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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100427/2017

Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Innenhofes, der im Eigentum des Gesellschafter-Geschäftsführer steht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100427/2017vom 06.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Dax, Lindenstraße 20, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 28. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 6. November 2015 betreffend Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom 12.11.2015 betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013, Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und Anspruchszinsen 2009, 2011 bis 2013 und den gegen berichtigen Körperschafsteuerbescheid 2011 des Finanzamtes ***1*** vom 16.12.2015 sowie die Beschwerde vom 4. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom 2.12.2016 betreffend Körperschaftsteuer 2014, Umsatzsteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde hinsichtlich nachstehend angeführter Bescheide wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide Körperschaftsteuer 2009 bis 2013, Umsatzsteuer 2010 sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 und 2010 werden abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2009 | Einkommen | 16.764,14 € | Körperschaftsteuer | 4.191,04 € | ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer | 4.191,04 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2010 | Einkommen | 1.384,62 € | Körperschaftsteuer | 1.750,00 € | ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer | 1.750,00 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2011 | Einkommen | 22.483,91 € | Körperschaftsteuer minus anrechenbare Mindestkörper-schaftsteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 5.620,98 € - 1.403,84 €     0,14 € | ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer | 4.217,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2012 | Einkommen | 37.233,66 € | Körperschaftsteuer Einbehaltene Steuerbeträge Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 9.308,42 € - 0,02 € - 0,40 € | ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer | 9.308,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2013 | Einkommen | 37.056,65 € | Körperschaftsteuer Einbehaltene Steuerbeträge Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 9.264,16 € - 0,99 € - 0,17 € | ergibt folgende festgesetzte Körperschaftsteuer | 9.263,00 € | Jahr | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichem Erwerb) | 2010 | 57.357,55 € Darüber hinaus sind die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2010 dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.   | Haftung für Kapitalertragsteuer (Empfänger ***30*** ***3***) | Jahr | Bemessungsgrundlage (Kapitalerträge aus verdeckter Ausschüttung) | Kapitalertragsteuer (inkl. jene, die auf die übernommene KESt entfällt) | 2009 | € 7.506,84 | € 2.502,28 | 2010 | € 39.254,81   | € 13.084,94   II. Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014, die Umsatzsteuerbescheide 2009, 2011 bis 2014, Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009, 2011 bis 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuer 2009 sowie 2011 bis 2013 wird wie folgt abgeändert:   | Jahr | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichem Erwerb) | 2009 | 72.227,30 € | 2011 | 11.698,02 € | 2012 | 12.136,68 € | 2013 | 38.891,64 € Darüber hinaus sind die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2009, 2011 bis 2013 dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R. weiters den Beschluss gefasst: IV. Der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom 4.1.2017 betreffend Anspruchszinsen 2010 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. V. Gegen den Beschluss laut Punkt IV. ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge "Bf.") fand für den Zeitraum 2009 bis 2013 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO im Jahr 2015 zu AB.Nr. ***2*** statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom 6.11.2015 sowie die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 23.10.2015 und das Schlussbesprechungsprogramm vom 6.10.2015): Tz. 1) Hinweis Belegaufbewahrungspflicht Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass die bei den Reiseabrechnungen des Herrn ***3*** beigefügten Belege teilweise unleserlich seien. Es würde sich hier vor allem um die auf Thermopapier gedruckten Belege handeln. Die zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und die Lesbarkeit dieser muss über diesen Zeitraum gewährleistet sein. Auf die §§ 131 und 132 Bundesabgabenordnung werde verwiesen. Dieser Hinweis würde bei der aktuellen Betriebsprüfung keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Tz. 2) Werbeaufwand (=Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichts) Am Konto 7680 Werbeaufwand wäre in Summe an Aufwand netto verbucht worden: |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |   | 1.711,34 | 3.991,12 | 2.625,73 | 2.042,70 | 3.086,20 | Vorsteuer | 204,67 | 249,00 | 143,87 | 173,17 | 265,77 Es wären unter anderem Weineinkäufe und diverse Geschenke verbucht worden. Laut Herrn ***3*** wäre der Wein nicht extra mit dem Firmenlogo versehen worden und es würde sich bei diesem und bei den Geschenken um Aufmerksamkeiten für Geschäftspartner und Kunden, welche mit dem Schiff verschickt werden oder direkt an die Hafenmitarbeiter ausgegeben werden, handeln. Durch die Betriebsprüfung sei erstmalig festgestellt worden, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Zuwendungen mit Werbecharakter handeln würde, sondern um Geschenke für Geschäftspartner und Hafenmitarbeiter. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei hier kein Werbezweck für das Unternehmen gegeben. Es würde sich um bloße Aufmerksamkeiten und Geschenke für Geschäftsfreunde und -partner handeln. Diese seien als übliche Geschenke zu sehen und demnach gemäß § 20 Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig. Auf die Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4808 ff werde verwiesen. Bei der schriftlichen Stellungnahme vom 12.08.2015 wäre angegeben worden, dass der Werbeaufwand zum Teil an die ***4*** weiterverrechnet worden sei. Diese Kosten würden seitens der Betriebsprüfung von den oben angeführten Beträgen in Abzug gebracht, die restlichen Kosten würden § 20 Einkommensteuergesetz unterliegen und könnten nicht als Aufwand abgesetzt werden.     |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Konto 7680 Werbeaufwand | 1.711,34 | 3.991,12 | 2.625,73 | 2.042,70 | 3.086,20 | an ***4*** weiterverrechnet | 133,99 | -1.411,03 | -1.191,08 | -721,07 | -804,23 | Vorsteuern weiterverrechnet | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 32,07 | verbleibt für ***5*** - nicht abzugsfähig | 1.577,35 | 2.580,09 | 1.434,65 | 1.321,63 | 2.281,97 | Kürzung Vorsteuer | 204,67 | 249,00 | 143,87 | 173,17 | 233,70 Tz. 3) Repräsentations- und Bewirtungsaufwand (=Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichts) Am Konto 7682 Bewirtungsaufwand wären folgende Kosten aufwandswirksam verbucht worden: |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | netto | 1.396,97 | 2.077,08 | 1.726,33 | 2.837,46 | 3.261,30 | Vorsteuer | 142,19 | 70,28 | 97,78 | 107,99 | 215,79 Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass es sich bei diesen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen um die Bewirtung von Geschäftsfreunden handeln würde. Bei den Bewirtungskosten würde es sich laut Auskunft von Herrn ***3*** (Besprechung vom 10.4.2015) um Geschäftsessen für gleichbleibende Kunden handeln (sechs größere Kunden, aufgeteilt auf zwei Lieferanten) sowie um Geschäftsessen mit Bankleuten betreffend Finanzierungen, Bestätigungen für Akkreditive und Informationsbeschaffung. Es würden auch Geschäftsessen mit Spediteuren (Hafen ***6***, Spedition ***7***) und Vertretern der österreichisch-***8*** Gesellschaft abgehalten werden. Bei (Anmerkung: gemeint wohl: In) der am 12.8.2015 erhaltenen Stellungnahme wäre ebenfalls erläutert worden, dass Kosten an die ***4*** weiterverrechnet worden seien und diese für die Bf. nur Durchlaufposten darstellen würden. Es würden daher die weiterverrechneten Kosten in Abzug gebracht und von den verbleibenden Kosten nur 50% als Aufwand anerkannt werden. |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Konto 7682 Bewirtungsaufwand | 1.396,97 | 2.077,08 | 1.726,33 | 2.837,46 | 3.261,30 | an ***4*** weiterverrechnet | 204,42 | - 1.107,00 | - 913,77 | - 2.115,65 | - 1.794,35 | Vorsteuer weiterverrechnet | 0,00 | - 11,43 | - 15,37 | 0,00 | - 15,44 | verbleibt für ***5*** | 1.192,55 | 970,08 | 812,56 | 721,81 | 1.466,95 | davon 50% nicht abzugsfähig | 596,28 | 485,04 | 406,28 | 360,91 | 733,48 | Vorsteuer ***5*** | 142,19 | 58,85 | 82,41 | 107,99 | 200,35 | Kürzung Vorsteuer 50% | 71,10 | 29,43 | 41,20 | 54,00 | 100,17 Die Vorsteuern für 2009 und 2013 mit dem Umsatzsteuercode V* wären je zur Hälfte auf 10% und 20% aufgeteilt worden, da am Kontoblatt der exakte Vorsteuerbetrag nicht ersichtlich wäre. Am Konto 7340 seien die Reisespesen der Dienstnehmer verbucht. Bei der Durchsicht der Belege sei aufgefallen, dass in den abgerechneten Hotelkosten der Dienstnehmer auch immer wieder Kosten für Verpflegung enthalten wären. Nach Angabe von Herrn ***3*** würde es sich hier zum Teil um eigene Verpflegungskosten und zum Teil um Bewirtungskosten handeln. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Kosten in Zukunft bei der Verbuchung den richtigen Konten (Bewirtungsaufwand) zuzuordnen seien. Tz. 4) Reise ***9*** - 8.-11. April 2010 (=Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichts) Von Donnerstag, 8. April, bis Sonntag 11. April 2010 wäre ein Flugticket, eine Hotelrechnung für ***9*** sowie die für die Reise angefallenen Tagesdiäten an die GmbH weiterverrechnet worden. Mitreisende wären laut Visitenkartenabrechnung (Anmerkung: richtig: Kreditkartenabrechnung) Frau ***10*** sowie Frau ***11*** und Herr ***12*** gewesen. Das Flugticket für Herrn ***3*** in Höhe von EUR 249,69 sowie das Hotel (EUR 115,-) wären zur Gänze an die GmbH weiterverrechnet (sh. Belege - Hotel EUR 1.000,-) worden. Ebenso wären für die gesamte Reise Diäten in Summe von EUR 81,60 in Rechnung gestellt worden. Von Herrn ***3*** wäre bei der Besprechung am 10.4.2015 angegeben worden, dass hier an einem Tag ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Mr. ***13***) stattgefunden habe. Durch die Betriebsprüfung sei erstmalig festgestellt worden, dass hier eine überwiegende private Veranlassung gegeben sei, da das Treffen nur (Anmerkung: zu ergänzen: an) einem Tag bei insgesamt viertägiger Reisedauer stattgefunden habe. Daher würden die Kosten seitens der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt werden. | Aufwandskürzung | Betrag | Diäten | 81,60 | Hotel | 115,00 | Flugticket | 249,69 | Summe | 446,29 Die Reise nach ***9*** werde zur Gänze der Privatsphäre zugerechnet und der verbuchte Aufwand werde nicht anerkannt. Tz. 5) Provisionsempfänger: Der Provisionsempfänger "***14***" habe mittlerweile seine Wohnadresse bekanntgegeben. Die Identität werde von Amts wegen überprüft, dh. diese Feststellung wurde fallengelassen. Tz. 6) Innenhof (=Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichts) Am Konto 0710 "Umbau Büro" wären seit 1.10.2007 in Summe EUR 155.256,15 für Umbauarbeiten verbucht worden. Der Umbau der Büroräumlichkeiten habe 2007 stattgefunden und habe EUR 94.308,45 netto betragen. Im Jahr 2009 wäre um EUR 20.970,44 ein neues Carport errichtet sowie mit dem Umbau des Innenhofes begonnen worden. Im Prüfungszeitraum 2010 - 2012 wären Gesamtkosten von EUR 39.977,26 aktiviert worden, welche vom Umbau und der Renovierung des Innenhofes stammen würden. Die Investitionen wären laut Eingangsrechnungen: - Fassaden- und Terrassengestaltung (Fa. ***15***, Tischlerei) - Fassadengestaltung (Fa. ***21***) - Elektroarbeiten (Elektro ***17***) - Terrassendielen und div. Bauholz (Fa. ***18***) - Faltwand (Fa. ***19***) - Bodenverlegung (Fa. ***20***) - div. Schlosserarbeiten (***21***) - Vorbaurollladen (Fa. ***22***) - div. Spenglerarbeiten (Fa. ***23***) - Zimmermannsarbeiten (Fa. ***24***) - Rollrasenverlegung Innenhof (Fa. ***25***) - Gestaltung Innenhof und Aufgang Büro (Fa. ***26***) - Planung und Gestaltung Außenbereich "***27***" (Fa. ***26***) - Normstahl Garagentore (***28***, Rg.datum 2009) Es wären für die gesamten Investitionen Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Bei der am 10.4.2015 in ***29*** stattgefundenen Besprechung wären außer den Büroräumlichkeiten auch der Innenhof, die Bar sowie die dazugehörige Garage besichtigt worden. Laut Herrn ***3*** solle der neu gestaltete Innenhof als "Sommerbüro" dienen, weil es im Hochsommer im Dachgeschoß der Büroräumlichkeiten unerträglich heiß werde. Die Bar werde laut Herrn ***3*** genutzt, um Geschäftspartner zu bewirten und um Geschäftsabschlüsse zu erzielen. Er gab weiters an, dass auch private Veranstaltungen mit geladenen Gästen stattfinden, wo Musiker und Künstler eingeladen werden. Für diese Veranstaltungen werde keine Miete in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ***31*** (***32***verein, wo Herr ***3*** Obmann-Stellvertreter ist) sei aufgrund Zeitmangels aktuell (2015) nicht mehr aktiv tätig. Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass der Innenhof keiner überwiegenden betrieblichen Nutzung dienen könne. Mehrere Indizien ließen auf eine überwiegende private Nutzung hindeuten: Die Recherche im Internet habe ergeben, dass im sogenannten "***33***" immer wieder Veranstaltungen wie Kabaretts, Konzerte, Lesungen etc. abgehalten worden wären beziehungsweise werden. Veranstalter sei der ***31***, bei welchem Herr ***3*** Obmann-Stellvertreter sei. So wären zum Beispiel auf der Facebook-Seite von "***27***" Termine für Konzerte aber auch andere Veranstaltungen bekannt gegeben und es wäre ebenso darüber informiert worden, dass "***27***" jeden zweiten Donnerstag geöffnet habe. Der Innenhof sei 2010 fertiggestellt worden. Ab diesem Jahr würde es auch "***27***" vom ***34*** geben, wie das Logo auf der Facebook-Seite bestätigt. Es finde sich auf der Seite auch folgender Eintrag: "***27***" - ein Ort der Begegnung. Wer Lust hat mag kommen! Büroöffnungszeit immer Donnerstags - nicht immer natürlich, aber wenn, dann ab 18.00 Uhr! Wenn du deine Mail-Adresse hinterlässt, gibt's auch immer den Newsletter gleich in dein Postfach! Es wäre bekannt, dass bei derartigen Veranstaltungen auch Getränke ausgeschenkt werden. In der linken Garage, welche als Holzlager für die GmbH angegeben worden sei, hätten sich bei der Besichtigung circa vier Gartentische samt dazugehöriger Sessel (16-20 Stück) sowie ein Kühlschrank befunden. Im Innenhof selbst sei eine fix montierte kleine Bühne vorhanden. Laut Herrn ***3*** sei der ***31*** mangels Zeit aktuell weniger aktiv. Es wäre jedoch von der erstmaligen Nutzung der Räumlichkeiten auszugehen und diese wäre nach Ansicht der Betriebsprüfung überwiegend privat. Es könne daher weder ein Vorsteuerabzug für die angefallenen Kosten noch eine Abschreibung für Abnutzung gewährt werden. Die am Konto 0710 (Umbau Büro) ab 2010 aktivierten Kosten für den Innenhof würden zur Gänze aus dem Betriebsvermögen entnommen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung bestünde kein Zweifel, dass sich ein derart gestalteter Innenhof in besonderem Maße für private Zwecke (div. Veranstaltungen) des Gesellschafter-Geschäftsführers eignen würde. Der Innenhof sei daher als notwendiges Privatvermögen einzustufen. Dementsprechend sei auch davon auszugehen, dass der Innenhof vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt worden sei. Zum Betriebsvermögen würden diese Wirtschaftsgüter nur dann zählen, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Liege eine völlig unglaubwürdige ausschließliche betriebliche Nutzung nicht vor, würden diese Wirtschaftsgüter selbst dann nicht zum Betriebsvermögen der GmbH gehören, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattgefunden hätten, die der GmbH gedient hätten. Auch wenn sich die Anschaffungskosten mit Ausnahme der Afa zunächst nicht gewinnmindernd ausgewirkt hätten, liege mit der Anschaffung dennoch eine Vermögensminderung der GmbH vor, da sie diese Anschaffungen mit ihren Geldmitteln finanziert habe. Da der Nutzen dieser Anschaffungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugute gekommen sei und der Grund dieser Vorteilsgewährung zweifelsfrei in dessen beherrschender Stellung innerhalb der GmbH bestanden habe, würde in Höhe der Brutto-Anschaffungskosten des Innenhofes auch eine verdeckte Ausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vorliegen. Für die Jahre 2010 - 2012 liegt eine detaillierte Aufstellung der Investitionen in den Innenhof dem Bericht bei, welche aus den Buchhaltungsdaten während der Betriebsprüfung erstellt wurde. Für die Jahre 2009, 2013 und 2014 wurden die Kontoblätter vom Konto Anlagen in Bau (0710) vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes übermittelt. Diese wurden ebenfalls dem Bericht beigefügt. Das 2009 errichtete Carport werde im Betriebsvermögen belassen. Die Rechnung für die Garagentore, welche 2009 aktiviert worden wäre, werde jedoch zur Gänze dem Privatvermögen zugerechnet. Diese würden nach Ansicht der Betriebsprüfung keiner betrieblichen Nutzung dienen. Es seien in der linken Garage Möbel für Veranstaltungen gelagert und in der rechten Garage sei ein PKW geparkt, welcher nicht firmenzugehörig sei. Von Frau ***35*** wären für das Carport Kosten von insgesamt EUR 14.714,74 netto sowie die dazugehörige Vorsteuer in Höhe von EUR 2.942,94 angegeben worden. Im Anlageverzeichnis wären allerdings EUR 20.970,44 aktiviert worden. Die Differenz zu den 2009 aktivierten Anschaffungskosten würden den Umbauarbeiten im Innenhof zugeordnet und aus dem Anlageverzeichnis entnommen. Die Vorsteuer werde mit 20% des gesamten Betrages berechnet. |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Kürzung Anschaffungskosten lt. AV | 6.255,70 | 31.759,66 | 5.017,60 | 3.200,00 | 15.937,70 | Kürzung Vorsteuer | 1.251,14 | 6.273,15 | 1.003,52 | 734,08 | 3.187,54 | Hinzurechnung AfA |   | AK 2009 | 625,57 | 625,57 | 625,57 | 625,57 | 625,57 | AK 2010 |   | 3.175,97 | 3.175,97 | 3.175,97 | 3.175,97 | AK 2011 |   |   | 501,76 | 501,76 | 501,76 | AK 2012 |   |   |   | 320,00 | 320,00 | AK 2013 |   |   |   |   | 796,89 | Summe | 625,57 | 3.801,54 | 4.303,30 | 4.623,30 | 5.420,18 Am 11.06.2014 wäre von der Firma ***21*** eine Rechnung für Erneuerung/ Reparatur Stiegengeländer und Hoftor und Eingang in der Höhe von EUR 6.270,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer gestellt worden. Nachdem der Innenhof nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, sei die Vorsteuer für das Hoftor nicht abzugsfähig. In der Rechnung wäre jedoch nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen, es werde daher die Hälfte der auf der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer gekürzt. Für die Anschaffung aus 2014 (Hoftor) erfolge eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2014, da die Rechnung mit 11.06.2014 datiert sei. Tz. 7) Nutzungsdauer Mieterinvestitionen (=Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichts) Die im Anlageverzeichnis enthaltenen Mieterinvestitionen für ***27*** in der ***36*** (Anmerkung: richtig: ***73***) wären mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren aktiviert worden. Nachdem jedoch kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden sei und auch (Anmerkung: zu ergänzen wohl: über) die Dauer des Mietverhältnisses sowie über das Schicksal der Mieterinvestitionen keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen würden, sei von der üblichen Nutzungsdauer der aktivierten Wirtschaftsgüter auszugehen. Es würde sich hier um ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen handeln, weil der Vermieter der Gesellschafter-Geschäftsführer sei. Betroffen seien die aktivierten Anschaffungen bis 2009, welche den Umbau vom ursprünglichen Dachboden in ein Büro beinhalten. Nachdem die Räumlichkeiten der mittelbaren Betriebsausübung dienen würden, werde gemäß § 8 Einkommensteuergesetz eine Abschreibung von 5% gewährt. Auf die Einkommensteuerrichtlinien, insbesondere auf die Randziffern 1206 ff und 3124 (Mieterinvestitionen) werde hingewiesen. Im Bericht wurde diese wiedergegebene Feststellung aus dem Schlussbesprechungsprogramm dahingehend abgeändert, dass die Nutzungsdauer der Mieterinvestitionen der GmbH aus 2007 mit 5% (=20 Jahre) festgelegt werde, beim Carport eine Nutzungsdauer von 10% (=10 Jahre) verbleiben würde. Die Hinzurechnung der zuviel geltend gemachten Afa erfolge ab 2009 (= Beginn Prüfungszeitraum). Tz. 8) Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis (=Tz. 6 des Betriebsprüfungsberichts) Im Anlageverzeichnis seien zwei Wandbilder, ein Hochdruckreiniger und ein Weinkühlschrank enthalten. Die Wandbilder würden sich im Büro im Dachgeschoß befinden, der Weinkühlschrank sowie der Hochdruckreiniger wären für den Innenhof angeschafft worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung würde es sich bei Wandbildern (= Kunstwerken) um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln. Die Abschreibung werde daher für den Prüfungszeitraum hinzugerechnet. Für 2012 erfolge die Hinzurechnung einer Halbjahres-Afa, weil die Bilder im Oktober 2007 angeschafft wurden (Halbjahres-Afa) und auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben worden seien. Diese Feststellung wurde aufgrund des Vorbringens der steuerlichen Vertretung in der Stellungnahme vom 12.8.2015 wonach diese Wandbilder am Ende des Stiegenaufganges zum Dachgeschoß hängen würden und der Sonneneinstrahlung bzw. der Sommerhitze ungeschützt ausgesetzt seien, im Betriebsprüfungsbericht fallengelassen. Durch die Betriebsprüfung wäre erstmalig festgestellt worden, dass der Innenhof sowie die dazugehörige Bar (siehe Tz. 6) nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen seien. Es sei somit auch der dafür angeschaffte Weinkühlschrank nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Auch der im Anlageverzeichnis erfasste Hochdruckreiniger werde aus diesem Grund dem Privatvermögen zugerechnet. Ebenso werde die auf beide Wirtschaftsgüter geltend gemachte Vorsteuer dementsprechend korrigiert. Bei beiden Anschaffungen erfolge die Hinzurechnung im Jahr 2010. |   | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | AfA Hochdruckreiniger | 110,23 | 110,23 | 110,23 | 110,23 | AfA Weinkühlschrank | 127,29 | 254,58 | 254,58 | 254,58 | Summe AfA-Hinzurechnung | 237,52 | 364,81 | 364,81 | 364,81 | AK Hochdruckreiniger netto | 440,92 |   |   |   | Vorsteuerkürzung Hochdruckreiniger | 88,18 |   |   |   | AK Weinkühlschrank netto | 1.018,33 |   |   |   | Vorsteuerkürzung Weinkühlschrank | 203,67 |   |   |   Der Hochdruckreiniger und der Weinkühlschrank seien nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzurechnen. Es werde daher die Abschreibung nicht als Aufwand anerkannt und die Vorsteuer wieder hinzugerechnet. Tz. 9 Verdeckte Ausschüttung Innenhof (=Tz. 7 des Betriebsprüfungsberichts) Die Kürzung der Anschaffungskosten des Innenhofes sowie der im Anlageverzeichnis enthaltene Hochdruckreiniger und der Weinkühlschrank würden zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen und diese wiederum zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die Beträge seien inklusive Umsatzsteuer dem Privatvermögen von Herrn ***3*** zuzurechnen. Die dafür anfallende Kapitalertragsteuer werde Herrn ***3*** angelastet. Im Betriebsprüfungsbericht wurde diese Feststellung des Schlussbesprechungsprogrammes dahingehend abgeändert, dass vereinbart werde, dass die Kapitalertragsteuer der Herrn ***30*** ***3*** zuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttung von der Bf. getragen werde. Somit betrage die Kapitalertragsteuer 33,33% der verdeckten Gewinnausschüttung. |   | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | verdeckte Gewinnausschüttung brutto | 9.257,94 | 38.032,81 | 6.021,12 | 3.934,08 | 19.125,24 | davon 33,33% Kapitalertragsteuer | 3.085,67 | 12.676,34 | 2.006,84 | 1.311,23 | 6.374,44 | Steuerliche Auswirkungen |   |   |   |   |   | Zeitraum | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |   | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Kapitalertragsteuer |   |   |   |   |   | Abgabe | 3.085,67 | 12.676,34 | 2.006,84 | 1.311,23 | 6.374,44     Tz. 10) Körperschaftsteuervorauszahlung 2015 (=Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichts) Die Körperschaftsteuererklärung (Anmerkung: gemeint: Die Körperschaftsteuervorauszahlungen) für 2015 würde aktuell EUR 1.437,- betragen. Diese werde aufgrund der am 15.4.2015 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2013, aus welcher sich ein steuerlicher Gewinn von EUR 23.749,68 ergeben würde, wie folgt angepasst: | Gewinn 2013 | 23.749,68 | Ergibt KöSt | 5.937,42 | Erhöhung 9% | 534,37 | Summe | 6.471,79 | KVZ gerundet | 6.500,00 | Vorauszahlung 2015 | 1.437,00 | Differenz | 5.063,00   Der Bescheid zur geänderten Körperschaftsteuervorauszahlung für 2015 sei bereits am 25.9.2015 ergangen. Das Finanzamt nahm aufgrund dieser dargestellten von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen das Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 mit Bescheiden vom 12.11.2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 bis 2012, die den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprochen haben. Ebenfalls am 12.11.2015 wurden Erstbescheide Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013 entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht vom 6.11.2015 erlassen. Für die Jahre 2009 sowie 2011 und 2013 ergingen am 12.11.2015 und am 2.12.2016 Anspruchszinsenbescheide, denen die angeführten Körperschaftsteuerbescheiden 2009, 2010 bis 2013 zugrunde liegen. Bereits am 6.11.2015 erließ das Finanzamt jeweils für die Jahre 2009 bis 2013 Haftungsbescheide über Kapitalertragsteuer entsprechend der Tz. 7 des Betriebsprüfungsberichts vom 6.11.2015, in denen jeweils in der Begründung auf das Besprechungsprogramm vom 6.10.2015, der Niederschrift vom 23.10.2015 sowie den Bericht zur Außenprüfung vom 6.11.2015 verwiesen wurde. Am 16.11.2015 wurde der Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 12.11.2015 betreffend die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 293 BAO berichtigt. Mit Schreiben vom 18.12.2015, zur Post gegeben am 21.12.2015, erhob die Bf. u.a. gegen alle diese Bescheide eine Beschwerde, die sich gegen die laut TZ 1 - 7 des Berichtes vorgenommenen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen richtet. Es wird begehrt, der Besteuerung die erklärten Einkünfte zugrunde zu legen, die Nebengebührenbescheide ersatzlos aufzuheben und die Haftungsbescheide aufzuheben. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet: Im Zuge der stattgefundenen Außenprüfung wäre auf das vorläufige Besprechungsprogramm der Prüferin und die darin enthaltenen Feststellungen mittels einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich eingegangen worden. Bis auf wenige Ausnahmen wäre den Ausführungen der Vertreter der Bf. nicht oder nur zum Teil gefolgt worden. Tatsachen und wirtschaftliche Sachverhalte wären seitens der Betriebsprüfung ignoriert und Einwände schlichtweg als unerheblich abgetan worden. Eine ausgewogene und objektive Beurteilung der jeweiligen Sachverhalte sei durch die Verhandlungsführung des Teamleiters unterbunden worden. Objektivität und Erkennung des wahren wirtschaftlichen Sachverhaltes wären in den Hintergrund gerückt. Dem Parteiengehör wäre zwar entsprochen worden, Einfluss in die Entscheidung habe es nur am Rande geschafft. Auf die Einwendungen sei im Bericht nicht einmal eingegangen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass im Besprechungsprotokoll enthaltene Inhalte nur insoweit verhandelbar waren, als diese Vorhalte entweder schlicht gesetzeswidrig waren oder ergänzende Unterlagen angekündigt und bis zur Schlussbesprechung beigebracht wurden und demnach aus den Feststellungen ausgeschieden wurden. Im Einzelnen sei zu den angefochtenen Textziffern folgendes bemerkt: TZ 1: Werbeaufwand: Es wären nur diejenigen Aufwendungen anerkannt worden, die an die Fa. ***4*** weiterverrechnet worden seien. Völlig gleichartige Leistungen - nur weil diese "lediglich" an die Bf. erbracht worden seien - stellten plötzlich keine Betriebsausgaben dar. Es würde sich um eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte handeln. TZ 2: Repräsentations- und Bewirtungsaufwand: Den Ausführungen in der Stellungnahme zum Besprechungsprotokoll sei nichts hinzuzufügen.   TZ 3: Reise ***9***: An der beruflichen Veranlassung würde entgegen der BP kein Zweifel bestehen. Nur weil auf der Rechnung des Reisebüros aus buchungstechnischen Gründen andere Teilnehmer aufscheinen würden, die diese Reise tatsächlich rein privat durchgeführt hätten, der Geschäftsführer der Bf. aber rein beruflich dort zu tun gehabt habe, und in seiner Freizeit mit den übrigen Reisenden Kontakt hatte, die berufliche Veranlassung zu versagen, würde jeder Grundlage entbehren. TZ 4: Innenhof: Die Gestaltung des Innenhofes der Gesellschaftssphäre zu entziehen, würde jeder Grundlage entbehren. Der Innenhof werde für wenige Tage im Jahr Freunden bzw. Vereinen für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Veranstaltungen fänden am Abend statt, es wären keine arbeitsintensiven Aufbauten durchgeführt, der tägliche Betrieb der Bf. werde nicht beeinträchtigt. Durch die betriebsfremde Nutzung an wenigen Tagen im Jahr - und dies am Abend außerhalb der Bürozeiten - die fast ausschließlich betriebliche Nutzung abzusprechen, würde dem wahren wirtschaftlichen Sachverhalt widersprechen. Der Zugang zu den Büroräumlichkeiten sei nur über eine Aussentreppe über den Innenhof möglich. Die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre des Innenhofes wäre weder mit ästethischen noch firmenphilosophischen Grundsätzen zu vereinbaren gewesen. Jeder Besucher und Geschäftspartner hätte über diesen unattraktiven Betriebsbereich in die Büroräumlichkeiten geführt werden müssen. Nachdem es in den Sommermonaten überdies in den Büroräumlichkeiten ab Mittag unerträglich heiß werde, erfolge die Ausgestaltung und Nutzung in Schattenlage für die betriebliche Nutzung als Sommerbüro und zum Empfang und Gesprächsraum für Geschäftspartner. Es würde sich demnach nicht um "notwendiges Privatvermögen" It. BP handeln - dafür habe Herr ***3*** sein Privathaus - sondern um notwendiges Betriebsvermögen. Die Auslegung der BP würde dazu führen, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für private Flohmärkte oder als Start - und Zielareal für private Laufveranstaltungen zur Verfügung gestellt werde in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde. Keine einzige Bankfiliale würde den Härtetest des gestrengen BP-Gespannes bestehen, weil diese ihre Sitzungsräume oder Foyes bankfremden Vereinen kostenlos für Veranstaltungen oder Sitzungen zur Verfügung stellen würden. TZ 5: Nutzungsdauer Mieterinvestitionen: Der Geschäftsführer würde im Jahr ***37*** sein 65. Lebensjahr vollenden. Ein Nachfolger wäre und wird nicht aufgebaut worden/werden. Eine willkürliche Verlängerung der Nutzungsdauer über das gesetzliche Pensionsantrittsalter sei absolut unvertretbar. TZ 6: Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis: Der Kühlschrank werde für die Kaltstellung von Getränken zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern genutzt. Der Hochdruckreiniger diene zur Reinigung der betrieblich genutzten Flächen. Es würde sich um betriebsnotwendige Anlagegüter handeln. TZ 7: verdeckte Gewinnausschüttung: Nachdem es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handeln würde (vgl. TZ 4), wäre auch eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme würde demnach zu Unrecht erfolgen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der GmbH beträchtliche Forderungen gegenüber der GmbH aushaftend habe und somit keine Ausschüttung vorliegen könne, solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt seien. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15.7.2016 wurde der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 im Punkt "Nutzungsdauer Mieterinvestitionen" stattgegeben und die Nutzungsdauer mit 17 Jahren festgesetzt. Im Übrigen wurde der Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 nicht stattgegeben und diese Entscheidung in einer mit 14.7.2016 datierten gesonderten Begründung wie folgt begründet: TZ 1: Werbeaufwand: Werbungskosten seien Aufwendungen für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund stünde, und die geeignet seien, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (z. B. Kalender, Kugelschreiber mit Firmenaufschrift). In der Stellungnahme vom steuerlichen Vertreter wäre mitgeteilt worden, dass es sich bei den Geschenken um Aufmerksamkeiten für "zufriedene Kunden als Werbeträger" und für Hafenarbeiter handeln würde. Geschenkt würden beispielsweise Zigaretten, Wein, Süßigkeiten, Schreibwaren ohne Firmenaufschrift. Nach ständiger Rechtsprechung würden Aufwendungen für Weinflaschen, selbst wenn sie mit dem Firmenlogo versehen sind, und wem auch immer sie geschenkt werden, jedenfalls zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zählen. Begründet wäre diese Rechtsansicht unter anderem damit, dass Weinflaschen im Gegensatz zu Kugelschreibern und Kalendern nicht laufend und länger, sondern in der Regel nur kurz bei der Übernahme und beim Öffnen im Blickfeld wären. Die Werbewirkung wäre deshalb von keiner wesentlichen Bedeutung. Nach Ansicht des Finanzamtes könne die Rechtsprechung für Weinflaschen auf Zigaretten, Süßigkeiten und dergleichen angewendet werden. Die beantragten Aufwendungen wären demnach nicht absetzbar. Dem Einwand des Steuerberaters, dass durch die Anerkennung, der an die ***4*** weiterverrechneten Werbeaufwendungen eine Ungleichbehandlung identer Sachverhalte erfolgt sei, werde entgegnet, dass diese Aufwendungen als "Durchläufer" behandelt worden seien. "Eine Gleichbehandlung" würde zur Folge haben, dass die Aufwendungen nicht anerkannt würden, und der Erlös in der Gewinnermittlung verbliebe. TZ 2: Repräsentations- und Bewirtungsaufwand: Bewirtungskosten würden grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zählen, es sei denn sie seien Bestandteil oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung, die Bewirtung habe Entgeltcharakter oder wäre ohne Repräsentationskomponente (vgl. EStR RZ 4815 ff). Zur Hälfte abzugsfähig seien werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet sei. Wie vom Steuerpflichtigen bei einer Besprechung erwähnt, würde es sich bei den Kosten um die Bewirtung von Bankleuten handeln, um Informationen und Erleichterungen im Zahlungsverkehr zu erhalten, sowie um die Bewirtung gleichbleibender Kunden zur Pflege der Geschäftskontakte. Auf Grund der Aussagen des Steuerpflichtigen seien die Bewirtungsaufwendungen zu 50% zu berücksichtigen. TZ 3: ***9*** - Reise: Nach der Rechtsprechung sei bei Reisen mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privaten Reiseteil die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils grundsätzlich abzugsfähig. Würde keine Reise mit klar abgrenzbarem betrieblichen und privaten Reiseteil vorliegen (Mischprogramm), und sei eine tägliche Arbeitsdauer von acht Stunden nicht zu Stande gekommen, sei die Reise nicht absetzbar. Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassungskomponente würde keine betriebliche Veranlassung vorliegen. In der Beschwerdeschrift werde angeführt, dass an der beruflichen Veranlassung kein Zweifel bestehen würde. Der Geschäftsführer der Bf., Herr ***3***, sei rein beruflich, die Mitreisenden, die Gattin des Geschäftsführers und dessen Nachbarn, rein privat unterwegs gewesen. Private Kontakte in der Privatzeit von Herrn ***3*** hindere die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Reise nicht. In einer Besprechung von Herrn ***3*** mit der Betriebsprüferin habe Herr ***3*** angegeben, dass während der Reise ein Treffen mit einem Geschäftspartner (Herr ***13***) stattgefunden habe. Bei einer Reisedauer von vier Tagen (Donnerstag bis Sonntag) und einem Treffen mit einem Geschäftspartner sei nicht, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, von einer beruflichen Reise auszugehen, weil überwiegend private Motive hinter der Reise stehen würden. TZ 4: Innenhof: Laut Beschwerdeschrift würde es jeder Grundlage entbehren, die Gestaltung des Innenhofes der Geschäftssphäre zu entziehen. Begründet werde diese Aussage damit, dass der Zugang zu den Büroräumlichkeiten nur über eine Außentreppe über den Innenhof möglich sei. Ferner sei die vor der Umgestaltung gebotene Atmosphäre weder mit der ästhetischen noch mit den firmenpolitischen Grundsätzen vereinbar gewesen. Geschäftspartner hätten über diesen unattraktiven Geschäftsbereich geführt werden müssen. Dazu sei der Innenhof als Sommerbüro genutzt worden, um der Hitze im Büro zu entgehen. Die Auslegung der Betriebsprüfung führe dazu, dass jeder Vorplatz eines Supermarktes, der gelegentlich für betriebsfremde Zwecke Dritten zur Verfügung gestellt werde, in die Privatsphäre der Gesellschafter transferiert würde. Der Geschäftszweig der Bf. sei der internationale Handel. Es würden Holzverkäufe überwiegend in den ***38*** und ***8*** Raum getätigt. Treffen mit Geschäftsfreunden würden häufig außerhalb des Büros stattfinden. Ein starker Kundenverkehr in ***29*** könne auf Grund der Geschäftsstruktur ausgeschlossen werden. Der Vergleich mit Banken und Supermarktparkplätzen könne nicht nachvollzogen werden. Diese Geschäftszweige hätten gänzlich andere Strukturen und einen regen Kundenverkehr. Zudem hätten diese "Firmen" zumindest die Möglichkeit aus den Besuchern der Flohmärkte, Veranstaltungen etc. Kunden zu akquirieren. Für die Bf. würde das nicht zutreffen. Internetrecherchen hätten ergeben, dass immer wieder Veranstaltungen privater Natur im Innenhof des Gebäudes ***36*** (Anmerkung: richtig: ***73***) stattgefunden hätten. Erste Einträge wären ab Juni 2012 auf den Seiten von "***27***", wie der Veranstaltungsort in der ***36*** genannt werde, oder auch auf den Seiten der "***39***", welche in Verbindung mit Herrn ***3*** stehen würden, gefunden worden. Für Kundenbesuche erscheine der Innenhof minder geeignet, weil sich bis auf die kleine Bar im Untergeschoß der gesamte Bereich im Freien befinde, und dieser somit nur eingeschränkt, an einigen Tagen im Jahr, genutzt werden könne. Die Nutzung der im Hof befindlichen kleinen Bühne sei nach dem Erscheinungsbild im Privatbereich zu sehen. Der Innenhof sei somit der privaten Sphäre zuzuordnen. Eine allfällige betriebliche Nutzung sei, wenn überhaupt, nur im untergeordnetem Ausmaß zu sehen. TZ 5: Nutzungsdauer Mieterinvestitionen: Stattgabe laut Antrag. Die errechnete Nutzungsdauer beträgt 17 Jahre (2007 bis 2023). AfA It BVE € 5.547,56 AfA bisher € 4.715,43 Differenz € 832,13 TZ 6: Wirtschaftsgüter Anlageverzeichnis: Laut Beschwerdeschrift werde der Kühlschrank für die Kaltstellung von Getränken zur Bewirtung von Geschäftsfreunden und Partnern, und der Hochdruckreiniger zur Reinigung betrieblicher Flächen genutzt. Der Weinkühlschrank, der sich in der Bar im Innenhof befindet, und der Hochdruckreiniger seien nach Ansicht des Finanzamtes dem Innenhof zuzuordnen und dienten somit nicht der betrieblichen Sphäre. TZ 7: verdeckte Gewinnausschüttung: In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, dass es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handeln würde, und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer beträchtliche Forderungen gegenüber der Bf. aushaftend hätte, und somit keine Ausschüttung vorliegen könne solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt wären. In TZ 4 und TZ 6 wäre die Ansicht des Finanzamtes dargelegt worden. Hiernach handle es sich beim Innenhof, dem Weinkühlschrank und dem Hochdruckreiniger um Wirtschaftsgüter des Privatvermögens des Gesellschafters. Die bilanzierten Verbindlichkeiten würden von den zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Sachverhalten unberührt bleiben. Ebenfalls am 15.7.2016 wurden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 erlassen mit denen die gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden wie folgt begründet: Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer würden sich keine Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben. Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen. Auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung zum Körperschaftsteuerbescheid 2009 - 2013 vom 14.7.2016 werde verwiesen. Schließlich wurden am 15.7.2016 auch die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die angefochtenen Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 erlassen, die in der Begründung ausführten, dass sich auf Grund der Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 keine Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer ergeben würden. Überdies wurde auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 vom 14.7.2016 verwiesen. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 sowie die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 wurde Rsb am 21.7.2016 an die Bf. zugestellt. Bereits am 25.2.2016 wurde die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend Anspruchszinsen 2009 sowie 2011 bis 2013 erlassen. Im Kopf dieser Entscheidung war nicht die St.Nr. der Bf. angeführt, sondern eine andere St.Nr. Diese Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Anspruchszinsen wurde damit begründet, dass Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen würden, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung (Gutschrift) führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zeitlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen zur Folge. Weiters wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen würde und er entsprechend abgeändert werde, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es würde diesfalls ein neuer Zinsenbescheid ergehen. Sowohl die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 als auch hinsichtlich der Anspruchszinsen 2009 sowie 2011 bis 2013 wurden am 5.12.2016 neuerlich zugestellt. Mit Anbringen vom 22.8.2016 wurde ein Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2013 gestellt. In diesem Schreiben wurde vorgebracht, dass über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013 bis heute keine Entscheidung "ausgesprochen" worden sei. Mit Schreiben vom 4.1.2017 wurde ein Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 sowie Anspruchszinsen 2009 bis 2013 gestellt. Mit Vorlagebericht vom 29. März 2017 legte das Finanzamt ***1*** die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Haftung für Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2009 bis 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide vom 12.11.2015 für die Jahre 2009, 2011 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die "Vorlageanträge" als unbegründet abzuweisen. Dieser Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass eine teilweise Stattgabe der Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen zur Körperschaftsteuer der angeführten Jahre (das betrifft die Nutzungsdauer der Mieterinvestitionen laut Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichts) und im Übrigen die Abweisung der Beschwerden beantragt wurde. Im Vorlagebericht gab das Finanzamt ***1*** zu den vorgelegten Beschwerden folgende Stellungnahme ab: Betreffend die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009-2013 werde auf die gesondert ergangene, ausführliche Bescheidbegründung zu den Punkten TZ 1 - 7 vom 14.7.2016 verwiesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2009, 2011-2013 wäre anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift das Jahr 2010 fehlt, insofern lediglich 2009, 2011-2013 vorgelegt würden. Es werde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2016 betreffend der Anspruchszinsen 2009, 2011-2013 verwiesen. Die Bf. hätte Beschwerde gegen die Haftungsbescheide 2009-2013 mit der Begründung erhoben, dass es sich bei der Gestaltung des Innenhofes um Betriebsvermögen handle und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei. Des Weiteren habe der Geschäftsführer beträchtliche Forderungen gegenüber der Bf. aushaftend, es könne somit keine Ausschüttung vorliegen, solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter nicht getilgt seien. Es werde auf die Ansicht des Finanzamtes in den Punkten TZ 4 und TZ 6 der Beschwerdevorentscheidung (KöSt 2009-2013) vom 14.7.2016 verwiesen. Anzumerken wäre auch, dass es sich beim Innenhof, dem Weinkühlschrank und dem Hochdruckreiniger um Wirtschaftsgüter des Privatvermögens des Gesellschafters handeln würde. Die bilanzierten Verbindlichkeiten würden von den zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Sachverhalten unberührt bleiben. Des Weiteren werde auf die Beschwerdevorentscheidungen der USt-Bescheide 2009-2013 vom 15.7.2016, sowie auf die TZ 1 - 7 des Außenprüfberichtes vom 6.11.2015 verwiesen. Am 27. Juli 2021 legte das Finanzamt einen Vorlageantrag vom 4.4.2017 betreffend die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 sowie 2011 bis 2013 vor. In diesem Vorlageantrag wird folgendes ausgeführt: Alle angeführten Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen wären am 25.2.2016 ausgefertigt und am 4.3.2016 zugestellt worden. Der guten Ordnung halber werde auf die Diskrepanz der Nennung der Jahre in der Beschwerdevorentscheidung (2009, 2011, 2012 und 2013 ) und des Bescheides über die Abweisung einer Aussetzung der Aussetzung (2010, 2011, 2012 und 2013) hingewiesen. Es werde beantragt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gegen die Stammabgabenbescheide Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 sowie die daraus abgeleiteten Nebengebührenbescheide wäre am 12.11.2015 Beschwerde eingelegt worden. Betreffend der Stammabgabenbescheide wäre noch keine Entscheidung seitens der Behörde getroffen die Beschwerde gegen die Nebengebührenbescheide jedoch abgewiesen worden. In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass Zinsen unabhängig vom Verschulden des Abgabepflichtigen vorgeschrieben werden können und werde gleichzeitig auf die Bindungswirkung des Nebengebührenbescheides auf den Stammabgabenbescheid verwiesen. Für das Jahr 2014 wurden die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung elektronisch via Finanzonline am 1. April 2016 eingereicht. Mit Vorhalt vom 18.11.2016 ersuchte das Finanzamt die Bilanz für das Jahr 2014 vorzulegen. Es wäre insbesondere ein detailliertes Anlageverzeichnis einzubringen. Sollten diese Unterlagen nicht bis zur oben genannten Frist vorliegen, müsse nach Aktenlage entschieden werden. Für die Vorlage wurde eine Frist bis 30.11.2016 gesetzt. Am 1.12.2016 legte die Bf. den Jahresabschluss zum 31.12.2014 samt Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1. bis 31.12.2014 und das Anlageverzeichnis betreffend die Konten 580 Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie 710 Umbau Büro vor. Am 2.12.2016 erließ das Finanzamt Erstbescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014, wobei folgende Änderungen gegenüber den abgegebenen Erklärungen erfolgten: Für die Körperschaftsteuer wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € 11.520,63 erhöht und wurde diese Erhöhung wie folgt begründet: Die Abschreibung für Abnützung werde gemäß den Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung, die dem darüber ergangenen Bericht vom 6.11.2015 aus der Tz. 4, 5 und 6 zu entnehmen wären, gekürzt. Auf die im Zuge der Schlussbesprechung am 23.10.2015 aufgenommene Niederschrift und das Besprechungsprogramm vom 6.10.2015 werde ebenso verwiesen. Die Afa wäre daher um EUR 11.520,63 zu kürzen (Nutzungsdauer 20 Jahre, Nichtanerkennung Afa Innenhof, Afa Weinkühlschrank). Im Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde gegenüber der Erklärung die Vorsteuer um € 627,00 (Hoftor Innenhof) gekürzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Grund für die Kürzung der Tz. 4 der vorangegangenen Betriebsprüfung (Bericht vom 6.11.2015) zu entnehmen wäre. Auf die im Zuge der Schlussbesprechung am 23.10.2015 aufgenommene Niederschrift und das Besprechungsprogramm vom 6.10.2015 werde ebenso verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100427/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100427.2017
Stammnummer
135136
Gültig
06.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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