter Sodawasser sowie 648 Liter Mineralwasser und damit insgesamt 1.242 Liter „bar“ bei der T einzukaufen.
Dieses wurde mit größter Wahrscheinlichkeit den Gästen im Gastbetrieb GH** entweder pur (0,5l Soda) oder als Mixgetränk („gespritzt“ zum Beispiel mit Mineral- oder Sodawasser – 0,3l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Cappy gespritzt) angeboten und von den Gästen im Gastbetrieb GH** konsumiert.
Ein Gastronomiefachmann, wie R , würde unter anderem in den Jahren 1999 und 2000 nicht „sinnlos“ bei der ca. 3km entfernt gelegenen Filiale der T in Ort+ insgesamt 1.242 Liter Mineral- und Sodwasser „bar“ einkaufen, bezahlen, in das Transportfahrzeug laden, zum ca. 3km entfernt gelegenen Gastbetrieb GH** nach Salzburg (Adresse) transportieren, um es dort wieder auszuladen und zu lagern, wenn kein Bedarf für diesen Einkauf an alkoholfreien Getränken für den Gastbetrieb GH** bestanden hätte, den R allein kannte.
R hat mit größter Wahrscheinlichkeit den Bareinkauf der alkoholfreien Getränke bei der T deshalb getätigt um die alkoholfreien Getränke den Gästen im Gastbetrieb GH** , wie auf der Getränkekarte angeführt, entweder pur (0,5L Soda) oder als Mixgetränk („gespritzt“ zum Beispiel mit Mineral- oder Sodawasser – 0,3l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Apfelsaft gespritzt, 0,5l Cappy gespritzt) anzubieten.
Das einzig plausible und mit der allgemeinen Lebenserfahrung überstimmende Motiv für ein derartiges Vorgehen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes R, nämlich die absichtliche Nichtaufbewahrung bzw. mit größter Wahrscheinlichkeit die Vernichtung von Belegen und der bewussten Nichterfassung der nicht aufbewahrten bzw. der mit größter Wahrscheinlichkeit vernichteten Belege von für das Unternehmen der Beschwerdeführerin (Gastbetrieb GH**) bei der T typischen Wareneinkäufen an Küchenwaren sowie alkoholfreien und alkoholischen Getränken ist, dass unter anderem der „Schwarzeinkauf“ von ca. 50% des für den Gastbetrieb GH** typischen Küchenwaren beim Hauptlieferanten T bzw. der Bareinkauf unter anderem von ca. 24 Hektoliter alkoholfreier Getränke von für den Gastbetrieb GH** typischen alkoholfreien Getränken nur dazu diente, die aus der Verabreichung der aus den „schwarz“ eingekauften Küchenwaren zubereiteten Speisen sowie der alkoholfreien und alkoholischen Getränke an die Gäste des Gastbetriebes GH**, die die Speisen und die Getränke im Gastbetrieb GH** konsumierten, vereinnahmten „Schwarzerlöse“ nicht der Besteuerung zu unterziehen.
Die Beschwerdeführerin hat das Eintreten des deliktischen Erfolges durch ihr Verhalten bzw. das Verhalten ihres Ehemannes, nämlich der Nichtaufbewahrung und der Nichterfassung der im Zusammenhang mit den von der T ohne Angabe einer Kundennummer und eines Kundennamens erstellten Rechnungen in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ihres Unternehmens für einen entweder von ihr oder ihrem Ehemann getätigten Bareinkauf, mit Gewissheit erkannt und billigend in Kauf genommen.
Die Beschwerdeführerin hat das Eintreten des deliktischen Erfolges einer Abgabenverkürzung – im gegenständlichen Verfahren eine Abgabenverkürzung der Einkommensteuer –, durch Nichterklären der vereinnahmten „Schwarzerlöse“ aus der Verabreichung der aus den Bareinkäufen von eingekauften Küchenwaren zubereiteten Speisen sowie der alkoholfreien und alkoholischen Getränke an die Gäste des Gastbetriebes GH**, erkannt und den deliktischen Erfolg gebilligt, der durch die von der Abgabenbehörde erlassenen und in der Folge rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide und damit die verkürzt festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 eingetreten ist.
Ein billigendes Inkaufnehmen des (ernstlich) für möglich Gehaltenen ist willensmäßig ein Plus gegenüber dem bloßen Abfinden mit dem Erfolg und genügt für die Annahme des bedingten Vorsatzes.
Nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
Damit ist auch die subjektive Tatseite der Abgabenverkürzung (§ 33 Abs.1 iVm § 8 FinStrG) hinsichtlich der Einkommensteuer für Jahre 1999 und 2000 betreffend verwirklicht.
2) Verjährung
2.1 Vorfragenbeurteilung (Abgabenhinterziehung)
Bei Erlassung eines Abgabenbescheides ist als Vorfrage zu beurteilen, ob eine Abgabe – im gegenständlichen Verfahren die Einkommensteuer für das Jahr 1999 und das Jahr 2000 – nach dem Finanzstrafgesetz hinterzogen ist.
Ein eingeleitetes oder abgeschlossenes Finanzstrafverfahren ist für die „Vorfragenbeurteilung“ nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung betreffend die Einkommensteuer 1999 und 2000, welche nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichtes hinterzogen wurden, wird auf die Ausführungen zu Punkt B), Rechtslage 1) Vorsätzliche Abgabenhinterziehung verwiesen.
2.2) Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 97/14/0036).
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).
In der unter „Prüfungsabschluss“ des vorliegenden Berichtes der Außenprüfung wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem auf die Textziffern 1 bis 4 verwiesen. In dem zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesenen Betriebsprüfungsberichtes wird unter anderem auf die Textziffer 3 ( T Bareinkauf) sowie auf die Textziffer 4 (Einkommensteuer; ESt-Auswirkung unter anderem der Textziffer 3 – T Bareinkauf) verwiesen.
Aus dem im Bericht der Außenprüfung gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO ergibt sich für den Richter des Bundesfinanzgerichtes, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327 sowie insbesondere auf das Erkenntnis vom 28.2.2012, 2008/15/0005).
Nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 304 Bundesabgabenordnung (BAO) war nach Eintritt der Verjährung im Sinne der §§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen (siehe § 304 BAO idF BGBL I Nr. 57/2004).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens müsste daher innerhalb der zeitlichen Schranke verfügt werden und der Sachbescheid erlassen werden (siehe Stoll, BAO Kommentar, S 2950). Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist nach Eintritt der Verjährung unzulässig.
Mit Verjährung ist nicht nur die Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO), sondern auch die Einhebungsverjährung gemeint (Ritz, Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung, ÖStZ 1995, S 120).
2.2 Verjährung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
Die maßgebenden Bestimmungen der §§ 207 Abs. 1 und 2 idF BGBL I Nr. 57/2004 (Steuerreformgesetz 2005), 208 Abs. 1 lit a idF BGBL I Nr. 161/2005 sowie 209 Abs. 1 idF BGBL I Nr. 180/2004 lauteten:
„Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (§ 207 Abs. 1 und 2 BAO).
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit a BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.“
Die Umschreibung der zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfristen führenden Amtshandlungen entspricht dem im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden § 209 Abs. 1 BAO (Unterbrechung der Verjährung).
Solche Amtshandlungen sind beispielsweise (sich auf die betreffende Abgabe beziehende) Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen.
Die durch Amtshandlungen um ein Jahr verlängerbaren Verjährungsfristen sind die im § 207 BAO genannten Fristen (ein, drei, fünf oder sieben Jahre).
Der zweite Satz des § 209 Abs. 1 BAO verlängert sowohl die nach dem ersten Satz verlängerte Frist als auch Fristen, deren Verlängerung sich aus dem zweiten Satz ergibt, für den Fall, dass entsprechende Amtshandlungen jeweils im letzten Jahr der Verjährungsfrist (im Jahr vor Ablauf der Frist) unternommen werden.
Als „Beginn der Amtshandlung“ gilt für die Außenprüfung der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (zB VwGH vom 15. 12. 1998, 93/14/0178, zu § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG).
Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Ferner erfordern lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand.
Im Steuerreformgesetz 2005 und im AbgÄG 2004 wurden die Verjährungsfristen somit im Interesse der Verwaltungsökonomie und des früheren Eintritts des Rechtsfriedens verkürzt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO tritt ein, wenn nach außen erkennbare Amtshandlungen, die vor Ablauf der Verjährungsfrist unternommen werden, von sachlich zuständigen Abgabenbehörde vorgenommen wird.
Nach außen erkennbare Amtshandlungen, die vor Ablauf der Verjährungsfrist unternommen werden, führen ab 2005 nicht mehr zu einer Unterbrechung der Verjährung, sondern zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr. Unterbrechungen führten dazu, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten war, die jeweilige Verjährung neu zu laufen begonnen hat.
Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind beispielsweise erstinstanzliche Bescheide sowie Außenprüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO.
Das Ergehen von Abgabenbescheiden führt als Amtshandlung folglich dazu, dass die Verjährungsfrist mindestens sechs Jahre (für hinterzogene Abgaben: acht Jahre) beträgt. Dies gilt insbesondere für veranlagte Abgaben, wie im gegenständlichen Verfahren für die Einkommensteuer.
Überdies verlängert sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr, wenn Amtshandlungen in dem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (siehe Rathgeber, Änderungen im Verjährungsrecht, SWK 2005, S 129 ff).
2.2.1 Einkommensteuer 1999
Die Einkommensteuererklärung des Jahres 1999 wurde am 1. Februar 2001 bei der Abgabenbehörde eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde am 12. Juni 2001 erlassen und ist in der Folge rechtskräftig geworden.
Bei der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit 2. August 2007 (Unterfertigung des Prüfungsauftrages) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz sowie eine Nachschau gemäß § 144 Abs.1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Finanzstrafgesetz unter anderem die Einkommensteuer für das Jahr 1999 betreffend vorgenommen.
Die Außenprüfung wurde am 14. August 2008 durch Verzicht auf Durchführung einer Schlussbesprechung abgeschlossen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurde mit Bescheid vom 19. Mai 2008 verfügt.
Durch die im Jahr 2007 vorgenommene Amtshandlung – Beginn der Außenprüfung und deren Abschluss im Jahr 2008 – wurde die mit 31. Dezember 2007 endende Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben auf Grund der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage bis 31. Dezember 2009 verlängert.
Der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer des Jahres 1999 ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters – somit innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist ergangen und das Recht auf Vornahme der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 nicht verjährt.
2.2.2 Einkommensteuer 2000
Die Einkommensteuererklärung des Jahres 2000 wurde am 10. September 2001 bei der Abgabenbehörde eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde am 12. November 2001 erlassen und ist in der Folge rechtskräftig geworden.
Bei der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit 2. August 2007 (Unterfertigung des Prüfungsauftrages) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz sowie eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Finanzstrafgesetz unter anderem die Einkommensteuer für das Jahr 2000 betreffend vorgenommen.
Die Außenprüfung wurde am 14. August 2008 durch Verzicht auf Durchführung einer Schlussbesprechung abgeschlossen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde mit Bescheid vom 19. Mai 2008 verfügt.
Durch die im Jahr 2007 vorgenommene Amtshandlung – Beginn der Außenprüfung und deren Abschluss im Jahr 2008 – wurde die mit 31. Dezember 2008 endende Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben auf Grund der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage bis 31. Dezember 2009 verlängert.
Der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer des Jahres 2000 ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters – somit innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist ergangen und das Recht auf Vornahme der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 nicht verjährt.
D) Erwägungen
Die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 19. Mai 2008 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer für das Jahr 1999 und betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2000 war daher gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Unbegründet abzuweisen deshalb, da
der Abgabenbehörde, die Tatsache von „Bareinkäufen“ beim Hauptlieferanten der Beschwerdeführerin (T) von einem für den Gastbetrieb GH** typischen Warensortiments und Getränken, die nicht in das Rechenwerk aufgenommen wurden, aber eindeutig dem Betrieb der Beschwerdeführerin und damit dem Gastbetrieb GH** zuzurechnen sind, wie unter anderem in dem zur Geschäftszahl R+* ergangenen Erkenntnisses unter anderem die Einkommensteuer für das Jahr 1999 und das Jahr 2000 betreffend ausführlich dargelegt, nicht bekannt war,
der Abgabenbehörde unter anderem der „Schwarzeinkauf“ von ca. 50% der für den Gastbetrieb GH** typischen Küchenwaren sowie der „Schwarzeinkauf“ von 24 Hektoliter alkoholfreier Getränke sowie von alkoholischen Getränken (Sekt, Brände und Spirituosen), nicht bekannt waren, und
daher die Abgabenbehörde bei der Erstveranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000, nicht zu der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen konnte, wie sich dies aus den neu hervorgekommenen Tatsachen auf Grund der Außenprüfung ergeben hat.
Die Abgabenbehörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend begründet, und
die steuerlichen Auswirkungen betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 waren nicht bloß geringfügig.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich
der vom Richter eigenständig vorgenommenen Vorfragenbeurteilung der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (siehe unter anderem VwGH vom 22. Oktober 1981, 14/2524, 2876/80, 81/14/0125,016; vom 22. Juni 1992, 92/14/0036; vom 29. September 1997, 96/17/0453; 30. Oktober 2003, 99/15/0098; 19. März 2008, 2005/15/0072 und 22. Februar 2012, 2009/16/0032), 26. Februar 2015, 2011/15/0121
zu den neu hervorgenommenen Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt waren (VwGH vom 29. Mai 2001, 97/14/0036) und
zu den von der Abgabenbehörde gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand und damit der Identität der Sache (VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262
gefolgt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 13. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100593/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100593.2008
- Stammnummer
- 105664
- Gültig
- 13.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF