Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100566/2024
Leistungsort von Terminisierungsvorgängen zwischen Unternehmern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100566/2024vom 15.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Telekommunikationsdienstleistungen bezieht sich der Begriff „Nutzung oder Auswertung“ nur auf die jeweiligen Leistungbeziehungen innerhalb einer Leistungskette. Die Anwendung der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF 221/2009 in Übereinstimmung mit Art 59a Abs. lit. b der der MwStSystRL 2006/112/EG idF Art. 2 der RL 2008/8/EG und die damit verbundene Verlagerung des Leistungsortes ins Inland ist daher nur in jenen Fällen möglich, in welchen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger oder dessen Leistungsempfänger eine unmittelbare Leistungsbeziehung besteht. Der Aufenthaltsort etwaiger Dritter, die einen Anruf oder eine Nachricht entgegennehmen, ist für die Anwendbarkeit der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF 221/2009 nicht maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 12. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 4. Dezember 2020 betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 4.12.2020 behandelte die belangte Behörde (FAG) Leistungen der Bf. an Telekomanbieter aus dem Drittland als in Österreich steuerbar und steuerpflichtig und setzte aus diesem Titel Umsatzsteuern in folgender Höhe zusätzlich fest:
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Begründend führt das FAG aus, dass verrechnete Provisionen für die Zustellung (Terminierung) von Anrufen und Kurznachrichten unter die Anwendungsvoraussetzungen der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF. BGBl. II Nr. 2 21/2009 für Telekommunikationsdienstleistungen einzuordnen sei. Demnach komme es zur Verlagerung des Leistungsortes ins Inland, weil die genannten Leistungen im Inland genutzt bzw. ausgewertet würden und im Drittland keine vergleichbare Besteuerung von mindestens mit dem in Art. 97 RL 2006/112/EG normierten Mindeststeuersatz von 15% auf diese Leistungen vorgenommen werde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.2.2021 wendete die Bf. ein, dass Leistungen an unternehmerische Kunden auf Basis der gesetzlichen und unionsrechtlichen Grundlagen nicht in den Anwendungsbereich der VO fallen würden, da die Umsatzsteuer eben nicht zum Kostenfaktor werde bzw. werden solle und daher keines der drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein könne. Bei Leistungen an Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sei eine Wettbewerbsverzerrung durch Umsatzbesteuerung auszuschließen, da die Umsatzsteuer nach der Konzeption der MwStSystRL nicht zur Kostenbelastung führe. Eine (schädliche) Nichtbesteuerung oder eine Doppelbesteuerung, die eine Leistungsortverlagerung rechtfertigen könnte, könne konzeptionsgemäß im unternehmerischen Bereich nicht vorliegen.
Nach Art. 59a der Richtlinie 2006/112 sei eine Leistungsortverlagerung durch die Mitgliedstaaten aus einem Drittstaat ins Inland nur zulässig, wenn eine tatsächliche Nutzung oder Auswertung im Inland erfolge. Es besteht kein freies Ermessen der Mitgliedstaaten, und damit auch nicht hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "tatsächliche Nutzung oder Auswertung". Art. 59a der Richtlinie 2006/112 sei als Ausnahmebestimmung zu den Art. 44, 45, 56, 58 und 59 eng auszulegen.
Unionsrechtliche Vorgaben und Rechtsprechung sprächen dafür, in den gegenständlichen Sachverhalten als Ort der "tatsächlichen Nutzung und Auswertung" den Sitz des jeweiligen unternehmerischen Leistungsempfängers außerhalb der Union anzunehmen.
Der Leistungsempfänger (=Telekommunikationsdienstleister aus dem Drittland) kaufe die Dienstleistungen von der Bf., um wiederum an seine Kunden (die im Drittland ansässig sind) Telekommunikationsleistungen zu erbringen, im konkreten Fall den Anruf bzw das SMS seines Kunden zum von diesem gewünschten Empfänger "zuzustellen". Der Empfänger des SMS bzw. des Anrufs wende keinerlei Entgelt auf und sei er daher nicht Teil der Leistungskette. Sämtliche Leistungsempfänger der Leistungskette befänden sich somit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen der Bf. nicht im Inland, weshalb der Leistungsort aufgrund des "Nutzen und Auswertens" nicht in das Inland verlagert werden könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2023 wies das FAG die Beschwerde als unbegründet ab und legte die Beschwerde infolge des fristgerechten Vorlageantrags vom 29.9.2023 mit Vorlagebericht vom 13.2.2024 an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
Mit Schreiben vom 8.9.2025 zog die Bf. die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. verrechnete an im Drittland ansässige Telekommunikationsleister Entgelte für folgende Leistungen:
a) Interconnection:
In diesen Fällen tätigte ein Kunde aus dem Netz eines drittländischen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens einen Anruf, der im Netz der Bf. (***Bf1***) terminiert bzw. zugestellt wird. Dabei stellt die Bf. diesen Anruf dem Angerufenen in Österreich zu. Der ausländische Kunde (des drittländischen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens) hält sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich auf, sondern tätigt den Anruf aus dem Ausland. Jener Teilnehmer, der sich in Österreich aufhält und den Anruf entgegennimmt, leistet für das Telefonat kein Entgelt (weder an den ausländischen Provider noch an die inländische Bf.). Die ***Bf1*** verrechnet für diese Terminierung ein Entgelt an das drittländische Telekommunikations- dienstleistungsunternehmen.
In den Streitjahren wurden aus dem Titel "Interconnection" Terminierungsentgelte in Höhe von 16.051,54 € (2013); 12.635,14 € (2014); 6.606,86 € (2017) und 4.599,79 € (2016) an drittländischen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen ansässig in Staaten mit Umsatzsteuersätzen von unter 15% verrechnet.
b) SMS Interworking
Ein Kunde aus dem Netz eines drittländischen Telekommunikationsdienstleistungs- unternehmens versendet eine SMS, die im Netz der ***Bf1*** terminiert bzw. zugestellt wird. Der ausländische Kunde (des drittländischen Telekommunikationsdienst- leistungsunternehmens) hält sich nicht in Österreich auf, sondern versendet die SMS aus dem Ausland. Jener Teilnehmer, der sich in Österreich aufhält und die SMS empfängt, leistet für den Erhalt der SMS kein Entgelt (weder an den ausländischen Provider noch an die ***Bf1***). Für diese SMS-Zustellung in Österreich verrechnet die ***Bf1*** dem drittländischen Provider ein Terminierungsentgelt.
In den Streitjahren wurden aus diesem Titel Terminierungsentgelte in Höhe von 279.871,57 € (2013); 227.475,79 € (2014); 202.227,23 € (2017) und 108.561,11 € (2016) an drittländischen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen ansässig in Staaten mit Umsatzsteuersätzen von unter 15% verrechnet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem deckungsgleichen und glaubwürdigen Vorbringen beider Verfahrensparteien und ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht strittig. Aus Sicht des BFG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des deckungsgleichen Vorbringens.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Der Leistungsort für sonstige Leistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994, wonach eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
§ 3a Abs 13 und 14 UStG 1994 lauteten bis 31.12.2014
(13) Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:a) Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz,Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;b) ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:……12. die Telekommunikationsdienste;13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;…….
Ergänzend dazu lautete § 3a Abs 16 UStG 1994 bis 31.12.2014 wie folgt:
(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden.
Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.
Mit Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014 wurden die einschlägigen Bestimmungen - nämlich § 3a Abs. 13 und Abs 14 UstG 1994 - zu Katalogleistungen allgemein und Telekommunikationsleistungen insbesondere ab 1.1.2015 neu gefasst. Dabei wurden die Telekommunikationsleistungen aus Abs. 14 herausgeschält und in Abs. 13 gesondert geregelt:
(13) Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden.
§3a Abs. 16 UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014 und weiterer Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:
(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12, 13 oder 14 bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2.statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden.
Im gegenständlichen Fall sind die jeweiligen Leistungsempfänger der Bf. hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausgangsleistungen unstrittig Telekomanbieter und damit Unternehmer, welche nach übereinstimmendem Parteienvorbringen ihr Unternehmen im Drittland betreiben.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom 31.8.2003 BGBl. II Nr. 383/2003 idF (TelekomVO) idF BGBl. II Nr. 221/2009 lautet:
§ 1. Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
§ 2. Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.
§ 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II Nr. 102/1997, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2009 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.
Nach Art. 59 MwStSystRL 2006/112/EG idF Art. 2 der RL 2008/8/EG gilt als Ort bestimmter Dienstleistungen (u.a. nach lit. i der Telekommunikationsdienstleistungen) an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen bestimmen Art. 59a und Art. 59b der MwStSystRL 2006/112/EG idF Art. 2 der RL 2008/8/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung Folgendes:
Art. 59a
Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56 und 59 bestimmt,
a) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;
b) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wenn diese Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.
Art. 59b
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 59a Buchstabe b auf Telekommunikationsdienstleistungen und auf die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Während Art. 59a MwStSystRL idF Art. 2 der RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010) die allgemeine, fakultative Möglichkeit der Besteuerung mittels Leistungsortverlagerung durch die Mitgliedstaaten vorsieht, schreibt Art. 59b MwStSystRL idF Art. 2 der RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF Art. 2 der RL 2008/8/EG erfasst sind, besteht ein Wahlrecht nach Art. 59a MwStSystRL idF Art. 2 der RL 2008/8/EG (13.09.2018, Ro 2016/15/0035; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer (Hrsg), Umsatzsteuergesetz 138. Lieferung (Juli 2017) Art. 43- 59b MwStSystRL Rz. 134 ff).
Von diesem Wahlrecht hat der österreichische Verordnungsgeber mit der angeführten Verordnung BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr. 221/2009 Gebrauch gemacht. Die genannte Verordnung findet daher in Art. 59a MwStSystRL idF Art. 2 der RL 2008/8/EG ihre unionsrechtliche Deckung (Ecker in Melhardt/Tumpel, UStG 2, § 3a Rz 274 f).
Werden die Telekommunikationsdienste eines Drittlandunternehmens von einem nicht in der EU ansässigen Nichtunternehmer im Inland genutzt, verlagert sich der Ort der Leistung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2003 idF 221/2009 in das Inland (VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0035; Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 190 (Fall 3); Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MwSt, 46. Lfg (Dezember 2015), § 3a Abs 15 u 16 Tz 697).
Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 15.45.2021, RS C-593/19, SK Telecom Co. Ltd. zum Ergebnis, dass Telekomdienstleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine ebenfalls in diesem Drittland ansässigen Kunden erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedsstaates, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, als Dienstleistungen anzusehen sind, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung iSd Art 59a Abs. lit. b der der MwStSystRL 2006/112/EG idF Art. 2 der RL 2008/8/EG in diesem Mitgliedstaat erfolgt.
Der Begriff "Nutzung oder Auswertung" kann sich daher im Lichte der Ausführungen des EuGH nur auf die jeweiligen Leistungbeziehungen innerhalb einer Leistungskette beziehen. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass Telekommunkationsleistungen systemimmanent aktive (Anrufer/Versender) und passive Teilnehmer (Angerufene/Empfänger) an der Endleistung (Anruf, Messagerdienst) aufweisen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch beide Teilnehmer dieses Kommunikationsvorganges Teilnehmer einer Leistungsbeziehung im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass zwischen den aktiven Anrufern/Versendern der Nachricht, welche sich bei Anruf/Nachrichtenversendung unstrittig nicht im Inland befanden, und den Empfängern durch diese Anrufe/Nachrichten keine der umsatzsteuerlichen Betrachtung unterliegende Leistungsbeziehungen entstanden. Auch zwischen den Geschäftspartner der Bf., nämlich den Telekomanbietern der ausländischen Anrufer/Nachrichtenversender, und den Empfänger der Anrufe/Nachrichten entstanden durch die Entgegennahme der Anrufe/Nachrichten keine Leistungsbeziehungen. Ebenso kann auch zwischen der Bf. und den Anruf-/Nachrichtempfängern keine Leistungsbeziehung erkannt werden.
Die Empfänger der Dienstleistungen der Bf., nämlich die im Drittland ansässigen Mobilfunkanbieter, standen in einer entgeltlichen Leistungsbeziehung zu ihren Kunden, welchen sie die Entgelte für die getätigten Anrufe/Nachrichten verrechneten. Der Ort der Nutzung dieser Dienstleistung zwischen den Mobilfunkanbietern und ihren Kunden lag daher im Lichte der Judikatur des EuGH an jenem Ort an dem sich die Anrufer/Nachrichtenversender zum Zeitpunkt der aktiven Inanspruchnahme der Dienstleistung aufhielten. Dieser Ort lag nach den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien nicht im Inland, weshalb die Anwendungsvoraussetzung der "Nutzung oder Auswertung im Inland" für die Verlagerung des Ortes der Dienstleistung unter Anwendung der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF 221/2009 in Übereinstimmung mit Art 59a Abs. lit. b der der MwStSystRL 2006/112/EG idF Art. 2 der RL 2008/8/EG nicht gegeben ist.
Demgemäß kommt für die Bestimmung des Leistungsortes zwischen der Bf. und den jeweiligen Mobilfunkanbietern im Drittland die Generalkausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zur Anwendung. Die die streitgegenständlichen Leistungen der Bf. waren sohin nicht in Österreich steuerbar, sondern am jeweiligen Unternehmenssitz der leistungsempfangenen Mobilfunkanbieter im Drittland.
Daher ergibt sich folgende Steuerberechnung:
[Grafik]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage ob die Entgegennahme von Anrufen oder Nachrichten durch einen in Österreich aufhältigen Empfänger eines Anrufes oder einer Nachricht, der nicht in die Leistungskette eingebunden ist, die Anwendbarkeit der VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF 221/2009 auslöst und damit die Verlagerung des Leistungsortes in das Inland nach sich zieht, besteht soweit ersichtlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, weshalb eine Revision zuzulassen war.
Wien, am 15. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 13 und 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100566/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100566.2024
- Stammnummer
- 149233
- Gültig
- 15.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF