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UZKArtikel 61 Ursprungsnachweis
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 61 Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei…

UZK-IAArtikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Artikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage a)einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in…

UZK-IAKapitel 2 Warenursprung
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex) (1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern…

UP-43008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien26.09.2025

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von…

UZK-IAArtikel 116 Vorlage der Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 116 Vorlage der Ursprungsnachweise (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des…

ZT-250520.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinien28.01.2021

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission den Zollbehörden ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Dabei gilt: a)hat die…

UZK-IAAnhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Anhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten Einleitende Bemerkungen: 1.Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden. 2.Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel…

UZK-IAUnterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 113 Allgemeine Anforderungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel…

UZK-IAArtikel 122 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 122 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als…

UP-20002. Ausfuhr aus der Union
geltende FassungRichtlinien11.03.2021

2. Ausfuhr aus der Union 2.1. Grundsätzliches Der Art. 61 Abs. 3 UZK beinhaltet die einzige Regelung im UZK für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in der Union für nichtpräferenzielle Ursprungswaren, die aus der Union ausgeführt werden. Wenn es für Zwecke des Handels erforderlich ist…

UZKArtikel 60 Ursprungserwerb
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 60 Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets…

UP-47808. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien08.04.2020

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 2.das vom Ausführer bestätigte Formblatt EUR.2 für Sendungen, die im Postverkehr befördert werden und nur Ursprungswaren enthalten, deren Wert 1.000 Rechnungseinheiten (siehe…

UP-20001.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
geltende FassungRichtlinien01.03.2024

1.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln Präferenzursprungsnachweise, die zur Gewährung einer Zollpräferenz bei der Einfuhr vorgelegt werden, können grundsätzlich auch als Nachweis im Sinne der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln anerkannt werden, sofern die jeweils angewendeten Präferenzursprungsregeln inhaltlich nicht im Widerspruch zu den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK stehen…

UZK-IAArtikel 92 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung
geltende FassungRichtlinien21.04.2018

Artikel 92 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist. Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse…

UP-51008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien21.04.2020

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches und besondere Kennzeichnung Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung 2.die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000…

UP-63008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien09.02.2021

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung, 2.die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem…

UP-4002Anhang 3 Wortlaut der Ursprungserklärung
geltende FassungRichtlinien16.01.2025

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UP-40028. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien21.01.2025

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im Übereinkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung…

UZK-IAArtikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen…

UP-30001.2. Ursprungserzielung
geltende FassungRichtlinien12.02.2021

1.2. Ursprungserzielung Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden. Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer…