IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17.10.2011 betreffend Vorsteuererstattung 1-12/2010 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Erstattung der Vorsteuern gemäß der…
…der RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF…
…RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF Art…
…die ab dem 1. Jänner 2010 bewirkt werden. Der Verkauf von Startpaketen mit Gesprächsguthaben ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, während der Verkauf von SIM-Karten mit Gesprächsguthaben eine unselbständige Nebenleistung zur eigentlichen Telekommunikationsleistung darstellt. Bundesministerium für…
…Betriebstätten angesehen. Es spricht daher einiges dafür, dass ein US-Unternehmen, das für die Erbringung seiner Telekommunikationsleistungen bei den österreichischen Kunden über ein Netzwerk von fest montierten Satellitenschüsseln und Antennen verfügen muss, hiedurch in Österreich Betriebstätten begründet. Die Frage kann indessen im Rahmen des EAS…
…In den UStR Rz 642i werde die Verlagerung des Leistungsortes auf Fälle eingeschränkt, in denen die Telekommunikationsleistung im Drittland keine der inländischen Besteuerung vergleichbaren Steuerbelastung unterliege. Diesbezügliche sei anzumerken, dass in A keine der österreichischen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer existiere. Sollte die VO 383/2003 gegenständlich…
…RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF Art…
…im Drittland ansässiges Telekommunikationsunternehmen. Im angefochtenen Bescheid wurde für die Festsetzung der Umsatzsteuer für 7/2017 ein Verspätungszuschlag von 10% festgesetzt. Die Umsatzsteuerfestsetzung resultiert aus dem Finanzamt bekanntgegebenen Entgeltsminderungen für gewährte Rabatte auf verrechnete Telekommunikationsleistungen. In ihrer Beschwerde führte die Bf. aus, österreichische Netzbetreiber hätten…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…In den UStR Rz 642i werde die Verlagerung des Leistungsortes auf Fälle eingeschränkt, in denen die Telekommunikationsleistung im Drittland keine der inländischen Besteuerung vergleichbaren Steuerbelastung unterliege. Diesbezüglich sei anzumerken, dass in A keine der österreichischen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer existiere. Sollte die VO 383/2003 gegenständlich…
…9 lit. a in Verbindung mit Abs. 10 Z 13 UStG 1994 liege der Leistungsort für Telekommunikationsleistungen dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei Vertragspartnern mit Sitz im EU-Gebiet liege der Ort der Leistung somit im Gemeinschaftsgebiet. Eine Verlagerung des Leistungsortes gemäß der…
…Österreich gelegen. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die Bw. Berufung ein und führte darin aus: Die VO 102 sehe vor, dass der Leistungsort einer Telekommunikationsleistung vom Drittland ins Inland verlagert werde, wenn hier die Nutzung oder Auswertung erfolge. Der Begriff der "Nutzung oder Auswertung" sei im…
…bloß technische Einrichtungen (Satellitenschüsseln bzw. Dachantennen) vollständig vermietet, werden hierdurch für das vermietende Unternehmen keine Betriebstätten begründet. Werden hingegen von dem Telekommunikationsunternehmen primär Telekommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht, sind in den der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen, über die es die Verfügungsmacht hat, Betriebstätten zu erblicken…
…3 Lieferung (§ 3 UStG 1994) Einzelfälle zur Abgrenzung zur sonstigen Leistung ABC der einheitlichen Leistungen und unselbständigen Nebenleistung Lieferung von Bauwerken Zwangsvollstreckung Reihengeschäfte 3a Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Vermittlungsleistungen Leistungsorte Telekommunikationsleistungen 4 Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Einzelfälle zum Entgelt (zB Auslagen der Rechtsanwälte, Portospesen) …
…mit Sitz im Drittland einen Vertrag ab, wonach die beiden Vertragsparteien den jeweils berechtigten Kunden der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, Telekommunikationsleistungen auf dem von ihnen betriebenen Netz zu erhalten (Roaming-Vertrag). Der Kunde des Drittlandsunternehmers telefoniert in Österreich. Die Telekommunikationsdienstleistung unterliegt im Drittland keiner…
…außerhalb der Union anzunehmen. Der Leistungsempfänger (=Telekommunikationsdienstleister aus dem Drittland) kaufe die Dienstleistungen von der Bf., um wiederum an seine Kunden (die im Drittland ansässig sind) Telekommunikationsleistungen zu erbringen, im konkreten Fall den Anruf bzw das SMS seines Kunden zum von diesem gewünschten Empfänger "zuzustellen"…
…sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus: "Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in…
…Roaminggebühren gewährten Rabatte, Discounts, etc. Einfluss auf die von der Bf. ihren Kunden angebotenen Telekommunikationsleistungen gehabt haben, müsste dies von der Bf. schlüssig nachgewiesen werden, dass eine Weiterrechnung der geminderten "Einkaufspreise" in Form von Gutschriften und sonstigen Entgeltsminderungen auch tatsächlich stattgefunden haben, denn es ist…