RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100427/2017

Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Innenhofes, der im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführer steht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100427/2017vom 06.12.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. zB VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037). Um eine verdeckte Ausschüttung bejahen zu können, muss die Zuwendung eines geldwerten Vorteils an einen Gesellschafter bzw. einem dem Gesellschafter Nahestehenden erfolgen, die zu einer Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Körperschaft führt und muss die Vorteilsgewährung auf einer darauf gerichteten Willensentscheidung des Organs der Körperschaft basieren. Alle diese Merkmale sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinsichtlich der Eigenschaft des Vereines "***31***" als naher Angehöriger des Gesellschafters der Bf., ***30*** ***3***, ist auf die bereits diesbezüglich gemachten Ausführungen zu verweisen. Steuerlich wird diese Vorteilsgewährung an den Verein "***31***" sowie an den Vater dem Gesellschafter ***30*** ***3*** zugerechnet, dh. Empfänger der verdeckten Ausschüttung ist ***30*** ***3***, weil die eine verdeckte Ausschüttung bewirkende Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass unmittelbar eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird, somit Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl. zB BFG 7. 1. 2019, RV/7103584/2016; VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0021; VwGH 27.2.2003, 99/15/0063). Dass die Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung des Innenhofes - samt Nutzung des Weinkühlschranks - für Veranstaltungen und andere Zwecke des Vereins "***31***" sowie durch den Vater von ***30*** ***3*** einen geldwerten Vorteil darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung genauso, dass es dadurch zu einer Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Bf. gekommen ist. Auch das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung, nämlich eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung durch ein Organ der Bf. ist gegeben, weil die Nutzung des Innenhofes durch den Verein "***31***" sowie durch den Vater von ***30*** ***3*** mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Bf., ***30*** ***3***, erfolgt ist (genauso wie die Nutzung des Weinkühlschranks). Es ist betreffend die von der Bf. getätigten Investitionen in den Innenhof samt 2014 installierten Hoftor und den 2010 angeschafften Weinkühlschrank von einer verdeckten Ausschüttung "an der Wurzel" auszugehen, da die Investitionen in das Eigentum des Gebäudeeigentümers ***30*** ***3*** übergegangen sind (die von der Bf. getätigten Investitionen stellen kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern sind unselbständiger Bestandteil des Gebäudes) , ohne dass eine vertragliche Absicherung der Investitionen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Nutzung der Büroräumlichkeiten vereinbart worden wäre und überdies keine Nutzung des Innenhofes bzw. des Weinkühlschranks durch die Bf. selbst erfolgt ist (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315). Mangels Vereinbarung mit dem Gebäudeeigentümer und Gesellschafter ***30*** ***3*** hat die Bf. auch kein Risiko einer Wertminderung bzw. die Chance der Wertsteigerung am sanierten Objekt "Innenhof" und kann daher auch nicht als deren wirtschaftliche Eigentümerin angesehen werden Ein fremder Dritter hätte jedenfalls die Kosten für in den Innenhof getätigten Investitionen unter den festgestellten Umständen (keine Nutzung durch die Bf. selbst, sondern lediglich durch den Gesellschafter Nahestehende; keine Vereinbarung eines Investitionskostenersatzes) - genauso wie für den Weinkühlschrank - nicht übernommen, sodass diese Investitionen/Anschaffungen von Anfang an ausschließlich gesellschaftsrechtliche Überlegungen veranlasst gewesen. Betreffend das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Auslegung der BP dazu führen würde, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für private Flohmärkte oder als Start- und Zielareal für private Laufveranstaltungen zur Verfügung gestellt werde, in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde, ist auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 zu verweisen, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um miteinander vergleichbare Sachverhalte, weil bereits bei Errichtung von Vorplätzen von Banken und Supermärkten deren betriebliche Nutzung festgestanden ist und daher keinerlei gesellschaftsrechtliche Veranlassung von solchen Baumaßnahmen bestanden hat. In körperschaftsteuerlicher Hinsicht führt dies dazu, dass die Investitionen in den Innenhof, das Hoftor und in den Weinkühlschrank nicht im Jahr der Aktivierung im vollen Ausmaß erfolgt, sondern in den einzelnen Jahren jeweils in Höhe der als Betriebsausgabe abgesetzten AfA, weil die verdeckte Ausschüttung nur insoweit den Gewinn der Bf. beeinflusst hat (vgl. zB Raab/Renner in Lachmayr/Strimitzer/Vock [Hrsg.], KStG, § 8 Tz 1141, 1151). Für die Investitionen in den Innenhof sowie die Anschaffung des Hoftores und des Weinkühlschranks steht daher auch keine Vorsteuer zu bzw. besteht ein Vorsteuerausschluss (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994; vgl. zB VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004; VwGH 7.9.1993, 90/14/0195). Betreffend die Anschaffung des Hochdruckreinigers war der Beschwerde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hingegen Folge zu geben. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Jahr 2009 eine Hinzurechnung von € 467,52 unter dem Titel "AfA Hochdruckreiniger" erfolgt ist, obwohl der Hochdruckreiniger erst 2010 angeschafft wurde. In diesem Betrag ist überdies ein Teilbertrag von € 250,00 enthalten, der auf die im endgültigen Betriebsprüfungsbericht fallen gelassene Feststellung betreffend AfA "Wandbilder" entfällt. Diese Hinzurechnung hat daher zur Gänze zu entfallen. Zum Punkt "Nutzungsdauer Mieterinvestitionen" Aktivierungspflichtige Aufwendungen des Mieters auf die Bestandsache sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Investition, höchstens aber auf die voraussichtliche Mietdauer zu verteilen (zB VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Auf die voraussichtliche Mietdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen abzustellen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0119). Da der Vermieter im Jahr ***37*** das gesetzliche Pensionsalter erreicht und er nach dem Vorbringen der Beschwerde auch keinen Nachfolger aufbaut, ist die voraussichtliche Mietdauer mit dem Pensionsantritt im Jahr ***37*** anzusetzen. Überdies wurde in diesem Punkt der Beschwerde bereits vom Finanzamt in der erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2016 betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2015 stattgegeben. Zum Punkt verdeckte Gewinnausschüttung Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zum Punkt "Innenhof" zu verweisen. Die angefochtenen Haftungsbescheide entsprechen der gesetzlichen Intention primär die verdeckt ausschüttende Kapitalgesellschaft in Anspruch zu nehmen und nicht den Gesellschafter selbst (vgl. dazu VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Da laut Betriebsprüfungsbericht vom 6.11.2015 die Kapitalertragsteuer der ***30*** ***3*** zuzurechnenden verdeckten Ausschüttung von der Bf. getragen wird, stellt die Übernahme der Kapitalertragsteuer eine weitere verdeckte Ausschüttung dar (§ 27 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 bzw. vor die Jahre 2009 bis 2011: § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) und beträgt in diesem Fall die KESt rechnerisch 33,33% der gewährten Kapitalerträge (vgl. zB Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Tz 221 zu § 27 EStG). Auf Gesellschafterebene führt eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel zu einer Zuwendung des von der Bf. angeschafften Wirtschaftsgutes bereits im Zeitpunkt der Anschaffung (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039). In betraglicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Anschaffung des Hochdruckreinigers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist und die verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter der Bf., ***30*** ***3***, betreffend den Weinkühlschrank nicht im Jahr 2009, sondern im Jahr der Anschaffung, dh. 2010 anzusetzen ist. Es ist daher nur noch auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, dass der Geschäftsführer der Bf. beträchtliche Forderung gegenüber dieser aushaftend habe und somit keine Ausschüttung vorliegen könne, solange die Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt sind. Damit wird von der Bf. der Vorteilsausgleich angesprochen. Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt dann vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (vgl. zB VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005). Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde nicht einmal vorgebracht und konnte im Betriebsprüfungsverfahren auch nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Bf. in der Beschwerde reicht alleine der Bestand von Gegenforderungen des Gesellschafters nicht aus, damit es steuerlich zu einem Vorteilsausgleich mit festgestellten verdeckten Ausschüttungen kommt, weswegen diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu kommt (vgl. auch VwGH 11.3.1992, 87/13/0045). Zu den Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009, 2011 bis 2014: In der Beschwerde werden die Anspruchszinsenbescheide nur mit Argumenten bekämpft, die sich gegen die erlassenen Körperschaftsteuerbescheide richten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (zB VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039). Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid demnach nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen und es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Daher kann der Anspruchszinsenbescheid nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB BFG 27.11.2020, RV/3100759/2019 u.a.m.). Zur Zurückweisung des Vorlageantrages betreffend Anspruchszinsen 2010: Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO gilt für Vorlageanträge sinngemäß die Regelung des § 260 Abs. 1 BAO über die Unzulässigkeit von Beschwerden. § 260 Abs. 1 lit. a BAO normiert diesbezüglich, dass Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig ist. § 264 Abs. 5 BAO bestimmt, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge ausschließlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Vom Finanzamt wurde für das Jahr 2010 aufgrund des Körperschaftsteuerbescheides vom 12.11.2015 kein Anspruchszinsenbescheid erlassen, weswegen sowohl eine Beschwerde als auch Vorlageantrag gegen diesen nicht existenten Bescheid nicht zulässig ist. Zu Spruchpunkt III. und V. (Revision) Zu III: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig. Zu V: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nicht zulässigen Vorlageantrages bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.     Linz, am 6. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100427/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100427.2017
Stammnummer
135136
Gültig
06.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF