Findok · Richtlinien
ZT-1600
3. Präferenzzollbehandlung
überholte Fassung (bis 19.01.2021)Richtlinie2020-0.311.465gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 19.01.2021.
Wortlaut laut Findok
3. Präferenzzollbehandlung
Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnissebestimmte (Warenkreis ergibt sich aus der Abschnitte XVI und XVIIjeweiligen Präferenzmaßnahme) zerlegte oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten Systemnoch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Sinngemäß gilt das vorgenannte für die Ausfuhr.
Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle in UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.311.465
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 19.05.2020 bis 19.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF