Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0017-Z2L/04
Ausstellung von Präferenzursprungsnachweisen in der Ausfuhr für Alttextilien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0017-Z2L/04vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erstellung von Präferenzursprungsnachweisen in der Ausfuhr für Alttextilien unter Hinweis auf eine "vollständige Erzeugung" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit h) des Protokolls 4 im Rahmen des Europa-Abkommens der Gemeinschaft mit Ungarn liegen nur dann vor, wenn die in der Gemeinschaft gesammelten Altwaren nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können. Dabei ist nach Art. 8 Abs. 1 leg. cit. jedes Erzeugnis für sich zu betrachten. Nach Art. 21 Abs. 3 leg. cit. hat der Ausführer die erklärte Ursprungseigenschaft den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachzweisen. Unterlässt es demnach der Ausführer, die einzelnen Alttextilien zu besichtigen und zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen im Sinne der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit h) erfüllt waren, so reicht es nachträglich nicht aus, das Vorliegen der Eigenschaft betreffend der Verwendungsmöglichkeit zur ausschließlich Rohstoffgewinnung mit Erfahrungswerten des Ausführers zu belegen, zumal sich im vorliegenden Fall aus dem Verifizierungsersuchen der ausländischen Behörde überdies ergibt, dass die exportierten Alttextilien im Bestimmungsland teilweise unverändert in den Wiederverkauf gelangt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der TVGmbH, vertreten durch Onz, Onz,
Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltskanzlei,
1030 Wien, Schwarzenbergplatz 16, vom 15. Jänner 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 10. Dezember 2003,
Zl. 100/77682/2002-1, betreffend der Ausstellung von
Präferenzursprungsnachweisen entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ausfuhranmeldungen, WENrn. 500/XXX/302841/02/9 vom
30.9.1999, 500/XXX/303175/02/9 vom 27.10.1999, 500/XXX/303216/02/9 vom
2.11.1999, 500/XXX/303306/02/9 vom 8.11.1999, 500/XXX/303396/02/9 vom 15.11.99,
500/XXX/303502/02/9 vom 23.11.1999, 500/XXX/303538/02/9 vom 25.11.99,
500/XXX/303648/02/9 vom 6.12.99 und 500/XXX/303757/02/9 vom 15.12.99 wurden
Alttextilien der Position 6309 der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) zur
Ausfuhr nach Ungarn ausgebracht. Die Bf. erstellte zu den, den
Ausfuhrerklärungen beigefügten Rechnungen Nr.A vom 29.9.99, B vom
27.10.99, C vom 2.11.99, D vom 8.11.99, E vom 15.11.99, F vom 23.11.99, G vom
25.11.99, H vom 6.12.99 und I vom 15.12.99 jeweils eine Ursprungserklärung
im Sinne des dazumal anzuwendenden Europa-Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn, worin sie den
präferenzbegünstigten EU-Ursprung für die ausgeführten
"Alttextilien" bescheinigte. Zu diesen Erklärungen langte ein
Amtshilfeersuchen der ungarischen Zollbehörden beim Bundesministerium
für Finanzen ein, indem um Überprüfung der Richtigkeit der
ausgestellten Ursprungsbescheinigungen ersucht wurde. In der Folge fand bei der
nunmehrigen Bf. eine Betriebsprüfung statt, dessen Ergebnis in der
aufgenommen Niederschrift vom 1. August 2002 festgehalten ist. Daraus
ergibt sich sinngemäß, dass die gegenständlich exportierten
"Alttextilien" Sammelcontainern entstammten, welche in Österreich sowohl
auf privaten als auch auf öffentlichen Standplätzen aufgestellt
gewesen seien. Aus den Schlussfolgerungen des Prüfungsorgans ist der
Niederschrift unter Pkt. 7.1. zur Ursprungseigenschaft zu entnehmen, dass
seitens der Bf. vor den getätigten zollamtlichen Ausfuhren weder eine
Sichtung der exportierten Altkleider erfolgt sei, noch die Bf. andere Unterlagen
vorgelegen habe können, welche beweisen würden, dass die nach Ungarn
ausgeführten Kleidungsstücke ausschließlich für die
Rohstoffgewinnung geeignet gewesen wären. Demnach seien die Voraussetzungen
für die Erstellung von Ursprungsnachweisen nicht vorgelegen. Somit
müssten die abgegebenen Ursprungserklärungen als zu Unrecht
ausgestellt bewertet werden.
Diese Niederschrift wurde seitens der Bf. nicht
unterfertigt. In einer ergänzenden Eingabe vom 31. Juli 2002 zu der
aufgenommenen Niederschrift verwies die Bf. im Hinblick auf die Frage, ob
bestimmte Altwaren nur zu Gewinnung von Rohstoffen geeignet seien darauf, dass
dieser Umstand ausschließlich an Hand objektiver Kriterien zu prüfen
sei. Diese seien jedoch der Bf. sehr wohl bekannt gewesen, da in der
Vergangenheit bereits Materialien aus der Alttextiliensammlung geprüft
worden wären und diese eine gleichbleibende geringe Qualität
aufgewiesen hätten. Die Schlussfolgerung des Prüfungsorgans, dass
demnach die objektive Eigenschaft der gegenständlichen Textilien nur auf
Grund einer Sichtung im Einzelfall geprüft hätte werden können
sei daher unzutreffend. Es stelle eine Erfahrungstatsache dar, dass gesammelte
Alttextilien aus ländlichem Gebiet derart starke Gebrauchsspuren aufweisen
würden, dass diese nicht mehr marktgängig seien. Objektiv seien daher
diese gesammelten Altkleider nur noch zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet.
Gerade bei einer sinnvollen wirtschaftlichen Betrachtungsweise weise somit der
gesamte Inhalt eines Alttextiliencontainers dieselben Eigenschaften auf, d.h.
diese Waren seien als Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Rohstoffen
(Herstellung von Putzlappen) einzustufen. Auf eine - in Wahrheit
überflüssige - Einzelfallprüfung in Form einer Sichtung des
Containerinhaltes komme es daher nicht an. Die Ursprungsnachweise seien daher
nach Ansicht der Bf. zu Recht ausgestellt worden.
Mit Eingabe vom 14. August 2002 beantragte die Bf.
fristgerecht die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Ergebnis
der erfolgten Prüfung. Ergänzend zu den bisherigen Vorbringen wird in
diesem Schreiben zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem
ungarischen Abnehmer der gegenständlichen Textilsendungen ein Vertrag
bestehe, Alttextilien als Rohstoff für die Herstellung von Putzlappen zu
liefern. Gerade als Rohstoff für die Herstellung von Putzlappen würden
die gesammelten Alttextilien eine hohe Qualität aufweisen während sie
jedoch nach der Verkehrsauffassung als Bekleidungsstücke nicht mehr tragbar
wären. Nach den rechtlichen Bestimmungen des Europa-Abkommens zwischen der
Gemeinschaft und Ungarn (Protokoll 4) ergebe sich demnach, dass jene Altwaren,
welche auf Grund ihrer Eigenschaft nicht für eine unmittelbare
Weiterverwendung, sondern nur mehr zur Rohstoffgewinnung geeignet wären,
als vollständig in der Gemeinschaft hergestellt bzw. gewonnen gelten und
dadurch ihren Ursprung in der Gemeinschaft hätten. Keinen Einfluss habe der
Umstand, ob der Erwerber der Waren diese Altwaren auch tatsächlich im
Einzelfall dieser Verwendung zuführe. Weiters würde auch eine Sichtung
der Ware vor ihrer Ausfuhr keinesfalls ausschließen, dass der
Warenempfänger wiederum die gelieferte Ware auch zu anderen Zwecken als zur
Rohstoffgewinnung heranziehen könnte. Auch bestehe keine Rechtspflicht zur
Durchführung einer solchen Sichtung, welche überdies nicht notwendig
wäre wenn schon auf Grund von Erfahrungswerten bekannt sei, dass Textilien
die in Sammelcontainern geworfen werden ausschließlich zur
Rohstoffgewinnung geeignet seien.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003, Zl. 100/77682/2002
stellte das Zollamt Wien fest, dass die gegenständlichen
Ursprungserklärungen zu Unrecht ausgestellt worden seien. Gegen diesen
Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom
14. März 2003 eingebracht. In der Begründung führte die
Berufungswerberin (kurz Bw.) aus, dass nicht bestritten werde, dass bei den
gegenständlichen Sendungen keine Sichtung der Waren erfolgt sei. Trotz
dieses Umstandes sei es der Bw. jedoch möglich gewesen, auf Grund ihrer
Erfahrungen eine Aussage über die Beschaffenheit der Alttextilien zu
tätigen. Die Sammelcontainer würden keinesfalls Bekleidung beinhalten,
welche nach europäischen Maßstäben noch zu tragen sei. Dadurch
sei auch eine Aussortierung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Nach der Auslegung
der Zollbehörde unterstelle diese, dass offenbar ungarische Käufer
Kleidungsstücke erwerben würden, welche in Österreich als nicht
tragbar angesehen werden. Diese Annahme entspreche nicht nur keinesfalls den
Tatsachen, sondern lasse auch völlig offen, nach welchen Kriterien eine
Aussortierung im Hinblick auf einen, von der österreichischen
Zollbehörde angenommenen geringeren ungarischen Qualitätsstandard
erfolgen sollte. Auch führe das Zollamt Wien in seiner Entscheidung nicht
aus, wie eine derartige Kontrolle von Alttextilien überhaupt zu erfolgen
habe. Der Geschäftsführer der Bw. habe sich anlässlich einer
Werksbesichtigung beim ungarischen Unternehmen überzeugen können, dass
die angelieferten Textilien ausschließlich für die Herstellung von
Putzlappen Verwendung finden würden. Die Abgabenbehörde habe
es im bisherigen Verfahren unterlassen, den Geschäftsführer der Bw.
zum Sachverhalt antragsgemäß einzuvernehmen. Auch habe es das Zollamt
bisher verabsäumt Beweise aufzunehmen, welche Aufschluss über die
Qualität von in Österreich in Containern gesammelten Alttextilien
geben würden. Ein Begründungsmangel des Bescheides vom
12. Februar 2003 liege auch deshalb vor, dass sich die Zollbehörde mit
den Vorbringen der Bw. nicht näher auseinandergesetzt habe. So führe
sie in ihrer Begründung aus, dass es bei der Beurteilung der Ware
ausschließlich auf ihre Beschaffenheit ankomme, ohne jedoch darauf
einzugehen, dass diese der Bw. sehr wohl genau bekannt gewesen sei.
Abschließend wird in dieser Eingabe neuerlich die Einvernahme des
Geschäftsführers der Bw. beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2003,
Zl. 100/77682/2002-1 wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Nach näheren Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen, insbesondere
des Protokolls 4 des anzuwendenden Europa-Abkommens und der Bestimmungen der
§§ 23 und 24 ZollR-DG sowie des Art. 23 Abs. 2 lit i) ZK führt
die Zollbehörde in ihrer Begründung aus, dass sich die Beschaffenheit
einer Ware nur durch Beobachtung (Sichtung) und nicht durch einen Erfahrungswert
sicherstellen lasse. Es sei Tatsache, dass andere Sammelinstitutionen durch
Aufschrift auf ihren Containern geradezu auffordern, keine verschmutzten bzw.
unbrauchbare Alttextilien in ihre Sammelbehälter einzuwerfen. Im
gegenständlichen Fall seien die Alttextilien von der Bf. ohne Sortierung
oder weiterer Behandlung nach Ungarn exportiert worden, wo sie nach dem
Informationsstand der Bf. zur Herstellung von Putzlappen eingesetzt worden
seien. Die österreichische Zollbehörde unterstelle keinesfalls, dass
ungarische Käufer Kleidungsstücke erwerben würden, welche in
Österreich nicht mehr als tragbar angesehen werden. Es würden jedoch
auch die qualitativen Anforderungen ungarischer Konsumenten kein ausreichendes
Indiz darstellen, dass die verfahrensgegenständlichen Waren auch für
andere Zwecke verwendet werden könnten als zur Rohstoffgewinnung.
Gegen diese abweisende Entscheidung richtet sich die mit
Eingabe vom 15. Jänner 2004 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird
vorgebracht, dass seitens der erstinstanzlichen Behörde die Beurteilung, ob
eine Ware nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder auch eine Verwendung zu anderen
Zwecken geeignet ist, ausschließlich an Hand objektiver Kriterien zu
prüfen sei. Dies werde auch von der Bf. nicht bestritten. Unzutreffend sei
jedoch, dass diese objektiven Eigenschaften ausschließlich auf Grund einer
Prüfung im Einzelfall festgestellt werden könnte. Aus der Sicht
einschlägiger Fachunternehmen stelle es eine Erfahrungstatsache dar, dass
jene Textilien aus Containern, wie sie auch von der Bf. aufgestellt worden
wären, derart starke Gebrauchsspuren aufweisen würden dass diese in
objektiver Hinsicht nur noch zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet wären.
Im Gegensatz zu Sammlungen von karitativen Organisationen würden die
aufgestellten Container der Bf. solche Aufschriften wie nur unverschmutzte und
brauchbare Bekleidung einzuwerfen, nicht aufweisen. Diese seien lediglich mit
der Aufschrift "Altkleiderbehälter" versehen, und seien an Standorten
aufgestellt, an denen in der Regel andere Sammelbehälter für die
Entsorgung verschiedener Arten von Abfällen und Altstoffen zu finden
wären. Die Sammelschiene der Bf. sei daher mit jener anderer
Sammelorganisationen nicht vergleichbar. Es mag zwar durchaus sein, dass sich
mitunter einzelne "brauchbare" Kleidungsstücke in den Sammelbehältern
der Bf. finden würden. Es wäre jedoch auf Grund der geringen Anzahl
völlig unwirtschaftlich diese auszusortieren und einer gesonderten
Verwendung zuzuführen. Diese Einzelstücke würden daher nichts an
der Tatsache ändern, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der
gesamte Inhalt eines Sammelcontainers der Bf. dieselbe Eigenschaft aufweise. Da
es sich bei den in Art. 23 Abs. 2 lit i) ZK verwendeten Begriffen "Altwaren" und
"Rohstoff" um wirtschaftliche Begriffe handle, sei auch bei deren Auslegung
primär auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen. Unklar bleibe im
bisherigen Verfahren auch die Ansicht der Behörde, dass die Anforderung an
Bekleidungsstücken von Konsumenten bei einer Beurteilung der Frage, ob
Textilien nur noch zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet wären,
unmaßgeblich seien. Es liege auf der Hand, dass Kleidungsstücke,
welche nicht als solche verkauft werden könnten, nur noch entsorgt oder
eben zur Rohstoffgewinnung einsetzbar wären. Auch sei, trotz Antrages, der
Geschäftsführer der Bf. im bisherigen Verfahren nicht zum Sachverhalt
einvernommen worden. Die Zollbehörde habe es auch weiters unterlassen
Beweise darüber aufzunehmen, welche Qualität Alttextilien aufweisen,
die in Österreich durch aufgestellte Container gesammelt werden. Bei
entsprechender Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Bf. sei auch
der Widerspruch betreffend des Aufrufes zur Sammlung von Alttextilien von
karitativen Organisationen mit jenen der Bf. aufzuklären gewesen. Die
Behörde habe bisher nicht einmal den Versuch unternommen, die Qualität
der von der Bf. gesammelten Alttextilien zu überprüfen. Stattdessen
stelle das Zollamt die Behauptung auf, dass Alttextilien nur nach einer Sichtung
zutreffend eingestuft werden könnten, ohne dies jedoch näher zu
begründen. Weiters unterlasse die Zollbehörde Erhebungen, ob es einem
Fachunternehmen wie der Bf., auf Grund von Erfahrungswerten nicht möglich
sei, die Qualität der gesammelten Alttextilien an Hand anderer Kriterien
als durch Sichtung festzustellen. Die Zollbehörde gehe bei ihrer
Entscheidung davon aus, dass offenbar bei Zweifel in einem zollbehördlichen
Verfahren der für den Betroffenen ungünstigere Sachverhalt anzunehmen
sei. So stelle die Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung fest "es
konnte nicht festgestellt werden, dass sich die verfahrensgegenständlichen
Waren in einem Zustand befunden haben, dass sie nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können". Ein solcher Rechtssatz, dass für den
Betroffenen der ungünstigere Sachverhalt anzunehmen sei, könne jedoch
weder der BAO noch dem ZollR-DG entnommen werden.
Bezüglich der vorgebrachten Beweisanträge auf
Vernehmung des Geschäftsführers der Bf. erfolgte vom Unabhängigen
Finanzsenat (kurz UFS) eine schriftliche Zeugeneinvernahme. Dabei wurde der
Zeuge aufgefordert, den von der Bf. angesprochenen Vertrag mit der
Warenempfängerin vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass die von der Bf.
gelieferten Textilien ausschließlich zu Rohstoffherstellung für
Putzlappen dienen sollen. Dieser Vertrag konnte vom einvernommenen Zeugen mit
der Begründung, dass diese Vereinbarung lediglich mündlich getroffen
worden sei, nicht vorgelegt werden. Der Zeuge wies in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass der Warenabnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden
sei, dass die gelieferten "Alttextilien" ausschließlich nur zur
Herstellung von Putzlappen Verwendung finden dürfen. Weiters habe der
Geschäftsführer des Warenempfängers dem einvernommenen Zeugen
glaubhaft demonstriert, dass die von der Bf. gelieferten Textilien auf Grund der
schlechten Qualität keine Eignung für eine andere Verwendung aufweisen
würden. Zur Frage über die Qualität der gesammelten
Textilien führte der Geschäftsführer der Bf. anlässlich der
Zeugeneinvernahme sinngemäß aus, dass diese nur anhand einer Sichtung
festzustellen sei. Stichprobenartig seien solche Sichtungen auch immer wieder
erfolgt bzw. würden auch fortlaufend durchgeführt werden. Dabei
hätten jedoch keine tragbaren Kleidungsstücke entdeckt werden
können. Diese stichprobenartigen Sichtungen seien alleine schon deshalb
erforderlich, um bei einer allfälligen Qualitätsverbesserung der
Textilien höhere Preise erzielen zu können. Aus den erfolgten
Sichtungen könne auf Grund der Probendichte auch ein repräsentativer
Schluss für die Gesamtware gezogen werden. Die aus den durchgeführten
Sichtungen und Qualitätskontrollen gewonnen Erkenntnisse würden somit
zu Erfahrungswerten führen die eine Beurteilung der Qualität zulassen.
Mit der Frage konfrontiert, ob betreffend der gelieferten Textilen Nachweise
über die tatsächliche Verwendung durch den Warenempfänger
existieren, verwies der einvernommene Zeuge darauf, dass abgesehen von den
erfolgten wiederholten Betriebsbesichtigungen beim Warenempfänger durch den
Geschäftsführer der Bf. keine Belege oder Unterlagen vorliegen
würden. Diese seien jedoch nach Ansicht des Zeugen nicht erforderlich, da
betreffend der Warenverwendung ein Vertrag bestehe und somit davon ausgegangen
werden könne, dass sich beide Vertragsparteien an diese Vereinbarungen
halten würden.
Der Bf. wurde die bisherige behördliche
Sachverhaltsannahme mit Schreiben des UFS vom 23. Juni 2005 nochmals zur
Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu
nehmen. Eine Gegenäußerung langte innerhalb der gesetzten Frist beim
UFS nicht ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im anhängigen Verfahren, ob die
Ursprungserklärungen mit den Ursprungsangaben "EU" zu den Rechnungen Nr.A
vom 29.9.99, B vom 27.10.99, C vom 2.11.99, D vom 8.11.99, E vom 15.11.99, F vom
23.11.99, G vom 25.11.99, H vom 6.12.99 und I vom 15.12.99 im Sinne des dazumal
anzuwendenden Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Republik Ungarn von der Bf. zu Recht abgegeben wurden.
Anwendung findet im gegenständlichen Fall das
Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn in der Fassung
des Beschlusses 1/99, Amtsblatt L 49 vom 25. Februar 1999. Die für das ho.
Verfahren relevanten Bestimmungen finden sich im Protokoll 4 des anzuwendenden
Abkommens, wobei das Protokoll 4 mit Beschluss 3/96 vom 28. Dezember 1996
neu gefasst wurde. Im Artikel 2 Abs. 1 des Protokolls 4 wird unter lit a)
festgelegt, dass jene Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
anzusehen sind, welche im Sinne des Art. 5 des Protokolls vollständig in
der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden. Dazu wird im Artikel 5 Abs.1
lit h) ausgeführt, dass dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von
Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen
die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, als in
der Gemeinschaft oder Ungarn hergestellt oder gewonnen gelten. Bei der
Beurteilung, ob ein Erzeugnis dabei eine Ursprungseigenschaft aufweist ist nach
Art. 8 des Protokolls 4 jedes Erzeugnis für sich zu betrachten.
Bereits im Vorhalt vom 4. Februar 2005 des UFS wurde
der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass im Ursprungsbereich, auf Grund der im
Artikel 8 des Protokolls 4 normierten Bestimmungen, das Nämlichkeitsprinzip
Geltung habe. Dies führt jedoch dazu, dass der Aussteller eines
Ursprungsnachweises die erklärte Ursprungseigenschaft in geeigneter Weise
der Behörde auf Verlangen pro Erzeugnis nachzuweisen hat. Die
Überprüfung der ausgestellten Ursprungserklärungen ist im
gegenständliche Fall auf ein Ersuchen der ungarischen Zollbehörde gem.
Art 32 des Protokolls 4 zurückzuführen. Die Regel zur möglichen
Erlangung der abgegebenen EU-Ursprungseigenschaft legt fest, dass hier
gesammelte Altwaren ausschließlich dann dieses Kriterium erfüllen,
wenn diese nur mehr zur Rohstoffgewinnung verwendet werden können. Wenn,
wie im gegenständlichen Fall, durch den Ausführer keine Sichtung der
Ausfuhrwaren erfolgt, bleibt dabei völlig offen, wie die Eigenschaft,
nämlich dass die zur Beurteilung vorliegenden Waren ausschließliche
zur Rohstoffgewinnung geeignet gewesen seien, zumal diese Eigenschaft pro
Textilstück zu treffen ist, von der Bf. festgestellt werden konnte. In
diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des Finanzgerichtes
München (Urteil vom 15. Oktober 2003, Zl. 3 K 958/01) zu verweisen,
worin u.a. zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Erfüllung der
Ursprungsregel nach Art. 5 Abs. 1 des Protokolls 4 im Rahmen des in diesem
Urteil angesprochenen Abkommens nicht vorlag, da der Ausführer keine
Sortierung der Altkleider nach Ursprungskriterien durchgeführt hat und von
diesem eine solche auch nicht dokumentiert worden ist.
Sowohl das Zollamt Wien als auch die Bf. verwiesen im
bisherigen Verfahren, hinsichtlich des Begriffes "Ursprung" auf die Bestimmungen
des Zollkodex, so insbesondere auf Art. 23 ZK. Dazu ist auszuführen, dass
diese Gesetzesbestimmung für das anhängige Verfahren keine Anwendung
finden kann, da diese ausschließlich Angelegenheiten des "nicht
präferentiellen Ursprungs" regeln, während das vorliegende
Beschwerdeverfahren die Präferenzursprungs-eigenschaft im Sinne des
Europa-Abkommens der Gemeinschaft mit Ungarn zum Inhalt hat. Eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise ist jedoch in Rahmen des angesprochenen
Präferenzabkommens nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.
Nach den präferenzursprungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich somit die
Verpflichtung zur Sichtung jedes Einzelstückes bei Inanspruchnahme des
angewendeten Ursprungskriteriums. Die von der Bf. vorgebrachte "wirtschaftliche
Betrachtungsweise", nämlich dass es für sie eine Erfahrungstatsache
darstelle, dass der Containerinhalt eine gleichbleibende geringe Qualität
aufweise und somit die entnommenen Waren ausschließlich zur
Rohstoffgewinnung geeignet wären, kann daher im vorliegenden Fall keine
Berücksichtigung finden.
Im gegenständlichen Fall liegen nach dem nunmehrigen
Verfahrensstand keine Unterlagen bzw. Vorgänge vor, welche die
Ursprungseigenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit h) des Protokolls 4 des
angesprochenen Europa-Abkommens belegen. Von der Bf. konnte demnach der in den
Erklärungen angegebene EU-Ursprung nicht nachgewiesen werden. In diesem
Zusammenhang ist auszuführen, dass die Bf. selbst nicht in Abrede stellt,
dass keine Sichtung der nunmehrigen vom Überprüfungsverfahren
betroffenen Ausfuhrsendungen erfolgte. Auch gesteht die Bf. selbst in ihrer
Beschwerdeeingabe vom 15. Jänner 2004 ein, dass es sein mag, dass sich
hin und wieder durchaus brauchbare Bekleidungsstücke in den
Sammelcontainern der Bf. befänden, also solche Textilien, die die
Eigenschaft "ausschließlich zur Rohstoffgewinnung geeignet", nicht
aufweisen würden. Dies bestätigt sich um so mehr, indem die ungarische
Zollbehörde in ihrem Verifizierungsersuchen zum Ausdruck bringt, dass die
von Österreich gelieferten Sendungen beim Warenempfänger sortiert und
anschließend in Ungarn auch teilweise in den Wiederverkauf gelangt ist.
Die Bf. verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es für sie völlig
unwirtschaftlich wäre, durch Sichtung eine Aussortierung dieser geringen
Stückzahl an "brauchbaren" Kleidungsstücken" durchzuführen. Die
Ausstellung einer Ursprungserklärung für die gesamte Sendung
führt jedoch dazu, dass vom Ausführer für jedes in der Sendung
enthaltene Einzelstück der EU-Ursprung nach dem Abkommen bescheinigt wird.
Es besteht somit für den Ausführer keine andere Möglichkeit,
jedes Einzelstück im Sinne des jeweiligen Ursprungskriteriums zu
prüfen und über das Ergebnis der Sichtung zum etwaigen Nachweis
für die Behörde entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Sofern
sich eine solche Vorgangsweise für den Ausführer als unwirtschaftlich
erweist, so hat dieser auf die Ausstellung eines
Präferenzursprungsnachweises zu verzichten.
Nach den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 des Protokolls 4
des gegenständlichen anzuwendenden Abkommens kann vom Ausführer nur
dann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden, wenn die
betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ungarns oder
eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt
sind. Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Ausführer, der eine Erklärung auf
der Rechnung ausfertigt, den Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der
betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. Im gegenständlichen Verfahren
konnte die Bf. bislang keine Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft
vorlegen. Weder von der Zollbehörde wurde bisher bzw. wird auch vom UFS
nicht in Abrede gestellt, dass die Bf. in der Lage sei, nach Erfahrungswerten
bzw. auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Beurteilungen zu
treffen. Solche Beurteilungen lässt jedoch das gegenständliche
Freihandelsabkommen als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft gerade
im Hinblick auf das vorherrschende Nämlichkeitsprinzip nicht zu.
Auch führt die vom UFS getätigte und von der Bf.
beantragten Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers zu keinem anderen
Ergebnis. Eine Aussage über die Qualitätseigenschaften der in
Österreich in Containern von der Bf. gesammelten Alttextilien auf Grund von
Erfahrungswerten kann somit keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen, da, wie
bereits vorstehend ausführlich dargestellt, jedes Einzelerzeugnis
(Nämlichkeitsprinzip) für sich betrachtet beurteilt werden muss, um
eine eindeutige Ursprungsbeurteilung pro Textilstück nach der im
gegenständlichen Fall von der Bf. zur Anwendung gebrachten Ursprungsregel
gem. Artikel 5 Abs. 1 lit h) Protokoll 4 des Europa-Abkommens durchführen
zu können. Demnach obliegt es dem Ausführer, der eine
Ursprungserklärung im Rahmen des Abkommens ausfertigt, den
Zollbehörden des Ausfuhrlandes die Richtigkeit der abgegebenen
Erklärung nachzuweisen. Die vom Ausführer im gegenständlichen
Fall angewandte Ursprungsregel verlangt das Vorliegen einer "qualitativen
Eigenschaft" der Ware, nämlich dass diese nur mehr ausschließlich zur
Rohstoffgewinnung geeignet ist. Durch den Umstand, dass im vorliegenden Fall
keine Sichtung der ausgeführten Waren erfolgte, ergibt sich jedoch aus
dieser Unterlassung, dass das Vorliegen der geforderten Eigenschaften von der
Bf. im Sinne der Präferenzursprungsregel nicht entsprechend geprüft
wurde.
Dem Einwand der Bf. "die Zollbehörde gehe bei ihrer
Entscheidung davon aus, dass offenbar bei Zweifel in einem zollbehördlichen
Verfahren der für den Betroffenen ungünstigere Sachverhalt anzunehmen
sei" ist zu entgegnen, dass durch die vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen den
Ausführer die Nachweispflicht hinsichtlich der erklärten
Ursprungseigenschaft trifft. Wie bereits oben stehend ausgeführt, konnten
jedoch von der Bf. im bisherigen Verfahren keine entsprechende Nachweise, welche
die Richtigkeit der von ihr abgegeben EU-Ursprungseigenschaft beweisen, erbracht
werden.
Auch nach teleologischer Auslegung der Bestimmungen des
Artikel 5 Abs.1 lit h) des Protokolls 4 im hier anzuwendenden Abkommen kommt der
UFS zu keinem anderen Ergebnis. Mit der vorstehenden Ursprungsregel vereinbarten
die beiden Freihandelspartner einen präferenzbegünstigten Warenverkehr
für Altwaren, welche nur noch zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können. Keinesfalls sollten daher mit dieser Regel jene "Alttextilien" die
Präferenzursprungseigenschaft erlangen und zollbegünstigt werden,
welche noch eine tragbare Eigenschaft aufweisen und so in der Folge
unverändert über "secondhand shops" oder auf andere Weise in den
Handel gelangen. Diese Waren stünden dann bei Lieferungen zwischen den
Vertragspartnern unweigerlich in Konkurrenz mit jenen Textilien, welche zur
Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft ausschließlich nach den
strengen Regeln der Ursprungslisten des Abkommens hergestellt werden
müssen, um einen begünstigten Zollsatz nach dem Freihandelsabkommen in
Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch durch die
Ausführungen im Ersuchen der ungarischen zuständigen Behörden als
erwiesen, dass die von der Bf. nach Ungarn gelieferten Waren nach dortiger
Sortierung zum Teil in den Wiederverkauf gelangt sind. Die in der Ursprungsregel
des Art. 5 Abs. 1 lit h) genannte ausschließliche
Verwendungsmöglichkeit zur Gewinnung von Rohstoffen liegt daher im
vorliegenden Fall nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die
Präferenzursprungsangabe in den von der Bf. abgegebenen Erklärungen
"EU" zu Unrecht erfolgte.
Abschließend wird daher festgestellt, dass die Bf.
nicht in der Lage war, die EU-Ursprungseigenschaft hinsichtlich der abgegebenen
Erklärungen zu den bereits eingangs genannten Rechnungen vom 29.9.99,
27.10.99, 2.11.99, 8.11.99, 15.11.99, 23.11.99, 25.11.99, 6.12.99 und 15.12.99
auf eine nach dem Abkommen der Gemeinschaft mit der Republik Ungarn geeignete
Weise nachzuweisen. Die vorgenannten Ursprungserklärungen wurden daher zu
Unrecht ausgestellt.
Es war, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz, am 29.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation - Republik Ungarn, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.1993 S. 2
- Beschluss Nr. 3/96 des Assoziationsrates, ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1997 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0017-Z2L/04
- Stammnummer
- 17381
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF