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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100427/2017

Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Innenhofes, der im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführer steht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100427/2017vom 06.12.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ebenfalls am 2.12.2016 wurde ein Anspruchszinsenbescheid für 2014 erlassen, in dem Anspruchszinsen in Höhe von € 58,54 festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 4.1.2017, das am 5.1.2017 zur Post gegeben wurde, wurde gegen den Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheid für 2014 jeweils vom 2.12.2016 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass alle diese Bescheide am 7.12.2016 zugestellt worden seien. Die Beschwerde würde sich gegen die Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern, die Aberkennung von Abschreibungen sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen richten. Es wurde begehrt der Besteuerung die eingereichten Erklärungen zugrunde zu legen sowie den Anspruchszinsenbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: Die Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 2009-2013 wären mittels Beschwerde angefochten worden, woraus sich die Anfechtung der Versagung der Abschreibungen unmittelbar ableiten ließe. Die Versagung der Aufwendungen für die Hoftüre würde jeder Grundlage entbehren. Sowohl Außenanlage, Aufgang zum Bürotrakt als auch Zugang zum Innenhof wären mit dieser Investition einheitlich gestaltet worden und würden eine geschlossene Einheit bilden. Dieser Zusammenhang wäre seitens der Betriebsprüfung nicht erfasst worden und würde einen schweren Verstoß gegen ein objektives Ermittlungsverfahren darstellen. Ein einziges Foto - die Bf. wäre sicher, dass dieses seitens der BP existieren würde - würde die einheitliche Gestaltung des Büroaufganges mit der Abgrenzung zum Innenhof beweisen, der im Übrigen fast ausschließlich betrieblicher Nutzung dienen würde. Die Versagung der Abschreibung werde analog zur Beschwerde gegen die Bescheide 2009-2013 angefochten, da es sich eindeutig um betriebliche Anlagen handeln würde. Nähere Ausführungen dazu wären der Beschwerde vom 8.12.2015 gegen die Bescheide 2009-2013 zu entnehmen. Bei Berufungsstattgabe würde sich ergeben, dass der Anspruchszinsenbescheid haltlos wäre. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2017 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass laut Beschwerdeschrift die Versagung der Aufwendungen für die Hoftüre jeder Grundlage entbehren würde, da sowohl die Außenanlage, der Aufgang zum Bürotrakt als auch der Zugang zum Innenhof mit dieser Investition einheitlich gestaltet worden seien und eine geschlossene Einheit bilden würden. Der Innenhof würde im Übrigen fast ausschließlich der betrieblichen Nutzung dienen. Es werde auf die Beschwerde gegen die Versagung der Abschreibung analog zur Beschwerde vom 8.12.2015 gegen die Bescheide 2009-2013 verwiesen. Dem wäre entgegenzuhalten, dass die Außentreppe für den Bürotrakt sich nicht im Innenhof befinden würde und durch die Hoftür lediglich eingefasst werde. Die Hoftür würde sohin den Zugang zum Innenhof bilden. Die Außentreppe zum Bürotrakt wäre daher von der Hoftür losgelöst zu betrachten und der privaten Sphäre zuzuordnen. Eine allfällige betriebliche Nutzung wäre, wenn überhaupt, nur im untergeordneten Ausmaß zu sehen. Betreffend die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2009-2013 werde auf die gesondert ergangene Beschwerdevorentscheidung (TZ 4: Innenhof) vom 15.7.2016 bzw. 18.7.2016 verwiesen. Ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2017 wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer sich keine Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben würden. Es werde auf die Begründung zum Körperschafsteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung) hingewiesen. Sowohl die Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2014 als auch zur Umsatzsteuer 2014 wurden an die Bf. am 1.8.2017 mit Zustellnachweis übermittelt. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2017 wurde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2014 als unbegründet abgewiesen und diese Abweisung damit begründet, dass Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen würden, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entstehen würde, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen würde. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung (Gutschrift) führenden Bescheides wäre bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zeitlaufes maßgebenden Termin hätte daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen zur Folge. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. mittels Rückschein am 3.8.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 31. August 2017, das am selben Tag zur Post gegeben wurde, brachte die Bf. einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen den Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheid 2014 ein. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2018 legte das Finanzamt die Beschwerden vom 4.1.2017 betreffend Körperschaft-, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in der Stellungnahme zur Beschwerde auf die Bescheidbegründungen und auf die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen, woraus sich implizit ergibt, dass das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden beantragt. Mit Schreiben vom 16. März 2021 nahm das Finanzamt betreffend das Thema "Innenhof" ergänzend zum Vorlagebericht und der Betriebsprüfung Stellung und wurde dieses Schreiben samt Beilagen (Auszug aus "google maps" betreffend die Anschrift ***74***; Fotos des Stiegenaufganges, der Galerie sowie des Innenhofes [auch vor der Sanierung] samt Räumlichkeit im Erdgeschoß und ein Grundbuchsauszug der EZ ***40*** KG ***41*** ***29***) an die Bf. mit Beschluss vom 22.4.2021 zur Kenntnis und Stellungnahme gemäß § 183 Abs. 4 BAO binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt. Mit Schreiben vom 19.5.2021 ist sodann durch die Bf. eine Stellungnahme erfolgt. Mit Mail vom 1.9.2021 übermittelte das Finanzamt zwei Fotos betreffend den Verlauf des Eingangs zu den Büroräumlichkeiten der Bf. in den ersten Stock sowie ein Gedanken-/Erinnerungsprotokoll der Betriebsprüferin Frau ***42*** zur Betriebsbesichtigung im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung. Diese beiden Fotos sowie das im Vorabsatz erwähnte Gedanken-/Erinnerungsprotokoll wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5.11.2021 der Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis und Äußerung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt. Mit Schreiben vom 30.11.2021 gab die Bf. zum Gedanken-/Erinnerungsprotokoll der Betriebsprüferin eine Stellung ab und führte hinsichtlich der beiden Fotos aus, dass die beiden Fotos den Zustand zum damaligen Zeitpunkt eindeutig darstellen würden und keiner weiteren Erörterung bedürfen würden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. wurde am ***45***1999 zu FN ***43*** des Landesgerichts ***44*** im Firmenbuch eingetragen. Im Zeitraum 2009 bis 2014 (und auch davor) war Unternehmensgegenstand der Holzprodukthandel. Die Bf. ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KStG 1988. Geschäftsführer ist seit Gründung der Bf. ***30*** ***3***. ***30*** ***3*** war seit der Gründung bis zum November 2019 mit 25% an der Bf. beteiligt. Dies ergibt sich aus dem Firmenbuch zu FN ***43*** des Landesgerichts ***44***. ***30*** ***3*** ist mit ***10*** verheiratet, die zunächst mit 72% und ab November 2019 mit 97% beteiligt war bzw. ist. Mit Beschluss des Landesgerichts ***44*** vom ***46***2019 zu ***47*** wurde über die Bf. das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt ***48*** zum Masseverwalter bestellt. Am ***49*** 2019 wurde ein Sanierungsplan mit folgendem wesentlichen Inhalt angenommen, der vom Landesgericht ***44*** am selben Tag bestätigt wurde: [...] Mit Beschluss vom ***50*** 2020 wurde das Sanierungsverfahren infolge rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. ***30*** ***3*** ist seit 2003 grundbücherlicher Eigentümer der EZ ***40*** KG ***41*** ***29*** mit der Anschrift ***51*** und zwar jeweils zur Hälfte aufgrund des Übergabsvertrages vom ***52***2001 sowie der Amtsurkunde zu ***53*** des Bezirksgerichts ***54***. Dem Vater von ***30*** ***3***, der ebenfalls ***30*** ***3*** heißt und im Jahr ***55*** geboren ist (und am ***56***2019 verstorben ist), kam an der Wohnung im Erdgeschoß ein Wohnungsrecht aufgrund des Übergabsvertrages vom ***52***2001 zu, das von diesem bis zu seinem Tod auch in Anspruch genommen wurde. Im Obergeschoß des auf der EZ ***40*** GB ***41*** ***29*** befindlichen Gebäudes befinden sich die von der Bf. für betriebliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten (Büro), wobei hinsichtlich der Nutzung kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und auch - jedenfalls in den Jahren 2009 bis 2015 - keine Mietzahlungen durch die Bf. geleistet wurden. ***27*** der Bf. ist nur über einen eigenen Aufgang zu einer Galerie im Außenbereich zugänglich. In die im Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten (***74***) hat die Bf. Mieterinvestitionen getätigt (Innenausbau des Dachgeschosses und zwar Isolierung, Fußboden, Innenwände etc.). ***30*** ***3*** hat keinen Nachfolger als Geschäftsführer der Bf. Nach seiner Pensionierung wird auch die Bf. voraussichtlich nicht mehr weiterbestehen. Herr ***3*** wird im Jahr ***37*** 65 Jahre alt und wird mit diesem Jahr seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Bf. beenden, sodass davon auszugehen ist, dass auch ***37*** das Mietverhältnis enden wird. 1.1 Auf dem Konto 7680 Werbeaufwand wurden folgende Beträge als Aufwand gebucht und auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht sowie Vorsteuer in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Aufwandes an die ***4*** weiterverrechnet wurde:   |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Konto 7680 Werbeaufwand | 1.711,34 | 3.991,12 | 2.625,73 | 2.042,70 | 3.086,20 | an ***4*** weiterverrechnet | 133,99 | -1.411,03 | -1.191,08 | -721,07 | -804,23 | Vorsteuern weiterverrechnet | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 32,07 | verbleibender Aufwand | 1.577,35 | 2.580,09 | 1.434,65 | 1.321,63 | 2.281,97 | geltend gemachte Vorsteuer | 204,67 | 249,00 | 143,87 | 173,17 | 233,70 Bei diesen Aufwendungen handelt es sich einerseits um Weineinkäufe (zB von der Firma ***57*** in ***58***) sowie diverse Geschenkartikel. Die eingekauften Weine und auch die übrigen Geschenkartikel wurden nicht mit dem Logo der Bf. versehen. Diese Weine und anderen Geschenkartikel wurden an Geschäftspartner und Kunden bzw. Hafenarbeiter als Aufmerksamkeit weitergegeben. 1.2 Am Konto 7682 Bewirtungsaufwand sind folgende Kosten aufwandswirksam verbucht worden, die zum Teil an die ***4*** weiterverrechnet wurden: |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | netto | 1.396,97 | 2.077,08 | 1.726,33 | 2.837,46 | 3.261,30 | An ***4*** weiterverrechnet | 204,42 | - 1.107,00 | - 913,77 | - 2.115,65 | - 1.794,35 | Vorsteuer | 142,19 | 70,28 | 97,78 | 107,99 | 215,79 Bei diesen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen handelte es sich um die Bewirtung von Geschäftsfreunden und zwar um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung. Es wurden auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten. Auf den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen wurde der Zweck der Bewirtung nicht angeführt und handelt es sich zum Teil um Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten. 1.3 Von Donnerstag, 8. April, bis Sonntag, 11. April 2010, ist der Geschäftsführer der Bf., ***30*** ***3***, mit seiner Frau ***10*** sowie Frau ***11*** und Herr ***12***, die mit dem Ehepaar ***3*** befreundet (Nachbarn) sind, in ***9*** gewesen. Der Abflug war am 8.4.2010 um 20.05 Uhr in ***59*** und die Ankunft am 8.4.2010 in ***9*** um 22:35 Uhr. Der Rückflug ist am 11.4.2020 von 6:55 Uhr bis 9:20 Uhr erfolgt. Das Flugticket für Herrn ***3*** in Höhe von EUR 249,69 sowie das Hotel (EUR 115,-) wurden zur Gänze an die Bf. weiterverrechnet. Ebenso wurden für die gesamte Reise Diäten in Summe von EUR 81,60 in Rechnung gestellt. Herrn ***3*** hatte während dieser ***9***reise an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) und wird vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass dieses Treffen nicht länger als einen halben Tag (4 Stunden) gedauert hat. Den Rest des Aufenthaltes verbrachte ***30*** ***3*** mit seiner Gattin sowie mit dem befreundeten Ehepaar ***67***, wobei dieser Teil der Reise nicht mit der betrieblichen Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang gestanden ist, sondern privaten Zwecken der Reisenden und daher auch von ***30*** ***3*** gedient hat. 1.4 Am Konto 0710 "Umbau Büro" sind seit 1.10.2007 in Summe € 155.256,15 für Umbauarbeiten verbucht worden. Der Umbau der Büroräumlichkeiten hat 2007 stattgefunden und hat zu Aufwendungen in Höhe EUR 94.308,45 netto geführt. Im Jahr 2009 wurde um EUR 20.970,44 ein neues Carport errichtet. Auch ist 2009 mit dem Umbau des Innenhofes begonnen worden, wofür Aufwendungen im Nettobetrag von € 6.255,70 angefallen sind. Die Umsatzsteuer dafür hat € 1.251,14 betragen. Im Zeitraum 2010 - 2012 sind Kosten im Zusammenhang mit dem Umbau des Innenhofes von EUR 39.977,26 aktiviert worden, welche den Umbau und die Renovierung des Innenhofes betroffen haben. Die Investitionen waren laut Eingangsrechnungen: - Fassaden- und Terrassengestaltung (Fa. ***15***, Tischlerei) - Fassadengestaltung (Fa. ***21***) - Elektroarbeiten (Elektro ***17***) - Terrassendielen und div. Bauholz (Fa. ***18***) - Faltwand (Fa. ***19***) - Bodenverlegung (Fa. ***20***) - div. Schlosserarbeiten (***21***) - Vorbaurollladen (Fa. ***22***) - div. Spenglerarbeiten (Fa. ***23***) - Zimmermannsarbeiten (Fa. ***24***) - Rollrasenverlegung Innenhof (Fa. ***25***) - Gestaltung Innenhof und Aufgang Büro (Fa. ***26***) - Planung und Gestaltung Außenbereich "***27***" (Fa. ***26***) - Normstahl Garagentore (***28***, Rg.datum 2009) 2013 sind weitere Aufwendungen für den Innenhof in Höhe von € 15.937,70 netto angefallen. Es sind für die gesamten Investitionen Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Der Innenhof ist 2010 fertiggestellt worden. Dieser Innenhof samt angeschlossener Bar wird bei Veranstaltungen des ***31***s "***31***" auch als "***33***" (Das "E" steht für ***3***) bezeichnet. Der ***31*** "***31***" ist im Vereinsregister zu ZVR-Zahl 266680564 mit Entstehungsdatum 18.7.1990 unter dem Namen "***60***" eingetragen. Als Obmann-Stellvertreter und Kassier dieses Vereins fungiert ***30*** ***3***, der Geschäftsführer der Bf. und bis November 2019 auch deren Gesellschafter. Der Innenhof ist nur von der Wohnung des Vaters von ***30*** ***3*** im Erdgeschoß sowie vom gemeinschaftlich genutzten Parkplatz bzw. Garagenvorplatz aus zugänglich. Einen direkten Zugang von den von der Bf. im Obergeschoß des Gebäudes ***51*** genutzten Büroräumlichkeiten zum Innenhof gibt es nicht. Von dort aus ist er lediglich über den Aufgang und die Galerie einsehbar. Im sogenannten "***33***" fanden seit 2010 immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. statt. Veranstalter ist der "***31***" ***31*** gewesen. Ab dem Jahr 2010 gibt es auch "***27***" (ebenfalls eine Bezeichnung des Innenhofes) vom ***34***, das seine Öffnungszeiten grundsätzlich immer am Donnerstag jeder Woche hat. Im Innenhof selbst ist eine fix montierte kleine Bühne für die Auftritte der Künstler vorhanden. Im Innenhof befindet sich des Weiteren eine Sitzgruppe auf einem Holzboden sowie zwei Tische mit Sitzgelegenheiten (letztere unterhalb einer Terrasse). Für die Veranstaltungen selber wurden zusätzlich bis zu vier Gartentische und 16 bis 20 dazugehörige Sessel aufgestellt, die in der linken Garage - wenn sie für Veranstaltungen nicht benötigt wurden - gelagert wurden. Bei derartigen Veranstaltungen werden auch Getränke ausgeschenkt. Auch ein Weinkühlschrank, der von der Bf. angeschafft wurde, stand für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" zur Verfügung. Dieser Weinkühlschrank wurde nur für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" angeschafft. Bezüglich dieses im Jahr 2010 von der Bf. angeschafften Weinkühlschrankes (AK € 1.018,33 netto) wird festgestellt, dass dieser sich nicht für den Einsatz im betrieblichen Geschehen des Bf. eignet, sondern von Anfang an nur für Zwecke des Vereins "***31***" angeschafft wurde. Die Bf. hat im Mai 2010 einen Hochdruckereiniger um netto € 449,82 angeschafft, der für die Reinigung von betrieblichen genutzten Flächen (insbesondere des Stiegenaufganges zu den Büroräumlichkeiten) verwendet wurde. In freier Beweiswürdigung wird festgestellt, dass der ab dem Jahr 2009 umgebaute Innenhof samt Bühne und Barbereich nur - soweit eine Nutzung witterungsbedingt möglich ist - durch den Verein "***31***" ab dem Jahr 2010 erfolgt ist und darüber hinaus durch den Vater von ***30*** ***3***, der ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß hat. Für die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" bzw. den Vater von ***30*** ***3*** wurden keine Mietentgelte verrechnet bzw. bezahlt. Eine Nutzung des Innenhofes durch die Bf. ist jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2014 nicht erfolgt. Ein Investitionskostenersatz, insbesondere für den Fall, dass die Bf. die Büroräumlichekeiten nicht mehr zu benützen berechtigt ist, betreffend die von der Bf. gemachten Aufwendungen auf den Innenhof wurde zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft EZ ***40***, KG ***41*** ***29***, ***30*** ***3***, dem Gesellschafter der Bf. und der Bf. nicht vereinbart. Im Juni 2014 wurde von der Firma ***21*** das von der Bf. betrieblich genutzte Stiegengeländer repariert und auch ein Hoftor eingebaut, der als Zugang zum Innenhof dient. Die Außentreppe zum Bürotrakt der Bf. befindet sich außerhalb des Innenhofes und wird durch die Hoftür lediglich eingefasst. Es wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die im Juni 2014 errichtete Hoftür nur Zwecken des Vereins "***31***" sowie des Vaters von ***30*** ***3*** und nicht Zwecken der Bf. gedient hat. Auch betreffend die Hoftür wurde kein Investitionskostenersatz vereinbart. Auf die Errichtung der Hoftür entfiel ein Betrag von € 3.072,30. In den Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 der Bf. sind Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter in folgender Höhe ausgewiesen: 2011: € 251.471,01 2012: € 141.471,01 2013: € 126.471,01 Festgestellt wird, dass soweit diese Verbindlichkeiten den Gesellschafter ***30*** ***3*** betreffen kein Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Innenhofes ab dem Jahr 2010 an den Verein "***31***" bzw. den Vater von ***30*** ***3*** besteht. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass es sich bei den auf den Konto 7680 Werbeaufwand verbuchten Aufwendungen um Weineinkäufe (zB von der Firma ***57*** in ***58***) sowie diverse Geschenkartikel handelt, ergibt sich aus den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen (zB Rechnung Nr. 50135 der Firma ***57*** vom 26.5.2010 über insgesamt 42 Flaschen Wein oder Rechnung der ***62*** vom 5.7.2010 über diverse "***63***"). Dass die eingekauften Weine und auch die übrigen Geschenkartikel nicht mit dem Logo der Bf. versehen wurden, ergibt sich den Angaben von Herrn ***3*** gegenüber der Prüferin im Zuge der 2015 stattgefunden Betriebsprüfung. Die Feststellung, dass es sich bei auf dem Konto 7682 gebuchten Aufwendungen um die Bewirtung von Geschäftsfreunden und zwar um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung handelt sowie dass auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten wurden, gründet sich auf die Angaben des Herrn ***3*** in der Besprechung vom 10.4.2015 im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens. Dass auf den diesen Buchungen zugrunde liegenden Belegen der Zweck der Bewirtung nicht angeführt wurde und es sich zum Teil um Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten handelt, ergibt sich aus den Belegen, die den Buchungen auf dem Konto 7682 zugrunde liegen. Die Eckdaten der Reise nach ***9*** sowie die Teilnehmer dieser Reise vom 8.4. bis 11.4.2010 ergeben sich aus den Belegen, die sich in der Buchhaltung der Bf. befunden haben (Rechnung der ***64*** vom 24.3.2010; Monatsabrechnung ***65*** vom 4.3.2010; Buchungsbestätigung der ***66*** vom 28.2.2010; Kunden-Beleg der ***64*** vom 24.3.2010 mit dem handschriftlichen Vermerk eines Treffens mit "Mr. ***13***"). Die Feststellung, dass ***30*** ***3*** während dieser ***9***reise an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) hatte, ergibt sich aus seinen Angaben in einer Besprechung am 10.4.2015 mit der Prüferin im Betriebsprüfungsverfahren, die sich mit dem handschriftlichen Vermerk auf dem Kunden-Beleg der ***64*** vom 24.3.2010 decken. Der Umstand, dass ***30*** ***3*** den Rest des Aufenthaltes - also die Zeit außerhalb des Treffens mit Mr. ***13*** -mit seiner Gattin sowie mit dem befreundeten Ehepaar ***67*** verbracht hat und dass dieser Teil der Reise nicht mit der betrieblichen Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang gestanden ist, sondern privaten Zwecken der Reisenden und daher auch von ***30*** ***3*** gedient hat, ergibt sich einerseits daraus, dass ***30*** ***3*** selbst angegeben hat, dass er Mr. ***13*** nur an einem Tag getroffen hat, die Reise aber vom 8.4.2010 abends bis 11.4.2010 am Morgen gedauert hat. Treffen mit Geschäftspartnern dauern erfahrungsgemäß nicht länger als einen halben Tag und hat die Bf. über die Dauer dieser Besprechung auch keinerlei Aufzeichnungen (zB Aktennotiz; Gesprächsvermerk) vorgelegt. Überdies widerspricht es der Lebenserfahrung, dass man auf einer Reise in eine Großstadt mit mannigfaltigen Sehenswürdigkeiten nicht einen Großteil dieser Reise mit seiner Gattin und den befreundeten Nachbarn verbringt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, an der beruflichen Veranlassung bestünde kein Zweifel, handelt es sich dabei um eine bloß unsubstantiierte Behauptung, die aufgrund der Dauer der Reise, der Destination und der Teilnehmer der Lebenserfahrung widerspricht und daher das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände behauptet wird. In diesem Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. zB VwGH 25.6.2007, 2004/15/0105). Durch das dargestellte Beschwerdevorbringen sowie dass der Geschäftsführer der Bf. in ***9*** nur rein beruflich zu tun und nur in seiner Freizeit mit den übrigen Reisen Kontakt gehabt habe bzw. jenes in der Stellungnahme vom 12.8.2015, dass die Reise nach ***9*** nur beruflichen Charakter gehabt und sich seine Nachbarsfamilie ***67*** und seine Ehegattin an diese Reise nur "angehängt" hätten und ihr eigenes Urlaubsprogramm absolviert hätten, wird dieser erhöhten Mitwirkungsverpflichtung keineswegs entsprochen zumal auch keinerlei Nachweise für dieses auf bloßer Behauptungsebene bleibende Vorbringen vorgelegt wurden. Der Zeitraum des Umbaues des Innenhofes sowie die Höhe der damit verbundenen in der Buchhaltung der Bf. aktivierten Kosten ergibt sich aus der Buchhaltung der Bf. (Konto 710 Umbau Büro sowie die Abrechnung der Professionisten wie die Rechnung der Firma Elektro-***17*** vom 27.5.2010 oder der Rechnung der Firma ***20*** vom 28.6.2010) und ist die Höhe der Kosten des Umbaues des Innenhofes auch zwischen den Parteien nicht strittig. Die Funktion von ***30*** ***3***, des Geschäftsführers und bis November 2019 Gesellschafters bei der Bf., beim Verein "***60***" ergibt sich aus dem Vereinsregister. Die Feststellung, dass im Innenhof der Bf., dem sogenannten "***33***", seit 2010 immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. abgehalten worden sind beziehungsweise werden, die vom "***31***" ***31*** veranstaltet werden, ergibt sich aus entsprechenden Interneteinträgen ab dem Jahr 2010. So wurden zum Beispiel auf der Facebook-Seite von "***27***" Termine bekannt gegeben für Konzerte aber auch andere Veranstaltungen und es wurde ebenso darüber informiert, dass "***27***" jeden Donnerstag geöffnet hat. Ab Fertigstellung des Innenhofes im Jahr 2010 existiert auch "***27***" (= der Innenhof der Bf.) des Vereins "***60***", wie das Logo auf der Facebook-Seite bestätigt. Es finden sich auf der facebook-Seite von "***27***" unter anderem beispielsweise folgende Einträge: ""***27***" - ein Ort der Begegnung. Wer Lust hat mag kommen! Büroöffnungszeit immer Donnerstags - nicht immer natürlich, aber wenn, dann ab 18.00 Uhr! Wenn du deine Mail-Adresse hinterlässt, gibt's auch immer den Newsletter gleich in dein Postfach!" "Am 28. Juni gibt's das ***68*** inkl. Original-Tresen in den Open-Air-Räumlichkeiten von ***27***. Natürlich mit der ***69*** … überdies den ***70*** gibt's dann am 6. September" (Eintrag vom 6.6.2012) Auch eine Suche über "google" mit dem Begriff "***27*** ***29***" liefert Einträge zu Veranstaltungen des Vereins "***31***" im Innenhof der Bf. Das Aussehen bzw. die Ausgestaltung des ab 2009 umgebauten bzw. renovierten Innenhofes samt Bühne und Barbereich ergibt sich aus den von der Prüferin im Rahmen der Betriebsprüfung gemachten Fotos. Das Ausmaß der festgestellten Nutzung des Innenhofes samt Barbereich durch den Verein "***31***" folgt aus der Anzahl der im Internet ersichtlichen Veranstaltungen sowie der Adaptierung des Innenhofes auf die Bedürfnisse von kulturellen Veranstaltungen wie abgegrenzter Bühnenbereich, die Ausgestaltung der Sitzgruppe sowie der anderen Sitzgelegenheiten, die für eine Büroarbeit nicht konzipiert sind wie zB keine Ablagemöglichkeiten, keine IT-Infrastruktur wie zB Drucker und Computer. Auch der Barbereich ist für nicht betriebliche Tätigkeiten ausgestaltet worden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Innenhof nur für wenige Tage im Jahr Freunden bzw. Vereinen für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt würde und diese Veranstaltungen am Abend stattgefunden hätten und daher - laut Schriftsatz vom 19.10.2020 betreffend die Betriebsprüfung der Jahre 2016 bis 2018 - der Betriebsablauf der Bf. in keinster Weise beeinträchtigt würde - werden für diese Behauptung weder Nachweise vorgelegt noch Beweise dafür angeboten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Internetrecherche im Rahmen der Betriebsprüfung nicht alle Veranstaltungen des Vereins "***31***" ab dem Jahr 2010 im Innenhof zu Tage gebracht hat. Überdies wurde im Facebook-Auftritt von "***27***" auch festgehalten, dass der Innenhof immer jeden Donnerstag ab 18.00 Uhr geöffnet ist, sodass von einer Nutzung von wenigen Tagen im Jahr durch den Verein "***31***" nicht die Rede sein kann zumal bereits vor 18.00 Uhr entsprechende Vorbereitungsarbeiten erfolgt sein müssen (Reinigung, Aufstellen der Sitzplätze etc.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass neben der tatsächlich erfolgten Nutzung es für die Frage, ob eine Anschaffung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst wurde, auch auf die Nutzungsmöglichkeit ankommt. Aufgrund der Ausgestaltung des Innenhofes eignet sich dieser im besonderen Maße für die Nutzung für kulturelle Veranstaltungen durch den Verein "***31***" und ist eine betriebliche Nutzung durch die Bf., deren Geschäftsgegenstand im Holzhandel liegt, ausgeschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass die Investitionen in den Innenhof durch die Bf. deswegen erfolgt sind, um dem Verein "***31***" die Abhaltung kultureller Veranstaltungen in diesem zu ermöglichen. In dieses Bild fügt sich auch die Rechnung Nr. 1234 der Firma ***26*** vom 21.8.2012 an die Bf. über die Planung und Gestaltung des Außenbereiches von "***27***". Dass durch die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" der tägliche Betrieb der Bf. nicht beeinträchtigt worden sei, ist für das festzustellende Ausmaß der Nutzung des Innenhofes selbst, von keiner Relevanz. Betreffend das Vorbringen, dass der Zugang zu den Büroräumlichkeiten nur über eine Außentreppe über den Innenhof möglich sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht wie sich aus den von der Betriebsprüfung gemachten Fotos ergibt und zwar insbesondere aus dem im folgenden abgebildeten Foto: [...] Aus diesem Foto ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Aufgang zu den Büroräumlichkeiten außerhalb des Innenhofes befindet. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre des Innenhofes weder mit ästhetischen noch firmenphilosophischen Grundsätzen zu vereinbaren gewesen wäre und jeder Besucher und Geschäftspartner über diesen unattraktiven Betriebsbereich in die Büroräumlichkeiten geführt hätte werden müssen, wird auf die zutreffende Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 verwiesen, wonach der Geschäftszweig der Bf. der internationale Handel mit Holz ist. Es werden Holzverkäufe überwiegend in den ***38*** und ***8*** Raum getätigt. Treffen mit Geschäftsfreunden würden häufig außerhalb des Büros stattfinden. Ein starker Kundenverkehr in ***29*** ist daher auf Grund der Geschäftsstruktur auszuschließen. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, es würde in den Sommermonaten überdies in den Büroräumlichkeiten ab Mittag unerträglich heiß werden, die Ausgestaltung und Nutzung in Schattenlage für die betriebliche Nutzung als Sommerbüro und zum Empfang und Gesprächsraum für Geschäftspartner erfolge, ist durch keinerlei Beweismittel unter Beweis gestellt worden und ist angesichts der Ausstattung des Innenhofes (ohne irgendeine Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Bürosessel, EDV-Anschlüsse oder andere IT-Infrastruktur) von einem von der Bf. behaupteten atypischen Geschehensablauf auszugehen, weil diese Behauptungen der Bf. mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, weshalb für dessen Vorliegen die Bf. beweispflichtig ist (vgl. zB VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061; VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105). Insgesamt ergibt sich aus dem Erscheinungsbild des Innenhofes - wie er sich nach der Sanierung darstellt - dass eine Nutzung durch die Bf. ausgeschlossen werden kann. Soweit diesbezüglich im Schriftsatz vom 19.5.2021 vorgebracht wird, dass der Innenhof mit den Büroräumlichkeiten (die sich im Obergeschoß befinden!), dem Aufgang sowie Zugang samt Galerie eine bauliche und optische Einheit bilden würde, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt und widerspricht zudem den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, weil der Innenhof in sich abgeschlossen ist und vom Aufgang und der Galerie und auch von den Büroräumlichkeiten eindeutig getrennt ist wie sich aus den von der Betriebsprüfung gemachten Fotos unzweifelhaft ergibt. Auch das Vorbringen auf Seite 3 oben des Schriftsatzes vom 19.5.2021, dass das Erscheinungsbild des Innenhofes zur Gänze auf die Bf. und Nutzung durch diese abgestimmt wäre, steht mit den tatsächlichen Verhältnissen in einem unlösbaren Widerspruch und ist durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gedeckt. Überdies ist auf die von ***30*** ***3*** im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 10.4.2015, bei der der auch das Thema Innenhof erörtert wurde, gegenüber der Prüferin gemachte Aussage zu verweisen, wo dieser als er, die Prüferin und deren Teamleiter vom Eingangsbereich des Büros im 1. Obergeschoß gemeinsam auf den Innenhof hinunterblickten, gefragt hat "Was wäre, wenn ich mich im Sommer hinuntersetze, wenn es mir im Büro im Dachgeschoß zu heiß wird? Dann wäre er doch für die GmbH genutzt". Soweit in der Stellungnahme vom 30.11.2021 zum Gedankenprotokoll der Betriebsprüferin vorgebracht wird, dass es schon erstaunlich wäre, zu welchen gedanklichen Leistungen manche Menschen in der Lage wären, weil sich die Betriebsprüferin mehr als sechs Jahre nach der Begebenheit wortwörtlich an ein stattgefundenes Gespräch erinnern könne, ist anzumerken, dass die vom Geschäftsführer der Bf. anlässlich der Betriebsbesichtigung gemachte Äußerung sehr plakativ und einprägsam ist, sodass es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass man sich an eine solche Äußerung auch noch erinnern kann, wenn sie längere Zeit zurückliegt. Soweit in der angeführten Stellungnahme die Unrichtigkeit dieses Gedankenprotokolls damit bestritten wird, dass die Nutzung des Innenhofes bereits vor der Betriebsbesichtigung Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen ist, ergibt sich Gegenteiliges aus dem Gedankenprotokoll ohnedies nicht. Soweit aus der Aktivierung der Aufwendungen für den Innenhof in den Vorjahren der Schluss gezogen wird, es wäre die betriebliche Nutzung des Innenhofes vor der Äußerung des Geschäftsführers der Bf. bei der Betriebsbesichtigung in Erwägung gezogen worden, ist festzuhalten, dass durch die Aktvierungen von Aufwendungen keinerlei Beweis dafür erbracht wird, dass eine betriebliche Nutzung beabsichtigt bzw. erfolgt ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Wohnhaus von Herrn ***3*** ein eigens von der GmbH angemietetes Büro gab, auf welches ***30*** ***3*** bei hochsommerlichen Temperaturen jedenfalls hätte ausweichen können. Wenn in der Stellungnahme vom 30.11.2021 diesbezüglich ausgeführt wird, dass die Empfehlung, welches Büro wann und zu welcher Zeit genutzt werden könnte, mehr als entbehrlich wäre, weil es der Behörde nicht zustehen würde, wann und wo ein Büro zu nutzen ist, ist festzuhalten, dass die Nutzungsmöglichkeit eines anderen von der Bf. angemieteten Büros bei der Beweiswürdigung sehr wohl zu berücksichtigen ist und dem Geschäftsführer der Bf. damit keineswegs von der Abgabenbehörde vorgeschrieben wird, wann und wo ein Büro zu nutzen ist. Außerdem war Herr ***3*** die meiste Zeit im ***8*** Raum unterwegs und arbeitete nur in einem überschaubaren Ausmaß am Firmensitz in ***29***. Diesbezüglich findet sich in der Stellungnahme vom 30.11.2021 das Vorbringen, dass die zeitliche Lagerung von Auslandsreisen in den ***8*** Raum sicher nicht in den Sommermonaten stattgefunden hätte und zwar wegen der dortigen enormen Hitze im Juli und August. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, dass Herr ***3*** die meiste Zeit im ***8*** Raum unterwegs gewesen ist, sich auf das gesamte Jahr und nicht nur auf die Monate Juli und August bezieht. Zum anderen ergibt sich aus den Spesenabrechnungen des Geschäftsführers der Bf., dass dieser sehr wohl auch in den Sommermonaten im ***8*** Raum unterwegs war. So tätigte der Geschäftsführer der Bf. von 31.7. bis 3.8.2010 eine Geschäftsreise nach ***71*** sowie vom 27.7. bis 30.7.2011 und vom 10.7. bis 12.7.2012 nach ***72***. Aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.11.2021 betreffend die Nutzung des RZL-Buchhaltungsprogrammes durch Frau ***35*** ergibt sich, dass Frau ***35*** den Innenhof jedenfalls nicht für betriebliche Zwecke genutzt hat, weil das Buchhaltungsprogramm auf einem Stand-PC im Büro der Bf. installiert war. Soweit in der Stellungnahme vom 19.5.2021 vorgebracht wird, dass das Wohnrecht für den inzwischen verstorbenen Vater von ***30*** ***3*** die im Erdgeschoß gelegene Wohnung umfassen würde und eine Verbindung von dieser Wohnung in die ausgebauten Büroräumlichkeiten nicht bestehen würde, ist festzuhalten, dass sich weder aus den getroffenen Feststellungen sowie auch nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 6.11.2015 ergibt, dass eine solche Verbindung zwischen der vom Vater von ***30*** ***3*** im Erdgeschoß genutzten Wohnung zu den Büroräumlichkeiten der Bf. im Obergeschoß vorliegt. Des Weiteren soll sich die Nutzung durch den Vater von ***30*** ***3*** auf den Weg zu den im Innenhof abgestellten Müllbehältern sowie zur Garage beschränkt haben. Dabei handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die überdies der Lebenserfahrung widerspricht. Gerade an schönen Tagen ist von einer Nutzung des Innenhofes durch den Vater von ***30*** ***3*** auszugehen, der über das Ausleeren von Mülltonnen und dem Weg zur Garage hinausgeht. Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.5.2021, dass es ab dem Jahr 2016 Mietzahlungen der Bf. an den Eigentümer ***30*** ***3*** im Ausmaß von € 1.000,00 pro Monat gegeben hat, wird eingestanden, dass es in den beschwerdegegenständlichen Jahren eben keine Mietzahlungen gegeben hat. Dass sich der im Jahr 2010 von der Bf. angeschaffte Weinkühlschrank (AK € 1.018,33 netto) nicht für den Einsatz im betrieblichen Geschehen des Bf. eignet, sondern von Anfang an nur für Zwecke des Vereins "***31***" angeschafft wurde, ergibt sich daraus, dass der Betriebsgegenstand der Bf. nichts mit der Erzeugung und dem Verkauf von Weinen zu tun hat und dieser Weinkühlschrank für die Zurverfügungstellung der Konsumation an die Teilnehmer der Veranstaltung des Vereins "***31***" im Innenhof angeschafft wurde zumal dieser Weinkühlschrank sich bei der Bar befindet, die für die Veranstaltungen des Vereins "***31***" verwendet wurde. Es kann daher - dem durch keinerlei Beweismittel untermauerten - Vorbringen in der Beschwerde, der Weinkühlschrank werde für die Kaltstellung von Getränken und zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern genutzt, nicht gefolgt werden zumal eine betriebliche Nutzung des Innenhofes durch die Bf. - in diesem Bereich befindet sich auch der Weinkühlschrank - nicht gegeben ist. Die Feststellung, dass der 2010 angeschaffte Hochdruckreiniger für Zwecke der Bf. Verwendung gefunden hat, folgt daraus, dass der Stiegenaufgang zu den Büroräumlichkeiten aus Metall ausgeführt ist und daher einer regelmäßigen Reinigung bedarf um insbesondere eine Bemoosung hintanzuhalten. Auch die aus Glas bestehende Galerie bedarf einer häufigen Reinigung. Die Feststellung der Höhe der Kosten, die auf die Anschaffung und den Einbau der Hoftüre entfällt, basiert auf der von der Firma ***21*** an die Bf. gelegten Rechnung vom 11.6.2014, mit der die Erneuerung bzw. die Reparatur des Stiegengeländers und des Hoftores in einem Gesamtpreis von € 6.270,00 abgerechnet wurde. Davon wurde von der Bf. ein Skonto von 2% abgezogen. Im Schätzungsweg wurde von der Betriebsprüfung für die Anschaffung/Montage die Hälfte des Rechnungsbetrages angesetzt (vgl. Seite 7 des Besprechungsprogrammes vom 6.10.2015). Gegen diese Schätzung wurde von der Bf. in der Beschwerde kein Einwand erhoben und erscheint auch dem Bundesfinanzgericht diese Art der Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommend. Im Übrigen ist festzuhalten, dass jede Art von Schätzung mit Unsicherheiten behaftet ist, die derjenige, der dazu Anlass gibt, tragen muss (vgl. zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181). Die Feststellungen betreffend das Mietverhältnis ***74*** sowie die getätigten Mieterinvestitionen gründen sich auf den Betriebsprüfungsbericht sowie die Ausführungen in der Beschwerde und sind zwischen den Parteien nicht strittig. Die Feststellung, dass soweit die in den Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 ausgewiesenen Verbindlichkeiten solche gegenüber dem Gesellschafter ***30*** ***3*** betreffen kein Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Innenhofes ab dem Jahr 2010 an den Verein "***31***" bzw. mit der Nutzung durch den Vater von ***30*** ***3*** besteht, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 vom 15.7.2016, wonach die bilanzierten Verbindlichkeiten von den zur verdeckten Gewinnausschüttungen führenden Sachverhalten unberührt bleiben. Dieser Feststellung ist die Bf. in ihrem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Da einer Beschwerdevorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt (vgl. zB VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034), konnte diese Feststellung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden zumal in der Beschwerde selbst ein Zusammenhang zwischen diesen Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber dem Gesellschafter ***30*** ***3*** und der Nutzungsüberlassung des Innenhofes an den Verein "***31***" nicht einmal behauptet wird. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Eingangs ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Stellung des Vorlageantrages vom 4.1.2017 betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 (betreffend Anspruchszinsen 2009, 2011 bis 2013 wurde ohnedies ein Vorlageantrag am 4.4.2016 eingebracht) nachtstehendes auszuführen. Die diese angefochtenen Bescheide erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wurden per Post an die Bf. übermittelt und zwar ohne Zustellnachweis. In dem die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2013 sowie die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 betreffenden Vorlageantrag vom 22.8.2016 wurde ausgeführt, das über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 "bis heute keine Entscheidung ausgesprochen" worden sei. Eine Rücksprache des Finanzamtes mit dem BRZ betreffend die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide hat ergeben, dass die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für das selbe Jahr - wenn sie gleichzeitig erlassen werden - in einem Kuvert versendet werden und einheitlich durchnummeriert werden. Allerdings konnte das BRZ einen Kuvertierungsfehler nicht ausschließen. Wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis veranlasst, ist die Abgabenbehörde beweispflichtig, dass die Zustellung an den Bescheidadressaten tatsächlich erfolgt ist, wenn vom Empfänger behauptet wird, die Erledigung nicht erhalten zu haben (vgl. zB UFSW vom 23.11.2007, RV/2283-W/06). Daher ist davon auszugehen, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 erst am 5.12.2016 erfolgt ist, weswegen der am 5.1.2017, zur Post gegebene diesbezügliche Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde vom 18.12.2015 richtet sich auch gegen die Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides vom 12.11.2015 mit Bescheid vom 16.11.2015 gemäß § 293 BAO. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung; es hätte somit keiner neuerlichen Bescheidbeschwerde, um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen, bedurft (VwGH 20.5.1987, 86/13/0088). In der Beschwerde selbst findet sich auch kein Vorbringen, dass die Berichtigung vom 16.11.2015 selbst als unrichtig erachtet würde, weil diese nur die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer betrifft und diese Anrechnung dem Gesetz gemäß (§ 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988) erfolgt ist. Zum Punkt Werbeaufwand (Konto 7680): Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes nicht abgezogen werden. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert, dass Repräsentationsaufwendungen - mit Ausnahme von der Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn diese der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (zu 50%) - generell nicht abzugsfähig sind und zwar unabhängig von ihrer betrieblichen Veranlassung. Daraus folgt, dass auch kleinere Sachgeschenke an Geschäftsfreunde bzw. Kunden, die auf Grund bestehender geschäftlicher Beziehungen gemacht werden, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen und zwar unabhängig davon ob sie möglicherweise geeignet sind, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu fördern (vgl. zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Aus diesem Grund vermag auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.8.2015, wonach kleine Aufmerksamkeiten die Kundenzufriedenheit erhöhen und es damit zu einer Erwähnung in den informellen Zirkeln der potentiellen Käufer kommen würde, nichts am Abzugsverbot zu ändern (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 zu § 20 EStG unter dem Stichwort "Geschenke"). In der Beschwerde wird zu diesem Punkt lediglich vorgebracht, dass nur diejenigen Aufwendungen anerkannt worden seien, die an die Fa. ***4*** weiterverrechnet worden seien. Völlig gleichartige Leistungen - nur weil diese "lediglich" an die Bf. erbracht worden seien - stellten plötzlich keine Betriebsausgaben dar. Es würde sich um eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte handeln. Diesbezüglich ist auf die zutreffende Begründung in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, weil durch die Weiterverrechnung an die ***4*** diese Aufwendungen bei der Bf. keinen Aufwand mehr dargestellt haben. Umsatzsteuerlich kommt der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1988 (Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des … § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind) zum Tragen. Zum Punkt Bewirtungsaufwand: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Daraus folgt, dass Bewirtungsaufwendungen nur dann zur Hälfte abzugsfähig sind, wenn die Bewirtung der Werbung dient. Im Wesentlichen ist darunter eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119). Aus den Darlegungen von Herrn ***3*** zu den stattgefundenen Bewirtungen ergibt sich aber nicht, dass anlässlich dieser Bewirtungen über die Produkte der Bf. informiert wurde, sondern dienten diese Bewirtungen der Kontaktpflege. Solche Bewirtungen unterliegen aber dem vollständigen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 (Vgl. VwGH 26.3.2003, 97/13/0108). Jedenfalls wurde keinerlei Nachweis erbracht, dass diese Bewirtung der Werbung gedient hat, weswegen diese Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig sind und gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ein Vorsteuerausschluss besteht. Aus der in der Stellungnahme vom 12.8.2015 betonten Informationsbeschaffung über Änderungen und Neuerungen in der Exportfinanzierung kann auch kein Werbezweck dieser Bewirtungen abgeleitet werden. Zum Punkt Reise nach ***9*** vom 8.4. bis 11.4.2010: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war lediglich ein halber Tag dieser Reise durch die betriebliche Tätigkeit der Bf. veranlasst und kommt der Reise daher auch nur insoweit Betriebsausgabencharakter zu. Nur insoweit kommt der Beschwerde Berechtigung zu. Da die Anreise am 8.4.2010 am Abend (Ankunft nach 22.00 Uhr) und der Abflug am 11.4.2010 frühmorgens erfolgt ist, verbleiben der 9.4. und 10.4.2010 als "vollwertige" Tage. Daraus ergibt sich, dass ein Viertel der Flugkosten, der Hotelkosten und Diäten in Höhe von € 11,40 (für 4 Stunden zu einem Tagessatz von € 34,20 für Spanien) als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, dh. in Summe € 102,57. Soweit vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung die gänzliche Abzugsfähigkeit mit dem Hinweis auf dem Mischcharakter der Reise (… untrennbare Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassungskomponente…) versagt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die offenbar im Auge gehabte Rechtsprechung des VwGH zur Einkommensteuer ergangen ist (vgl. zB VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Das vom VwGH aus § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleitete Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die typischerweise einen Bezug zur Lebensführung haben, kommt aber für Körperschaften nicht zur Anwendung (vgl. zB Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 12 Tz 338). Zum Punkt "Innenhof" Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der ab dem Jahr 2009 umgebaute bzw. adaptierte Innenhof ab Fertigstellung im Jahr 2010 für kulturelle Veranstaltungen bzw. andere Zwecke des Vereins "***60***" genutzt wurde ohne dass dieser Nutzung eine fremdübliche Nutuzungsvereinbarung zugrunde gelegen war und insbesondere für die Nutzung auch kein Entgelt festgelegt bzw. durch den Verein "***31***" entrichtet wurde bzw. der Vater von ***30*** ***3*** diesen aufgrund des ihm mit Übergabevertrag vom ***52***2001 eingeräumten Wohnrechts bis zu seinem Tod im Jahr 2019 genutzt hat. Eine betriebliche Nutzung durch die Bf. fand hingegen nicht statt. Der im Beschwerdezeitraum an der Bf. mit 25% beteiligte ***30*** ***3***, der auch deren Geschäftsführer war und ist, ist Kassier und Obmann-Stellvertreter des Vereins "***31***". Die Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auch durch eine beteiligungsmäßige bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtung gegeben sein (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039). Als dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Nahestehender ist auch ein Verein anzusehen, bei dem der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft im Vorstand des Vereins eine Funktion ausübt und demnach ein leitender Funktionär des Vereins ist (vgl. BFG 4.10.2017, RV/5100491/2011). Dies trifft auch ***30*** ***3*** als Obmann-Stellvertreter und Kassier des Vereins "***60***" unzweifelhaft zu, sodass der Verein "***31***" als dem Gesellschafter der Bf., ***30*** ***3***, Nahestehender anzusehen ist. ***30*** ***3*** als Sohn ist jedenfalls auch naher Angehöriger seines Vaters. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100427/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100427.2017
Stammnummer
135136
Gültig
06.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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