…2 BAO könnten auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs. 1 leg. cit. nachgesehen werden, "wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen" wäre. In einem solchen Fall sei zwar kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen…
…Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Im vorliegenden Fall ist…
…stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Es kann dabei auch hinsichtlich einer bereits entrichteten Abgabe eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten käme in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar durch Zahlungen des Steuerpflichtigen getilgt…
…zwischenzeitlich vom Bw. entrichtet und zwar durch eine am 26.02.2008 gebuchte Überweisung von 77,42 € sowie durch eine am 25.08.2008 gebuchte Überweisung von 364,00 €. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn diese…
…Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. In diesem Fall ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103; VwGH 22…
…gegen den Grundsatz von Treu und Glauben stelle eine sachliche Unbilligkeit dar. Für die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten könne kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben. Es liege ein Vertrauensschaden vor. Dieser ermittelt sich in der Differenz zwischen jener Abgabenschuld…
…30. Jänner 2006 bereits getilgt sind und am Abgabenkonto nicht mehr offen aushaften. Weiters erfolgte am 29. Jänner 2007 eine Zahlung am Abgabenkonto in Höhe von € 1.109,20. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO ist jedoch auch die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten möglich, was…
…Entrichtung dar. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass bei einer solchen Entrichtungsart ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten. Insbesondere käme eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten dann in Betracht, wenn die Schuldigkeiten durch Zahlungen getilgt würden, die für…
…bei der Ermessensübung den Ausschlag zu ihren Gunsten. Dass die betreffenden Abgaben bereits entrichtet wurden, steht einer Teilnachsicht nicht entgegen, weil bei der Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzuwenden ist (vgl. VwGH 30.9.2004…
…Gemäß § 236 BAO könnten auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden. In einem solchen Fall wäre kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Werde der Nachsichtsantrag allerdings ausschließlich auf Geldmangel gestützt und vor der Erledigung des Antrages die Abgabe entrichtet, so…
…Abs. 2 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Grundsätzlich ist von der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszugehen, sodass seit der Antragstellung eingetretene Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist…
… 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs…
…BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Das Finanzamt begründete die Abweisung des gegenständlichen Nachsichtsansuchens zunächst damit, dass eine begünstigte Besteuerung des Sanierungsgewinnes vom Berufungswerber nicht beantragt worden sei, und das Nachsichtsverfahren nicht dazu dienen könne, allfällige Versäumnisse im Festsetzungsverfahren nachzuholen. Die Nachsicht dient zwar…
…2 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die genannte Bestimmung enthält einen Begünstigungstatbestand; das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt demzufolge beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden…
…Zweitantragstellers zu berücksichtigen wären. 3.2.4. Zur persönlichen Unbilligkeit Hinsichtlich einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Abgabe kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus wirtschaftlichen Gründen bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten infolge der Verrechnungsanordnung des …
…2004, 2004/16/0151; VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112). Für die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten (§ 236 Abs. 2 BAO) ist kein strengerer Maßstab als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103; VwGH 22.2.2000, 94…
… 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs…
…zum Zeitpunkt der Berufung bereits zur Gänze getilgt. In diesem Fall ist kein strengerer Maßstab anzuwenden als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben; diesfalls ist jedoch zu prüfen, ob das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen…
…findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt daher…
…ergebe sich eine Gutschrift von € 44.085,00, für die der Bw. die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Abs. 2 BAO beantrage. Der Bw. beantrage daher die Nachsicht der offenen Abgabenverbindlichkeiten von insgesamt € 69.756,09. Der Bw. beantrage gemäß § 282 Abs…