Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100772/2025
"Papamonat" bei Anspruch auf Bezug des Familienzeitbonus als der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Zeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100772/2025vom 27.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, Tschechische Republik, über die Beschwerde vom 31. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, mit dem der Antrag gemäß § 299 BAO vom 24. Juni 2024 auf Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2024 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2023 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Dem Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 24. Juni 2024 auf Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2024 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2023 wird Folge gegeben. Der Rückforderungsbescheid vom 8. April 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, wird ersatzlos aufgehoben."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 8. April 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Differenzzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Ausmaß von 129,00 Euro sowie Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 61,80 Euro, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Sohn ***K.***, VNR: ********, für den Zeitraum Dezember 2023 bezogen hatte, zurück.
Das Finanzamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass eine Familienleistung nur für jene Monate zustehe, in denen der Bf. in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sei bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalte und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten worden seien (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Für Kinder, die den ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz haben würden, seien nur für jene Monate Familienleistungen auszuzahlen, in denen eine Beschäftigung am Monatsersten in Österreich vorliege oder eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen werde (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beantragte der Bf. die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 8. April 2024 gemäß § 299 BAO, da sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Bf. im Dezember 2023 im "Papamonat" befunden habe. Seine Beschäftigung bei seinem österreichischen Arbeitgeber sei nach wie vor aufrecht und er erfülle daher weiterhin die Voraussetzung der unselbständigen Beschäftigung in Österreich, sodass ihm auch für den Dezember 2023 Familienbeihilfe zustehe.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2024 wies das Finanzamt den Antrag des Bf. auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ab, da der Spruch des Bescheides vom 8. April 2024 betreffend die Rückforderung von Ausgleichszahlung/Differenzzahlung und Kinderabsetzbetrag keine Unrichtigkeit aufweise.
Während der Inanspruchnahme des "Papamonats nach dem Väterkarenzgesetz" bestehe kein aufrechtes Versicherungsverhältnis und der Bf. erhalte auch keine Geldleistung aufgrund oder infolge einer Erwerbstätigkeit. Infolgedessen liege keine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation vor. Da im Wohnsitzstaat keine Beschäftigung und vom Bf. keine Beschäftigung in Österreich zum Monatsersten vorliege, sei Artikel 59 der Durchführungsverordnung 987/2009 anzuwenden.
Demnach liege für Dezember 2023 keine Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung der Familienbeihilfe vor.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Juli 2024. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Bf. im Dezember 2023 im "Papamonat" befunden habe und er seitens des Sozialversicherungsträgers den Familienzeitbonus erhalten habe. Sofern Väter den Familienzeitbonus beziehen würden, seien sie gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. g und k ASVG während des "Papamonats" kranken- und pensionsversichert. Die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber sei nach wie vor aufrecht, weshalb er weiterhin die Voraussetzung der unselbständigen Beschäftigung in Österreich erfülle und ihm daher auch für den Dezember 2023 Familienbeihilfe zustehe.
Während der Inanspruchnahme des Papamonats bestehe - entgegen der Annahme des Finanzamtes - ein aufrechtes Dienstverhältnis mit explizitem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 1a Abs. 6 VKG.
Ein aufrechtes Dienstverhältnis werde zudem dadurch indiziert, dass der "Papamonat" gem. § 1a Abs. 7 VKG iVm § 15f MSchG auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zum Beispiel erhöhter Urlaubsanspruch, Dauer der Kündigungsfrist) anzurechnen sei. Daher sei die Annahme, es bestehe kein aufrechtes Dienstverhältnis und somit keine Pflichtversicherung, unrichtig.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2024 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im Erstbescheid als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 22. August 2024 2024 beantragte der Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Die begründenden Ausführungen im Vorlageantrag entsprechen weitgehend dem Beschwerdevorbringen.
Mit Vorlagebericht vom 12. März 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht heißt es:
"Als "Beschäftigung" sowie "selbstständige Erwerbstätigkeit" wird laut Art. 1 lit. a und b der VO (EG) 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt, bezeichnet. Art. 1 lit. a und b der VO enthalten hinsichtlich der Definition des Erwerbstätigkeitsbegriffes ("Beschäftigung" und "selbstständige Erwerbstätigkeit") eine Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaates, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Was als Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und diesen Erwerbstätigkeiten gleichgestellte Situation gilt, bestimmt demnach das jeweils anzuwendende nationale Gesetz.
Dieser bewusste Mangel an einem unionsrechtlichen Beschäftigungsbegriff entspricht dem Wesen der VO, nämlich nationale Sozialrechtssysteme zu koordinieren und nicht zu harmonisieren.
Weder die Familienzeit nach dem FamZeitbG, noch ein Papamonat nach dem VKG sind in Bezug auf die Familienbeihilfe eine der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit iSd VO 883/2004 gleichgestellte Situation. Sie lösen demnach keine Zuständigkeit Österreichs (weder vorrangig noch nachrangig) zur Gewährung der Familienbeihilfe aus.
Im Vergleich zum Wochengeld ist der Familienzeitbonus keine Versicherungsleistung und sohin auch keine Geldleistung aufgrund oder infolge einer Erwerbstätigkeit. Der Bezug löst sohin auch keine Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2 der VO aus.
Im Dezember 2023 befand sich der Antragsteller im Papamonat. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die Familienbeihilfe für Dezember 2023 zurückzufordern und der Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO, eingelangt am 24.06.2024, abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist tschechischer Staatsangehöriger und lebt mit seinen drei Kindern und seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls tschechische Staatsangehörige sind, in einem gemeinsamen Haushalt in der Tschechischen Republik. Die Lebensgefährtin des Bf. ist nicht erwerbstätig und in der Tschechischen Republik werden keine Familienleistungen bezogen. Der Bf. ist in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Anlässlich der Geburt seiner Zwillinge im Oktober 2023 nahm er von 13. November 2023 bis 12. Dezember 2023 eine Freistellung nach § 1a VKG ("Papamonat") in Anspruch. Der Bezug des Familienzeitbonus ist noch ausständig, da der Anspruch auf den Familienzeitbonus einen Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 1 FamZeitbG) und das Finanzamt die bereits gewährten Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für Dezember 2023 mit Bescheid vom 8. April 2024 zurückgefordert hat.
2. Beweiswürdigung
Die Freistellung nach § 1a VKG ("Papamonat") ergibt sich aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bestätigung des Arbeitgebers. Die noch ausstehende Zahlung des Familienzeitbonus aufgrund des ausstehenden Familienbeihilfenbezuges ergibt sich aus einer Mitteilung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Der Sachverhalt ist unstrittig und konnte daher bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit, dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0099; VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009). Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar (vgl. VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009).
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Spruchs eines Bescheides ist auf den vom Antragsteller genannten Aufhebungsgrund abzustellen. Sache des Beschwerdeverfahrens bilden daher die diesbezüglichen Ausführungen im Aufhebungsantrag (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 28a mwN).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059).
Der in der Tschechischen Republik wohnhafte Bf. ist vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung.
Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche gilt.
Gemäß Art 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird für die Zwecke dieses Titels bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
Der Familienzeitbonus für Väter ist gemäß § 1 FamZeitbG eine Geldleistung für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes während der Familienzeit (etwa einer Freistellung nach § 1a VKG). In § 2 Abs. 1 FamZeitbG ist u.a. auch der Bezug der Familienbeihilfe als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen.
§ 2 Abs 4 FamZeitbG setzt voraus, dass sich der Vater während der Familienzeit aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. Die Bezieher des Familienzeitbonus sind gemäß § 4 Abs 2 FamZeitbG grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert.
Der OGH hat im Erkenntnis vom 24. April 2025, 10 ObS 102/24h (Rz 19 ff mit Judikaturhinweisen), Folgendes ausgeführt (auszugsweise):
"[19] 2.2. […] Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der "Beschäftigung" durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt. Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der "Beschäftigung" darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten.
[20] Art 11 Abs 2 VO 883/2004 bestimmt, dass bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon auszugehen ist, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Art 11 Abs 2 VO 883/2004 soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie etwa Krankengeld oder Lohnfortzahlung, verhindern. In derartigen Fällen wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass die Tätigkeit während des Bezugs der Leistung der sozialen Sicherheit weiter ausgeübt wird (10 ObS 103/18x ErwGr 3.1., 10 ObS 36/21y Rz 25). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt).
[21] 2.3. Diese Voraussetzungen sind bei der Freistellung nach § 1a VKG bei gleichzeitigem Bezug des Familienzeitbonus gegeben, stellt diese doch nur eine vorübergehende (und maximal auf ein Monat begrenzte) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar, wobei das Beschäftigungsverhältnis dem Grunde nach aufrecht bleibt und eine Teilversicherung weiterhin besteht.
[22] Der Familienzeitbonus ist auch eine Leistung bei Vaterschaft gemäß Titel III Kapitel 1 VO 883/2004 (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2). Ein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht nur, wenn der Vater in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG). Somit ist der Familienzeitbonus eine Geldleistung der sozialen Sicherheit infolge einer Beschäftigung. Der Anspruch auf Familienzeitbonus knüpft somit an die unmittelbar vorangegangene Ausübung einer Beschäftigung an. Bezieher des Familienzeitbonus sind zudem grundsätzlich während der Bezugszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 4 Abs 2 FamZeitbG).
[23] Die Freistellung nach § 1a VKG mit gleichzeitigem Bezug von Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG fällt daher ebenso in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 VO 883/2004. […]"
Die Frage, ob die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG bei Bezug des Familienzeitbonus als eine der "Beschäftigung" gleichgestellte Zeit nach Art. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, ist nunmehr höchstgerichtlich geklärt. Die Freistellung nach § 1a VKG mit Bezug des Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG fällt der angeführten Rechtsprechung des OGH zufolge in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und löste im Beschwerdefall aufgrund der Beschäftigung des Bf. in Österreich gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a iVm Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine vorrangige Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Familienleistungen aus.
Dass im Beschwerdefall der für den Streitzeitraum - infolge der hier strittigen Rückforderung - noch ausständige Bezug der Familienbeihilfe der Gewährung des Familienzeitbonus bisher entgegenstand, führt zu keiner anderen Bewertung, da anderenfalls eine unzulässige Zirkelschluss-Problematik bestünde, wenn einerseits die Zuständigkeit zur Zahlung der Familienbeihilfe vom Bezug des Familienzeitbonus abhängt, jedoch für den Anspruch auf den Familienzeitbonus der Bezug der Familienbeihilfe vorliegen muss. Das Finanzamt behauptet auch nicht, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht erfüllt gewesen wären und die hier in Rede stehende Freistellung nach § 1a VKG nicht als Familienzeit im Sinne des § 2 Abs. 4 FamZeitbG gelten würde.
Die mit Bescheid vom 8. April 2024 ausgesprochene Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2023 erweist sich daher im Rahmen der im Antrag vom 24. Juni 2024 geltend gemachten Aufhebungsgründe als zu Unrecht erfolgt. Da eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Spruches des Rückforderungsbescheides vorliegt, ist dieser einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich. Hinsichtlich des genannten Zeitraumes wurde somit der Antrag vom 24. Juni 2024 auf Aufhebung des genannten Bescheides gemäß § 299 BAO mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2024 zu Unrecht abgewiesen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Frage, ob die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG bei Bezug des Familienzeitbonus als eine der "Beschäftigung" gleichgestellte Zeit nach Art. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, nunmehr höchstgerichtlich geklärt ist.
Linz, am 27. November 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 1 FamZeitbG, Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016
- § 1a VKG, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100772/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100772.2025
- Stammnummer
- 149883
- Gültig
- 27.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF