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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100747/2019

Zulässigkeit der Wiederaufnahme (Vorfragentatbestand)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100747/2019vom 05.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der VwGH hat die Verlusthöhe des Jahres 2007 bestätigt und die Revision abgewiesen. Die Frage der Verlustverteilung wurde im Erkenntnis zum Jahr 2007 nicht als Hauptfrage geklärt, sondern lediglich die Verlusthöhe des Jahres 2007 bestätigt. Er hat ausdrücklich festgestellt, dass die Verlustverteilung keine Frage des Jahres 2007, sondern der Folgejahre ist. Es liegt somit zur Frage der Verlustverteilung auch keine "nachträglich andere Entscheidung" vor. Zwar liegt eine Vorfrage im engeren Sinne des § 116 BAO im gegenständlichen Fall demnach nicht vor, da für die Klärung der Rechtsfragen keine andere Behörde oder ein anderes Gericht zuständig gewesen ist. Allerdings ist eine Wiederaufnahme in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO in Betracht zu ziehen. Dazu hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89 klargestellt, dass als Vorfragetatbestand bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auch ein neuer Bescheid derselben Abgabenbehörde in einem anderen Verfahren in Betracht kommen kann (siehe Ritz, BAO 5, § 303, Tz 41; Stoll, BAO-Kommentar Bd. III § 303 S 2928; VwGH 3.10.1988, 87/15/75). In diesem Erkenntnis des VfGH war die Frage zu lösen, ob die nachträgliche Änderung der behördlichen Auffassung zur Frage der Aktivierung oder Nichtaktivierung eines Aufwandes für ein bestimmtes Veranlagungsjahr zur Wiederaufnahme nachfolgender - bereits rechtskräftiger - Veranlagungsjahre, in denen der selbe Aufwand (im Hinblick auf seine Aktivierung) Auswirkungen zeitigte, führen kann. Der VfGH hat zugestanden, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für ein früheres Steuerjahr keine Vorfrage im technischen Sinn darstellt und dass nach der Judikatur des VwGH die Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhaltes keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit. b BAO darstellt. Dennoch hat der VfGH die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer verfassungskonformen Interpretation bejaht. Er führt darin im Wesentlichen aus: "Die Wiederaufnahme von Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrundeliegende und dieses rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen und unter den Voraussetzungen des § 20 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Es widerspräche diesen Grundsätzen der Wiederaufnahme und stellte einen unerklärlichen Wertungswiderspruch dar, wollte man annehmen, dass zwar die Tatsache, dass nachträglich über eine Vorfrage von einer anderen (hiefür zuständigen) Behörde anders entschieden wurde, einen Wiederaufnahmegrund darstellt, nicht aber eine Entscheidungen derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum, die sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts direkt auf einen (einen späteren Zeitraum betreffenden) Bescheid auswirkt. Ein derartiger Fall muss daher in gleicher Weise wie der Fall der Vorfrage behandelt werden, soll ein gleichheitswidriges Ergebnis vermieden werden. Eine solche Auslegung findet auch im möglichen Wortsinn der Bestimmung des § 303 Abs 1 BAO, der die Grenzen der zulässigen Interpretation darstellt, Deckung." Im BAO-Kommentar Ritz/Koran wird dazu ausgeführt: "Mit Erk vom 6.12.1990, B 783/89, hat der VfGH den Katalog der drei Wiederaufnahmsgründe de facto erweitert. Strittig war, ob bei nachträglicher Aktivierung eine beantragte Wiederaufnahme für die Folgejahre zwecks Berücksichtigung der AfA vorzunehmen ist. Der VfGH hat zugestanden, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für ein früheres Steuerjahr keine Vorfrage im technischen Sinn darstellt und dass nach der Judikatur des VwGH die Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhaltes keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b darstellt. Dennoch hat der VfGH den Anspruch auf Bewilligung der Wiederaufnahme in verfassungskonformer Auslegung des § 303 Abs 1 bejaht, "Es stellte einen unerklärlichen Wertungswiderspruch dar, wollte man annehmen, daß zwar die Tatsache, daß nachträglich über eine Vorfrage von einer anderen (hiefür zuständigen) Behörde anders entschieden wurde, einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, nicht aber eine Entscheidung derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum, der sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes direkt auf einen (einen späteren Steuerzeitraum betreffenden) Bescheid auswirkt. Ein derartiger Fall muß daher in gleicher Weise wie der Fall der Vorfrage behandelt werden, soll ein gleichheitswidriges Ergebnis vermieden werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist daher gleich zu beurteilen wie das Neuhervorkommen von Tatsachen oder eine von der vorläufigen Beurteilung der Behörde abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Vorfrage." Diese Überlegungen des VfGH gelten auch für amtswegige Wiederaufnahmen; übrigens auch für solche, die sich zu Ungunsten der Partei auswirken (vgl Bibus, Wiederaufnahme, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, 28; kritisch Staringer in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz, 308)." Diese Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden: Zwar würde eine amtswegige Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch verhelfen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde sind richtig und ergibt sich die (inhaltliche) Richtigkeit der Rechtsauffassung zur Verlustverteilung aus dem VwGH-Erkenntnis. Der VfGH hat mit seiner Entscheidung zwar den Weg geebnet, dass auch Entscheidungen der Abgabenbehörde für einen früheren Steuerzeitraum in verfassungskonformer Interpretation eine Vorfrage darstellen können bzw. in gleicher Weise behandelt werden müssen. Diese Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Festzustellen ist im gegenständlichen Fall, dass der VwGH die Amtsrevision abgewiesen hat und somit keine "neue" Entscheidung des VwGH oder der Abgabenbehörde vorliegt, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Der VwGH hat zwar seine Rechtsansicht dargelegt, wie die folgenden Steuerzeiträume zu behandeln sind, aber ausdrücklich festgestellt, dass die Verlustverteilung keine Frage des durch ihn entschiedenen Verfahrens ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nach Ansicht der Richterin auch in verfassungskonformer Interpretation des Vorfragentatbestandes bei dieser Fallkonstellation nicht möglich. Eine verfassungskonforme Interpretation in der von der Amtspartei gewünschten Art würde eine neuerliche, massive Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten aufgrund des Vorfragentatbestandes darstellen. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung des VwGH ist auch von einer sehr weiten Interpretation des Wortes "Vorfrage" nicht umfasst. Die Beschwerden war Folge zu geben, der Wiederaufnahmebescheid wird aufgehoben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, da zur Frage der Wiederaufnahme aufgrund des Vorfragentatbestandes zahlreiche, oben zitierte Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Linz, am 5. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100747/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100747.2019
Stammnummer
145574
Gültig
05.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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