…gemäß § 75 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben, waren die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG und § 14 TP 14 GebG daher zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben zu entrichten. Entgegen der Ansicht des Bw. ist der…
…Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Auf Grund einer Notionierung (siehe Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des…
…über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren" des AMS Salzburg ein. In dem Befund wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (kurz: Bf) für Frau N einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung samt 4 Beilagen gestellt hat. Dieser Antrag wurde am 19.10.2012 erledigt und die Gebühren wurden…
…des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. Februar 2010, Erfassungsnummer ZzZ, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Auf Grund einer Notionierung durch den Verwaltungsgerichtshof (siehe Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des Verwaltungsgerichtshofes) setzte…
…Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu …
…Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17, Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und in der Regel nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit amtlichem Befund vom 23.9.2022 über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Beschwerde vom 5.7.2022 angefallene Eingabegebühr in Höhe von 240…
…X bei der Raiffeisenbank … IBAN … BIC … zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: …". Die Gebühr wurde vom Bf nicht entrichtet. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde dann ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren durch den Bf betr…
…Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17, Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und in der Regel nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig…
…Erhöhung handelt es sich daher um eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung der Zahlungsfrist (vgl. VfGH 21.6.2002, G 32/02 u.a.; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren…
…Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu § 16 GebG…
…Motorräder, Leasinggebühren PKW, Vers.prämie: PKW-Haftpflicht.- Kasko, Stempel- und Rechtsgebühren (S 8.376,40 + S 383,70 + S 12.007,00 + S 20.040,00 + S 3.570,00 = S 44.377,10); Verbrauch Strom, Pachtaufwand, Grundbesitzabgaben (Versicherung Grundbesitz) - S 10.312,36…
…dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (vgl. etwa die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 66 zu § 15 GebG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat…
…demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 110, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085). Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 20.11…
…einer Auskunft. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren (vgl. Fellner Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz. 1). Das Fehlen eines bestimmten Antrages in einer Eingabe nimmt dieser deswegen nicht die Eigenschaft einer Eingabe iSd. TP…
…10.2003, 2003/16/0126, VwGH 4.12.2003, 2003/16/0143 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu § 33 TP 9 GebG). Auf das Vorliegen einer solchen Äquivalenz kann auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden (vgl. nochmals VwGH…
…699). Der in § 1270 ABGB geregelte Wettvertrag entspricht der im Steuertatbestand des § 33 TP 17 GebG genannten "Wette". (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 33 TP 17 Rz 3 unter Verweis auf VwGH 3.11.1986, 85/15/0270; VwGH 27.11.1990, 89/16/0214, 0215…
…Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Tina Ehrke/Peter Pilz vertreten in dem im RFG 2003 veröffentlichten Artikel „Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen“ die Rechtsauffassung, dass Art. 34 immer…
…Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 8 Rz. 40). Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann auf Grund des § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss…
…unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder…