Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0343-Z3K/02
Erledigung einer vorzeitig eingebrachten mangelhaften Berufung zugleich mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0343-Z3K/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung muss den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich wendet. Fehlt dieses Erfordernis, ist dem Berufungswerber aufzutragen, diesen Mangel zu beheben. Wird eine solche Mängelbehebung unterlassen, darf die Berufungsbehörde über die Berufung keine Sachentscheidung treffen. Diesfalls ist sie zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht zuständig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2002,
GZ. 100/56812/2000-9, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 17. Oktober 2001, Gz. 100/56812/07/2000, wurde festgestellt, dass
für die Spedition I gemäß Art. 203 Abs.1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie Art. 203
Abs.3 dritter Anstrich ZK eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S
264.085.- (€ 19.191,81; Zoll: S 100.467.-, EUSt: S 163.618.-)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG in
Höhe von S 22.967.- (€ 1.699,08) entstanden ist. Weiters wurde
hinsichtlich dieser entstandenen Eingangsabgabenschuld ein Schuldbeitritt der
Bf. gemäß Art. 231 ZK i.V.m. § 79 Abs.1 ZollR-DG bewilligt
und die Bf. zur Entrichtung der Abgabenschuld aufgefordert. Dem Bescheid lag
zugrunde, dass beim ungarischen Zollamt Mosonmagyarovar ein Versandverfahren T1
Nr. 61299090021470 betreffend 240 Stück Farbfernseher für den
Hauptverpflichteten H. mit einer Frist zur Wiedergestellung bei der
Bestimmungszollstelle Hauptzollamt Wien bis 28. Juni 1999 eröffnet wurde.
Die Ware wurde der Bestimmungszollstelle nicht gestellt.
Der oben genannte Bescheid
wurde der Bf. am 22. Oktober 2001 "zugestellt", obwohl dem
Hauptzollamt Wien zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die Bf. die
Jirovec & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat.
Mit Schriftsatz vom 22.
November 2001 erhob die Bf. Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen
Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Zustellmangel vorliege
und der Bescheid dem Rechtsvertreter nicht im Original zugekommen sei, da
lediglich eine telefonische Information durch die Bf. erfolgt sei, dass ein
Bescheid mit den gleichen Beträgen wie bereits im Jänner 2001 erlassen
worden sei. Der angefochtene Bescheid gelte daher als rechtlich nicht erlassen.
Lediglich aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht wurde zudem inhaltlich
darauf verwiesen, dass die Bf. kein Verschulden an der Nichtverzollung der Ware
treffe und die vorgelegte Ursprungsbescheinigung anzuerkennen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2002, Gz. 100/56812/2000-9, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zugleich mit dieser
Berufungsvorentscheidung wurde eine beglaubigte Durchschrift des Bescheides vom
17. Oktober 2001, Gz. 100/56912/07/2000, mitgesandt. Die Zustellung
erfolgte am 6. Juni 2002 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf..
Begründend wurde ausgeführt, dass die Spedition I hätte wissen
müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um
Nichtgemeinschaftswaren handle, weshalb sie als Abgabenschuldner herangezogen
worden sei. Die Gewährung des Präferenzzollsatzes aufgrund der
vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung stelle eine Vorzugsbehandlung dar, welche
nur im Zuge einer Anmeldung bei ordnungsgemäßer Beendigung eines
Zollverfahrens gewährt werden könne. Der geltend gemachte
Zustellmangel sei durch die Übermittlung der beglaubigten Durchschrift des
erstinstanzlichen Bescheides als saniert zu betrachten.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2002
erhob die Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung. Unter Punkt 1. wurde geltend gemacht, dass es nicht
möglich sei, einen Zustellmangel durch Zustellung des Bescheides
gleichzeitig mit einer Berufungsvorentscheidung zu sanieren. Durch diese
gleichzeitige Zustellung sei der Bf. die Möglichkeit der Erhebung einer
Berufung und somit einer Instanz genommen worden. Die genannte
Berufungsvorentscheidung sei daher aufzuheben. Unter Punkt 2. wurde aus
Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht Berufung gegen den nunmehr
zugestellten Bescheid vom 17. Oktober 2001 erhoben, wobei neuerlich auf das
mangelnde Verschulden der Bf. an der Nichtgestellung verwiesen
wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 97
Abs.1 lit.a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt
gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch
Zustellung.
Gemäß
§ 98 BAO
sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Gemäß
§ 250 Abs.1 BAO muss eine Berufung
enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine
Begründung.
Gemäß
§ 8a ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit die
Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmen, natürliche Personen oder
juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene
Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von
Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Gemäß
§ 9 Abs.1
ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Bereits am 23. Feber 2001
teilte die Bf. dem Hauptzollamt Wien mit, dass sie die Jirovec & Partner
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen
in der verfahrensgegenständlichen Sache beauftragt und bevollmächtigt
hat. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Notaren ersetzt
die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Eine allgemeine Vollmacht umfasst auch die Empfangnahme von Schriftstücken,
sie ist daher auch eine Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 8a
ZustellG (st. Rspr. ZB VwGH 24.11.1995, 92/17/0234).
Im vorliegenden Fall wurde der
Bescheid vom 17. Oktober 2001 am 22. Oktober 2001 der Partei selbst und nicht
dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Ist der Bescheidadressat als
Empfänger bezeichnet, so ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn das
Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich
zugekommen ist. Nicht ausreichend ist eine bloße Kenntnisnahme des
Inhaltes etwa wie im gegenständlichen Fall durch ein Telefonat, nicht
ausreichend wäre aber auch die Übermittlung einer privat hergestellten
Ablichtung oder Telekopie (VwGH 14.9.1992, 91/15/0044; 19.5.1993, 93/09/0041,
26.5.1998, 97/14/0087). Ebenso bedeutet die Einbringung einer Berufung durch den
Vertreter nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich
zugekommen ist (VwGH 22.9.1998, 98/05/0123).
Aus diesen Ausführungen
ergibt sich unzweifelhaft, dass die Zustellung des Bescheides vom 17. Oktober
2001, Gz. 100/56812/07/2000, erst am 6. Juni 2002 wirksam erfolgte. Erst zu
diesem Zeitpunkt wurde der Bescheid im Sinne des § 97 Abs.1 lit.a BAO
bekannt gegeben und somit rechtlich existent. Vor Bekanntgabe entfaltet ein
Bescheid keinerlei Rechtswirkungen.
Für die am 28. November
2001 eingebrachte Berufung vom 22. November 2001 bedeutet dies, dass diese somit
vor Bescheiderlassung eingebracht wurde. Nun bestimmt § 273 Abs.2 BAO zwar,
dass eine Berufung nicht deshalb als unzulässig eingebracht
zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist
eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall, in welchem der Bescheid vom 17. Oktober
2001 zugleich mit der Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2002 zugestellt
wurde, ist diese Bestimmung aber nicht zielführend, weil die Behandlung
einer vorzeitig eingebrachten Berufung jedenfalls zur Voraussetzung hat, dass
ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Berufung ergangen
ist (VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Im vorliegenden Fall wäre
aber auch mit einer Zustellung des Bescheides bis zur Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nichts gewonnen, muss doch gemäß
§ 250
Abs.1 lit.a BAO die Berufung jedenfalls auch die Bezeichnung des Bescheides
enthalten, gegen den sie sich richtet. Davon ist eine Berufung gegen einen erst
zu erlassenden Bescheid nicht ausgenommen (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190; Stoll,
BAO-Kommentar 2687). In einem solchen Fall ist nach Zustellung des vorweg
angefochtenen Bescheides dem Berufungswerber gemäß
§ 275
BAO aufzutragen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs.1 lit.a BAO zu
entsprechen und den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Berufung richtet,
wobei auch die Mängelbehebung zwingend angeordnet ist. Die
Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO
entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht
zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde (VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0190).
Die vorliegende Berufung vom
22. November 2001 bezeichnet als angefochtenen Bescheid jenen vom 19.
Jänner 2001, Gz. 100/56812/03/2000, welcher bereits durch die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. Oktober 2001, Gz.
100/56812/2000-4, aufgehoben worden war. Aus den Ausführungen zu Punkt 1.
der Berufung ergibt sich aber, dass sie sich gegen einen anderen, direkt der Bf.
zugekommenen Bescheid, richtet. Dieser Bescheid ist nicht näher bezeichnet,
die Berufung erfüllt daher nicht die Erfordernisse des § 250 Abs.1
lit.a BAO. Das Hauptzollamt Wien hätte daher nach Zustellung des
erstinstanzlichen Bescheides, aber noch vor Erlassung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung, dem Berufungswerber gemäß
§ 275 BAO
auftragen müssen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs.1
lit.a BAO zu entsprechen.
Da die Mängelbehebung
unterlassen wurde, war die Berufungsbehörde zur Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht zuständig.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0343-Z3K/02
- Stammnummer
- 9613
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF