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Findok · Richtlinien

ZT-1600

3. Präferenzzollbehandlung

überholte Fassung (bis 26.11.2019)RichtlinieBMF-010314/0119-IV/8/2011gilt ab 23.02.2010

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.02.2010 bis 26.11.2019.

Wortlaut laut Findok

3. Präferenzzollbehandlung 3.1. Einfuhr 3.1.1. Präferenzzollbehandlung Die Rechtsgrundlagen für die Präferenzzollbehandlung von Maschinen in Teilsendungen sind die verschiedenen Präferenzabkommen, die die EG mit Drittstaaten abgeschlossen hat bzw. die Bestimmungen über das Allgemeine Präferenzsystem (APS). 3.1.2. Ursprungsnachweis Eine in Teilsendungen zur Abfertigung gestellte Ware der Kapitel 84 und 85 der KN kann nur dann in ihrer Gesamtheit als maßgebende Einheit für die Beurteilung des Ursprungs herangezogen werden, wenn in tarifarischer Hinsicht eine Verfügung nach Abschnitt 1.2. vorliegt. 3.1.3. Drittlands-Zulieferung Anlässlich der Abfertigung der ersten Teilsendung ist ein Ursprungsnachweis für die vollständige Maschine vorzulegen. Da der Ursprungsnachweis die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine dokumentiert, kann es sein, dass einzelne Teilsendungen, würde man sie für sich allein betrachten, keine Ursprungserzeugnisse sind. Durch ihren Einbau in die Maschine wird aber die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine nicht beeinträchtigt. Die unmittelbare Zulieferung solcher Nichtursprungswaren aus einem Drittland ist aber nicht zulässig, weil dadurch eine Einbringung in den Präferenzraum ohne Erhebung von Zöllen erfolgen würde und dies dem Verbot von Zollrückvergütungen (Nichterhebung von Zöllen) zuwiderläuft. Das heißt, die Maschine muss im Partnerland bereits inklusiver aller Teile fertig produziert und ihre Ursprungseigenschaft festgelegt worden sein. Erst dann kann ein Präferenznachweis für die Maschine ausgestellt werden und diese in Teilsendungen abgefertigt werden. 3.2. Ausfuhr 3.2.1. Präferenznachweis Aufgrund der Bestimmungen in den Präferenzabkommen ist anzunehmen, dass im Bestimmungsland gleichartige Regelungen für die Einfuhr in Teilsendungen gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass nur ein Präferenznachweis auszustellen ist. Er wäre der Zollstelle anlässlich der 1. Teilabfertigung zur Bestätigung vorzulegen bzw. - im Falle des ermächtigten Ausführers - von diesem anlässlich der ersten Teilabfertigung auszustellen. Grundsätzlich ist es zweckmäßig, die Ausfuhrabfertigungen der einzelnen Teilsendungen auf die im Einfuhrland geltenden Modalitäten abzustimmen, zumal dort für die Einfuhr in Teilsendungen vermutlich ohnehin zuvor ein Antrag zu stellen ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0119-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 7)
Gültig
23.02.2010 bis 26.11.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF