Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2162-L/02
Nachsicht bereits entrichteter Abgaben, Pensionspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2162-L/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO sowie Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 29.12.1999 wurde über das Vermögen des Bw.
das Konkursverfahren eröffnet, welches nach rechtskräftiger
Bestätigung eines Zwangsausgleiches (Quote 20 %) mit Beschluss vom
15.5.2000 gemäß
§ 157 Abs. 1 KO aufgehoben
wurde.
Nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
betreffend die Jahre 1997 bis 1999 setzte das Finanzamt unter Wiederaufnahme des
Verfahrens die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 neu fest, woraus sich eine
Nachforderung von S 24.710,00 (€ 1.795,75) ergab. Weiters wurde
der im Zuge der Erlassung des Erstbescheides verhängte
Verspätungszuschlag gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO neu
festgesetzt, was zu einer weiteren Nachforderung von S 1.805,00
(€ 131,17) führte. Schließlich setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2000 fest, da nur bis
einschließlich Mai 2000 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden
waren. Daraus ergab sich eine Nachforderung von S 29.303,00
(€ 2.129,53).
Mit Eingabe vom 19.2.2002
beantragte der Bw. die Nachsicht dieser Abgaben. Die Umsatzsteuer 1999 und der
Verspätungszuschlag würden Konkursforderungen darstellen, die nur zu
20 % zu bedienen wären. Die Einhebung der Abgaben wäre unbillig.
Der Bw. habe im Laufe des Konkursverfahrens seinen ersten Schlaganfall erlitten.
Kurz nach Abschluss des Insolvenzverfahrens habe der Bw. einen neuerlichen
Schlaganfall erlitten. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr
arbeitsfähig, in Pension und zu 80 % invalid. Er beziehe zurzeit eine
Pension von ca. € 1.500,00. Mit diesem Einkommen müsse er seine
Alimentationsverpflichtung in Höhe von monatlich € 581,00, eine
restliche Quotenzahlung von monatlich € 65,00 sowie seine
Wohnungsaufwendungen (ca. € 703,00 pro Monat) bestreiten. Zur
Befriedigung der Grundbedürfnisse würden ihm daher nur
€ 152,00 pro Monat bleiben. Ohne geringfügige Zuwendungen von
Verwandten wäre ein Überleben schon jetzt nicht möglich. Eine
Bezahlung der festgesetzten Abgaben sei unbillig, weil damit die
Überlebensfähigkeit des Bw. bedroht wäre.
Mit Bescheiden vom 24.6.2002
veranlagte das Finanzamt den Bw. zur Umsatz- und Einkommensteuer 2000. Daraus
ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.148,82 sowie eine Gutschrift an Einkommensteuer von
€ 249,99, sodass sich insgesamt ein zusätzlicher
Abgabenrückstand von € 898,83 ergab.
Hinsichtlich dieses Betrages
ersucht der Bw. mit Eingabe vom 1.7.2000 um Nachsicht, und begründete das
Ansuchen wie in der Eingabe vom 19.2.2002.
Mit Bescheid vom 11.7.2002 wies
das Finanzamt die Nachsichtsansuchen vom 19.2.2002 und 1.7.2002 ab. Die
Pensionsbezüge des Bw. würden zumindest eine teilweise Begleichung der
Abgabenschuldigkeiten ermöglichen. Eine quotenmäßige
Befriedigung der bei der Veranlagung 1999 neu hervorgekommenen
Konkursforderungen sei nicht erfolgt. Bei der Umsatzsteuernachforderung 2000
handle es sich um eine Masseforderung, die zur Gänze zu entrichten sei. Es
widerspreche darüber hinaus auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz von der
Bezahlung vereinnahmter Umsatzsteuerbeträge abzusehen.
Mit einer zu Handen des
damaligen (jedoch nicht zustellbevollmächtigt gewesenen) steuerlichen
Vertreters gerichteten Zahlungsaufforderung gemäß
§ 156
Abs. 4 KO wurde der Bw. aufgefordert, die auf die Umsatzsteuer 1999 samt
Verspätungszuschlag entfallende Zwangsausgleichsquote (€ 385,38)
sowie die neu hervorgekommenen Masseforderungen (Umsatzsteuer 2000) binnen zwei
Wochen zu bezahlen.
In einem Schreiben vom 5.8.2002
betreffend "Berufungsvorentscheidung" teilte der Bw. unter Bezugnahme auf den
abweislichen Bescheid vom 11.7.2002 sowie ein Telefonat vom 1.8.2002 eine
"Ergänzung zum Sachverhalt" mit. Darin wies der Bw. im Wesentlichen auf
seine gesundheitlichen Probleme sowie darauf hin, dass ihm seine Familie den
Ausgleich finanziert habe. Seine monatliche Pension betrage ca. S 14.500,00
netto. Er sei für seine beiden Söhne (Studenten) unterhaltspflichtig,
monatlich bezahle er S 8.000,00. Er verfüge über kein
Privatvermögen mehr, sei nicht kreditwürdig und mit seinen
finanziellen Möglichkeiten am Ende.
Mit Bescheid vom 16.8.2002
verfügte das Finanzamt eine Pfändung und Überweisung der
Pensionsforderung des Bw. für den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgabenrückstand von € 5.012,45.
Das Finanzamt wertete die
Eingabe vom 5.8.2002 als Berufung gegen den abweislichen Nachsichtsbescheid vom
11.7.2002 und trug dem Bw. mit Bescheid vom 3.9.2002 die Nachreichung der
Angabe, welche Änderung des angefochtenen Bescheides begehrt werde,
auf.
Mit Eingaben vom 28.8.2002 und
6.9.2002 brachte der Bw. Berufung gegen die Pensionspfändung ein, die damit
begründet wurde, dass gegen den abweislichen Nachsichtsbescheid Berufung
erhoben worden sei.
Zum Mängelbehebungsauftrag
vom 3.9.2002 führte der Bw. in einer Eingabe vom 6.9.2002 aus, dass von den
nachträglichen Konkursforderungen 80 % abzuschreiben wären. Aus
den am 2.9.2002 eingereichten Steuererklärungen für 2001 würde
sich eine Gutschrift ergeben. Zum Nachweis der gesundheitlichen
Beeinträchtigung wurden Ablichtungen des Behindertenpasses und
verschiedener ärztlicher Befunde vorgelegt. Weiters wurde eine Kopie einer
Vergleichsausfertigung betreffend die einvernehmliche Scheidung von seiner
Ehefrau, in der die monatlichen Unterhaltungszahlungen an die beiden Söhne
in Höhe von insgesamt S 8.000,00 festgehalten sind, angeschlossen.
Schließlich legte der Bw. Bestätigungen vor, aus denen ersichtlich
ist, dass an die Raiffeisenbank insgesamt noch S 90.634,81
(€ 6.586,69) an Zwangsausgleichsquote zu bezahlen waren. Die Bank war
mit einer Abdeckung dieser mit 8 % verzinsten Forderung in Monatsraten von
S 900,00 einverstanden. Die monatliche Nettopension bezifferte der Bw. mit
€ 1.124,49. Davon wären die Alimente (€ 581,38) zu
bezahlen. Unter Berücksichtigung der Rückzahlung an die Bank
(€ 65,00) verblieben ihm nur mehr € 477,91 pro Monat. Daraus
sei ersichtlich, dass er den Abgabenrückstand nicht bezahlen könne. Er
könne lediglich eine Abschlagszahlung von € 800,00 anbieten, die
er von Verwandten bekommen würde, wenn der Rest nachgelassen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26.11.2002 wies das Finanzamt die Berufung gegen den abweislichen
Nachsichtsbescheid vom 11.7.2002 ab. Der Aufforderung vom 11.7.2002 zur
quotenmäßigen Zahlung der neu hervorgekommenen Konkursforderungen sei
nicht entsprochen worden. Auch falle dem Bw. eine Verletzung der
abgabenrechtlichen Zahlungs-, Anzeige- und Offenlegungspflicht zur Last, da die
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Zahlung der Umsatzsteuern
unterlassen worden sei. Selbst bei Bejahung einer Unbilligkeit im Hinblick auf
die persönlichen Lebensumstände des Bw. sei der Antrag aus
Gründen des Ermessens (Gleichbehandlung der Steuerschuldner)
abzuweisen.
Weiters wurde der Bw. formlos
ersucht, persönlich beim Finanzamt vorzusprechen, die
Medikamentenrechnungen des laufenden Jahres sowie den Studiennachweis eines
Sohnes vorzulegen, um die Höhe des monatlichen Pfändungsbetrages
festzulegen.
Mit Schreiben vom 2.12.2002
beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung vom 5.8.2002 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache am 16.12.2002 legte der Bw. den Studiennachweis
für einen Sohn vor. Medikamentenrechnungen wären nicht vorhanden, da
er gebührenbefreit sei.
In einer Eingabe vom 17.12.2002 wies der Bw. darauf hin,
dass die Zahlungsaufforderung vom 11.7.2002 an den nicht
zustellungsbevollmächtigt gewesenen ehemaligen steuerlichen Vertreter
zugestellt worden sei. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt auf Kur gewesen.
Hätte er von dieser Zahlungsaufforderung gewusst, hätte er die
20 %ige Quote von € 385,58 bezahlt. Er sei auch jetzt noch bereit
diesen Betrag zu bezahlen und ersuche gleichzeitig um Abschreibung der
restlichen Konkursforderung.
Mit Wirksamkeit 27.12.2002
wurde die nachträgliche Quote von € 385,58 auf das Abgabenkonto
überwiesen.
Das Finanzamt wertete die
Eingaben des Bw. vom 5.8.2002, 28.8.2002 und 6.9.2002 als Ersuchen um Aufschub
der Quotenzahlung, weshalb sich aus der Zahlung vom 27.12.2002 ein Anspruch auf
Abschreibung der restlichen 80 % ergebe. Am 16.1.2003 wurde daher auch die
Abschreibung eines Betrages von € 1.541,54 (80 %) am Abgabenkonto
veranlasst (gebucht am 17.1.2003).
Ferner teilte das Finanzamt am
16.1.2003 der Drittschuldnerin mit, dass nur mehr ein Betrag von € 1.385,85
offen wäre und ab sofort nur mehr 50 % des jeweils pfändbaren
Betrages dem Finanzamt überwiesen werden bräuchte. Die weiteren
50 % des pfändbaren Betrages könnten dem Abgabenschuldner
belassen werden.
Aus der mit Bescheid vom
8.7.2003 durchgeführten Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 ergab sich
eine Gutschrift von € 872,12, wodurch sich der Abgabenrückstand
zu diesem Zeitpunkt auf € 13,97 verminderte. Nach Überweisung
dieses Restbetrages am 18.7.2003 war der gesamte Abgabenrückstand abgedeckt
und das Abgabenkonto ausgeglichen, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom
23.7.2003 die Pensionspfändung einstellte.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet
gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Es
kann dabei auch hinsichtlich einer bereits entrichteten Abgabe eine Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter
Abgabenschuldigkeiten käme in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar
durch Zahlungen des Steuerpflichtigen getilgt, die für eine Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe damit aber nicht beseitigt
wären. Dies würde etwa dann zutreffen, wenn die nachzusehenden
Abgabennachforderungen ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten des
Steuerpflichtigen auslösten und diese fortbestünden.
Davon kann im
gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Der Großteil des
Abgabenrückstandes wurde durch Gutschriften aus den Veranlagungen zur
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 (2000: € 249,99;
2001: € 496,50 und € 615,47; 2002: € 872,12) sowie
die Abschreibung eines Betrages von € 1.541,54 aufgrund der
nachträglichen Quotenzahlung getilgt. In Summe betrugen diese Gutschriften
€ 3.775,62.
Dagegen beliefen sich die
Zahlungseingänge aufgrund der Pensionspfändung sowie der
Überweisung des Bw. vom 18.7.2003 nur auf € 1.486,82.
Der angespannten
wirtschaftlichen Lage und dem angegriffenen Gesundheitszustand des Bw. trug das
Finanzamt insofern ausreichend Rechnung, als im Zuge der Pensionspfändung
der zu überweisende Betrag auf 50 % des pfändbaren Betrages
eingeschränkt wurde. Dadurch wurden die monatlichen Überweisungen der
Drittschuldnerin auf € 54,77 reduziert. Dieser Betrag lag damit unter
den vom Bw. zu leistenden Zahlungen an die Bank, die mit € 65,00
beziffert worden waren.
Unter Berücksichtigung
aller Umstände konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben mit noch fortdauernden
unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
gewesen wäre, die eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
darstellen würden.
Da es somit bereits an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung fehlte, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war spruchgemäß zu
entscheiden.
2)
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
Die Berufung gegen die
Pensionspfändung wurde allein mit dem Hinweis auf die anhängige
Berufung gegen den abweislichen Nachsichtsbescheid begründet.
Der Bw. übersieht dabei,
dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet sind, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten (bzw. bei
Selbstbemessungsabgaben im selbst berechneten) Ausmaß vollstreckbar sind
(§ 229 BAO).
Durch die Einbringung eines
Nachsichtsansuchens tritt keine Hemmung der Einbringung im Sinne des
§ 230 BAO ein. Gleiches gilt für die Einbringung einer Berufung
gegen einen abweislichen Nachsichtsbescheid (vgl. dazu auch § 254 BAO,
wonach selbst bei einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid die
Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten
wird).
Als Grundlage für die
Einbringung ist gemäß
§ 229 BAO über die vollstreckbar
gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen, der
gemäß
§ 4 AbgEO als Exekutionstitel für die
Vollstreckung von Abgabenansprüchen dient. Ein solcher
Rückstandsausweis wurde vom Finanzamt am 16.8.2002 ausgefertigt, und diente
als Grundlage für die Pensionspfändung.
Gemäß
§ 12
AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach
Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten
sind.
Eine solche den Anspruch
aufhebende Tatsache wäre die Gewährung einer Abgabennachsicht
(§ 236 Abs. 3 iVm § 235 Abs. 2 BAO). Im
bloßen Ansuchen um Gewährung einer Nachsicht sowie in der Berufung
gegen einen abweislichen Nachsichtsbescheid sind jedoch keine zulässigen
Einwendungen im Sinne des § 12 AbgEO zu erblicken.
Dagegen stellt die
Erfüllung eines Zwangsausgleiches hinsichtlich des die
Zwangsausgleichsquote übersteigenden Betrages einen Grund im Sinne des
§ 12 AbgEO dar. Vom Finanzamt wurde jedoch ohnedies nach Leistung der
auf die Umsatzsteuer 1999 samt Verspätungszuschlag entfallenden
Zwangsausgleichsquote der die Quote übersteigende Betrag abgeschrieben und
die Pensionspfändung mit Bescheid vom 16.1.2003 entsprechend
eingeschränkt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2162-L/02
- Stammnummer
- 6399
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF