Findok · Richtlinien
ZT-1600
6. Andere Waren in Teilsendungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.580.821gilt ab 09.07.2026
Inhaltsverzeichnis der ZT-1600
Wortlaut laut Findok
6. Andere Waren in Teilsendungen
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Abfertigung von Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 in Teilsendungen gemäß der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII der KN.
Muster eines Bescheides über Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen
Zollamt Österreich
GZ
An die Firma
EORI-Nr.: ATEOS
B E S C H E I D
Nr. (e-zoll Ordnungsbegriff):
Ihrem Antrag vom
Zeichen
auf Abfertigung eines (einer)
in zerlegtem oder nicht zusammengebautem Zustand in zeitlich aufeinander folgenden Teilsendungen im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (VO Nr. 2658/87 des Rates, in der geltenden Fassung), wird zugestimmt.
Hinsichtlich der Abfertigung der Teilsendungen ist zu beachten:
1.Die Abfertigung sämtlicher Teilsendungen hat durch das Zollamt Österreich/Zollstelle ……………………………………………………………………………………………………….…..……
innerhalb der bewilligten Geltungsdauer, gerechnet vom Tag der Bewilligungserteilung, zu erfolgen.
Überwachungszollstelle ist die Zollstelle …………………………………………..…………..
2.Geltungsdauer der Bewilligung: …………………………………………………………..………..
3.Der Anmelder hat ein Verzeichnis über die zur jeweiligen Teilsendung gehörenden Komponenten und Teile vorzulegen.
In der Zollanmeldung ist anzugeben:
der zusätzliche Informationencodedie zusätzlichen Codes "40400TAV2A für Maschinen in Teilsendungen - Teilsendung" für die jeweiligen Teilsendungen bzw. "TAV2B für Maschinen in Teilsendungen - letzte Teilsendung" für die letzte Teilsendung
die Nummer dieses Bescheides unter Verwendung des entsprechenden
die Nummer dieses Bescheides unter Verwendung des entsprechenden DokumentenartencodesCodes für den zusätzlichen Verweis ("2PFI" in der Einfuhr bzw. "2PFE" in der Ausfuhr)
die laufende Nummer der Teilabfertigung,
die Bezeichnung der Komponenten und Teile sowie
die Bezeichnung der vollständigen Maschine
4.Die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Komponenten und Teile sind nicht nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit, sondern nach der Position und dem Zollsatz der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine abzufertigen. Wenn Komponenten oder Teile nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit einem Gewichtszoll unterliegen oder das Gewicht bzw. sonstige Umstände (zB Leistung, Tragfähigkeit) für deren tarifmäßige Einreihung von Bedeutung sind, so hat der Anmelder in der Anmeldung oder in dem mit dieser vorzulegenden Verzeichnis auch das entsprechende Gewicht und die sonstigen erforderlichen Daten anzuführen. Ersatzteile, Zubehör oder andere zusätzliche Komponenten sind nicht enthalten und müssen in die jeweiligen Tarifpositionen eingereiht werden.
5.Eine nachträgliche Änderung des Warenumfangs kann nur auf Grund eines schriftlichen Antrags erfolgen, der der Zustimmung durch das Zollamt bedarf. Die Zustimmung wird nicht erteilt, wenn der Umfang der Waren ausgeweitet werden soll und Einfuhren oder Ausfuhren dieser zusätzlichen Waren bereits erfolgt sind.
6.Werden bestimmte (Warenkreis ergibt sich aus der jeweiligen Präferenzmaßnahme) zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse in Teilsendungen eingeführt, so ist dem Zollamt Österreich bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Sinngemäß gilt das vorgenannte für die Ausfuhr. Für welche Länder oder Ländergruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, kann der Tabelle in UP-3000 Abschnitt 1.1. entnommen werden. In dieser Tabelle ist auch ersichtlich, dass für jede Präferenzmaßnahme eine eigene Arbeitsrichtlinie besteht, in welcher alle Voraussetzungen (unter anderem auch die Einfuhr in Teilsendungen) und Rechtsgrundlagen enthalten sind. Diese eigenen Arbeitsrichtlinien sind direkt mit der Tabelle verlinkt.
7.Innerhalb von drei Tagen nach Abfertigung der letzten Teilsendung ist dies der Überwachungszollstelle schriftlich zu melden. Dieser Meldung ist eine handelsstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7Mit der Warenanmeldung anzuschließen. WeitersMeldung sind mit der Meldung Unterlagen, gegebenenfalls in Form von Datenträgern vorzulegen, die den Zusammenhang der einzelnen Teilsendungen, unter Anführung der Warenanmeldungsnummern, mit dem bei der Antragstellung vorgelegten Gesamtverzeichnis der Teile darlegtdarlegen.
B E G R Ü N D U N G
Dem Antrag wurde
R E C H T S B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim oben angeführten Amt der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 45 Absatz 1 UZK in Verbindung mit § 254 Bundesabgabenordnung nicht gehemmt.
Beilagen:
Datum
Der Amtsvorstand:
Normen und Schlagworte
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.580.821
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0021-IV/8/2010
- Stammnummer
- 44732
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 09.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF