Findok · Richtlinien
MO-8300
7.4.3. VO 341/2007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW
überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 31.12.2016.
Wortlaut laut Findok
7.4.3. VO 341/2007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW
siehe VP 01915/194V2010
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Knoblauch des KN-Codes 0703 2000mit Ursprung in Libanon (LB), Iran (IR), Vereinigte Arabische Emirate (AE), Vietnam (VN), MalaysisMalaysia (MY) oder in Taiwan (TW) darf zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn
a)eine Einfuhrlizenz, die in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode
"L001 Einfuhrlizenz AGRIM" bzw.
"Y001 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM"
angegeben wird (siehe RL MO-8501);
b)ein Ursprungszeugnis der zuständigen Landesbehörden nach den Artikeln 55 bis 65 ZK-DVO mit dem Dokumentenartencode
"U004 Ursprungsnachweis nach Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" (Artikel 55 bis 65 ZK-DVO) vorliegt (Muster siehe Anhang) und
c)die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.
(2) Als unmittelbar aus diesen Ländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,
a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt, oder
b) deren Transport mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung, durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse
ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen,
dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden und
dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.
(3) Die Erfüllung der Bedingungen nach Abs. 2 Buchstabe b) wird den Zollbehörden durch folgende Unterlagen nachgewiesen:
a)entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde
oder
b) durch eine Bescheinigung der Zollstelle des Transitlandes mit
genauer Beschreibung der Waren und
Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe und
Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte;
oder
c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege.
(4) Von der Anwendung dieser Einfuhrbeschränkung sind Erzeugnisse ausgenommen,
die das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde und
mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und ausgestellt wurde, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde.
(5) Die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 1 sind der Zollbehörde in gleicher Weise wie unter Abschnitt 7.4.1. Pkt. 1.3. Abs. 3 angeführt nachzuweisen.
"U004 Ursprungsnachweis nach Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93"
[Grafik]
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Herkunft
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- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0075-IV/7/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 31.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF