…benützen. Im Einkommensteuerbescheid vom 05.11.2010 wurde das kleine Pendlerpauschale (ab 20 KM - Benützung des öff. Verkehrsmittels überwiegend möglich und zumutbar) gewährt und das zunächst anerkannte Vertreterpauschale (Geschäftsführer mit Vertretertätigkeit -Vermittlung von Arbeitskräften - die Geschäftsführertätigkeit liege nicht im untergeordneten Ausmaß) im Wege der Wiederaufnahme…
…Wien und ab 1992 über die AI, im untergeordneten Ausmaß auch über die Firma AS, Wien, abgewickelt. Buchhaltungen dieser Gesellschaften befanden sich nicht bei den sichergestellten Unterlagen. In die Abwicklung einzelner Geschäfte war auch die PM, Liechtenstein involviert. Finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäften wurden…
…Vorsteuerabzuges und auch des nicht angesetzten zusätzlichen Wareneinsatzes (in diesem Zusammenhang ist ganz generell auch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich von der Betriebsprüfung auch keinerlei Eigenverbrauch oder Personalverbrauch in branchenüblichem Umfang berücksichtigt worden sei) nicht zu berücksichtigen, als unzulässig dar. Auch im Branchendurchschnitt könne die Schätzung…
…gestellte Dienstwohnung im Ausmaß von 172,11 m² seien bei einem amtlichen Satz von EUR 6,78/m² monatlich EUR 1.166,90 (Sachbezug) verrechnet und selbstverständlich lohn- und umsatzversteuert worden. Bei einer gebührenden Würdigung der durch den Geschäftsführer bzw. den steuerlichen Vertreter gemachten Angaben…
…GmbH wahrnimmt und nicht nur der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer. Der Spruchsenat hat daher der gegenständlichen Selbstanzeige wegen mangelnder Täterbenennung zu Recht keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt. Dem Schuldspruch zu Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses liegt hinsichtlich der Monate 8-11/2009 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen…
…auch die Service- und Montagetätigkeit. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hat somit jedenfalls in einem über ein völlig untergeordnetes Ausmaß hinausgehenden und damit nicht vernachlässigbaren Umfang Tätigkeiten umfasst, die nicht zu den typischen Agenden eines Vertreters im aufgezeigten Sinne zählen bzw. nicht den für konkrete…
…Verlust der Eigenschaft als Vertreter wie in einem völlig untergeordneten Ausmaß mitausgeübte (andere) Zusatztätigkeiten. Dies jedoch nur dann, wenn im Rahmen der beruflichen Aufgaben der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht…
…Da der Beschwerdeführer als weiterer Geschäftsführer eingestellt und aufgebaut werde, liege es in der Natur der Sache, dass er auch zu Kunden (meist Eisenhändler im Raum Wien, Graz oder auch in Bayern) reisen müsse. Er komme spät abends heim, müsse über Nacht zu Hause aufladen…
…die Differenzen im vom Prüfer festgestellten Ausmaß bestehen. G) Gewinnerhöhung 2017 Der festgestellte Sachverhalt beruht hier auf den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in diesem Verfahren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt die Schätzung nicht begründet oder die Methode nicht bekannt…
…Reinigungsunternehmen erwähnt, im Verhältnis zur Benennung der Beschwerdeführerin jedoch in qualitativ und quantitativ deutlich untergeordneter Hinsicht. Allgemein lässt sich den Aushängen an den einzelnen Standorten entnehmen, dass es sich bei den Bedürfnisanstalten um Anlagen der Beschwerdeführerin handelt. Es ergibt sich hingegen nicht sofort, dass die…
…Tätigkeit möge wohl der Anbahnung und Geschäftsabschlüssen dienlich sein, doch stelle sich dies eher als "Nebenprodukt" dar. Eine andere Tätigkeit als die Vertretertätigkeit dürfe gemäß VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044, nur in völlig untergeordnetem Ausmaß ausgeübt werden. Im gegenständlichen Fall stelle sich allerdings…
…des Geschäftsführers, der Zuerkennung einer Vertreterpauschale eines im Außendienst tätigen Geschäftsführers nicht entgegensteht. Allerdings müssen seine anderen Tätigkeiten - im Beschwerdefall vor dem VwGH eine geschäftliche Leitungstätigkeit - völlig untergeordnet sein. In dem, dem VwGH-Verfahren zugrundeliegenden, Sachverhalt bestand die Besonderheit darin, dass sie einen Vertreter betraf…
…Anteil von 20%. Sie hat 1993 mit der Tätigkeit bei der Firma begonnen. Am 29.7.1993 hat sie 55% Anteile der Gesellschaft übernommen und war somit zu 75% beteiligt. Sie war aber nicht Geschäftsführerin der Firma, was aus dem Firmenbuch bzw. den Bilanzen ersichtlich…
…aber auch Arbeitsleistungen in untergeordnetem Ausmaß (im Äquivalent von ca. 2 Arbeitern) von Fremdfirmen zugekauft. ***Der Bf.*** sei ab dem ***Datum3*** Geschäftsführer der **XY*** GmbH und ab dem ***Datum6*** auch Gesellschafter der GmbH gewesen. Im Rahmen der abgehaltenen Betriebsprüfung sei die Behörde zu der Ansicht…
…würde und durch die Hoftür lediglich eingefasst werde. Die Hoftür würde sohin den Zugang zum Innenhof bilden. Die Außentreppe zum Bürotrakt wäre daher von der Hoftür losgelöst zu betrachten und der privaten Sphäre zuzuordnen. Eine allfällige betriebliche Nutzung wäre, wenn überhaupt, nur im untergeordneten Ausmaß…
…in einem absolut untergeordneten Ausmaß erfolgt sein. Insbesondere da selbst die Beschwerdeführerin nur eine Übernahme der "allgemeinen Verwaltungsagenden" vereinbart hat und keine anderen Beweise vorgelegt wurden, ist nach Schätzung der Abgabenbehörde die tatsächliche Tätigkeit der beiden Geschäftsführer, außerhalb etwaiger allgemeiner Verwaltungsagenden, im forstwirtschaftlichen Bereich tatsächlich…
…im Wohnzimmer seiner Privatwohnung aufgestellte Fernsehgerät auch zum Verfolgen von Nachrichtensendungen und damit für berufliche Interessen nutzt. Damit ist aber insbesondere noch nichts über das Ausmaß der privaten Nutzung dieses Gerätes und damit darüber ausgesagt, ob eine berufliche Nutzung vorliegt, die ein bloß untergeordnetes Ausmaß…
…Der Geschäftsführer konnte für beide Registrierkassen keinen Nullbeleg erstellen. Diese Pflichtverletzungen liegen zwar nicht im Prüfungszeitraum, zeigen jedoch auf, wie sorglos die Bf. die Vorschriften des Rechnungswesens handhabt. Diese Vorgangsweise runden das Gesamtbild der materiellen und formellen Mängel ab und zeigen die Berechtigung zu Schätzung…
…darüber dar, dass die Bewirtung der Werbung gedient und die berufliche Veranlassung weiters überwogen hat. Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige…
…97% Tätigkeiten, die mit der Kundengewinnung und -betreuung im Rahmen des Außendienstes zu tun haben. Daher sind wir der Auffassung, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2012, 2008/15/0231 andere Tätigkeiten in „völlig untergeordnetem Ausmaß“ vorhanden sind. 2. Nach nochmaliger Kontaktaufnahme…