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UZK-IAArtikel 96 Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 96 Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI…

UZK-IAArtikel 105 Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 105 Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum. (2) Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien…

UZK-IAArtikel 115 Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 115 Einfuhr in Teilsendungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems…

ZT-16006. Andere Waren in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien09.07.2026

…in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr) die laufende Nummer der Teilabfertigung, die Bezeichnung der Komponenten und Teile sowie die Bezeichnung der vollständigen Maschine 4.Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind nicht nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit, sondern nach der…

UP-64008.8. Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien06.10.2020

…Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und zu den Bedingungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der HS-Abschnitte XVI und XVII oder der HS-Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zur Auslegung des…

UP-53008.10. Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien06.08.2020

8.10. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis…

UP-46008.10. Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien06.08.2020

8.10. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis…

UP-45208.10. Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien09.08.2024

8.10. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis…

UP-43008.10. Einfuhr in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinien29.09.2022

8.10. Einfuhr in Teilsendungen Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis…

ZT-1600Einleitung
geltende FassungRichtlinien09.07.2026

Die Arbeitsrichtlinie ZT-1600 (Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…

ZT-16000. Einführung
geltende FassungRichtlinien20.01.2021

…der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI wurde eine Richtlinie ausgearbeitet, die die Vorgangsweise der Zollstellen bei der Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen in Österreich regeln soll.

ZT-16000.1. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
geltende FassungRichtlinien20.01.2021

…Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2, Buchstabe a, auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI (Erläuterungen - EU-Amtsblatt, ABl. Nr. C 119 vom 29.03.2019). Zerlegte…

ZT-16001. Antragstellung
geltende FassungRichtlinien20.01.2021

1. Antragstellung 1.1. Unterlagen Der schriftliche Antrag auf Bewilligung der Abfertigung nach der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN ist bereits vor der Abfertigung der ersten Teilsendung bei dem gemäßbeim § 39 ZollR-DG zuständigen Zollamt Österreich einzubringen. Diesem Antrag sind beizuschließen: a…

ZT-16002. Verfahren
geltende FassungRichtlinien09.07.2026

2. Verfahren 2.1. Tarifmäßige Einreihung Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind ohne Rücksicht auf ihre eigene tarifmäßige Beschaffenheit nach der Warennummer und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Dies gilt auch für Verbrauchsmaterialien, wie Kitte, Anstrichfarben, Schweißelektroden und…

ZT-16003. Präferenzzollbehandlung
geltende FassungRichtlinien20.01.2021

…UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.

ZT-16004. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)
geltende FassungRichtlinien09.07.2026

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle) 4.1. Besichtigung Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung…

ZT-16005. Erhebung der Zollschuld
geltende FassungRichtlinien20.01.2021

…grundsätzlich nur solche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die jeweilige Teilsendung in Kraft sind und die für die gesamte Maschine gelten. Im Falle von Unstimmigkeiten anlässlich der nachträglichen Prüfung, ist seitens der Überwachungszollstelle eine Endabrechnung vorzunehmen und…

UP-65008.7. Verpflichtungen des Einführers
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

…vor. 8.8. Einfuhr in Teilsendungen Falls auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV…

UP-71008.8. Verpflichtungen des Einführers
geltende FassungRichtlinien03.09.2020

…auf Verlagen eine Kopie davon vor. 8.9. Einfuhr in Teilsendungen Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems…

UZK-IAUnterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…a)Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt; b)sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und c)sie werden in Teilsendungen eingeführt.