…liegen keine neu hervorkommenden Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme auf Grundlage des Neuerungstatbestandes rechtfertigen. B. § 303 Abs. 1 lit c BAO (Vorfragentatbestand): Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO (insbesondere Erklärungen, Anträge, Rechtsmittel) nicht auf die Bezeichnung…
…wegen zu beurteilen. Das zuständige Finanzamt habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. September 2000 die Rechtsauffassung vertreten, dass keine Organschaft vorliege. Der Vorfragetatbestand des § 303 BAO setze selbst nach Ansicht der Finanzverwaltung Parteienidentität hinsichtlich der Vor- und Hauptfrage voraus (AÖFV 2006/192, Pkt. 1.4…
…Betracht zu ziehen. Dazu hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89 klargestellt, dass als Vorfragetatbestand bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auch ein neuer Bescheid derselben Abgabenbehörde in einem anderen Verfahren in Betracht kommen kann (siehe Ritz, BAO 5, § 303…
…Betracht zu ziehen. Dazu hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89 klargestellt, dass als Vorfragetatbestand bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auch ein neuer Bescheid derselben Abgabenbehörde in einem anderen Verfahren in Betracht kommen kann (siehe Ritz, BAO 5, § 303…
…Verwaltungsbehörde bzw. einen Gericht anders entschieden wurde, nicht abhängig. Grundsätzlich verlange die Wiederaufnahme nach dem Vorfragetatbestand Parteienidentität, die in diesem Fall nicht gegeben wäre. Zusätzlich vermittle das Hervorkommen einer Entscheidung eines (innerstaatlichen) Höchstgerichtes dementsprechend keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen…
…bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird seitens des ***FA*** auf den Vorfragetatbestand gern…
…bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird seitens des ***FA*** auf den Vorfragetatbestand gern…
…Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes und ebenso eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des europäischen Gerichtshofes zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) keine Berechtigung zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermitteln würde. Nichts anderes könne für eine zu einem anderen Verfahren nachträglich ergangene…
…noch das Erkenntnis des BFG vom 16.07.2015, RV/4100112/2015, als „neue Tatsachen“ oder „neues Beweismittel“ anzusehen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 rechtfertigen. Zum Vorfragetatbestand (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO): Sowohl im Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und…
…05.2008. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde damit begründet, dass der nachträgliche Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 27.12.2010 hinsichtlich des beanspruchten Verlustabzuges unmittelbar und präjudiziell auf die nachfolgenden Veranlagungsjahre wirke. Er stelle somit einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Vorfragentatbestandes gemäß § 303 Abs. 1 lit…
…als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Abgabenbescheid und Sachhaftungsbescheid sind in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinn vor, dass die Entscheidung einer anderen Behörde, diesfalls einer Finanzstrafbehörde, erforderlich gewesen wäre. Die Abgabenbehörde hatte sich im Exekutionsverfahren…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten…
…als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien festgesetzten Eingangsabgaben wären zu bestimmten Entrichtungszeitpunkten zu entrichten gewesen…