RIS AI

Findok · Richtlinien

MO-8300

7.4.3. VO 341/2007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010307/0074-IV/7/2011gilt ab 18.08.2010

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

7.4.3. VO 565341/20022007 - Knoblauch mit Ursprung in LB, IR, AE, VN, MY, TW siehe VP 01915/194V2010 Verordnung (EG) Nr. 565341/20022007 der Kommission zur Festlegung derEröffnung und Verwaltung der von Zollkontingente undn sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) Knoblauch des KN-Codes 0703 2000 mit Ursprung in Libanon (LB), Iran (IR), Vereinigte Arabische Emirate (AE), Vietnam (VN), Malaysis (MY) oder in VietnamTaiwan (VNTW) darf zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn a)eine Einfuhrlizenz, die in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" bzw. "Y001 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501); b)ein Ursprungszeugnis der zuständigen Landesbehörden nach den Artikeln 55 bis 65 ZK-DVO mit dem Dokumentenartencode "U004 Ursprungsnachweis nach ein UrsprungszeugnisArtikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" (Artikel 55 bis 65 ZK-DVO der zuständigen Landesbehörden nach ZK-DVO Artikeln 55 bis 65 vorliegt) vorliegt (Muster siehe Anhang) und und die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde. c)die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde. (2) Als unmittelbar aus diesen Ländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse, a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt, oder b) deren Transport mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung, durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt, oder b) deren Transport mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung, durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen, dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden und dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden. (3) Die Erfüllung der Bedingungen nach Abs. 2 Buchstabe b) wird den Zollbehörden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: a)entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde oder b) durch eine Bescheinigung der Zollstelle des Transitlandes mit a) entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde oder b) durch eine Bescheinigung der Zollstelle des Transitlandes mit genauer Beschreibung der Waren und Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe und Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte; oder c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege. c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege. (4) Von der Anwendung dieser Einfuhrbeschränkung sind Erzeugnisse ausgenommen, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde und mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und ausgestellt wurde, bevor diese Beschränkung in Anwendung gebracht wurde. (5) Die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 1 sind der Zollbehörde in gleicher Weise wie unter Abschnitt 7.4.1. Pkt. 1.3. Abs. 3 angeführt nachzuweisen. "U004 Ursprungsnachweis nach Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" [Grafik]  

Dieses Dokument enthält 1 Grafik, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0074-IV/7/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19 (geltend: 33)
Gültig
18.08.2010 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF