Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103851/2020
Onlinewetten und Onlineglücksspiel - Ermittelbarkeit der "Teilnahme vom Inland" - Behandlung von Boni
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103851/2020vom 20.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. Juni 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 6. April 2020 betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe 01/2012 - 11/2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I.1 Den Beschwerden gegen die Abgabenbescheide betreffend Wettgebühr für 01/2012 - 11/2016 wird teilweise Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Wettgebühr auf die in den Entscheidungsgründen unter Punkt 4.2.1 angeführten Abgabenbeträge reduziert.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für die einzelnen Monate sind der in Punkt 4.2.1 enthaltenden Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.2. Die Beschwerden gegen die Abgabenbescheide betreffend Glücksspielabgabe für 02/2012 - 01/2013, 03/2013-03/2015 und 05/2015-06/2015 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
I.3. Den Beschwerden gegen die Abgabenbescheide betreffend Glücksspielabgabe für 09/2015 - 11/2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Glücksspielabgabe auf die in den Entscheidungsgründen unter Punkt 4.2.2 angeführten Abgabenbeträge reduziert.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für die einzelnen Monate sind der in Punkt 4.2.2 enthaltenden Tabelle zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.4. Die Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide betreffend die Glücksspielabgabe für 01/2012, 02/2013, 04/2015, 07/2015 und 08/2015 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Selbstanzeige, Selbstberechnungen und Anträge nach § 201 BAO
Mit Schriftsätzen vom 21.12.2016 erstattete ***BF*** Limited (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) Selbstanzeige beim (damaligen) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, kurz FA) für die Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2011 - 11/2016 sowie für Wettgebühren für den Zeitraum 01/2011 - 11/2016.
Nach einer ausführlichen Begründung enthalten die Schriftsätze Anträge auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2011 - 11/2016 mit € 0,00 sowie der Wettgebühren für den Zeitraum 01/2011 - 11/2016 mit € 0,00.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Wettgebühr enthält die Selbstanzeige folgende Ausführungen:
"Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 3 GebG für den gegenständlichen Zeitraum wurden in einem ersten Schritt Einsätze jener Kunden herangezogen, die bei der Registrierung auf der Website https://www.***BF***.com "Österreich" aus einem Drop-Down Menü als Wohnsitzland ausgewählt und eine österreichische Registrierungsadresse angegeben haben. In einem weiteren Schritt wurden weitere Angaben wie die Bankdaten und die bekanntgegeben Telefonnummer herangezogen, wobei hier weiters eine Gewichtung nach der Verlässlichkeit dieser Daten vorgenommen wurde. Im Regelfall stimmen alle angegebenen Daten überein; bei Angabe einer österreichischen Registrierungsadresse liegen üblicherweise auch österreichische Bankdaten und eine österreichische Telefonnummer vor. In jenen Fällen, in denen nur ein Indiz, wie zum Beispiel bei Land "Österreich" als Auswahl bei dem Drop-Down Menü, auf einen österreichischen Kunden hingewiesen hat, aber alle anderen Angaben auf ein anderes Land schließen ließen, wurden diese Einsätze nicht der österreichischen Bemessungsgrundlage zugeordnet.
Die zur Berechnung der Wettgebühren herangezogenen Einsätze enthalten von dem Unternehmen gewährte Boni nicht. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Boni tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, da hierfür kein Einsatz des Kunden in den Bruttorohertrag einfließt. Steuergegenstand der Wettgebühr ist der Wetteinsatz; jener Betrag, den der Wettkunde auf den Ausgang eines Ereignisses setzt.
Weiters wurden jene Boni, die entsprechend der Bonusbedingungen in auszahlbaren Gewinne umgewandelt wurden und damit Kosten für das Unternehmen darstellen, von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Darunter fallen Boni, die Neukunden oder besonders treuen Kunden gewährt werden. Diese können ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Kunde erneut wettet und dafür einen weiteren Wetteinsatz in Geld tätigt. Gewinne aus diesen Bonus Wetten sind nicht schon nach dem ersten Einsatz auszahlbar, sondern müssen in vielen Fällen nochmals oder sogar mehrmals wieder eingesetzt werden, um tatsächlich eine Auszahlung zu ermöglichen
***BF*** bietet den Kunden beispielsweise Einzahlungs- bzw. Willkommensboni, wobei die Gewährung dieser Boni besonderen von den jeweiligen Boni abhängige Nutzungsbedingungen unterliegt (Beilage III "Bonus Nutzungsbedingungen").
Nach der Stellungnahme des Fachbereiches des Finanzamts für Gebühren sind auch gewährte Boni in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Ansicht ist gesetzwidrig. Es handelt sich nicht um Entgelt, das der Kunde einsetzt sondern um eine Gewinnchancenveränderung zu Gunsten des Kunden. Setzt ein Kunde z.B. 10 EUR so wird die Möglichkeit geboten, diesen Einsatz fiktiv als Einsatz von 20 EUR zu berechnen. Derartige Incentivierungen werden zum Beispiel bei der Eröffnung eines neuen Kundenkontos, bei der Platzierung der ersten Wette, bei Geburtstag des Kunden oder als Treueprämie für den langjährigen Bestand des Kundenkontos gewährt. Solche "Gutscheine" können im Regelfall nicht ohne Geldeinsatz verwendet werden und verändern somit lediglich die Gewinnquote.
Im Zuge einer vollständigen Offenlegung wurde jedoch auch dieser Betrag, der von unserem Klienten zur Verfügung gestellt wurde, in der Selbstanzeige dargestellt.
Die vorliegende Berechnung beinhaltet alle Wetten die von Kunden abgeschlossen wurden, die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben haben und bei denen wie oben dargestellt auch die Mehrzahl der Angaben (Telefonnummer, Bankdaten) auf Österreich hingewiesen hat. Es wird also ausschließlich auf statische Merkmale abgestellt. Dies ermöglicht aber keine Aussage darüber, ob sich der Kunde zum Zeitpunkt der Platzierung einer Wette innerhalb oder außerhalb Österreichs aufhielt und somit der Gesetzestatbestand erfüllt war oder nicht.
Die Werte wurden aus dem Rechnungswesen des Unternehmens, das in Britischen Pfund (GBP) geführt wird, entnommen und von dem Unternehmen selbst mit dem jeweiligen Umrechnungskurs des Monatsletzten, der auf der Website www.xe.com veröffentlicht wurde in den Eurobetrag umgerechnet. Eine detaillierte Aufstellung der verwendeten Umrechnungskurse senden wir Ihnen anbei. (Beilage IV - "Umrechnungskurse")
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Tax rate 2% according to § 33 TP 17 (1)(1) Austrian Stamp Duty Act
BMGL Österreichische Registrierungsadresse
Zeitraum 01/2011 -11/2016
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Real Cash Sportsbook
Stake
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Betting duty 2%
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Bonus Funds
Sportsbook Stakes
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Cash Bonus / Ex
Gratia
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€38.040,243,91
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€0,00
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€273.617,37
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€ 5.608,91
Die Wettgebühr für den Bereich Online-Wetten für den Zeitraum 01/2011 bis 11/2016 ergibt aufgrund der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken EUR 0,00. Die detaillierte Berechnung der Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen Zeitraum ist der Beilage V - "Betting Duty Calculation" zu entnehmen."
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Glückspielabgabe enthält die Selbstanzeige folgende Ausführungen:
"Berechnung Glückspielabgabe Casino Spiele
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs 2 GSpG für den gegenständlichen Zeitraum wurden Bruttospieleinnahmen berücksichtigt, die von Kunden erzielt wurden, die bei der Registrierung auf der Website https://www.***BF***.com "Österreich" aus einem Drop-Down Menü als Wohnsitzland ausgewählt und eine österreichische Registrierungsadresse angegeben haben. In einem weiteren Schritt wurden weitere Angaben wie die Bankdaten und die bekanntgegeben Telefonnummer herangezogen, wobei hier weiters eine Gewichtung nach der Verlässlichkeit dieser Daten vorgenommen wurde. Im Regelfall stimmen alle angegebenen Daten überein; bei Angabe einer österreichischen Registrierungsadresse liegen üblicherweise auch österreichische Bankdaten und eine österreichische Telefonnummer vor. In jenen Fällen, in denen nur ein Indiz, wie zum Beispiel bei Land "Österreich" als Auswahl bei dem Drop-Down Menü, auf einen österreichischen Kunden hingewiesen hat, aber alle anderen Angaben auf ein anderes Land schließen ließen, wurde der Bruttospielertrag nicht der österreichischen Bemessungsgrundlage zugeordnet.
Die zur Berechnung der Glückspielabgaben herangezogenen Bruttospielerträge enthalten von dem Unternehmen gewährte Boni nicht. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Boni tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, da hierfür kein Einsatz des Kunden in den Bruttorohertrag einfließt.
Weiters wurden jene Boni, die entsprechend der Bonusbedingungen in auszahlbaren Gewinne umgewandelt wurden und damit Kosten für das Unternehmen darstellen, von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Darunter fallen Boni, die Neukunden oder besonders treuen Kunden gewährt werden. Diese können ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Kunde erneut wettet und dafür einen weiteren Wetteinsatz in Geld tätigt. Gewinne aus diesen Bonus Wetten sind nicht schon nach dem ersten Einsatz auszahlbar, sondern müssen in vielen Fällen nochmals oder sogar mehrmals wieder eingesetzt werden, um tatsächlich eine Auszahlung zu ermöglichen.
***BF*** bietet den Kunden Einzahlungs- bzw. Willkommensboni sowie Freispiele an, wobei die Gewährung dieser Boni besonderen von den jeweiligen Boni abhängige Nutzungsbedingungen unterliegt (Beilage III "Boni Nutzungsbedingungen"). Beim Einzahlungsbonus beispielsweise muss der erhaltene Bonusbetrag mindestens 35-fach als Spieleinsatz verwendet werden, bei Freispielen 30-fach, bevor eine Auszahlung des Bonusbetrages vom Kundenkonto beantragt werden kann. Diese Umsatzanforderungen müssen innerhalb von drei Tagen erfüllt werden, ansonsten verfallen das Bonusguthaben und daraus entstandene Gewinne. Weiters wird bei einem platzierten Spieleinsatz der Bonus erst gesetzt, wenn kein Echtgeld mehr auf dem Spielerkonto vorhanden ist.
Nach der Stellungnahme des Fachbereiches des Finanzamts für Gebühren sind auch gewährte Boni in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Ansicht ist gesetzwidrig, da es sich nicht um Entgelt handelt, das der Kunde einsetzt. Es handelt sich vielmehr um einen "Naturalrabatt", der aufgrund bestimmter Voraussetzungen gewährt wird und beim Start eines neuen (entgeltlichen) Spieles in Anspruch genommen werden kann. Für die Spiele, bei welchen neben dem Entgelt aus dem Einsatz auch die Bonus-Gutscheine gesetzt werden, ändert sich letztendlich die Gewinnchance, nicht der Einsatz. Für Spiele wird dann nur das Entgelt für die Hälfte des Einsatzes entrichtet, sodass letztlich der Kunde für das einzelne Spiel nur den halben Preis bezahlen muss, somit einen Rabatt von 50 % erhält. Ein gewährter Rabatt kann aber nicht die Jahresbruttospieleinnahmen erhöhen, sondert mindert vielmehr die Bemessungsgrundlage für das einzelne Spiel. Die Besteuerungsgrundlage kann also keinesfalls höher sein als die tatsächlich erbrachte Gegenleistung des Kunden. Ein Bonus ist somit einem Naturalrabatt bei gelieferten Warten vergleichbar, und diese erhöhen die Verkehrssteuer nicht.
Im Zuge einer vollständigen Offenlegung wurde jedoch auch dieser Betrag, der von unserem Klienten zur Verfügung gestellt wurde, in der Selbstanzeige dargestellt.
Weiters bietet ***BF*** seinen Kunden die Möglichkeit, an rund 20 verschiedenen Jackpot Spielen teilzunehmen. Die Jackpots werden zur Gänze von anderen Unternehmen betrieben. Die den Anbietern dieser Jackpots ersetzten Jackpot Kosten sind ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe Beilage IV "Jackpot").
Grundsätzlich handelt es sich bei Jackpots um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst werden. Aus diesen Pools erfolgt später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler.
Im Wesentlichen werden lokale und Pooled Jackpots unterschieden. Bei den sogenannten lokalen Jackpots, die vom Anbieter selbst betrieben werden, werden lediglich die auf den Jackpot entfallenden Einsätze der Kunden dieses Anbieters gebündelt und es wird auch der Gewinn an einen Kunden dieses Anbieters ausbezahlt. Diese Kunden können entweder in Österreich oder im Ausland ansässig bzw. registriert sein. ***BF*** bietet keine solchen lokalen Jackpots an.
Neben diesen lokalen Jackpots gibt es wie bereits erwähnt auch sogenannte Pool Jackpots, die vorwiegend von den Spieleherstellern eingerichtet werden. Jeder am Jackpot teilnehmende Internet Gaming Provider (wie zB ***BF***) verpflichtet sich, einen Teil der Einsätze an den Spielehersteller weiterzugeben und jener speist damit einen Jackpot.
Bei Pool Jackpots ist ***BF*** verpflichtet, einen Teil der Einsätze an den Spielehersteller weiterzuleiten, der in weiterer Folge diese Beiträge und die der anderen Kunden in den Jackpot einzahlt.
Sowohl bei lokalen als auch bei den Pool Jackpots kommt es bei der Glückspielabgabe zu groben lokalen Verzerrungen, weil nur ein Teil der Jackpot Kosten der Steuer unterliegt, im Fall eines österreichischen Gewinnes aber der gesamte Gewinn die Bemessungsgrundlage mindern würde. Damit reduziert sich die Bemessungsgrundlage um Gewinne, die wesentlich aus ausländischen und somit nicht versteuerten Einsätzen finanziert wurden. Umgekehrt darf bei einem ausländischen Gewinn keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden, obwohl wirtschaftlich gesehen ein Teil dieses Gewinnes aus den versteuerten Spieleinnahmen ausbezahlt wird. Im Extremfall eines hohen österreichischen Gewinnes könnte dies dazu führen, dass sich über Jahre hinaus keine positive Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe mehr ergibt, obwohl die zu diesem Gewinn führenden Spieleinsätze zum Großteil aus unversteuerten ausländischen Quellen stammen.
Obwohl es sich bei den Jackpot Kosten daher um Spieleinsätze handelt, die prinzipiell in den Bruttospielertrag und damit in die Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgabe Eingang finden, ist unseres Erachtens eine Kürzung des Bruttoertrags um diese Kosten geboten, um die oben dargestellten Verzerrungen in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Im Gegenzug müsste dann bei Jackpot-Ausspielungen der Abzug eines lokalen Jackpot-Gewinnes von der Bemessungsgrundlage unterbleiben. Die Jackpot Kosten sind daher als im Voraus berücksichtigte, rechnerisch anteilig auf die "österreichischen" Spieler entfallende Gewinntangente anzusehen.
Nur auf diesem Weg kann verhindert werden, dass im Fall eines österreichischen Gewinnes die Steuerbasis auch um auf ausländische Einsätze entfallende Gewinne gemindert wird und im Gegenzug bei einem ausländischen Gewinn die inländischen Einsätze nicht unversteuert bleiben.
Oft zeigt sich diese Problematik bei den Pooled Jackpots sogar noch quantitativ in einem weit höheren Ausmaß als bei den sogenannten Local Jackpots (diese werden vom Betreiber der Website selbst, also in diesem Fall ***BF***, betrieben), weil der Anteil österreichischer Spieler am Jackpot weit geringer ist als bei lokalen Jackpots.
Bei diesen Pooled Jackpot-Varianten kommt noch hinzu, dass der Jackpot nur einem Kunden, der bei einem einzigen Internet Gaming Provider (z.B ***BF***) registriert ist, ausbezahlt wird, wohingegen die Jackpot Einzahlungen durch eine Mehrzahl von Internet Gaming Providern erfolgen. In steuerlicher Hinsicht mindert dieser Gewinn somit die Bemessungsgrundlage desjenigen Providers, der den Wetteinsatz des Kunden entgegen genommen hat. Die Speisung des Jackpots erfolgt allerdings aus den weitergeleiteten Spieleinsätzen verschiedener Provider. Die Steuerlast wird daher von den teilnehmenden Providern gemeinsam getragen, wohingegen die Entlastung ausschließlich denjenigen Provider trifft, dessen Kunde gewinnt. Es kommt also auch zu einer willkürlichen Verschiebung der Steuerlast zwischen einzelnen Steuersubjekten, somit zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Diese willkürliche Verschiebung von Steuerlasten und -entlastungen zwischen einzelnen Steuersubjekten führt letztlich auch zu einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Verzerrung des Wettbewerbs. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist dem oben vorgeschlagenen Ansatz der Kürzung der Bemessungsgrundlagen um die Jackpot Kosten im Gegenzug für ein Abzugsverbot der Jackpot-Gewinne der Vorzug zu geben.
Wie auch bei den Boni (siehe oben) wurde im Zuge einer vollständigen Offenlegung dieser Betrag, der von unserem Klienten zur Verfügung gestellt wurde, in der vorgestellten Berechnungsmethode offengelegt.
Die vorliegende Berechnung beinhaltet die Bruttospielerträge jener Kunden, die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben haben und bei denen wie oben dargestellt auch die Mehrzahl der Angaben (Telefonnummer, Bankdaten) auf Österreich hingewiesen hat. Es wird also ausschließlich auf statische Merkmale abgestellt. Dies ermöglicht aber keine Aussage darüber, ob sich der Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online Glücksspiel innerhalb oder außerhalb Österreichs aufhielt und somit der Gesetzestatbestand erfüllt war oder nicht.
Die Werte wurden aus dem Rechnungswesen des Unternehmens, das in Britischen Pfund (GBP) geführt wird, entnommen und von dem Unternehmen selbst mit dem jeweiligen Umrechnungskurs des Monatsletzten, der auf der Website www.xe.com veröffentlicht wurde in den Eurobetrag umgerechnet. Eine detaillierte Aufstellung der verwendeten Umrechnungskurse senden wir Ihnen anbei. (Beilage V - "Umrechnungskurse")
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57 (2) Glücksspielgesetz
BMGL Österreichische Registrierungsadresse
Zeitraum 01/2011 -11/2016 CASINO GAMES
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Gross Gaming Revenue
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Bonus Costs
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Conversion to Bonus Funds
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Jackpot Contributions
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GGR after deductions
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Gaming tax 40%
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€553.290,87
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€144.101,19
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-€12.981,58
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€ 47.907,79
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€ 374.268,46
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€ 0,00
Die Glücksspielabgabe für den Bereich Online-Casino für den Zeitraum 01/2011 bis 11/2016 ergibt aufgrund der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken EUR 0,00. Die detaillierte Berechnung der Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen Zeitraum ist der Beilage VI - "Gaming Tax Calculation" zu entnehmen."
Berechnung Glückspielabgabe Poker
Des Weiteren bietet ***BF*** seinen Kunden die Möglichkeit an, über eine eigens entwickelte Software welche auf der Website von ***BF*** zum Download zur Verfügung gestellt wird, an einem Online-Poker Angebot teilzunehmen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Online-Pokerspiele bei denen mehrere Spieler gegeneinander spielen Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG zu qualifizieren. Bei elektronische Lotterien handelt es sich um Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
Diese Voraussetzungen sind beim Online Poker erfüllt, da die Teilnahme unmittelbar durch den Spieler über ein elektronisches Medium erfolgt und das Spielergebnis über elektronische Medien zu Verfügung gestellt werden.
Entscheidend ist die zentralseitige Herbeiführung des Spielergebnisses. Herbeigeführt wird die Spielentscheidung durch die Zuteilung der Karten. Die Zuteilung der Karten erfolgt zentralseitig durch einen Zufallsgenerator. Die Spielentscheidung wird daher zentralseitig herbeigeführt, es liegt daher eine elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG vor.
Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Die Einsätze bei einer tumierförmigen Ausspielung sind buy-in, entry-fee, add-on, rebuy und jegliche sonstige Vermögenswerten Leistungen, die für die Spielteilnahme gewährt wird und die ausgezahlten Gewinne entsprechen allen Einsatzleistungen abzüglich des entry-fee. Die Jahresbruttospieleinnahmen bei tumierförmigen Ausspielung entsprechen daher faktisch den entry-fees.
Die Einsätze bei Cash Games sind die Spieleinsätze einschließlich des Tischgelds und die ausgezahlten Gewinne entsprechen bei Cash Games den Einsätzen abzüglich des Tischgelds. Die Jahresbruttospieleinnahmen bei Cash Games entsprechen daher faktisch den Tischgeldern.
Der Werte wurden wie bei der Berechnung der Glücksspielabgabe für die Casino Games aus dem Rechnungswesen des Unternehmens, das in Britischen Pfund (GBP) geführt wird, entnommen und von dem Unternehmen selbst mit den jeweiligen Umrechnungskurs des Monatsletzten, der auf folgender Website www.xe.com veröffentlicht wurde in den Eurobetrag umgerechnet. Eine detaillierte Aufstellung der verwendeten Umrechnungskurse senden wir Ihnen anbei (Beilage V -"Umrechnungskurse").
Die vorliegende Berechnung beinhaltet die Bruttospielerträge jener Kunden, die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben haben und bei denen wie oben dargestellt auch die Mehrzahl der Angaben (Telefonnummer, Bankdaten) auf Österreich hingewiesen hat. Es wird also ausschließlich auf statische Merkmale abgestellt. Dies ermöglicht aber keine Aussage darüber, ob sich der Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online Glückspiel innerhalb oder außerhalb Österreichs aufhielt und somit der Gesetzestatbestand erfüllt war oder nicht.
Wie bei der Berechnung der Glücksspielabgabe des Casino-Angebots wurden die Bonus Kosten offengelegt, jedoch von der Bemessungsgrundlage abgezogen
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57 (2) Glücksspielgesetz
BMGL Österreichische Registrierungsadresse
Zeitraum 01/2011 -11/2016 POKER
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GGR
Poker Fees
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GGR
Poker Rake
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GGR
Poker Games
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Bonus
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Poker GGR after Bonus
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Gaming tax 40%
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€15.758,22
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€34.474,27
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€6,65
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€ 5.213,54
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€ 45.025,60
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€ 0,00
Die Glücksspielabgabe für den Bereich Online-Poker für den Zeitraum 01/2011 bis 11/2016 ergibt aufgrund der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken EUR 0,00. Die detaillierte Berechnung der Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen Zeitraum ist der Beilage VII - "Poker Calculation" zu entnehmen."
Als Beilagen angeschlossen wurden den Selbstanzeigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Auszahlungsbedingungen, die Bonus-Nutzungsbedingungen, die Jackpotbedingungen, eine Tabelle mit Umrechnungskursen, sowie die in den Selbstanzeigen beschriebenen Berechnungen der Bemessungsgrundlage ("Betting Duty Calculation" für die Wettgebühren sowie "Gaming Tax Calculation" und "Poker Calculation" für die Glücksspielabgabe).
Gleichzeitig mit der Einbringung der Selbstanzeige wurde von der Bf. über FINANZONLINE Selbstberechnungserklärungen zur Wettgebühr und zur Glücksspielabgabe für 01/2012 - 11/2016 eingebracht und dabei der selbstberechnete Abgabenbetrag dem FA jeweils mit € 0,00 bekanntgegeben.
Weitere Ermittlungen des FA
In der Folge führte das FA eine Nachschau durch, im Zuge derer die steuerliche Vertretung der Bf. dem FA detaillierte Daten für den gegenständlichen Zeitraum übermittelte (Datei mit der Bezeichnung "191003_***BF*** GSA_WET 2012-2016.xlsx.")
Weiters stellte die Bf. mit Schriftsätzen vom 3.4.2018 und 10.1.2019 klar, dass sich die von der Bf. in der Selbstanzeige offen gelegten Beträge auf alle jene Kunden beziehen, die sich mit einer österreichischen Adresse bei der Bf. registriert haben. Die Offenlegung beruhe auf Basis einer österreichischen Registrierungsadresse; es seien keine Abzüge vorgenommen worden.
Abgabenbescheide betreffend Wettgebühr
Mit Abgabenbescheiden vom 6.4.2020 setzte das FA die Wettgebühr jeweils unter Anwendung eines Steuersatzes von 2% gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 für folgende Zeiträume ausgehend von der jeweils nachstehend angeführten Bemessungsgrundlage mit folgenden Abgabenbeträgen fest:
|
Monat
|
Bemessungsgrundlage
|
Festgesetzter Abgabenbetrag
|
01/12
02/12
03/12
04/12
05/12
06/12
07/12
08/12
09/12
10/12
11/12
12/12
|
198.215,32
203.670,39
171.841,61
189.900,97
247.073,00
261.733,44
270.938,57
162.175,13
245.679,49
270.125,88
383.330,01
583.278,08
|
3.964,31
4.073,41
3.436,83
3.798,02
4.941,46
5.234,67
5.418,77
3.243,50
4.913,59
5.402,52
7.666,60
11.665,56
|
01/13
02/13
03/13
04/13
05/13
06/13
07/13
08/13
09/13
10/13
11/13
12/13
|
351.506,25
259.364,68
199.387,82
403.653,43
341.989,96
336.517,19
280.454,27
265.299,03
263.061,78
353.477,68
474.250,36
373.824,62
|
7.030,13
5.187,29
3.987,76
8.073,07
6.839,80
6.730,34
5.609,09
5.305,98
5.261,24
7.069,55
9.485,01
7.476,49
|
01/14
02/14
03/14
04/14
05/14
06/14
07/14
08/14
09/14
10/14
11/14
12/14
|
319.361,06
277.486,10
261.751,10
367.083,47
347.905,24
403.618,88
485.977,44
184.612,17
307.588,08
461.719,62
1.112.282,32
1.619.871,49
|
6.387,22
5.549,72
5.235,02
7.341,67
6.958,10
8.072,38
9.719,55
3.692,24
6.151,76
9.234,39
22.245,65
32.397,43
|
01/15
02/15
03/15
04/15
05/15
06/15
07/15
08/15
09/15
10/15
11/15
12/15
|
1.243.892,48
1.553.158,36
2.086.864,49
3.101.144,43
2.689.773,51
1.605.572,88
4.193.580,52
1.316.187,72
568.431,96
496.351,51
463.415,88
484.821,10
|
24.877,85
31.063,17
41.737,29
62.022,89
53.795,47
32.111,46
83.871,61
26.323,75
11.368,64
9.927,03
9.268,32
9.696,42
|
01/16
02/16
03/16
04/16
05/16
06/16
07/16
08/16
09/16
10/16
11/16
|
422.849,77
660.243,55
335.925,66
340.817,27
201.136,70
239.844,40
523.454,40
412.027,65
267.615,27
199.185,57
419.367,68
|
8.457,00
13.204,87
6.718,51
6.816,35
4.022,73
4.796,89
10.469,09
8.240,55
5.352,31
3.983,71
8.387,35
Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass der selbstberechnete Betrag 0,00 betragen habe.
Zur Begründung wurde jeweils auf die gesonderte Begründung verwiesen, die folgenden Inhalt hat:
"Die Festsetzung erfolgte laut dem im Offenlegungsschreiben gestellten Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, weil der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wurde und sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Festsetzung lag nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG ist der Wetteinsatz, der im Inland abgeschlossenen Wetten. Ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 110, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085).
Zur Nutzung des Spielangebotes muss sich der Kunde auf der Website der Abgabepflichtigen registrieren. Hierbei hat der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig bekanntzugeben und ist verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen.
Die Abgabepflichtige mit Sitz in Gibraltar bietet auf einer Online-Plattform unter der Internetadresse https://www.***BF***.com/ Casinospiele und Sportwetten an.
Auf der genannten Plattform erfolgten im gegenständlichen Zeitraum zahlreiche Teilnahmen an Wetten vom Inland (Österreich) aus.
Die Abgabepflichtige legte die Bemessungsgrundlagen für gegenständliche Monate offen.
Diese Bemessungsgrundlagen basieren auf jenen Einsätzen, welche von Kunden geleistet wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Wettplattform registriert sind.
Es wurde ein Antrag auf Festsetzung der Wettgebühr gern. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Ob die Teilnahme an einer Wette vom Inland aus erfolgt, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Abgabepflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 110, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085).
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen, dass bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sind, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Erkenntnissen vom 08.05.2017, RV/7100024/2014; vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, die Zulässigkeit der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus und daher die Festsetzung der Abgabe unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) auf Basis der Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden bestätigt, (auf die jüngste Judikatur des VwGH vom 14.1.2020, Ro 2018/16/0046 und vom 28.2.2020 Ra 2019/16/0060 wird hingewiesen).
Die gegenständlichen Festsetzungen erfolgen anhand der offengelegten Bemessungsgrundlagen auf Basis jener Einsätze, welche von Kunden geleistet wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Wettplattform registriert sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Abgabenbehörde, der genannten Rechtsprechung entsprechend, fest, dass in diesen Fällen vom Inland aus an Wetten teilgenommen wurde.
Der VwGH hat im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass einem solchen Indiz zwar für konkrete Fälle durchaus entgegengetreten werden kann, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden.
Wie der Spieleinsatz tatsächlich erbracht wird, ob durch den Spielteilnehmer selbst, einen Dritten oder die Pflichtige, ist eine Frage der Erfüllung und beeinflusst nicht den Einzelanspruch zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer. Die Spiele(einsätze), bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines (Bonus) durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, (siehe auch BFG vom 08.05.2017, RV/7100024/2015)
Der Ansicht der Abgabenschuldnerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden.
Abgesehen davon wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen (Internetglücksspiel) in Bezug auf die Glücksspielabgabe gern. § 57 Abs. 1 und 2 GSpG und die Ausgestaltung der Abgabetatbestände keine Bedenken hat und mit Beschlüssen jeweils vom 26.02.2018, E 3389/2017, E 2913/2017, und vom 24.09.2018, E 2251/2017, E 1137/2018 und E 2014/2018 die Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten."
Abgabenbescheide betreffend Glücksspielabgabe
Mit Abgabenbescheiden vom 6.4.2020 setzte das FA die Glücksspielabgabe jeweils unter Anwendung eines Steuersatzes von 40% gemäß § 57 Abs 2 GSpG für folgende Zeiträume ausgehend von der jeweils nachstehend angeführten Bemessungsgrundlage mit folgenden Abgabenbeträgen fest:
|
Monat
|
Bemessungsgrundlage
|
Festgesetzter Abgabenbetrag
|
02/12
03/12
04/12
05/12
06/12
07/12
08/12
09/12
10/12
11/12
12/12
|
7.178,93
10.655,83
5.281,18
4.028,66
15.392,36
5.151,90
3.203,88
2.657,44
3.449,42
998,46
8.298,91
|
2.871,57
4.262,33
2.112,47
1.611,46
6.156,94
2.060,76
1.281,55
1.062,97
1.379,77
399,38
3.319,57
|
01/13
03/13
04/13
05/13
06/13
07/13
08/13
09/13
10/13
11/13
12/13
|
2.595,69
3.921,82
36.949,02
17.812,62
11.324,03
3.699,43
18.191,73
23.641,67
11.914,21
15.035,27
10.101,76
|
1.038,28
1.568,73
14.779,61
7.125,05
4.529,61
1.479,77
7.276,69
9.456,67
4.765,69
6.014,11
4.040,71
|
01/14
02/14
03/14
04/14
05/14
06/14
07/14
08/14
09/14
10/14
11/14
12/14
|
18.013,47
6.030,39
7.132,32
1.606,03
13.028,67
2.848,34
16.795,96
6.609,19
6.677,65
5.164,65
17.636,54
17.259,27
|
7.205,39
2.412,16
2.852,93
642,41
5.211,47
1.139,34
6.718,38
2.643,68
2.671,06
2.065,86
7.054,62
6.903,71
|
01/15
02/15
03/15
05/15
06/15
09/15
10/15
11/15
12/15
|
3.595,31
3.434,32
11.329,86
15.166,96
10.394,55
20.901,69
16.861,15
13.623,05
23.939,11
|
1.438,12
1.373,73
4.531,94
6.066,78
4.157,82
8.360,68
6.744,46
5.449,22
9.575,64
|
01/16
02/16
03/16
04/16
05/16
06/16
07/16
08/16
09/16
10/16
11/16
|
1.794,28
1.990,00
16.408,32
14.348,75
15.850,75
32.485,73
14.592,28
18.038,16
39.614,45
32.465,51
36.829,05
|
717,71
796,00
6.563,33
5.739,50
6.340,30
12.994,29
5.836,91
7.215,26
15.845,78
12.986,21
14.731,62
Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass der selbstberechnete Betrag 0,00 betragen habe.
Zur Begründung wurde jeweils auf die gesonderte Begründung verwiesen, die folgenden Inhalt hat:
"Die Festsetzung erfolgte laut dem im Offenlegungsschreiben gestellten Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, weil der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wurde und sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Festsetzung lag nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe. Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
Gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG sind Schuldner bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses - der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand. Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
Zur Nutzung des Spielangebotes muss sich der Kunde auf der Website der Abgabepflichtigen registrieren. Hierbei hat der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig bekanntzugeben und ist verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen.
Die Abgabenschuldnerin (mit Sitz in Gibraltar) betreibt eine Online-Glücksspielplattform unter der Internetadresse https://www.***BF***.com/. Sie verfügt über keine Konzession nach § 14 GSpG. Auf der genannten Plattform erfolgten im gegenständlichen Zeitraum zahlreiche Teilnahmen an Ausspielungen vom Inland (Österreich) aus. Die Spielteilnahme erfolgte unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien, die Entscheidung über das Spielergebnis wurde zentralseitig herbeigeführt und wurde über elektronische Medien zur Verfügung gestellt.
Die Abgabepflichtige legte die Bemessungsgrundlagen für gegenständliche Monate offen. Diese Bemessungsgrundlagen basieren auf jenen Umsätzen, welche von Kunden erzielt wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glücksspielplattform registriert sind.
Es wurde jeweils ein Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt.
Eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe wurde elektronisch über FinanzOnline mit "Null" übermittelt.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Ob die Teilnahme an einer Wette vom Inland aus erfolgt, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Abgabepflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 110, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085).
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen, dass bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sind, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Erkenntnissen vom 08.05.2017, RV/7100024/2014; vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, die Zulässigkeit der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus und daher die Festsetzung der Abgabe unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) auf Basis der Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden bestätigt, (auf die jüngste Judikatur des VwGH vom 14.1.2020, Ro 2018/16/0046 und vom 28.2.2020 Ra 2019/16/0060 wird hingewiesen).
Die gegenständlichen Festsetzungen erfolgen anhand der offengelegten Bemessungsgrundlagen auf Basis jener Umsätze, welche von Kunden geleistet wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glücksspielplattform registriert sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Abgabenbehörde, der genannten Rechtsprechung entsprechend, fest, dass in diesen Fällen vom Inland aus an Ausspielungen teilgenommen wurde.
Der VwGH hat im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass einem solchen Indiz zwar für konkrete Fälle durchaus entgegengetreten werden kann, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG ist der Einsatz eine durch den Spieler oder andere in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbrachte Vermögenswerte Leistung.
Freispiele (Boni), bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt wird, sind in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen geht vom Spieleinsatz als vereinbartem Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance aus. Wie der Spieleinsatz tatsächlich aufgebracht wird, ist gleichgültig, der Spieleinsatz muss nicht vom Spieler selbst stammen.
Jackpot Kosten: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut steht eindeutig fest, dass nur ausgezahlte Gewinne im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen gem. § 57 Abs. 5 GSpG abzuziehen sind. Etwas, was nicht gewonnen und ausgezahlt wurde, kann demnach auch nicht abgezogen werden. Das Vorbringen und das Begehren der Abgabepflichtigen stehen in Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut.
Die Gewinnwahrscheinlichkeit spielt keinerlei Rolle, ebenso wenig wie der Umstand, dass im Falle des Gewinnes, aufgrund des Ausmaßes, die Bemessungsgrundlage negativ sein könnte.
Eine Art Vortrag von negativen Bemessungsgrundlagen in darauffolgende Abrechnungszeiträume ist im Gesetz nicht normiert ebenso wenig wie ein Ausgleich am Ende eines Kalenderjahres.
Der Ansicht der Abgabenschuldnerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden.
Abgesehen davon wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen (Internetglücksspiel) in Bezug auf die Glücksspielabgabe gern. § 57 Abs. 1 und 2 GSpG und die Ausgestaltung der Abgabetatbestände keine Bedenken hat und mit Beschlüssen jeweils vom 26.02.2018, E 3389/2017, E 2913/2017, und vom 24.09.2018, E 2251/2017, E 1137/2018 und E 2014/2018 die Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Hinsichtlich der europarechtlichen Bedenken der Abgabenschuldnerin wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen des BFG vom 08.05.2017, RV/7100024/2014; vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, verwiesen.
Das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ist nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57ff GSpG, es wird jedoch der Vollständigkeit halber hinsichtlich des Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, und auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, verwiesen."
Abweisungsbescheide betreffend GSpA 01/2012, 02/2013, 04/2015, 07/2015 und 08/2015
Ebenfalls mit Bescheiden vom 6.4.2020 wies das FA die Anträge vom 21.12.2016 betreffend Festsetzung gemäß § 201 BAO für die Glücksspielabgabe 01/2012, 02/2013, 04/2015, 07/2015 und 08/2015 ab.
Die Begründung lautet jeweils ident (bis auf die Angabe des Zeitraumes) wie folgt:
"Laut Selbstanzeige vom 21.12.2016 wurde die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum [xxx] wie folgt bekanntgegeben:
|
[Jahr]
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[Monat]
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0
|
0
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0
|
0
Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO Abs. 1 kann nicht erfolgen, da die Richtigkeit der Selbstberechnung festgestellt wurde. Der Antrag auf Festsetzung ist daher abzuweisen. (VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171; VwGH 27.01.2009, 2006/13/0097)
Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe. Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
Gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG sind Schuldner bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses - der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand. Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
Die Abgabenschuldnerin (mit Sitz in Gibraltar) veranstaltete in den im Spruchteil bezeichneten Monaten über ihre Website Ausspielungen und verfügt über keine Konzession nach § 14 GSpG. Die Abgabepflichtige legte die Bemessungsgrundlagen für gegenständliche Monate offen. Eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe wurde elektronisch über FinanzOnline mit "Null" übermittelt.
Auf der genannten Plattform erfolgten im gegenständlichen Zeitraum zahlreiche Teilnahmen an Ausspielungen vom Inland (Österreich) aus. Die Spielteilnahme erfolgte unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien, die Entscheidung über das Spielergebnis wurde zentralseitig herbeigeführt und wurde über elektronische Medien zur Verfügung gestellt.
Zur Nutzung des Spielangebotes muss sich der Kunde auf der Website der Abgabepflichtigen registrieren. Hierbei hat der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig bekanntzugeben und ist verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen.
Diese Bemessungsgrundlagen basieren auf jenen Einsätzen, welche von Kunden geleistet wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Wettplattform registriert sind.
Es wurde ein Antrag auf Festsetzung der Wettgebühr gern. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt.
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen, dass bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sind, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Erkenntnissen vom 08.05.2017, RV/7100024/2014; vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, die Zulässigkeit der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus und daher die Festsetzung der Abgabe unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) auf Basis der Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden bestätigt, (auf die jüngste Judikatur des VwGH vom 14.1.2020, Ro 2018/16/0046 und vom 28.2.2020 Ra 2019/16/0060 wird hingewiesen).
In der steuerrechtlichen Regelung des § 57 GSpG kann keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV, der die Abgabenpflichtige ausgesetzt wäre, erkannt werden. Die Anwendung des § 57 GSpG führt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen.
Der Ansicht der Abgabenschuldnerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden.
Abgesehen davon wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen (Internetglücksspiel) in Bezug auf die Glücksspielabgabe gern. § 57 Abs. 1 und 2 GSpG und die Ausgestaltung der Abgabetatbestände keine Bedenken hat und mit Beschlüssen jeweils vom 26.02.2018, E 3389/2017, E 2913/2017, und vom 24.09.2018, E 2251/2017, E 1137/2018 und E 2014/2018 die Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Daher stellt sich die Selbstberechnung als richtig dar"
Beschwerden
Gegen sämtliche, oben genannten Bescheide wurde nach Fristerstreckung am 25.6.2020 Beschwerde erhoben. Beantragt wurde jeweils
- gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung; sowie
- die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs 2 lit a BAO
- die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO.
Das Beschwerdebegehren lautet in den Beschwerden gegen die Abgabenbescheide, die Abgabe nicht bzw mit € 0,00 festsetzen
In den Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide wurde die Ausstellung von Glücksspielabgabebescheide gemäß § 201 Abs. 3 BAO beantragt, da sich jeweils eine negative Bemessungsgrundlage ergäbe (siehe die nachfolgende Aufstellung) und daher die Selbstberechnung nicht richtig sei.
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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01/2012
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-8.041,51
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02/2013
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-11.005,59
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04/2015
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-4.060,52
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07/2015
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-109.376,14
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08/2015
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-11.856,62
Beschwerdepunkte
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103851/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103851.2020
- Stammnummer
- 135772
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF