…€, welche beim Vorliegen der gewerbsmäßigen Begehung gemäß § 38 Abs.1 FinStrG auf das Dreifache erhöht ist, richtet. Zudem konnte der Spruchsenat noch von der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 41 Abs.1 FinStrG Gebrauch machen, da der Bw. Finanzvorstrafen vom 11.7.1999 (Schmuggel gemäß …
…angeführten Erkenntnis sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 verhängt worden. Aufgrund dieser zumindest teilweise vollzogenen Vorstrafen , seien beim Beschuldigten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall im Sinne des § 41 FinStrG gegeben. Bei einer Umsatzsteuerprüfung vom 23. August 2005…
…Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung. (3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. § 47…
…beiden einschlägigen Verurteilungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 41 FinStrG vorliegen würden. In Anbetracht dieser Strafzumessung erachtete der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 20.000,00 als angemessen und wies darauf hin, dass es der Beschuldigte seit…
…Als mildernd wurde die Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die Vorstrafen, die zum Vorliegen der Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 41 FinStrG geführt haben, sowie der lange Deliktzeitraum und die Begehung trotz eines anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der…
…a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 60.000,-- belegt. Gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG bleibt für eine Strafschärfung wegen Rückfall eine frühere Strafe nur dann außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Da also betreffend…
…fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung weder von der zitierten Bestimmung des § 41 FinStrG (Strafschärfung bei Rückfall) Gebrauch gemacht, noch wurde die offensichtlich gewerbsmäßige Begehung als Erhöhung der Strafdrohung berücksichtigt. Auf Grund der Tatsache…
…die Geldstrafe in einem von € 10.938,60 bis 109.386,05 gespannten Strafrahmen zu bemessen. Erschwerend wirkt das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen iVm mit dem langen Tatzeitraum, sowie teilweise (insofern die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 FinStrG auf den Entscheidungssachverhalt nicht zur Anwendung gelangen…
…die Höhe der dafür ausgesprochenen, trotz der gegebenen Strafschärfungsmöglichkeit nach § 41 FinStrG und der vorliegenden Straferschwerungsgründe lediglich 22 % des gesetzlichen Strafrahmens betragenden Geldstrafe sowie die Tatsache von 19 einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall in Rechnung, könnte im Fall der (antragsgemäßen) Gewährung einer monatlichen Teilzahlung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. WS, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes idgF (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, ist anzumerken, dass lediglich eine griffweise Schätzung der Abgabenbehörde vorliegt (woraus sich nach Abzug einer entsprechenden Vorsteuer lediglich eine monatliche Zahllast von € 72,06 ergeben hätte), jedoch kein ausreichender tatsächlicher Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit für Zwecke eines…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SW, geb. 19XX, whft. in K, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vertreten durch Dr. Michael Velik, Florianigase 1/6, 1080 Wien, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24. Jänner 2018, MA 67…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 21…
Der Bw. bestreitet in der Berufung sehr ausführlich und wiederholt, dass überhaupt Verkürzungen - in diesem Ausmaß - vorliegen und stellt die im Rahmen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung erfolgten, dem Finanzstrafverfahren als strafbestimmende Wertbeträge zugrunde liegenden Nachforderungen - somit die objektive Tatseite - in Abrede. Dazu ist auf die vom…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PZ, Handelsagent, geb. am 19XX, whft. in L, wegen der Finanzvergehen der (versuchten) Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geborene B, geb. xxxxx, ehem. Gastwirtin, whft. XXX…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates in…
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen…