Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0082-G/05
Der vor dem Erwerb des Grundstückes erteilte Hauserrichtungsauftrag an den Bauträger spricht gegen die Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-G/05vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Alexander Haas, Haushamer Straße 1, 8054 Seiersberg vom
3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
festgesetzt mit € 2.070,60
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14./20. August 2001 hat der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin von L GesmbH das neu
vermessene Grundstück 468/6 der EZ x sowie 1/9 Miteigentumsanteile der
Grundstücke 468/2 und 468/1 um den Kaufpreis von € 21.399,75 erworben.
Mit Bescheid vom 6. März 2002 wurde dem
Berufungswerber vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 374,48 vorgeschrieben. Im Zuge der im Jahr 2004 vom Finanzamt
durchgeführten Ermittlungen beim Bauträger und bei der Baubehörde
wurde dem Finanzamt ein zwischen der L GesmbH und dem Berufungswerber am 29.
Juli 2001 abgeschlossener Bauträgervertrag vorgelegt. Gegenstand dieses
Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines "L. - Baumeisterhauses".
Mit Unterfertigung dieses Vertrages erklärten die
Vertragspartner den Erhalt der bezughabenden Pläne und Beschreibungen
spätestens eine Woche vor schriftlicher Vertragsannahmeerklärung.
Für den vorliegenden Vertragsgegenstand wurde ein Gesamtfixpreis von €
156.551,46 vereinbart. Die Berufungswerber verpflichteten sich 30 % des
vereinbarten Fixpreises binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung beim namhaft
gemachten Treuhänder zu erlegen, der wiederum den unwiderruflichen
Treuhandauftrag hat, diesen Teilbetrag nach Vorliegen der rechtskräftigen
Baubewilligung an L. zur Auszahlung zu bringen. Zur Sicherstellung des
Restkaufpreises verpflichteten sich die Vertragspartner zur Vorlage einer
Bankgarantie.
Der Kaufpreis für das mit gesondertem Vertrag
erworbene Grundstück ist nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen
des gesonderten Kaufvertrages fällig. In Erfüllung der
Aufklärungspflicht wurde der Berufungswerber laut Punkt VII des Vertrages
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L.
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Als spätester
Übergabetermin für das Haus wurde Juli 2002 vereinbart.
Die Vertragspartner nahmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann. Am 16. Juni 2004 gab der Berufungswerber gegenüber dem
Finanzamt niederschriftlich bekannt, auf das Wohnprojekt durch eine Werbetafel
mit der Aufschrift "Grund, Haus, Keller und sämtliche Nebenkosten" direkt
neben der Baustelle aufmerksam geworden zu sein. Prospektmaterial hätte er
von der Firma L. erhalten, welche das Grundstück samt zu errichtendem
Wohnhaus angeboten hätte. Der im Bauträgervertrag ausgewiesene
Hauskaufpreis habe sich durch selbst erbrachte Eigenleistungen auf
€ 96.920,41 verringert. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom
tatsächlichen Kaufpreis wurde beantragt. Eine Endabrechnung liege nicht
vor.
Am 26. November 2004 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
3.114,14 fest. Die Festsetzung wurde im Wesentlichen mit dem Abschluss des
Hauskaufvertrages vor dem Erwerb des Grundstückes begründet.
In der gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa.
L. als Organisator angesehen werden könne. Die Verkäuferin der
gegenständlichen Liegenschaft sei eine von der Firma L. völlig
unterschiedliche Person. Diese sei weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt noch würde dieser durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückkaufvertrages habe sich das
Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde ziehe
allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückkaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L. häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei bereits seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück vom
Verkäufer erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L.
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrag beziehen würden. Die Käufer
des Grundstückes hätten auch einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L. genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der
Bauwerber aufzeigen würde. So seien neben Einfamilienhäusern auch
Doppelhäuser errichtet worden. Der Berufungswerber habe umfangreiche
Eigenleistungen wie beispielsweise die Wasserinstallation, die Heizung,
Isolierungsarbeiten und große Teile des Innenausbaus erbracht.
Ein Hinweis auf den Bauträgervertrag im
Grundstückkaufvertrag wäre nach Ausführung des Berufungswerbers
gar nicht möglich gewesen, da Grund - und Gebäudeverkäufer in
keinerlei Beziehung zueinander gestanden seien. Die Firma L. sei nicht als
Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Es widerspreche zudem den Bestimmungen des EU-Rechtes
über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn hier Leistungen des
Anbieters in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden würden. Für eine Bauträgerfirma entstünde
gegenüber einem Baumeister, der nur ein Haus errichte, ein
Wettbewerbsnachteil. Dies stelle eine dem EU-Recht widersprechende
Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine
Berechtigung zu. Nach weiterem Vorbringen des Berufungswerbers wäre die
erhöhte Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn dieser einen Mitbewerber der
Bauträgerfirma als Hauserrichter gewählt hätte.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit Vorhalt vom 5. März 2009 wurden die
Berufungswerber aufgefordert, die tatsächlich entrichteten
Hauserrichtungskosten an Hand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Die
Kostenreduzierung wurde schließlich mit der Durchführung zahlreicher
Arbeiten in Eigenregie begründet. So seien beispielsweise
Installationsarbeiten, der Innenputz, Aushubarbeiten, der Keller und
Isolierungsarbeiten ohne den Bauträger erledigt worden. Das im
Bauträgervertrag angeführte Haus sei durch Grundrissänderung
sowie durch Verringerung der Ausstattung abgeändert worden, weshalb sich
die ursprünglichen Kosten auf € 96.920 reduziert hätten.
Einem mit vorgelegten Schreiben der L GesmbH ist der neue, gültige
Gesamtpreis für das gegenständliche Haus in Höhe von
€ 96.920.41 zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom
15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, mwN, sowie
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages rund drei Wochen
vor Abschluss des
Grundstückkaufvertrages daran gebunden war, das von der Bauträgerfirma
erstellte Projekt zu übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116). Damit
stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp von der Firma L. bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich der konkret
vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, weshalb dem allgemeinen Einwand,
Grundstückserwerbe würden in der Regel Erwerbe aus Spekulations- bzw.
aus Investitionsgründen darstellen, keine Bedeutung zukommt. Ohne
Belang ist auch jenes Vorbringen in der Berufung, dass die Firma L. häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche schon länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden.
Das ins Treffen gebrachte Vorbringen, die Verkäuferin
der Liegenschaft sei eine von der Firma L. völlig unterschiedliche Person
ist auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der
Bauträgerfirma und der Grundstücksverkäuferin um ein und dieselbe
Firma handelt. Dieses Vorbringen ist daher keineswegs geeignet, die gegebene
Verknüpfung von Grundstückkauf und Errichtung des Hauses in Abrede zu
stellen. Ebenso wenig vermögen die vom Berufungswerber eingewendeten
Eigenleistungen an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Dass der Berufungswerber das Grundstück lediglich aus
organisatorischen Gründen nach Abschluss des Bauträgervertrages
erworben habe, sowie die behauptete unterschiedliche Gestaltung der einzelnen
Häuser, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückkauf
und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall den
Auftrag zur Errichtung eines L. - Baumeisterhauses zu einem Fixpreis
unbestritten vor dem Erwerb des Grundstückes erteilt hat und damit im
Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes die Absicht, ein bebautes Grundstück zu
erwerben, feststand.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach den Erwerbern das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der Berufungswerber war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, Leistungen eines
Anbieters würden in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer
belegt werden, übersieht dieser, dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag,
welcher sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, der Beurteilung
zu unterziehen ist. Auf die Besteuerung eines Anbieters von Häusern hat es
dabei nicht anzukommen.
Im Grunderwerbsteuerrecht ist für die Besteuerung der
tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
maßgeblich. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern durch
das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein
als Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne des Art 56 Abs. 1 EG
anzusehen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückkauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die nachträglich reduzierte Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Durch Verminderung der Bauträgervertragssumme auf
insgesamt € 96.920,41 errechnet sich die Grunderwerbsteuer von einer
Bemessungsgrundlage im Betrag von € 59.160 (anteilige Grundkosten in
Höhe von € 10.988,80 und anteilige, verminderte Baukosten im Betrag
von € 48.460,20). Davon 3,5 % ergeben eine Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 2.070,60.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Graz, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-G/05
- Stammnummer
- 40180
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF