…Veräußerin ca. 1988 geplante Reihenhausanlage eingeschlossen war. Vermutlich in Ermangelung von Käufern sei diese nunmehr bereit gewesen, das Grundstück auch ohne Auflage einer Bauverpflichtung zu verkaufen. Hinsichtlich der Errichtung eines Eigenheimes befinde man sich gerade bei der Planerstellung. Bezüglich der Baukosten sei eine Angabe nicht…
…Es wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn R.E. erworben, sondern vielmehr wurde dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt. Durch die Einbindung der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung…
…Es wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn R.E. erworben, sondern vielmehr wurde dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt. Durch die Einbindung der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung…
…Es wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn R.E. erworben, sondern vielmehr wurde dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt. Durch die Einbindung der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung…
…Es wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn R.E. erworben, sondern vielmehr wurde dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt. Durch die Einbindung der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung…
…Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Vorhalt vom 5. März 2009 wurden die Berufungswerber aufgefordert, die tatsächlich entrichteten Hauserrichtungskosten an…
…Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Vorhalt vom 5. März 2009 wurden die Berufungswerber aufgefordert, die tatsächlich entrichteten Hauserrichtungskosten an…
…dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Am 27. Mai 2004 wurde dem Finanzamt ein Schreiben der Fa.…
…Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Am 27. Mai 2004 wurde dem Finanzamt ein Schreiben der Fa. L…
…zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn diese einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…
…dem Bescheid aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen der Berufungswerberin wäre die erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung…