Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0260-Z3K/02
Aussetzen der Vollziehung und Vollstreckungsmaßnahmen im Falle eines anhängigen Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0260-Z3K/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein (bei einem Gericht) anhängiges und den Beschwerdeführer betreffendes Finanzstrafverfahren bewirkt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht automatisch eine gänzliche oder teilweise Aussetzung der Vollziehung einer (angefochtenen) Entscheidung und führt in der Folge daher (in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage) auch nicht dazu, dass Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben haben bzw. Vollstreckungkosten nicht entstehen können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Wolfgang Ferstl, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 8. Juni 2001, GZ. xxxxx, betreffend einen
Bescheid gemäß AbgEO,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat dem Bf., vertreten durch Herrn
Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt,
Neunkirchnerstraße 34, mit Bescheid vom 27. März 2001,
Zl. xxxxx, gemäß
§ 26 der AbgEO Kosten des
Vollstreckungsverfahrens vorgeschrieben, namentlich für die Amtshandlung am
27. März 2001 an Pfändungsgebühr die Mindestgebühr von
1% hinsichtlich der Forderung von S 6.470.915,00 (€ 470.259,73), also
S 64.067,00, und Postgebühren von S 105,00; als Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in Summe sohin S 64.172,00 (€ 4.663,56)
vorgeschrieben und mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.
Das Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung im
wesentlichen damit, dass der Abgabenschuldner gem. § 26 Abs. 1
und 3 der AbgEO verpflichtet sei, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sowie
anfallende Barauslagen zu ersetzen. Kosten und Auslagenersätze seien im
Sinne des § 26 Abs. 5 AbgEO bereits mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte
Berufung vom 30. April 2001, Zeichen: xxxxx. Der Bf. wendet sich gegen die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Der Bf. führt aus,
dass der Bescheid dem gesamten Inhalte nach angefochten würde.
Gegen ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl.
xxxxx ein Strafverfahren wegen der §§ 11, 37 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des
FinStrG anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden
sei.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines oder mehrerer Rückstandsausweises - die in diesem Verfahren
zu entscheidende Vorfrage. Die Pfändung seines Einkommens bei der Firma G.
in K. sowie die Zustellung eines Zahlungsverbotes an diese und damit auch die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens seien zu Unrecht erfolgt,
weshalb der Antrag gestellt werde, den der Berufung zugrundeliegenden Bescheid
ersatzlos zu beheben.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom 30. April
2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 27. März 2000,
Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes begründet
das Hauptzollamt Wien seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass der
Abgabenschuldner gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO
für die Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
Pfändungsgebühren zu entrichten habe. Die Pfändungsgebühr
werde im Ausmaß von (mindestens) 1% des einzubringenden Abgabenbetrages
berechnet. Gemäß
§ 26 Abs. 2 der AbgEO sei die
Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
erfolglos verlaufen sei.
Weiteres werde festgehalten, dass seitens des Bf. gegen die
rechtskräftig zugestellten Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien vom
3. November 2000, Zl. xxxxx und vom 8. August 2000,
Zl. xxxxx, kein Rechtsbehelf eingebracht worden sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 13. Juli 2001,
Zeichen: xxxxx. Der Bf. führt im wesentlichen aus, dass gegen ihn beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen der
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a des FinStrG anhängig wäre, welches noch
nicht rechtskräftig entschieden sei.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines oder mehrerer Rückstandsausweise - die in diesem Verfahren
zu entscheidende Vorfrage. Die Pfändung seines Einkommens bei der Firma G.
in K. sowie die Zustellung eines Zahlungsverbotes an diese und damit auch die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens seien zu Unrecht erfolgt,
weshalb der Antrag gestellt werde, die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung zu beheben und die Beschwerdeschrift der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Weil sich im Sinne des § 85c des Bundesgesetzes
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften idgF (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG) Beschwerden u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen richten, sich der
unabhängige Finanzsenat mithin lediglich mit dem Inhalt von
Berufungsvorentscheidungen zu beschäftigen hat, war das Anbringen des Bf.
in der Beschwerde im Sinne der geltenden Rechtslage dahingehend zu
interpretieren, dass die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung durch den unabhängigen Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz behoben werden möge.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
machen die Zollbehörden gem. Art 232 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF
(Zollkodex - ZK) von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot
stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung
Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrages zu erreichen.
Die Verpflichtung zur zwangsweisen Durchsetzung bei nicht
fristgerechter Entrichtung der buchmäßig erfassten und mitgeteilten
Abgaben dient nicht nur der Sicherung der Eigenmittel der Europäischen
Union, sondern ist auch Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit
der Abgabenerhebung, einer steuerlichen Selbstverständlichkeit. Die
Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung (in Österreich u.a. das
Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung
der öffentlichen Abgaben idgF (Abgabenexekutionsordnung - AbgEO und die
Konkursordnung (KO)) werden durch Gemeinschaftsrecht nicht
überlagert.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der AbgEO
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Zollamt) dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 leg. cit. ist
die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach
Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme
auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner
ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis
zum Ablauf der Äußerungsfrist zu warten.
Im Sinne des Abs. 3 des § 71 AbgEO geschieht
die Überweisung durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den
Drittschuldner.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 der AbgEO
können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen
(zollbehördlichen) Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO hat der
Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist
oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt (im Wege der Amtshilfe für das
Zollamt) auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine
einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen
Einwendungen beim Finanzamt gemäß Abs. 2 geltend zu
machen.
Anzumerken ist, dass die Erledigung des Gegenstandes auch
das Beschwerdeverfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 8. Juni 2001, Zl. xxxxx, berührt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr
anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich
Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Das
Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 7,20 Euro.
Nach
Abs. 2 leg. cit. sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann
zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Nach
Abs. 3 hat der Abgabenschuldner außer den gemäß
Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren u.a. auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gem.
Abs. 4 findet bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu
entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze § 204 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das
Verfahren für die von den Abgabenbehörden verwalteten Abgaben idgF
(Bundesabgabenordnung - BAO) keine Anwendung.
Gem.
Abs. 5 werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der
jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Dem Verfahren liegen rechtskräftige Abgabenbescheide
und Rückstandsausweise zugrunde. Der Bf. wurde mit Schreiben des
Hauptzollamtes Wien vom 14. Dezember 2000 (Mahnschreiben, Zl. xxxxx)
ermahnt, den fällig und vollstreckbar gewordenen Abgabenbetrag - zur
Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen - binnen zwei Wochen ab Zustellung
des Mahnschreibens - zu entrichten.
Dies ist nach der Aktenlage nicht geschehen, so dass das
Hauptzollamt Wien mit der Pfändung einer Geldforderung und Vollstreckung
derselben als mögliche Maßnahmen nach Art. 232 ZK iVm
maßgebenden Bestimmungen der BAO und AbgEO die Entrichtung der Abgaben
erreichen wollte.
Das Hauptzollamt hat im Einklang mit den rechtlichen
Vorgaben für die Vollstreckungsmaßnahme am 27. März 2001 zu
Recht Kosten des Vollstreckungsverfahrens festgesetzt.
Mit seinem Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958,
betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht idgF
(Finanzstrafgesetz - FinStrG) anhängig, welches noch nicht
rechtskräftig entschieden sei und dass das Bestehen einer Abgabenschuld die
im Verfahren vor Gericht zu klärende Vorfrage sei, kann der Bf. nicht
durchdringen.
Der Bf. verkennt die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das
Bestehen bzw. Festsetzen einer Abgabenschuld eine in einem Abgabenverfahren
durch ein Gericht zu entscheidende Vorfrage ist. Im Wesen wendet der Bf. ein,
die Festsetzung einer Abgabenschuld durch ein Gericht wäre im Gegenstande
die Vorfrage im Sinne einer Rechtsfrage.
Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich
um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere
Behörde ist.
Gemäß
§ 6 ZollR-DG obliegt die
Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die
Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bundes idgF (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -
AVOG). In § 14 leg. cit. sind die Zollbehörden erster Instanz
angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich zugeordnet und obliegt
ihnen im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des Zollrechtes
(§§ 1 und 2 des ZollR-DG).
Das Hauptzollamt Wien hat also in eigener
Zuständigkeit die, dem - die Vollstreckungskosten festsetzenden - Bescheid
zugrundeliegende Frage, ob bzw. dass für den Bf. Eingangsabgaben entstanden
sind, als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Es liegt
diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne
vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde
erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien
festgesetzten Eingangsabgaben wären zu bestimmten Entrichtungszeitpunkten
zu entrichten gewesen und waren zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten
fällig. Das beim Landesgericht in Wiener Neustadt anhängige
Finanzstrafverfahren hat im Sinne der obigen Ausführungen und in
Ermangelung von entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht automatisch die teilweise
oder gänzliche Aussetzung der Vollziehung bewirkt und daher in der Folge
auch nicht automatisch dazu geführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen zu
unterbleiben hätten bzw. dass keine diesbezügliche Kosten anfallen
würden.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als
unzulässig zurückgewiesen worden und sind die Entscheidungen
rechtskräftig. Die Entrichtung der fällig gewesenen Abgaben ist
eingemahnt worden und stützt sich die Vollstreckung derselben auf
Rückstandsausweise als Exekutionstitel.
Graz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Aussetzung der VollziehungFinanzstrafverfahrenVollstreckungPfändungDrittschuldnerVollstreckungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0260-Z3K/02
- Stammnummer
- 4385
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF