Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1217-W/04
Reisekosten und Kfz-Kosten einer Handelsvertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-W/04vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. August 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2001 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
das Jahr 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ, nachdem seitens der
steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin (Bw.) am 30. Juni 2003 ein
abermaliges Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden war, am
3. Juli 2003 einen Einkommensteuerbescheid aufgrund der Bestimmung des
§ 184 BAO: Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Neben dem
Finanzamt von der bezugsauszahlenden Stelle gemeldeten Bezügen aus
nichtselbständiger Arbeit wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 100.000 S angesetzt. Dadurch errechnete sich ein Einkommen in
Höhe von 327.529 S und ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer in
Höhe von 35.900 S.
Im Berufungsverfahren wurden eine Umsatzsteuer- und eine
Einkommensteuererklärung sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt.
Die Umsatzsteuererklärung enthält unter der Rubrik
Art des Unternehmens die Angabe:
Handelsvertretung und weist einen Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des
Veranlagungszeitraumes 2001 für Lieferungen, sonstige Leistungen
einschließlich Anzahlungen in Höhe von 241.973,05 S und einen
Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von 10.868,28 S aus. Die
Einkommensteuererklärung enthält unter der Rubrik
Beruf oder Art der Tätigkeit die
Angaben: Angestellte, Handelsvertreterin und weist Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 16.383 S aus.
In der Folge forderte das Finanzamt die Bw. auf, eine Reihe
von Belegen vorzulegen (Schreiben vom 9. September 2003).
Die steuerliche Vertreterin der Bw. ersuchte am
16. Oktober 2003 mit folgender Begründung um Einräumung einer
Frist bis 25. Oktober 2003 zur Vorlage der gewünschten Belege: Die
Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch Vorlage von Originalbelegen sei
so umfangreich, dass die steuerliche Vertreterin beabsichtige, eine
Mitarbeiterin mit dem Belegordner zum Finanzamt zu schicken. Am
27. Oktober 2003 ersuchte die steuerliche Vertreterin nochmals um
Einräumung einer Frist bis 31. Oktober 2003.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2003
änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid zulasten der Bw. ab, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von 174.236 S
angesetzt. Die Begründung lautet wie folgt: "Mangels
Vorhaltsbeantwortung werden die folgenden Betriebsausgaben nicht anerkannt:
Gehälter, Werbung, Geschäftsanbahnung, Fahrtspesen Taxi und Schiff,
Garagierung, Reisekosten, Grundbesitz, Stempel. Dies ergibt S 145.729,91.
Von den Kfz-Kosten wurde ein Privatanteil von 20%, von den Telefongebühren
von 30% ausgeschieden- in Summe S 12.123,36.
Der Umsatzsteuerbescheid wurde dahingehend erlassen, dass
der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige
Leistungen einschließlich Anzahlungen erklärungsgemäß in
Höhe von 241.973,05 S angesetzt wurde, die in Höhe von
10.868,28 S geltend gemachten Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt.
Die Begründung lautet, Vorsteuern hätten nicht anerkannt werden
können, da mangels Vorhaltsbeantwortung zur Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 keine Einsicht in die Belege genommen werden
konnte.
Der Vorlageantrag enthält nachstehende
Begründung: "Nach unserem Telefonat ... über die Eingrenzung
der vorzulegenden Belege auf Photokopien zur Einzeldarstellung, verbunden mit
der Vorlage von Belegen über Werbung und Geschäftsanbahnung, habe ich
sofort meine Sekretärin mit der Bearbeitung und Übermittlung per Fax
an Sie beauftragt. Leider war danach durch meine Tätigkeit bei einer
Abschlussprüfung überwiegend außerhalb der Kanzlei
beschäftigt, bzw. durch die Betreuung einer Betriebsprüfung sehr
beansprucht und konnte daher die Erledigung nicht kontrollieren. In der Folge
war meine Sekretärin nachweislich einige Wochen im Krankenstand und ich
erfuhr erst bei Einlangen der Erledigung meiner Berufung, dass es ihr vor ihrer
Erkrankung nicht mehr möglich war, die entsprechenden Arbeiten
auszuführen. Ich überreiche Ihnen in der Anlage die nach
meinen Notizen vereinbarten Unterlagen, bitte um Neuausfertigung des
Einkommensteuerbescheides 2001 auf Basis der Angaben in der
Einkommensteuererklärung 2001". Im Beiblatt waren folgende
Positionen aufgelistet: Gehälter - S 46.200,00; Verbrauch
Treibstoffe PKW, Instandh. PKW, Motorräder, Leasinggebühren PKW,
Vers.prämie: PKW-Haftpflicht.- Kasko, Stempel- und Rechtsgebühren
(S 8.376,40 + S 383,70 + S 12.007,00 + S 20.040,00 +
S 3.570,00 = S 44.377,10); Verbrauch Strom, Pachtaufwand,
Grundbesitzabgaben (Versicherung Grundbesitz) - S 10.312,36;
Telefongebühren - S 13.206,46; Fahrtspesen: Taxi, Bus, Bahn -
S 7.721,82; Fahrtspesen Schiff, Flugzeug - S 9.835,00; Garagierung,
Parkscheine - S 1.415,00; Reisekosten, Tagesauslösen, Diäten -
S 68.509,60; Werbung - S 3.710,94; Geschäftsanbahnung -
S 3.917,55. Dem Vorlageantrag waren die angesprochenen Unterlagen
beigelegt.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid richtet sich
gegen die Nichtberücksichtigung der Vorsteuern laut
Umsatzsteuererklärung für 2001; beantragt wurde die Abänderung
des Bescheides nach Einsichtnahme in die gewünschten Belege.
Veranlasst durch das Anbot im Schreiben vom
16. Oktober 2003 (Belegordner zum Finanzamt zu schicken) wurde vom
Referenten eine Besprechung mit der steuerlichen Vertreterin durchgeführt
(Niederschrift vom 9. November 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß Abs. 5 dieser
Gesetzesstelle sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen
als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26
Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dem gegenüber sind
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Anlässlich der Besprechung vom 9. November 2005
wurde die Berufung eingeschränkt; und zwar für den Fall, dass der
Berufung in zwei Punkten (Reisekosten und Kfz-Kosten) wie anschließend
dargestellt gefolgt wird und dementsprechend die abziehbaren Vorsteuern in
Höhe von 7.245,52 S angesetzt werden. Es ist daher (vorweg)
die steuerliche Anerkennung der zwei angesprochenen Betriebsausgabenpositionen
zu beurteilen:
Die von der Bw. tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit "Handelsvertretung" (Seiten 1 der Erklärungen) stellte
sich nach dem Ergebnis der oben angeführten Besprechung
folgendermaßen dar:
Die Provisionseinnahmen wurden von einem Hauptauftraggeber,
einem deutschen Unternehmen, bezahlt. Bei den gehandelten Produkten handelte es
sich um elektrotechnische Produkte (wie Isolatoren). Die Waren wurden nach
Osteuropa, insbesondere nach Rumänien, geliefert. Die Bw. war als
Vermittlerin der Geschäfte Deutschland - Rumänien bzw. Ungarn
tätig.
Zur Position Reisekosten:
Die oben
beschriebene Handelsvertretungstätigkeit hat Reisen in die genannten
Länder notwendig gemacht. Die Reisetätigkeit war daher Voraussetzung,
um die Provisionserträge erzielen zu können. Wie aus der
Reisekosten-Auflistung hervorgeht, führten die Reisen - abgesehen von zwei
Reisen - nach Rumänien, Ungarn und Deutschland.
Zu den Kfz-Kosten:
Die in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung geltend gemachten Kfz-Kosten waren bereits um 10%
verminderte Aufwendungen. Das Finanzamt reduzierte somit nochmals die bereits
vermindert gewesenen Kfz-Kosten (um 20%). Dies ist im Hinblick auf die oben
beschriebene Art der Tätigkeit als Handelsvertreterin, unter Bedachtnahme
auf die Lebenserfahrung und ohne entgegenstehende getroffene Feststellungen
nicht gerechtfertigt. Gegen eine Reduktion um 10% anstelle jener um 20% werden
(auch aus verfahrensökonomischen Gründen) keine Einwände erhoben
(Reduktion der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsvorentscheidung
um 4.080,71 S).
Die zwei Betriebsausgabenpositionen Reisekosten und
Kfz-Kosten können daher gemäß der Einschränkung der
Berufung als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Somit ist die Einschränkung der Berufung wirksam und
braucht auf die oben genannte Betriebsausgaben-Reihe nicht eingegangen werden.
Der Berufung
konnte daher gemäß der Einschränkung stattgegeben werden.
Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 werden festgesetzt mit
3.038,33 €.
Begründung:
Die für
die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das
Jahr 2001. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 2.665,20 € um 14%
erhöht.
Berechnungen:
Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut BVE
|
174.236,33
S
|
-
Reisekosten
|
-
68.509,60 S
|
-
Kfz-Privatanteil laut BVE
|
-
8.161,42 S
|
+
Kfz-Privatanteil neu
|
+
4.080,71 S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu
|
101.646,02
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu (gerundet)
|
101.646,00
S
Umsatzsteuer:
|
abziehbare
Vorsteuern laut Erklärung
|
10.868,28
S
|
-
geschätzter Anteil, entfallend auf nicht anerkannte Ausgaben
|
-
3.622,76 S
|
abziehbare
Vorsteuern neu
|
7.245,52
S
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-W/04
- Stammnummer
- 19341
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF