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Findok · Richtlinien

ZT-1600

3. Präferenzzollbehandlung

überholte Fassung (bis 19.01.2021)Richtlinie2020-0.311.465gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-1600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 19.01.2021.

Wortlaut laut Findok

3. Präferenzzollbehandlung Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnissebestimmte (Warenkreis ergibt sich aus der Abschnitte XVI und XVIIjeweiligen Präferenzmaßnahme) zerlegte oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten Systemnoch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Sinngemäß gilt das vorgenannte für die Ausfuhr. Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle in UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.311.465
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0021-IV/8/2010
Stammnummer
44732
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 7)
Gültig
19.05.2020 bis 19.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF