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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.4.3. VO 341/2007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 11.03.2019

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

7.4.3. VO 341/2007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW siehe VP 01915/194V2010 Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) Knoblauch des KN-Codes 0703 2000 mit Ursprung in Libanon (LB), Iran (IR), Vereinigte Arabische Emirate (AE), Vietnam (VN), Malaysia (MY) oder in Taiwan (TW) darf zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn a)eine Einfuhrlizenz, die in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" bzw. "Y001 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501); b)ein Ursprungszeugnis "U004 - Ursprungszeugnis für die Einfuhr von Erzeugnissen, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten, in die Europäische Union gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorliegt (Bis Ende 2019 können auch noch Ursprungszeugnisse nach Anhang 13 der ZK-DVO anerkannt werden.) und c)die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Union transportiert wurde. (2) Als unmittelbar aus diesen Ländern in die Union transportiert gelten Erzeugnisse, a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt, oder b) deren Transport mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung, durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen, dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden und dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden. (3) Die Erfüllung der Bedingungen nach Abs. 2 Buchstabe b) wird den Zollbehörden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: a)entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde oder b) durch eine Bescheinigung der Zollstelle des Transitlandes mit genauer Beschreibung der Waren und Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe und Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte; oder c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege. (4) Von der Anwendung dieser Einfuhrbeschränkung sind Erzeugnisse ausgenommen, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde und mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Union gültig ist und ausgestellt wurde, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde. (5) Die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 1 sind der Zollbehörde in gleicher Weise wie unter Abschnitt 7.4.1. Pkt. 1.3. Abs. 3 angeführt nachzuweisen. "U004 - Ursprungszeugnis für die Einfuhr von Erzeugnissen, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten, in die Europäische Union gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission" [Grafik]  

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
33 (geltend: 33)
Gültig
11.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF