Findok · Richtlinien
ZT-1600
3. Präferenzzollbehandlung
geltende FassungRichtlinie2026-0.580.821gilt ab 20.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Wortlaut laut Findok
3. Präferenzzollbehandlung
Werden bestimmte (Warenkreis ergibt sich aus der jeweiligen Präferenzmaßnahme) zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehördendem Zollamt Österreich bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Sinngemäß gilt das vorgenannte für die Ausfuhr.
Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle in UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.580.821
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 20.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF