Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0044-VI/4/2009
Ladebons, Telefonwertkarten, Calling Cards
geltende FassungInfoBMF-010219/0044-VI/4/2009vom 28.01.2009
Wortlaut laut Findok
Die
vorliegende Information dient der Klarstellung und ergeht in Abänderung des
Umsatzsteuerprotokolls 2008 vom 18. November 2008, BMF-010219/0416-VI/4/2008,
wobei der betreffende Punkt wie folgt lautet:
§
3 UStG 1994, § 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 und Abs. 12 UStG 1994 sowie Art. 7
UStG 1994
Ladebons,
Telefonwertkarten, Calling Cards
Der Verkauf einer Telefonwertkarte zum aufgedruckten Wert
stellt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, da das
wirtschaftliche Interesse des Erwerbers nicht in der Erlangung der
Verfügungsmacht über diese Karte liegt, sondern vielmehr darauf
gerichtet ist, mit Hilfe dieser Karte Telekommunikationsdienstleistungen
erhalten zu können. Lediglich wenn es sich bei den Telefonwertkarten um
Sammelobjekte handelt, ist von einer Lieferung auszugehen
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 1 Anm. 11
sowie § 3a Abs. 9 und 10 Anm. 313 ff).
Eine Telekommunikationsdienstleistung erbringt nur der
Netzbetreiber. Leistungsempfänger der Telekommunikationsdienstleistung des
Netzanbieters ist derjenige, der das Guthaben letztendlich verbraucht. Es
bestehen keine Bedenken, wenn die durch den Netzbetreiber ausgegebenen Karten
weiterhin der Anzahlungsbesteuerung unterworfen werden (vgl. UStR
2000 Rz 2607).
Werden Händler in die Abgabe von Telefonwertkarten
(Ladebons und Calling Cards) eingeschaltet, d.h. Netzbetreiber geben diese
Karten mit Rabatt an Händler (zB Trafikanten) ab, erbringen die
Händler selbst keine Telekommunikationsdienstleistung an den
Kunden, sondern nur eine steuerpflichtige
Leistung gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Händler, von dem die
Telefonwertkarten (Ladebons und Calling Cards) bezogen wurden, womit die als
Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag geleistete
Provisionszahlung der Umsatzsteuer unterliegt.
Bezieht der Unternehmer A
Telefonwertkarten (Ladebons, Calling Cards) von einem solchen Händler, so
liegt keine steuerbare Leistung vor. Dasselbe gilt für die
Weitergabe der Telefonwertkarten durch A. Lediglich die Vereinnahmung einer
über den Einkaufspreis der Karte hinausgehenden Zahlung durch den Abnehmer
des A stellt eine steuerpflichtige
Provision dar.
Dies gilt für
Vorgänge, die ab dem 1. Jänner 2010 bewirkt werden.
Der Verkauf von
Startpaketen mit Gesprächsguthaben ist nach dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln,
während der Verkauf von SIM-Karten mit Gesprächsguthaben eine
unselbständige Nebenleistung zur eigentlichen Telekommunikationsleistung
darstellt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0044-VI/4/2009
- Stammnummer
- 38938
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF