Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0340-W/02
Garagierungskosten eines Rechtsanwaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Garagenplatzes eines Rechtsanwaltes in der Nähe des Wohnortes sind nicht betrieblich veranlasst und stellen somit Aufwendungen der Lebensführung dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1994 - 1996 entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1994 - 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte bis Ende Juli 2001 Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Im Zuge einer bei ihm
vorgenommenen abgabenbehördlichen Betriebsprüfung betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 wurden unter anderem
folgende Feststellungen getroffen:
"Tz. 18
Kfz-Kosten:
a)
Garagierungskosten:
Zusätzlich zum
Abstellplatz im Hof 1010 Wien, Wgasse 4 waren in den Betriebsausgaben Kosten
für einen Garagenplatz in 1020 Wien, Jgasse enthalten, die von der BP als
nichtabzugsfähige Kosten der Privatsphäre wie folgt dem Gewinn
zugerechnet wurden:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Garage Jgasse (80 %)
|
21.280,00
|
21.120,00
|
24.960,00
b) Berechnung
AfA:
Im Zuge des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde vom Gesetzgeber eine Mindestnutzungsdauer
von 8 Jahren für KFZ festgesetzt. Die BP führte folgende Berichtigung
durch:
|
|
1996
|
Restbuchwert 31.12.95 (80
%)
|
261.422,00
|
Restnutzungsdauer in
Jahre
|
7
|
AfA neu (80 %)
|
37.346,00
|
AfA alt (80 %)
|
65.356,00
|
Zurechnung lt. BP
|
28.010,00
d)
Übrige Kfz-Kosten:
Folgende Kfz-Kosten wurden von
der BP nicht als Betriebsausgaben anerkannt, und dem Gewinn wie folgt
zugerechnet:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Benzinkosten
|
6.000,00
|
6.000,00
|
6.000,00
|
Autoradio (80 %)
|
2.792,00
|
0,00
|
0,00
|
Gewinnzurechnung lt.
BP
|
8.792,00
|
6.000,00
|
6.000,00
Tz. 19
Ausgaben gem. § 20 EStG:
Folgende Ausgaben wurden von
der BP der privaten Lebensführung zugeordnet:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Geschäftsanbahnung
|
5.892,00
|
5.639,00
|
0,00
|
Telefon Wohnung
|
5.522,00
|
4.047,00
|
4.668,00
|
Zurechnung lt. BP
|
11.414,00
|
9.686,00
|
4.668,00
|
Vorsteuer
Geschäftsanbahnung
|
768,52
|
735,52"
Entsprechend
den getroffenen und in der Folge strittigen BP - Feststellungen wurden im
amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren dementsprechende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 - 1996
erlassen.
Gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 wurde rechtzeitig
Berufung eingebracht und begründend
ausgeführt, dass sämtliche Leistungen, die bei der
widmungsgemäßen Verwendung eines Pkws anfallen, einschließlich
der Garagierungskosten, mit dem Betrieb desselben in ursächlichem
Zusammenhang stünden und somit als Betriebsausgaben zu bewerten seien(VwGH
vom 22. April 1991, Zl. 90/15/0011; VwGH vom
22. Februar 1996, Zl. 94/15/0230, siehe RdW 1996, 335). Die
für das zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug getätigten
Garagierungsaufwendungen dienten der Erhaltung eines zur Erzielung von
Einkünften verwendeten Wirtschaftsgutes. Durch die Garagierung seien
Schäden bzw. sonstige Wertminderungen am Fahrzeug verhindert worden. Diese
Garagierungskosten seien somit Aufwendungen zur Werterhaltung eines
Wirtschaftsgutes und demnach eindeutig betrieblich veranlasst. Aus dem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22. Februar 1996, 94/15/0230 gehe
hervor, dass Garagierungskosten mit der unternehmerischen Tätigkeit und dem
Betrieb eines Kraftfahrzeuges zusammenhängen. Zur
widmungsgemäßen Benutzung gehörten auch die Kosten der
Abstellung bzw. Garagierung eines Pkws, wenn diese wegen des Parkplatzmangels in
der Wiener Innenstadt oder aus anderen Gründen anfielen. Mit diesem
Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof den Vorsteuerabzug für die
Herstellungskosten einer Garage eines von einem Rechtsanwalt teilweise
unternehmerisch genutzten Einfamilienhauses zugelassen.
Die Betriebsprüfung habe
den Abzug der Garagierungskosten als Betriebsausgaben verweigert, da sie
offenbar die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 auf die Betriebsausgaben des
im gegenständlichen Fall anzuwendenden
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 übertragen habe.
Gem. §16 EStG 1988 seien zwar Garagierungskosten für
einen Arbeitnehmer-Pkw weder für die Garagierung am Wohnort noch am
Arbeitsort abzugsfähig, doch resultiere dieses Abzugsverbot nicht aus
mangelnder Veranlassung, sondern aus der Sonderregelung des
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Eine
derartige Sonderregelung existiere für den Bereich der Betriebsausgaben
nicht. Würden Garagierungskosten für freiberuflich Tätige nicht
anerkannt werden, würde eine (willkürliche) Benachteiligung der
freiberuflich Tätigen zu den unselbständig Tätigen entstehen.
Beim unselbständig Tätigen seien Aufwendungen für Fahrten
zwischen Arbeitsplatz und Wohnort in Form des Verkehrsabsetzbetrages zu
berücksichtigen, beim freiberuflich Tätigen jedoch nicht.
Diesbezüglich habe die BP
anlässlich der Schlussbesprechung ausgeführt, dass die
Garagierungskosten nicht anerkannt worden seien, weil im Hof des Hauses
Wgasse 4 (Kanzleisitz des Bw.) ein Abstellplatz vorhanden sei. Auf Grund
des betreffenden Mietvertrages sei ein Abstellen auf diesem Platz nur unter Tags
an Wochentagen gestattet gewesen, an Sonn- und Feiertagen gelte Parkverbot. Eine
Garagierung in der Nähe des Wohnortes sei daher aufgrund der gegebenen
Parkraumsituation in der Nähe des Wohnortes des Bw. unbedingt erforderlich,
zumal die Garagenplätze in der Innenstadt wesentlich teurer seien als im
angrenzenden 2. Wiener Bezirk. Nach ständiger Judikatur seien die Fahrten
vom Büro zum Wohnort als betrieblich genutzt anzusehen.
Laut Tz. 18 b sei die
BP irrtümlich von einem Restbuchwert per 31.12.1995 ausgegangen und habe
diesen Restbuchwert auf 7 Jahre abgeschrieben. Tatsächlich betrage die
Abschreibungsbasis jedoch den Anschaffungswert in Höhe von
S 326.780,00, der auf 8 Jahre zu verteilen sei.
Hinsichtlich Tz. 18 d
habe vorerst die BP eine Zurechnung der übrigen KfZ-Kosten auf Grund einer
fiktiven Kilometerleistung, bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Litern
und einem Durchschnittspreis für Euro-Super von S 10,00 pro Liter
vorgenommen und diese schließlich unter der Annahme eines
Durchschnittsverbrauches von 12 Liter/100 Kilometer neu berechnet. Der Bw. habe
keine "fremden Benzinrechnungen" in seiner Abrechnung aufgenommen, jedoch liege
der durchschnittliche Verbrauch mindestens bei 14 Liter/100 Kilometer, weil zu
90 % nur Stadtfahrten vorgenommen worden seien. Außerdem habe der
durchschnittliche Preis für Euro-Super im gegenständlichen Zeitraum
sicherlich nicht S 10,00 pro Liter betragen, sondern lag teilweise bei
weitem darüber. Weiters komme hinzu, dass im Jahre 1994 der
durchschnittliche Benzinverbrauch des dem Bw. gehörenden Pkws bei über
15 Liter gewesen sei, da der damalige Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre
alt und die Benzinpumpe kaputt gewesen sei. Dadurch habe der Bw., um ein
mehrmaliges Absterben des Motors zu verhindern, oft bei Leerlauf Vollgas
gegeben. Noch im Jahre 1995 habe er eine neue Benzinpumpe gekauft und der
BP diese Rechnung auch vorgewiesen.
In keiner Weise sei
berücksichtigt worden, dass der Bw. noch einen Klein-Pkw besitze, welche
auf den Namen seiner Gattin angemeldet gewesen sei und welchen er häufig
wegen der bestehenden Parkraumnot zu Fahrten zu Gerichten und vor allem
während der Winterzeit verwendet habe. Dieses Fahrzeug habe
Vorderradantrieb und habe er für den im Jänner 1995 angeschafften
neuen Pkw keine Winterreifen gehabt. Da auch dieser Pkw zu mindestens 80 %
nur für betriebliche Fahrten genutzt worden sei, sei die Abschreibung der
diesbezüglichen Benzinrechnungen zu Recht erfolgt. Allerdings habe der Bw.
die anteilige AfA und die anteiligen Reparaturkosten dieses Klein-Pkws nicht
abgesetzt.
Die in Tz. 19 von der BP
vorgenommene Nichtanerkennung der 50 % igen Telefonkosten des
Privatanschlusses des Bw. sei unrichtig, da dieser sehr wohl in bereits oben
erwähntem Umfang von der Wohnung aus betriebliche Gespräche
geführt habe. Er sei zwar um 17 Uhr nach Hause gekommen, doch seien
viele Klienten erst nach diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen. Die Tätigkeit
als Rechtsanwalt erfordere eine ständige Erreichbarkeit, auch abends oder
im Urlaub. Die berufliche Nutzung des Privattelefons überwiege die private
Nutzung des betrieblichen Telefons bei weitem, da der Bw. fast überhaupt
keine Privattelefonate vom Büro aus geführt habe. Laut VwGH seien
jedoch solche Telefonkosten, die betrieblich veranlasst seien, anzuerkennen
(VwGH vom 16. Februar 1983, Zl. 81/13/0044).
Die Berufung wurde der
BP zur
Stellungnahme
übermittelt und
führte diese hiezu begründend aus:
Tz. 18
Kfz-Kosten:
a)
Garagierungskosten:
Die BP habe festgestellt, dass
im Hof des Hauses Wgasse 4 (Kanzleiort des Bw.) die Möglichkeit
bestanden habe, ein Kfz abzustellen. Laut Mietvertrag vom 23. Februar 1968
habe der Bw. das Recht, gegen ein bestimmtes Entgelt einen Parkplatz im Innenhof
dieses Hauses zu benützen. Laut Mietvertrag beschränke sich die
Parkdauer Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr bzw Samstag von 7 bis 13 Uhr, an
Sonn- und Feiertagen gelte Parkverbot. Durch den Parkplatz im Innenhof habe der
Bw. die Möglichkeit gehabt, wochentags den Kanzleiort problemlos zu
erreichen und auch jederzeit genauso schnell zu verlassen. Seitens der BP werde
nicht bestritten, dass der am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei befindliche
Garagenplatz betrieblich veranlasst sei. Jedoch seien neben diesen Kosten des
Garagenplatzes Aufwendungen eines weiteren Garagenplatzes, und zwar jener in
unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw., geltend gemacht worden. Die damit
zusammenhängenden Kosten seien selbst für den Fall, dass gelegentliche
Arbeiten am Wohnort durchgeführt würden, nicht betrieblich veranlasst,
da die Privatnutzung im Vordergrund stehe.
b) Berechnung Afa:
Der Bw. habe in seiner
Erklärung die Nutzungsdauer des im Jahr 1995 um S 408.472,00
angeschafften Pkws mit 5 Jahre bemessen. Die von der BP in diesem Zusammenhang
durchgeführte Berichtigung sei zu Recht erfolgt, da sie der gesetzlichen
Bestimmung des § 8 Abs. 6 EStG 1988 vollinhaltlich
entspreche. Nunmehr strebe der Bw. eine Regelung an, die als
Vereinfachungsmaßnahme im Übergangszeitraum gelte, nämlich
12,5 % der ursprünglichen Anschaffungskosten. Hätte der Bw. diese
Vorgangsweise in seiner Erklärung gewählt, wäre sie nicht
beanstandet worden. Die von der BP durchgeführte Berichtigung sei jedoch
aufgrund einer unzulässig angenommenen Nutzungsdauer des Kfz erfolgt und
entspräche den gesetzlichen Bestimmungen.
d) Übrige
Kfz-Kosten:
In diesem Punkt sei die von der
BP ursprünglich getroffene Annahme, dass die Fahrten mit dem im
Betriebsvermögen befindlichen Pkw nicht ausreichen, um die Höhe der
geltend gemachten Kfz-Kosten zu rechtfertigen, indirekt bestätigt. Der Bw.
habe in seinen Ausführungen das Zustandekommen dieser Kosten durch zum Teil
neue Argumente begründet und sei auf Grund dieser neuen Ausführungen
der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Tz. 19 Ausgaben gem.
§ 20 EStG 1988:
In den betrieblichen
Telefonkosten seien 50 % der Telefonkosten betreffend die Wohnung in der GSgasse
20 und 50 % der Telefonkosten betreffend das Wochenendhaus am DO-Kanal enthalten
gewesen. Auch wenn einige Gespräche von der Privatwohnung aus geführt
worden seien, begründe dies noch keine 50 % ige betriebliche
Veranlassung, zumal die Grundgebühr der privaten Sphäre zuzuordnen
sei. Für gelegentlich geführte Privatgespräche in der Kanzlei sei
ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.
Die Stellungnahme der BP wurde
dem Bw. zur
Gegenäußerung
übermittelt und führte dieser hiezu noch ergänzend aus, dass er
sich von Anfang Juli bis Mitte September eines jeden Jahres überwiegend im
Wochenendhaus am DO-Kanal aufhalte. Von dort leite er seine Kanzlei und diktiere
teilweise auch telefonisch Schriftsätze. Aus dem Grunde habe er die
notwendigen und wichtigen Telefonate nicht vom Büro, sondern vom
Wochenendhaus geführt. In diesem Zeitraum würden die betrieblichen
Telefonate mindestens 80 % und nicht wie von ihm geltend gemacht 50 %
betragen.
Mit
teilweise
stattgebender
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt begründend aus, dass bei dem betrieblich verwendeten Fahrzeug die
Garagierungskosten am Betriebsort zu Gänze als Betriebsausgaben abgezogen
worden seien. Eine betriebliche Nutzung der Garage in unmittelbarer Nähe
des Wohnortes ergäbe sich nicht dadurch, dass ein überwiegend
betrieblich genutztes Kfz in diese Garage eingestellt werde. Die Kosten des
Garagenplatzes in der Jgasse seien unabhängig vom Ausmaß der
betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat
veranlasst und somit gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
In dem vom Bw. rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag wurde auf
die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich der Garagierungskosten
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kfz - Kosten
Garagierungskosten
In
seiner Berufung führt der Bw. aus, dass sämtliche Leistungen, die bei
der widmungsgemäßen Benützung eines Kfz anfallen,
einschließlich der Garagierungskosten, mit dem Betrieb desselben in
ursächlichem Zusammenhang stünden und somit als Betriebsausgaben zu
bewerten seien. Diesem Vorbringen ist insoweit zuzustimmen, als im vorliegenden
Fall die Kosten eines Pkw - Abstellplatzes am Kanzleisitz des Bw. seitens der
Finanzverwaltung zur Gänze anerkannt, die Aufwendungen für die Garage
Jgasse (in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw.) hingegen den
nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet
wurden. Grundsätzlich liegen nämlich Betriebsausgaben dann vor, wenn
Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nicht nur
Ausgaben, die im Betrieb unvermeidbar sind, sondern alle durch den Betrieb
veranlasste Aufwendungen. Es kommt somit auf die betriebliche Veranlassung an.
Wenn allerdings ein Aufwand sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sein
kann, bietet sich die betriebliche Notwendigkeit als das Kriterium an, an Hand
dessen die Zuordnung zum Betrieb oder zum Privatbereich vorgenommen wird
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A,
§ 4 Abs. 4, Tz 1). Aufwendungen für einen
Garagenplatz am Wohnort des Bw. sind durch den Wohnort und somit privat
veranlasst (siehe VwGH - Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl.
99/13/0221). Wenn nun die Finanzbehörde in ihrer Stellungnahme zur Berufung
davon ausgeht, dass weitere Garagierungsaufwendungen, nämlich jene in
unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw., nicht betrieblich veranlasst
sind, weil die Privatnutzung dieses Garagenplatzes im Vordergrund steht, kann
ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Soweit der Bw. zur
Unterstützung seines Vorbringens zwei VwGH - Erkenntnisse zitiert,
wird ihm entgegengehalten, dass beide Entscheidungen zum
Umsatzsteuergesetz 1972 ergangen sind, im vorliegenden Fall jedoch das
Einkommensteuergesetz 1988 zur Anwendung gelangt. Des Weiteren ist der
diesen Entscheidungen zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt im
vorliegenden Berufungsfall nicht vergleichbar. Während in den zitierten
Erkenntnissen im wesentlichen die Frage zu lösen war, ob Mietaufwendungen
bzw. Herstellungskosten eines Garagenplatzes mit dem Betrieb eines Pkws in
ursächlichem Zusammenhang stehen, geht es im vorliegendem Fall um die
Beurteilung von Aufwendungen und deren betriebliche Veranlassung.
Wenn der Bw. ausführt, die
Betriebsprüfung habe die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 auf die
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 übertragen, wird
erwidert, dass eine diesbezügliche Vorgangsweise aus den vorgelegten
Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist. Der Bw. bringt weiters vor, das
Abzugsverbot von Garagierungskosten eines Arbeitnehmer - Pkws resultiere
aus der Sonderregelung im
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 und eine
Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Garagierungskosten würde
zu einer willkürlichen Benachteiligung der selbständig Tätigen
gegenüber den unselbständig Tätigen führen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 geregelt ist,
in wie weit Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten darstellen. In lit. a leg.cit. ist
normiert, dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ein
Abzugsverbot von Garagierungsaufwendungen für einen Arbeitnehmer - Pkw
abzuleiten, ist eben sowenig nachvollziehbar, wie eine vom Bw. behauptete
willkürliche Benachteiligung der selbständig Tätigen
gegenüber den unselbständig Tätigen. In wie weit eine
willkürliche Benachteilung des Bw. vorliege, wenn wie im vorliegenden Fall
die Aufwendungen für den Pkw - Abstellplatz am Kanzleisitz zur Gänze
als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, ist für den
unabhängigen Finanzsenat unverständlich.
Soweit der Bw. vorbringt, auf
Grund des diesbezüglichen Mietvertrages sei ein Abstellen des Pkws nur an
Wochentagen unter Tags gestattet (an Sonn- und Feiertagen habe Parkverbot
gegolten) und daher eine Garagierung in Nähe des Wohnortes auf Grund der
Parkraumsituation unbedingt erforderlich gewesen, wird darauf hingewiesen, dass
dieses Vorbringen jedoch eine betriebliche Veranlassung der
Garagierungsaufwendungen der Jgasse nicht erkennen lässt.
Die Ansicht des Bw., Fahrten
vom Büro zum Wohnort seien als betrieblich genutzt anzusehen, findet zwar
in der Literatur ihren Niederschlag (siehe etwa Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band II A,
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 32:
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bilden in der
Regel Betriebsausgaben), damit ist jedoch für die Berufung nichts zu
gewinnen. Wie oben bereits ausgeführt, sind Aufwendungen für einen
Garagenplatz in der Nähe des Wohnortes der privaten Sphäre eines
Steuerpflichtigen zuzuordnen. Dem Umstand der Parkraumsituation in Wien oder die
preisliche Gestaltung der Garagenplätze in der Innenstadt ist in diesem
Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal im vorliegenden Fall
ja bereits die Aufwendungen eines Pkw - Abstellplatzes in der Innenstadt
(Kanzleiort) zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt worden
sind.
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Aufwendungen für den Garagenplatz in der Jgasse
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
darstellen.
Hinsichtlich Tz. 18 b
entspricht die von der BP vorgenommene Berechnung der Afa den gesetzlichen
Bestimmungen, jedoch ist die vom Bw. in der Berufung beantragte Vorgangsweise
als Vereinfachungsmaßnahme im Übergangszeitraum nicht zu
beanstanden.
|
Anschaffungskosten
1995:
|
408.472,00
|
80 % betrieblich
genutzt
|
326.778,00
|
12,5 % von
326.778,00
|
40.847,00
|
Afa lt. BP
|
37.346,00
|
Afa neu
|
40.847,00
|
Differenz
|
3.501,00
|
Restbuchwert 1995
|
261.422,00
|
Restbuchwert 1996
|
220.575,00
Der
Bw. hat in der Berufung zu Tz.18 d), Übrige Kfz - Kosten, zum
Teil ein neues Sachverhaltsvorbringen getätigt, dem im Wege der
Berufungsvorentscheidung auch vollständig Rechnung getragen wurde. Der
unabhängige Finanzsenat sieht demnach keinen Grund der Berufung in diesem
Punkt nicht zu folgen. Die Benzinkosten betreffend die Jahre 1994 -
1996 in Höhe von jeweils S 6.000,00 werden - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - als Betriebsausgaben anerkannt.
Hinsichtlich Tz. 19 hat die Betriebsprüfung die
betrieblichen Telefonkosten, in denen 50 % der Telefonkosten betreffend die
Wohnung und 50 % der Telefonkosten betreffend das Wochenendhaus enthalten
gewesen seien, um jeweils diese Beträge gekürzt. Das Führen
einiger Gespräche von der Privatwohnung aus begründe keine
50 % ige betriebliche Veranlassung. Die Grundgebühr der
Telefonkosten sei der privaten Sphäre zuzuordnen. Der Bw. brachte in diesem
Zusammenhang vor, im Zeitraum von Anfang Juli bis Mitte September eines jeden
Jahres seine Kanzlei vom Wochenendhaus am DO - Kanal zu leiten und
teilweise auch Schriftsätze von dort aus telefonisch zu diktieren. In
diesem Zeitraum würden die betrieblichen Telefonate, die vom Wochenendhaus
geführt werden, 80 % ausmachen. Mittels Berufungsvorentscheidung
wurden schließlich die von der BP der privaten Lebensführung
zugeordneten Ausgaben (siehe Telefon Wohnung) für das Jahr 1994 in
Höhe von S 5.522,00, für das Jahr 1995 in Höhe von
S 4.047,00 und für das Jahr 1996 in Höhe von S 4.668,00
als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Soweit die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur
Berufung auf den Umstand hinweist, dass in den betrieblichen Telefonkosten
jeweils 50 % der Telefonkosten betreffend die Wohnung in der
GSgasse 20 und das Wochenendhaus am DO-Kanal enthalten gewesen seien und
die diesbezügliche Grundgebühr jedoch der privaten Sphäre
zuzuordnen sei, wird darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Telefonkosten
einschließlich der Grundgebühr in einen betrieblichen und einen
privaten Teil nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (VwGH-Erkenntnis vom
27. Februar 2002, Zl. 96/13/0101).
Der unabhängige Finanzsenat sieht sich nunmehr durch
das teilweise neue Sachverhaltsvorbringen des Bw. nicht veranlasst, die vom
Finanzamt in der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vertretene
Ansicht zu verwerfen, sodass der Berufung in diesem Punkte Folge gegeben
wird.
Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut
Berufungsentscheidung:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Eink. aus selbständiger Tätigkeit lt.
angefochtenen Bescheiden
|
263.877,00
|
468.077,00
|
718.599,00
|
Tz. 18 a)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Tz. 18 b)
|
0,00
|
0,00
|
-
3.501,00
|
Tz. 18 d)
|
-
6.000,00
|
-
6.000,00
|
-
6.000,00
|
Tz.19
|
-
5.522,00
|
-
4.047,00
|
-
4.668,00
|
Eink. aus selbständiger Tätigkeit laut
Berufungsentscheidung
|
252.355,00
|
458.030,00
|
704.430,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-W/02
- Stammnummer
- 4628
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF