…Der Bilanzierer hat den Holzabgang im Materialbuch zu erfassen, in allen anderen Fällen kommt § 125 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung. Zur pauschalen Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung von Forstflächen siehe Rz 4194 ff. Rz 5685: Erfolgt die Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach…
…entfällt, und wie das stehende Holz bei der Veräußerung von Waldgrundstücken steuerlich zu erfassen ist. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Der Bf verkaufte mit Kaufverträgen vom 8.9.2010 und vom 20.9.2010 seine Liegenschaft bestehend aus mehreren Grundstücken mit landwirtschaftlicher Nutzung…
…zivilrechtlich Zugehör von Grund und Boden darstellen, vom Begriff des Grundstückes nicht erfasst und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 30. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3a auch für den betrieblichen Bereich; daher unterliegt insbesondere die Veräußerung von stehendem Holz, der stehenden Ernte und…
…Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 21 Rz. 16). Bei der Veräußerung von Waldgrundstücken ist daher der auf das stehende Holz entfallende Veräußerungserlös gesondert steuerlich zu erfassen. Dieser ist zum Tarif nach § 33 EStG 1988 zu versteuern und entsprechend unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21…
…stehenden Holz (Bestandeswert) zuzüglich des Wertes für das Jagdrecht (UFS 6.8.2003, RV/2079-W/02). Nach § 30a Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 einem besonderen Steuersatz von…
…5 der PauschVO legt fest, dass abweichend von den Absätzen 1-4 aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden können, sofern dieser 220.000,00 € im Einzelfall…
…zB Veräußerung von Rechten, Holzbezugsrechte, Grundstücken im Falle der Regelbesteuerung, "Vermietung" von Bienen für Bestäubungsleistungen, Erträge aus Schuldnachlässen [VwGH 16.12.2015, 2013/15/0148]) zu erhöhen. Der gesonderte Ansatz der durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge (zB Verkauf des Milchkontingents, Veräußerung von stehendem Holz…
…Pausch-VO 2015. Gemäß dieser Bestimmung können die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser die Grenze von 200.000 € nicht überschreitet. Dies gilt abweichend…
…5 der PauschVO legt fest, dass abweichend von den Absätzen 1-4 aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden können, sofern dieser 220.000,00 € im Einzelfall…
…5 LuF-PauschVO 2015 bzw. LuF-PauschVO 2011 fallenden Veräußerung von Forstflächen zu, ist der Gewinn mit 35% der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Ratenzahlung anzusetzen. Im Fall der Bilanzierung ist der pauschale Gewinn im Jahr der Entstehung der Forderung auf…
…zählen auch die Erlöse aus der Veräußerung von Waldparzellen. Bei der Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen handelt es sich um eine Veräußerung von Grund und Boden (bis 31.3.2012 steuerfrei nach § 4 Abs 1 EStG mit Ausnahme des Spekulationstatbestandes) einerseits und stehendem Holz (steuerpflichtig) andererseits…
…Das Finanzamt hat die Veräußerung des Grund und Bodens als solche auch im bekämpften Bescheid nicht besteuert. Mit dem Verkauf eines Waldgrundstückes wird jedoch nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern auch das auf diesem Grundstück stehende Holz übertragen. Das von Grund und Boden…
…die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 1997/430 (PauschVO): Abweichend von den Abs 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und…
…ist der steuerbare Gewinn aus der Veräußerung des Holzbestandes vom nicht steuerbaren Überschuss aus der Veräußerung von Grund und Boden abzugrenzen. Der Berufungswerber hat sich in seinem Berufungsvorbringen gegen die (im bekämpften Bescheid amtswegig vorgenommene) Annahme des Veräußerungserlöses des stehenden Holzes (35% des Gesamtkaufpreises) gemäß…
…448/1999 auf das Kalenderjahr 2000 ausgedehnt worden ist, können die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 3 Mio. S im Einzelfall nicht überschreitet. Der…
…um eine Veräußerung von Grund und Boden einerseits und stehendem Holz andererseits. Der Gesamtkaufpreis ist dabei grundsätzlich im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (ua VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175; 24.06.2003,2003/14/0027). Im gegenständlichen Fall entfällt anteilsbezogen ein Betrag von Euro…
…Gewinne aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen können gem. § 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2015 mit 35% des auf Grund und Boden und stehendes Holz (und Jagdrecht) entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Damit werden jedoch nur die stillen Reserven des stehenden Holzes (und des Jagdrechtes…
…Pauschale keine zwingende Rechtsnorm darstelle. Vielmehr werde es bei der Veräußerung von forstwirtschaftlichem Vermögen idR keine Anhaltspunkte/Vereinbarungen dafür geben, welcher Teil des Veräußerungserlöses auf den nackten Grund und Boden, auf stehendes Holz oder auch auf bestimmte Rechte (zB Jagdrechte) entfalle. Für genau solche Fälle…
…5 LuF-PauschVO 2015 kann der Gewinn aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat für das von ihm veräußerte Waldgrundstück erkennbar von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl…
…um eine Veräußerung von Grund und Boden einerseits und stehendem Holz andererseits. Der Gesamtkaufpreis ist dabei grundsätzlich im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (ua VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175; 24.06.2003,2003/14/0027). Im gegenständlichen Fall entfällt ein Betrag von Euro 203…