Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0779-G/02
Liegenschaftserwerb von einer Planungsfirma, Hauskaufvertrag von einer anderen Planungs- und Baufirma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0779-G/02vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Commerz-Treuhand
SteuerberatungsgesmbH, 6300 Wörgl, Bahnhofstr. 8A, vom 17. Juni
1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 18. Mai 1999 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17./23.9.1993 erwarben GS und RK (in
der Folge kurz Bw. genannt) je zur Hälfte von der IGmbH. das
Grundstück 370/24 um den Gesamtkaufpreis von 473.915,-- S.
Über Befragen durch das Finanzamt teilte der Bw. mit,
dass das Grundstück ursprünglich in eine von der Veräußerin
ca. 1988 geplante Reihenhausanlage eingeschlossen war. Vermutlich in Ermangelung
von Käufern sei diese nunmehr bereit gewesen, das Grundstück auch ohne
Auflage einer Bauverpflichtung zu verkaufen. Hinsichtlich der Errichtung eines
Eigenheimes befinde man sich gerade bei der Planerstellung. Bezüglich der
Baukosten sei eine Angabe nicht möglich, da noch nicht feststehe, welche
Arbeiten in Eigenleistung erbracht würden.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.10.1993
vorläufig gemäß
§ 200 BAO die Grunderwerbsteuer -
ausgehend von den anteiligen Grundstückskosten - fest.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw. im Jahre
1998 mit, dass der Bauauftrag an die Firma SGmbH. erteilt worden war. Die
Rechnungslegung der Professionisten war an die Firma SGmbH. erfolgt, jedoch mit
Ausnahme jener Leistungen, welche direkt vom Bw. vergeben worden waren. Diesem
Antwortschreiben waren der Werkvertrag, die Schlussrechnung der Firma SGmbH.,
diverse Einzelrechnungen, sowie der Bauplan und der Baubewilligungsbescheid
beigelegt.
Der mit der Firma SGmbH. abgeschlossene Werkvertrag ist
datiert mit 25.8.1993. Darin heißt es auszugsweise
: 1.00
Vertragsgegenstand
Der AN
übernimmt die Generalunternehmerleistungen für das Projekt Reihenhaus
O (Grundstück Nr. 370/24
KG )
.....
4.00
Vergütung
Der AG
vergütet dem AN für die vertragsgegenständliche Gesamtleistung
einen Pauschalhöchstbetrag von ÖS 1,800.000,--
.....
Dem AG steht es frei,
durch einseitige schriftliche Erklärung ... jederzeit eine Reduzierung der
Ausbaustufe vorzunehmen wodurch sich auch der Pauschalhöchstbetrag von S
1,8 Mio entsprechend reduziert
.....
11.04
Dieser
Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass seitens der
AG die Liegenschaft Grundstück Nr. 370/24,
KG, bis 30.9.1993 rechtskräftig erworben
sowie bis 31.10.1993 ein neuer rechtskräftiger erstmaliger
Baubescheid(Ausstellungsdatum im 2. Halbjahr 1993, kein
Planänderungsbescheid) ausgestellt wird, widrigenfalls eine
entschädigungslose Stornierung als vereinbart gilt.
Der vorgelegte Einreichplan lautet auf die Errichtung eines
Wohnhauses im Wohnpark O-
W.
Weitere Erhebungen durch das Finanzamt haben Folgendes
ergeben : Die Firma IGmbH. hat mit Kaufvertrag vom 1.7.1993 zahlreiche
Parzellen - darunter auch die berufungsgegenständliche - einer
EZ erworben. Mit Kaufvertrag vom 28.7.1993 hat die IGmbH. diese
Parzellen - mit Ausnahme der berufungsgegenständlichen - an die
Firma SGmbH. weiterveräußert.
Daraufhin erging seitens des Finanzamtes der
endgültige Bescheid, nunmehr unter Miteinbeziehung der anteiligen Baukosten
lt. Schlussrechnung.
Am 18.6.1999 wurde das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass das von der Bauträgergesellschaft
erworbene Grundstück bereits seit ca. 5 Jahren im Eigentum derselben
gewesen sei. Eine wie ursprünglich geplante Bebauung sei jedoch
offensichtlich mangels Nachfrage nicht möglich gewesen. Das
gegenständliche Grundstück wäre nach jahrelangem Brachliegen vom
Bw. als unbebautes Grundstück ohne Bedingung der Errichtung eines
Gebäudes erworben worden. Der Abschluss des Werkvertrages am 25.8.1993 mit
der Baufirma SGmbH. erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass das
gegenständliche Grundstück bis 30.9.1993 rechtskräftig erworben
werde sowie bis 31.10.1993 ein neuer rechtskräftiger erstmaliger
Baubescheid (Ausstellungsdatum im 2. Halbjahr 1993, kein
Planänderungsbescheid) ausgestellt werde. Es musste also erst vom
Bw. eine Baubewilligung erwirkt werden, bauliche Maßnahmen seien zum
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes nicht getätigt gewesen. Weiters sei
das volle Risiko der Bautätigkeiten vom Bw. zu tragen gewesen.
Überdies wäre auch Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages und des
Werkvertrages der tatsächliche Leistungsumfang nicht genau determiniert
gewesen. Schließlich habe sich der Bw. selbst um die Wohnbauförderung
bemüht. Abschließend stellte der Bw. einen Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 15.10.1999 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 15.11.1999 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Vom UFS wurden Bauakten beim Magistrat der Stadt W
angefordert, aus welchen sich Folgendes ergab : Mit Antrag vom 30.5.1988
hat die IGmbH. ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von
Bauplätzen eingebracht. Mit Bescheid vom 4.10.1988 wurde für die
Grundstücke 370/6 bis 370/35 die Bauplatzbewilligung erteilt. Mit
Bescheid vom 27.10.1988 wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer
Reihenhausanlage mit Garagen auf Grundstück Nr. 370/7 bis 370/12 und 370/14
bis 370/35 erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer
von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt
werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu § 5
mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist also alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (vgl. VwGH 26.1.1995,
93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116 - 0120,
VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000,
97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen ist, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten
Ermittlungen ist festzustellen, dass die Veräußerin bereits im Jahre
1988 sowohl um die Bauplatzbewilligung als auch um die Baubewilligung für
die Errichtung einer Reihenhausanlage für zahlreiche Parzellen -
darunter auch die berufungsgegenständliche - angesucht hat und dass
diese Bewilligungen auch erteilt wurden. Mit Kaufvertrag vom 1.7.1993 hat
die IGmbH. sämtliche dieser Parzellen erworben, welche wiederum - mit
Ausnahme der berufungsgegenständlichen - mit Kaufvertrag vom
28.7.1993 an die Firma SGmbH. weiterveräußert wurden. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages durch den Bw. war die Firma SGmbH.
(ein Bauunternehmen, welches zahlreiche Siedlungen errichtet hat) bereits
Eigentümerin sämtlicher weiteren Parzellen. Aus all diesen
Tatsachen ist zu schließen, dass der Bw. zwischen dem 1.7.1993 (Vorerwerb
durch die IGmbH.) und dem 28.7.1993 (Weiterveräußerung an die SGmbH.)
sowohl als Erwerber des Grundstückes als auch des Hauses festgestanden
haben muss.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Zu der im Vorlageantrag beantragten mündlichen
Verhandlung ist auszuführen : Bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, war eine
mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem
Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine
Berufung betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht zählt)
anzuberaumen. Für Berufungen über die nach der vor dem 1.1.2003
geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wurde
ein gesondert auszuübendes, bis 31.1.2003 befristetes, Antragsrecht auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Ein
derartiger Antrag wurde vom Bw. aber nicht gestellt. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelt der im Jahr 1999 unzulässigerweise
gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Bw.
keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057). Eine
mündliche Verhandlung hatte daher nicht stattzufinden.
Graz, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0779-G/02
- Stammnummer
- 25014
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF