…Partei am Nichtgeltendmachen von Tatsachen oder Beweismitteln führt unabhängig davon, ob es sich um neu hervor gekommenen oder später entstandene Tatsachen oder Beweismitteln handelt, nicht zur Verfahrenswiederaufnahme auf Antrag. Sind keine Tatsachen und Beweismittel neu hervor gekommen und/oder trifft die Partei ein Verschulden an…
…dem der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Vertreter von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat) (lit. c) Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens der Partei an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren (dass diese Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden) (lit. d).…
…hätte der Prüfer sicher eine Wiederaufnahme vorgenommen. Der Einwand, dass der Bw. steuerlich vertreten war und ihn damit grobes Verschulden am Nichtgeltendmachen der Anlaufverluste trifft, stimmt insofern nicht, als dem Bw. die steuerliche Absetzbarkeit nicht bewusst war und diese Ausgaben uns Steuerberatern gar nicht mitteilte…
…zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfüge, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den Berufungswerber treffe kein grobes Verschulden am Nichtgeltendmachen dieses Umstandes. Die Wiederaufnahme…
…abgeschlossenen Verfahren möglich gewesenes Sach- und Beweisvorbringen aus eigenem Verschulden unterlassen. Nachdem die Bw ihre Rechtsangelegenheit schon in diesem Zeitzusammenhang (auch hinsichtlich des Kostenaufwandes) intensiv betrieben hat, kann das Nichtgeltendmachen von Umständen, die für die Bw offenbar von wesentlicher Bedeutung gewesen sind - andernfalls wäre sie…
…führen können. Diese Werbungskosten und Tatsachen waren dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlassens der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 zwar nicht bekannt und wären daher grundsätzlich als Wiederaufnahmsgründe geeignet gewesen. Nähme man an, dass den Berufungswerber kein grobes Verschulden am Nichtgeltendmachen dieser Werbungskosten getroffen habe, so…
…erheben. Ich bin der Auffassung, dass aufgrund dieser Umstände sehr wohl neue Tatsachen vorliegen und man nicht von einem groben Verschulden an der Nichtgeltendmachung meinerseits sprechen kann und somit dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben ist. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass bei Ermessensentscheidungen in erster…
…der Bf. bereits im Jahre 2011, also somit auch im Zeitpunkt des Ergehens des Einkommensteuerbescheides 2011 am 21. Mai 2012 Kenntnis von dieser Tatsache und - hatte er Kenntnis von der Existenz der diesbezüglichen Rechnungen. Bemerkt sei, dass es sich insbesondere beim erstgenannten Gegenstand, dem MacBook…
…Nichtgeltendmachen von bereits vorliegenden Beweisen bzw. Tatsachen nicht auf grobes Verschulden der Antragstellerin zurückzuführen ist. Diesbezüglich wurden von der Antragstellerin keinerlei Angaben gemacht, der Verweis darauf, dass sie auf die Richtigkeit des EW-Bescheides vertraut hätte, kann jedenfalls nicht aufzeigen, dass eine derartiges grobes Verschulden…
… 2.12.1985, 84/15/0217). Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann nach der Judikatur des VwGH keine Rede sein, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner…
…es die Mieterinvestitionen damals gegeben habe, jedoch das Finanzamt von dieser Tatsache nichts gewusst habe. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, da das zitierte VwGH-Judikat am 7. Dezember 2006 veröffentlicht worden sei. Die Bw treffe kein (grobes) Verschulden, die Mieterinvestitionen ursprünglich nicht als prämientauglich…
…BF unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend aus: Die gegenständlichen Rechnungen seien bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent gewesen (nova reperta). Ein Verschulden der BF an der behördlichen Unkenntnis entscheidungswesentlicher Umstände (zB. an der Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben in der Abgabenerklärung) stelle idR keinen Grund dar…
…VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Letztlich mangelt es dem Antrag vom 11. Jänner 2006 auch an Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln in den abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren notwendig sind (§ 303a Abs. 1 lit. d BAO)…
…Erstens ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen. Zweitens schließt ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus…
…Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. (2) Ob der Partei im Verfahren ein Verschulden zuzuweisen sei, was die Nichtgeltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln betreffe, müsse im Wege der Rücksichtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles geklärt werden. Nur bei äußerst oberflächlicher Betrachtung sei das Verschulden…
…Gerade die Tatsache, dass grobes Verschulden unschädlich ist, lässt nur den Rückschluss zu, dass auf den Kenntnisstand der Behörde abzustellen ist: Grobes Verschulden am nicht Vorbringen von Tatsachen im Abgabenverfahren kann nur dann vorliegen, wenn der Abgabepflichtige diese Tatsachen kannte und ihm deren abgabenrechtliche Relevanz…
…dass unstrittig nicht angesetzte außergewöhnliche Belastungen Tatsachen im Sinn des § 303 BAO darstellen. Ein etwaiges selbst grobes Verschulden der Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände (Nichtgeltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in der Abgabenerklärung) schließe nicht die sich zu Gunsten der Partei auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens…
…von vornherein extrem sorglos, wenn er der Beweissicherungs- und Beweisvorsorgepflicht in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten nicht nachgekommen ist und somit im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Beweis- und Behauptungsnotstand gerät. Damit ist dem Bw. schon aus diesem Grund ein grobes Verschulden am Unterlassen der Geltendmachung des behaupteten…
…Ein Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln ist in Folge der Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO durch das FVwGG 2012 bei der Wiederaufnahme auf Antrag - ebenso wie das Verschulden der Behörde bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen - kein Hindernis für…
…Tatsachenbereich, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage, wegen Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Gesetzeslage oder aus mangelnder Obsorge versäumt, hat sie die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmegrund berufen (Stoll, BAO, 2926 f und die dort angeführte Judikatur). Die Nichtgeltendmachung von…