Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 105 Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 105 Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.
(2) Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 105 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF