Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3221-W/02
Konkurrenz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz mit Bestimmungen über Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3221-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da gemäß § 75 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Bestimmungen über die Stempel und Rechtsgebühren unberührt bleiben, sind die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG und § 14 TP 14 GebG daher zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. August 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. August 2001 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der an das Magistratische Bezirksamt gerichteten
Eingabe vom 9. November 2000 gab der Berufungswerber (Bw.) die
Standortverlegung seines Gewerbebetriebes bekannt.
Mit amtlichen Befund über die Verkürzung von
Stempel- oder Rechtsgebühren teilte der Magistrat der Stadt Wien dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit, dass der Bw. die
Gebühren in der Höhe von insgesamt S 360,00, welche durch die
Anzeige der Standortverlegung und aufgrund des Vermerkes dieser
Standortverlegung auf dem Gewerbeschein nach dem Gebührengesetz 1957
Gebührenpflichten ausgelöst worden seien, trotz Aufforderung weder in
Stempelmarken noch in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG. vorgesehenen
Weise entrichtet habe.
Mit Bescheid vom 2. August 2001 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 und
§ 14 TP 14 Abs. 1 Z. 1 GebG 1997 eine Gebühr von je
S 180,00, somit insgesamt S 360,00 sowie mit Bescheid gleichen Datums
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung in der Höhe von 50% der nicht entrichteten
festen Gebühren in Höhe von S 360,00, somit S 180,00
fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er Mitte Juni 2001 eine Mahnung bezüglich der
offenen Gebühr erhalten und prompt am 18. Juni bezahlt habe. Diesem
Schreiben legte der Bw. eine Mahnung des Magistratischen Bezirksamtes über
den Betrag in Höhe von S 330,00 (€ 23,98) betreffend
Verwaltungsabgaben, sowie einen Kontoauszug betreffend die Überweisung
dieses Betrages bei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
17. Dezember 2001 wies das Finanzamt die Berufungen als
unbegründet ab.
Hinsichtlich des Gebührenbescheides führte das
Finanzamt zur Begründung aus, dass unbestritten feststehe, dass die Anzeige
der Standortverlegung vom 9. November 2000, eingebracht beim
Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 bzw. der Vermerk der
Standortverlegung auf dem Gewerbeschein gemäß
§ 14 TP 14
Abs. 1 Z 1 GebG 1957 gebührenpflichtig seien.
Dem Einwand, dass die Gebühren bereits bezahlt worden
seien, stehe entgegen, dass der vom Bw. am 18. Juni 2001 entrichtete
Betrag in Höhe von S 330,00 den der Berufung beigelegten Unterlagen
zufolge Verwaltungsabgaben, nicht jedoch die angeführten Gebühren nach
dem Gebührengesetz 1957 betreffe. Da die Gebühren nach dem
Gebührengesetz unabhängig von den Verwaltungsabgaben zu entrichten
seien und vorliegendenfalls nur die Verwaltungsabgaben entrichtet worden seien,
sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung der Berufung gegen den Bescheid
über die Gebührenerhöhung führte das Finanzamt aus, dass
für den Fall, dass eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig
in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen
Weise entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt werde, gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben sei. Die
Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive
Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs.2
GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er die für
die Standortverlegung vorgeschriebenen Abgaben geleistet habe. Ob diese nun
Verwaltungsabgaben oder Gebühren nach dem Gebührengesetz heißen
würden, wisse er nicht. Jedenfalls sei der Bw. nicht bereit, diese doppelt
zu bezahlen. Unbestritten stehe fest, dass es sich um ein und die gleiche Summe
handle. Der Bw. sei keine Melkkuh.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 GebG 1957 (Fassung 2000) ist für Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, eine feste
Gebühr in Höhe von S 180,00 zu entrichten.
Gemäß
§ 14 TP 14 GebG 1957 (Fassung 2000) unterliegen Zeugnisse, dass
sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten
oder tatsächliche Umstände beurkundet werden, im Allgemeinen von jedem
Bogen einer festen Gebühr in Höhe von
S 180,00.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG 1957 sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts
anderes verfügt wird, die festen Gebühren durch Verwendung von
Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und
Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels
Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu
entrichten.
Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in
einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG
1957).
Im gegenständlichen Fall zeigte der Bw. mit Eingabe
vom 9. November 2000 (Eingangsdatum) beim Magistratischen Bezirksamt für
den 10. Bezirk in Wien die Standortverlegung seines Gewerbebetriebes
an.
Für diesen Vorgang fielen beim Magistratischen
Bezirksamt gemäß LGBl. Nr. 53/1994 für die Kenntnisnahme der
Standortverlegung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe S 300,00 und
für den Vermerk auf dem Gewerbeschein gemäß
Bundesverwaltungsabgabenverordnung S 30,00 an.
Diese Eingabe unterlag im Hinblick auf § 14 TP 6
GebG 1957 zusätzlich einer festen Gebühr in Höhe von
S 180,00 und der Vermerk dieser Standortverlegung auf dem Gewerbeschein vom
10. November 2000 gemäß
§ 14 TP 14 GebG ebenfalls
einer festen Gebühr in Höhe von S 180,00, zumal tatsächliche
Umstände beurkundet wurden.
Da gemäß
§ 75 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Bestimmungen über die Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben, waren die Gebühren
gemäß
§ 14 TP 6 GebG und § 14 TP 14 GebG
daher zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Entgegen der Ansicht des Bw. ist der vom Finanzamt
festgesetzte Gebührenbetrag in Höhe von insgesamt S 540,00 somit
nicht mit der vom Magistratischen Bezirksamt eingemahnten Verwaltungsgebühr
in Höhe von S 330,00 ident.
Aus dem Akt des Magistratischen Bezirksamtes ergibt sich,
dass der Bw. mehrfach aufgefordert wurde, die angefallenen Verwaltungsabgaben
sowie die Stempelgebühren zu entrichten. Insbesonders wird auf die
Aufforderung vom 15. März 2001, die aufgrund der der Anzeige
angefallenen Gebühren in Höhe von insgesamt S 690,00 (2 x
S 180,00 für feste Gebühren und S 330,00 Verwaltungsabgaben
(vergleiche das bisher Gesagte) zu entrichten, widrigenfalls die Gebühr
durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingehoben werden
müsste, verwiesen. Da der Bw. dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, erging
am 28. März 2001 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern ein amtlicher Befund über die Verkürzung von
Stempelmarken.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt war das Finanzamt
verpflichtet, die Gebühren mittels Bescheid festzusetzen. Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 war daher auch eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühren zu
erheben.
Den angefochtenen Bescheiden lastet somit keine
Rechtswidrigkeit an.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3221-W/02
- Stammnummer
- 14576
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF