Der Erlass des BMF vom 14.06.2006, BMF-010103/0053-VI/2006, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303 - 307 BAO), wird ersatzlos aufgehoben. Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017
…solche Maßnahme maßgebenden Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO nicht in Betracht. Ergeben sich aus der (wenn auch verspäteten) Berufung Hinweise auf Wiederaufnahmsgründe (insbesondere auf für die Abgabenbehörde neu hervorgekommene Tatsachen), so ist nach Durchführung allenfalls erforderlicher Ermittlungen zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens…
…beseitigen (und Berichtigungen vornehmen) zu können. Nicht die Prüfung, sondern die anlässlich der Prüfung festgestellten Wiederaufnahmsgründe berechtigen zur Beseitigung der Rechtskraft und in der Folge zur Berichtigung der Bescheide auf Grund des erweiterten Wissensstandes. Insbesondere neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, also vor allem neu hervorgekommene…
…Wiederaufnahmsgründe sind insbesondere die Nichtführung eines Fahrtenbuches zum Nachweis der betrieblichen Nutzung bzw. die Höhe der betrieblichen Benutzung sowie die näheren Umstände zum Rechtsgeschäft mit der Fa. X zu nennen.“ Nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind Tatsachen…
…mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in derartigen Bescheiden jene Tatsachen bzw. Beweismittel, die neu hervorgekommen sind und dafür maßgeblich waren, dass die Selbstberechnungsabgabe mit (Haftungs)Bescheid geltend gemacht wurde ("Wiederaufnahmegründe"), darzulegen. Dieser Tatsachenkomplex begrenzt auch…
…Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme beschreibt ausführlich den Wiederaufnahmsgrund gemäß § 165 Abs. 1 lit. b und wurde auch in der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat I beim Finanzamt lnnsbruck vor dem…
…der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das…
…Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) (…) Wiederaufnahmsgründe sind (nur) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen…
…7. Wiederaufnahmegründe Der Stellungnahme des Prüfers ist kein neuer Aspekt zu entnehmen. Ich möchte aber hervorheben, dass er (nicht) darauf eingeht, inwieweit der Abgabenbehörde die angeführten Wiederaufnahmsgründe bereits bekannt waren oder sein mussten, da aus Sicht (der Bf) Tatsachen und Beweismittel nicht neu hervorgekommen sind…
…einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. - Die Wendung "im abgeschlossenen…
…die Jahre 2001 bis 2003 eine entsprechende Qualifizierung ihrer Geschäftsführertätigkeit vorgenommen werden können und bereits damals ihre Tätigkeit für die X-GmbH - gegebenenfalls - als lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden können. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit…
…Es ist auch nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Weiters…
…die Entscheidung über eine Wiederaufnahme zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen…
…gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht…
…Die anlässlich der Betriebsschließung verpackten und gelagerten Unterlagen seien bereits verfahrensgegenständlich gewesen und daher nicht als später neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu werten. Es läge daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor. Gegen den Bescheid vom 22. August 2006 erhob der Berufungswerber form- und fristgerecht Berufungen. …
…4 BAO wiedergegeben. Die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe (laut Begründung zum WA-Bescheid neu hervorgekommene Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien) wurden nur im Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2006 (laut FA Einkunftsart und Höhe der Betriebsausgaben) angeführt. In der Begründung zum…
…dieser Lohnzettel als Wiederaufnahmsgründe schlüssig und konsequent. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis…
…erforderlich; die BF habe belegmäßige Nachweise (samt Abrechnungsunterlagen und zahlreiche weitere angeforderten prüfungsrelevante Unterlagen) trotz Anforderung nicht vorgelegt. Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel seien insbesondere gewesen: - offensichtliche Nichtvorlage / Nichtvorhandensein von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen. Bei der im Sinne des …
…Wiederaufnahmsgründe: Als Voraussetzung für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme aufgrund des Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) sind insbesondere folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen: Beim neuhervorgekommenen Umstand muss es sich um eine Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO oder um ein Beweismittel…
…bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen die Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die von ihr verfügte Verfahrenswiederaufnahme (im Wiederaufnahmebescheid) durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. zB VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104)…