Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2224-W/06
Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2224-W/06vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 22. August 2006 betreffend Abweisung der Anträge auf
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gemäß
§ 303 BAO
für die Jahre 1993 bis 1995 (Wiederaufnahmsanträge vom 2. Juni
2006, 5. Juni 2006 bzw. 6. Juni 2006) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw.
24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre
1993, 1994 und 1995 fest.
Die Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten unter
Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht
wurden auf Grund festgestellter schwerwiegender Mängel der Buchführung
bzw. der Aufzeichnungen (im Prüfungszeitraum wurden unter anderem Einnahmen
in Höhe von 158.992,50 S (1993), 182.257,50 S (1994) und 162.511,67 S
(1995) nicht erklärt, wobei seitens des Abgabepflichtigen eine
Selbstanzeige erfolgte, die einen Teil der nicht erklärten Einnahmen zum
Inhalt hatte) den Einnahmen Sicherheitszuschläge in Höhe von 160.000 S
(1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) hinzugerechnet.
Über die vom Berufungswerber unter anderem wegen
dieser Sicherheitszuschläge erhobenen Berufungen wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98,
entschieden, wobei die Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzten
Sicherheitszuschläge von der Berufungsbehörde überprüft und
bestätigt wurde.
Die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 wurde dem
Berufungswerber am 20. Juni 2001 zugestellt.
Mit Eingaben vom 2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw.
6. Juni 2006 brachte der Berufungswerber Anträge auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren für 1993, 1994 und 1995 beim Finanzamt ein.
Er führte in diesen - im Wesentlichen gleichlautenden
- Anträgen aus, die seit kurzem, nach langwierigen, umfangreichen
Untersuchungen, Nachforschungen, Ermittlungen und Abstimmungen erarbeitete
Kenntnis über die Einkommenserzielung in den Jahren 1993, 1994 und 1995 aus
selbständiger Tätigkeit in seinem Betrieb ergäbe die Gewissheit,
dass die von der Finanzbehörde als zusätzliches Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit hinzugerechneten Beträge in Höhe von
160.000 S (1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) nicht seinem Betrieb
und auch nicht ihm als einkommenserzielende Person zugerechnet werden
könnten.
Seine Ermittlungen zur Klärung dieser Angelegenheit
zeigten klar und eindeutig, dass für die von der Finanzbehörde
hinzugerechneten Beträge weder von seinem Betrieb noch von ihm
persönlich Kunden aquiriert, Angebote erstellt oder Aufträge erhalten
wurden. Auch seien keine wie immer gearteten Leistungen des Betriebes oder von
ihm persönlich erbracht worden. Weder der Betrieb noch er persönlich
habe für die von der Finanzbehörde hinzugerechneten Beträge
Rechnungen ausgestellt. Es sei auch von niemandem etwas für diese nicht
erbrachten Leistungen bis dato bezahlt oder Anzahlung geleistet worden. Nach
Ablauf von acht Jahren seit dieser in Frage stehenden Einkommensermittlung der
Finanzbehörde habe kein Kunde für allfällige Vorauszahlungen oder
für im voraus übermittelte Beträge Leistungen verlangt oder
Gegenleistungen geltend gemacht. Es müsse daher nach einer über
siebenjährigen gesetzlichen Wartefrist und somit nach dem gemäß
ABGB erfolgten Erlöschen aller Rechte und Ansprüche zu Recht
angenommen werden, dass es in den Geschäftsjahren 1993, 1994 und 1995 ein
zusätzliches Einkommen von 160.000 S, 180.000 S bzw. 170.000 S aus keinem
nur erdenklichen Grund gegeben habe und ein solches auch nicht im Sinne des
Einkommensteuergesetzes entstanden sei.
In Kenntnis dieses Tatbestandes, dem kein Zweifel, keine
Ungenauigkeit und keine rechtliche oder sachliche Unsicherheit mehr anhafte, sei
davon auszugehen, dass die von der Finanzbehörde in den
Einkommensteuerbescheiden 1993, 1994 und 1995 angesetzten Beträge in
Höhe von 160.000 S, 180.000 S bzw. 170.000 S in den Geschäftsjahren
1993, 1994 und 1995 kein von seinem Betrieb erwirtschaftetes oder von ihm
bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit waren.
Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 4. Juli 2006
forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die den Eingaben vom
2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw. 6. Juni 2006 anhaftenden Mängel
(Fehlen der Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der
Wiederaufnahmsanträge notwendig seien; auf die nach § 303 Abs. 2 BAO
einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes wurde
zugleich hingewiesen) bis zum 1. August 2006 zu beheben.
Der Berufungswerber brachte am 25. Juli 2006 drei
Schriftsätze (vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006) beim
Finanzamt ein, welche mit "Berufung zum Bescheid vom 4. Juli 2006 betreffend
meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens" für das
Jahr 1993, 1994 bzw. 1995 betitelt waren.
Er führte in diesen - im Wesentlichen gleichlautenden
- Schriftsätzen unter der Überschrift "Die im Bescheid genannten
Mängel werden wie folgt behoben:" insbesondere Folgendes aus:
In Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO werde seitens des
Antragstellers auf Grund neu hinzugekommener Unterlagen und Informationen die
berechtigte Vermutung geäußert, dass die Einkommensteuerbescheide
für 1993, 1994 und 1995 vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24.
Februar 1997, in denen zusätzliche Nettoeinnahmen in Höhe von 160.000
S, 180.000 S bzw. 170.000 S angesetzt wurden, denen keine Betriebsausgaben,
Geschäftsverbindungen oder Aufträge gegenüberstünden, durch
eine gezielte Fälschung von Unterlagen oder durch die Einbeziehung
unrichtiger, nicht vom gegenständlichen Betrieb getätigter
Umsätze und nicht zu seinen Tätigkeiten gehörender
Geschäftsunterlagen entstanden sind.
In Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO könne er
darauf verweisen, dass er nun in den Besitz von Unterlagen und Informationen der
Geschäftstätigkeit seines Betriebes gelangt sei, zu denen er selbst
bisher keinen Zugang mehr hatte und deren Bedeutung durch die Kenntnisnahme
jetzt neues Gewicht bekomme. Diese Tatsachen seien neu hinzugekommene
Beweismittel zur betrieblichen Tätigkeit in den Jahren 1993, 1994 und 1995.
Von den angeblichen Umsätzen, welche die Betriebsprüfung ausgewiesen
hat, sei keine Spur zu finden. Die Betriebsprüfung sei an seinem
Betriebsstandort durchgeführt worden, sodass angenommen werden könne,
dass die Beamten der Betriebsprüfung Zugang zu sämtlichen
Geschäftsunterlagen hatten, da diese dort zur Einsicht und Prüfung
frei und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt waren. Es sei seines
Erachtens gezieltes Verschulden der Beamten der Betriebsprüfung in
Zusammenarbeit mit Drittpersonen außerhalb des Betriebes, dass wesentliche
Unterlagen seiner Geschäftstätigkeit während oder nach der
Betriebsprüfung seiner Verfügungsgewalt entzogen wurden und dann
offensichtlich infolge der von den Betriebsprüfungsbeamten
herbeigeführten Schließung seines Betriebes (zum 31. Dezember 1996)
weggelagert worden seien.
Tatsache sei auch, dass in der Zeit der
Geschäftstätigkeit seines Betriebes und auch zur Zeit der Prüfung
seines Betriebes durch die Finanzbehörde am selben Standort zwei
Managementberatungsbetriebe und eine Werbeagentur tätig waren. Seines
Wissens sei damals nur sein Betrieb von der Finanzbehörde geprüft
worden und zwar mit dem von den Betriebsprüfungsbeamten deklarierten Ziel,
die Prüfung so durchzuführen, dass eine Weiterführung des
Betriebes unmöglich werde, wie sich die Prüfungsbeamten ihm
gegenüber ausgedrückt hätten.
Es sei daher nunmehr zu klären, wie es zu dieser
Zielvorgabe bei der Finanzbehörde kam und welche Unterstützung der
Finanzbeamten dazu gegebenenfalls von einem der Betriebe am selben
Betriebsstandort erfolgte. Es sei seines Erachtens nun als erwiesen anzunehmen,
dass eine der drei am selben Standort tätigen Firmen (diese Firma wird in
den Schriftsätzen vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006 vom
Berufungswerber namentlich angeführt) das größte Interesse haben
musste, dass sein Betrieb von der Finanzbehörde geschädigt werde und
dass diese Firma daher vermutlich die bei ihm tätigen Betriebsprüfer
durch Interventionen und Begünstigung, möglicherweise auch durch
Fehlinformationen über Tätigkeiten und Geschäftssituation, im
Ergebnis betreffend seinen Betrieb beeinflusst hätten. Daraus könne
geschlossen werden, dass die Umsätze in Höhe von 160.000 S, 180.000 S
bzw. 170.000 S seinem Betrieb absichtlich und zielführend für eine
zusätzliche Steuerbelastung zugerechnet wurden, wohl wissend, dass eine
Steuerbelastung dieses Ausmaßes nicht seinem Betrieb auferlegt und auch
nicht von seinem Betrieb getragen werden konnte.
In Bezug auf § 303 Abs. 2 BAO führte der
Berufungswerber in den Schriftsätzen vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und
25. Juli 2006 aus, es sei anzunehmen, dass die Finanzbeamten im Jahr 1996 ganz
gezielt Fehler im Sinne der tatsächlichen Geschäftsgebarung seines
Betriebes in die finanzamtlich verwendeten Unterlagen einbezogen hätten. Er
selbst habe damals in die Gebarung der Finanzbeamten keine direkte Einsicht
nehmen können. Wie durch einen Zufall sei er im Mai 2006 in den Besitz von
Unterlagen und Informationen gelangt, die anlässlich der
Betriebsschließung Ende Dezember 1996 am Betriebsstandort verpackt und
gelagert worden seien. Die Dreimonatsfrist sei daher gewahrt.
Mit Bescheid vom 22. August 2006 wies das Finanzamt
die Wiederaufnahmsanträge vom 2. Juni 2006, 5. Juni 2006 und 6.
Juni 2006 ab. Es führte in der Begründung insbesondere aus, der
Berufungswerber habe bereits während der Betriebsprüfung bzw. seit
Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes vom 4. Februar 1997 Kenntnis
über die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages für die Jahre 1993 bis
1995 gehabt und auch dagegen Berufungen eingebracht. In der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98, seien
die Feststellungen der Betriebsprüfung bestätigt worden. Die
anlässlich der Betriebsschließung verpackten und gelagerten
Unterlagen seien bereits verfahrensgegenständlich gewesen und daher nicht
als später neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu werten. Es
läge daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor.
Gegen den Bescheid vom 22. August 2006 erhob der
Berufungswerber form- und fristgerecht Berufungen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 23.4.1998, 95/15/0108;
VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 20.4.1995, 92/13/0076; VwGH 27.11.2000,
96/17/0373; VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289), Hervorkommen von
Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche
Erkenntnisse (vgl. VwGH 29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998,
98/14/0015).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie
die dort angeführte Judikatur).
Eine Wiederaufnahme auf Grund des Neuerungstatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (vgl. zB VwGH 21.7.1998,
93/14/0187; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Entgegen den Berufungsausführungen ist somit nicht der
Kenntnisstand der Partei, sondern ausschließlich die behördliche
Kenntnis der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen maßgebend.
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der
Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich
gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH
8.11.1973, 1428/72).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH
11.12.2003, 2000/14/0113; VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; VwGH
24.2.2005, 2003/15/0019). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es
bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH
22.5.2003, 2002/16/0269; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147; VwGH 21.10.2004,
2000/13/0043, 0106).
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages setzt somit
nicht voraus, dass Umsätze in Höhe des Sicherheitszuschlages von der
Abgabenbehörde nachgewiesen werden. Ebensowenig ist Voraussetzung für
diese Schätzungsmethode, dass erteilte Aufträge, an Kunden erbrachte
Leistungen, von Kunden erhaltene Zahlungen oder Forderungen in der
hinzugeschätzten Höhe von der Betriebsprüfung exakt nachgewiesen
werden.
Die bloße Aussage des Berufungswerbers, dass die von
der Abgabenbehörde hinzugeschätzten Umsätze nicht getätigt
wurden, ist daher keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO. Eine solche
Aussage ist auch kein Beweismittel im Sinne des § 303 BAO.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem
Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der
Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (vgl. VwGH
23.4.1990, 90/19/0125, 0126, ZfVB 1991/2/792; VwGH 16.5.2002,
2001/16/0404).
Im vorliegenden Fall ist hiebei zu beachten, dass im
Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Wiederaufnahmsanträge (am
2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw. 6. Juni 2006) für die Jahre 1993
bis 1995 bereits die absolute Verjährung (welche gemäß
§
209 Abs. 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches
eintritt) eingetreten ist.
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr
nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor
dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1
zugrunde liegt.
§ 304 lit. a BAO ist gegenständlichenfalls wegen
der bereits eingetretenen absoluten Verjährung nicht anwendbar.
Die Antragsfrist hat im vorliegenden Fall gemäß
§ 304 lit. b BAO fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides (im gegenständlichen Fall daher
fünf Jahre nach der am 20. Juni 2001 erfolgten Zustellung der
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98), somit am 20. Juni 2006
geendet.
Daraus folgt, dass alle nach dem 20. Juni 2006 erstmals
vorgebrachten Umstände - somit die in den Schriftsätzen vom 21. Juli
2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006 vorgenommenen Ergänzungen zu den
Tatbeständen des § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO - außer Betracht
zu bleiben haben.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom
Berufungswerber beantragte Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für
1993, 1994 und 1995 nicht vorliegen, wurden die Wiederaufnahmsanträge vom
2. Juni 2006, 5. Juni 2006 und 6. Juni 2006 zu Recht
abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2224-W/06
- Stammnummer
- 30631
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF