…5.2016, Ordnungsbegriff X1, den Antrag des Bf vom 5.2.2016 zur Gänze abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müsse grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat (MS) die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien…
…4/5/10 vom 26.11.2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) Nr.883/2004) für die Monate November 2013, Februar 2014 sowie April bis August 2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.…
…Verordnung (EG) Nr 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme über soziale Sicherheit id im Streitzeitraum gF (id Folge "VO") erfasst. Diese gilt ihrem Art 91 zufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die Verordnung…
…Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 Abs. 3 lit. a ununterbrochen nur den österreichischen Rechtsvorschriften, hatte ich gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 67 den Anspruch auf die Familienleistungen nur in Österreich..." Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde…
…Begründend wurde auf Art. 67 sowie 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009, C-363/08 und das Erkenntnis des VwGH vom 2. Februar 2010, Zl. 2009/15/0204-11 verwiesen und ausgeführt, dass durch den…
… 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EStG) zurück. In der Begründung wurde - auszugsweise - ausgeführt: "Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedsaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der…
…Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Differenzzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Ausmaß von 129,00 Euro sowie Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 61,80 Euro, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Sohn ***K.***, VNR: **…
…dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten." Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr…
…für ihren Sohn zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2019 in Gesamthöhe von EUR 3.096,60 zurück. Begründend wurde im Bescheid angeführt: "Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt…
…FLAG; § 207 Abs 2 BAO) sowie einer vereinfachenden Zusammenfassung der in der Verordnung (EG) Nr 883/2004 vorgesehenen Kollisionsregeln folgende rechtliche Würdigung wiedergegeben: Da die Kinder seit der ersten Klasse Volksschule in der Schweiz in die Schule gehen würden und der Kindesvater dort erwerbstätig sei…
…77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. ..." b) Rechtslage ab April 2012: Die im Beschwerdefall für alle Zeiträume ab dem 1. April 2012 anzuwendende Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt auszugsweise: Gem Art 1 lit a bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung…
…April 2012: Die Beschwerdeführerin, der Kindesvater und die im angefochtenen Rückforderungsbescheid genannten Kinder sind österreichische Staatsbürger, sodass sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fallen. Die Prüfung, welcher Staat im Beschwerdefall zur Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, hat nach folgendem Schema zu…
…bis 24.02.2012) Dezember 2014 beschäftigt ab 02.12.2014 (davor bis 26.09.2014) Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen: Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für den Bf., die Kindesmutter und deren gemeinsame Tochter…
…Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet: Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch…
…Bei Zusammentreffen von Ansprüchen seien die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 68 den Vorrang hätten. Da der Vater des Kindes - gemeint wohl der Kinder - in der A erwerbstätig sei und das Kind - gemeint wohl die Kinder…
…1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen ist, bedarf keiner weiteren höchstgerichtlichen Klärung, da in Art. 11 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ausreichende Kriterien zur Bestimmung des Wohnortes getroffen werden. Dass kurzzeitige Unterbrechungen in der Ausübung der Personenbetreuung nichts an…
…die diese Verordnung gilt, keine Anwendung. Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist der Bf als ungarischer Staatsbürger von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung…
…Österreich gleichzuhalten. Im Berufungsfall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF VO), die ab 1…
…Österreich als auch die Slowakei Rentenstatten. Da Sie lt. Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen können, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden. Lt. Artikel 68 Abs…
…Jänner 2014 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die minderjährigen Kinder ***3*** betreffend den Zeitraum Jänner 2013 bis Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) unter Verweis auf § 26 Abs…