…des öffentlichen Verkehrsmittels für die eigentliche Bewältigung der Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort abzustellen ist und nicht etwa darauf, ob das Kfz am Arbeitsort für die Berufsausübung erforderlich ist, weshalb die tatsächliche Notwendigkeit eines Kfz am Arbeitsort betreffend das Pendlerpauschale unbeachtlich ist. Wenn die Bf…
…dass zwischen Wohnort und Arbeitsort eine Zugverbindung besteht und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls möglich ist. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ergibt sich zB unter Benützung des eigenen Kfz für die Fahrt von der Wohnung in W bis zum Bahnhof C (laut Routenplaner "ViaMichelin…
…ob das Kfz am Arbeitsort für die Berufsausübung erforderlich ist." Dagegen ist es nach UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 3.1.2004, RV/0072-I/03, und UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent], 20.7.2005, RV/0427-I/04 unzumutbar, bei beruflicher Notwendigkeit der Nutzung…
…der Fahrten“ sämtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch das Pendeln zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz am Arbeitsort entstehen. Von diesem Begriff sind Aufwendungen für Bahnfahrten ebenso erfasst wie jene, die durch die Verwendung eines eigenen Kfz oder eines arbeitgebereigenen Kfz entstanden sind. Es ist daher unmaßgeblich…
…die ÖV-Benutzung von einer der nahegelegenen Innenstadt-Tiefgaragen (zwischen 5 und 10 Minuten), in Summe durchschnittlich rd. 70 Minuten je Fahrtrichtung. Die Notwendigkeit eines Kfz vor Ort ist aufgrund der praktisch durchgehenden Dienstverrichtung auf der Baustelle in Wien/S.-Straße bis zumindest Mitte Juni…
…kurz XY. GmbH). Der in der Berufung gegen des Einkommensteuerbescheid 2009 begehrte Ansatz eines Pauschbetrages wegen der Notwendigkeit der Benützung eines Behinderten-Kfz als außergewöhnliche Belastung wurde vom Bw in der von der Erstbehörde für 2008 als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25. Juli 2011…
…GmbH (im Folgenden kurz XY. GmbH). Der in der Berufung gegen des Einkommensteuerbescheid 2009 begehrte Ansatz eines Pauschbetrages wegen der Notwendigkeit der Benützung eines Behinderten-Kfz als außergewöhnliche Belastung wurde vom Bw in der von der Erstbehörde für 2009 als Vorlageantrag nach § 276 BAO gewerteten…
…sein kann, bietet sich die betriebliche Notwendigkeit als das Kriterium an, an Hand dessen die Zuordnung zum Betrieb oder zum Privatbereich vorgenommen wird (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, § 4 Abs. 4, Tz 1). Aufwendungen für einen Garagenplatz am Wohnort des Bw. sind…
…jährlich. Dividiert man diese durch die täglich gefahrenen Kilometer von zumindest 120 km und weiters durch die Anzahl der Arbeitstage von mindestens 200 pro Jahr, ergibt sich bloß eine Erhöhung gegenüber dem kleinen Pendlerpauschale von 5 Cent pro Kilometer. Was die Situation am Arbeitsort E…
…und zu 1/3 im Außendienst verbringen. Aufzeichnungen würde es diesbezüglich kein mehr geben. Am Arbeitsort in D würde dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Es sei kein Fahrtenbuch geführt worden, aber anhand des Treibstoffverbrauches würde sich eine Jahreskilometerleistung mit dem Fahrzeug von ca…
…die Stieftochter einer nichtselbständigen Teilzeitbeschäftigung im Südwesten von Graz nach. Für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsort stand ihr ab 7/2013 durchgehend ein Pkw zur Verfügung (Ford Fiesta Trend). 5. Im Gegensatz zur Stieftochter besaß die Gattin des Bf lt. Kfz-Zulassungsdatenbank…
…Der Bf bringt mit seiner Widmung "Büroaufwand" die Kosten für Nespressokapseln am Arbeitsort nicht in Verbindung mit Kunden. Bei dem Beleg Nr 95 handelt es sich um die anteiligen Kosten für die Anschaffung einer Zeitschrift am 25.12.2011 an einer Tankstelle in ***7***. |…
…berücksichtigt. 3.) Umfangreicher Vorhalt: Dem Bf. wurde am 13.10.2014 ein umfangreicher Vorhalt übermittelt, in dem das BFG seine Sachverhaltsannahmen hinsichtlich Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Basis von Internetrecherchen bei Verwendung eines KFZ bzw. bei optimaler Kombination von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und…
…nicht mehr als die Qualität einer schriftlichen Behauptung zu. Das Dokument ist zum Nachweis der darin angegebenen Fahrten des Bf nach Slowenien nicht geeignet. Zur Lebensgefährtin des Bf ist daran zu erinnern, dass die Niederschrift zur polizeilichen Kfz-Anhaltung am 16.Nov.2018 den Bf…
…Wegstrecke Arbeitsort - Wohnort mit 56,1 km und eine Aufstellung, nach der unter Berechnung der Gehzeiten über Google Maps und der Fahrplanauskunft der ÖBB eine Gesamtdauer für die Zurücklegung dieser Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 3 Stunden 8 Minuten gegeben ist. Das Finanzamt erließ am…
…W/08, 10.5.2011) die Anerkennung der Garagierungskosten mit der Begründung, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung des Bw und den Garagierungskosten am Arbeitsplatz nicht bestünde. Auch die Notwendigkeit, im Fall einer Dienstreise rasch agieren zu können, begründet noch keine Werbungskosten; nur…
…voraussetzt. Die Notwendigkeit eines Vergleichs zwischen öffentlichem Verkehr und Individualverkehr bestätigen nach weiterer Aussage des VwGH auch die Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75), die diesbezüglich ausführen: "'Unzumutbar' sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als…
…und sind deshalb auch die beantragten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen." Die Bf. stellte den Antrag der Berufung (nunmehr Beschwerde) stattzugeben. Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde wurde die Fahrtzeit bei Verwendung des KFZ für die Strecke Wohnung - Dienstort…
…meiner Frau als auch von mir) eine gemeinsame Besteuerung erfolgt. 2. Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten: Die Art und der Umfang der Tätigkeit im Beschäftigungsort ergibt die zwingende Notwendigkeit einer Wohnung am Arbeitsort. Nicht nur aus finanziellen Gründen wäre mir eine Arbeitstätigkeit in der Nähe meines Wohnsitzes…
…auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankommt, kann sich der Bf. diesbezüglich nicht auf ihm zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeiten berufen, von denen er überwiegend nicht Gebrauch gemacht hat. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze kommt es daher für Lohnfortzahlungszeiträume, die spätestens am 31.12.2012 enden…