Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2280-W/07
Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2280-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des KL, vertreten durch T-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
31. Jänner 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236
BAO nach der am 27. März 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht des offenen Rückstandes von
€ 64.009,09.
Der Bw. sei Gesellschafter der S-KEG sowie der L-KEG. Beide
Firmen hätten im Jahr 2001 den Zwangsausgleich anmelden müssen. Die
Durchführung des Zwangsausgleiches habe in den Jahren 2002 und 2003
stattgefunden, wobei die Quote 20% bis 21% betragen habe. In den
Steuererklärungen sei der durch den Schuldnachlass entstandene
Sanierungsgewinn den gesetzlichen Regelungen entsprechend versteuert worden,
woraus sich für den Bw. aus dem Titel Sanierungsgewinn eine Steuerbelastung
von € 42.581,60 ergeben habe. Die Veranlagung für das Jahr 2004
werde voraussichtlich eine weitere Einkommensteuerbelastung von
€ 34.562,87 ergeben, wovon € 23.754,68 auf den
Sanierungsgewinn entfallen würde.
Insgesamt ergebe sich für die Jahre 2002 bis 2004 eine
Einkommensteuerbelastung von € 44.921,68. Zusätzlich seien
für das Jahr 2005 € 44.085,00 Einkommensteuervorauszahlungen
entrichtet worden. Für den Zeitraum 1-6/2006 ergäben sich
€ 11.500,00 Einkommensteuervorauszahlungen. Das ergebe in Summe eine
aufzubringende Steuerleistung von € 200.506,68 für die Jahre 2002
bis Mitte 2006.
Der offene Rückstand von € 64.009,09 setze
sich zusammen aus der Einkommensteuernachzahlung 2003 von € 66.819,17,
den Einkommensteuervorauszahlungen 2005 von € 44.085,00, den Zinsen
2003 von € 1.796,43 und den Einkommensteuervorauszahlungen 1-6/2006
von € 11.500,00 abzüglich Ratenzahlungen von
€ 60.000,00 und dem Guthaben aus 2004 von € 191,51. Weiters
seien im Juli 2004 € 29.853,91 Einkommensteuernachzahlung
für 2002 entrichtet worden.
Dem gegenüber stünden Einkünfte aus der
laufenden Tätigkeit (ohne Sanierungsgewinn) von € - 17.558,08
(2002), € 114.463,93 (2003) und € 35.395,37 (2004). Die
Einkünfte für 2005 seien noch nicht bekannt.
Der Rückstand werde seit September 2005 mit
monatlichen Raten von je € 6.000,00 bedient. Insgesamt seien
€ 60.000,00 zuzüglich der Einkommensteuernachzahlung für
2002 von € 29.853,91 überwiesen worden. Nunmehr seien die
Reserven des Bw. aufgebraucht, sodass die Rate für den August 2006
laut Bescheid zur Zahlungserleichterung vom 6. September 2005 nicht
mehr habe bezahlt werden können.
Das monatliche Einkommen des Bw. und seiner Ehefrau betrage
in Summe € 8.858,17, wovon € 4.176,67 auf das Nettogehalt
der Ehefrau, € 181,50 auf die Kinderbeihilfe, € 500,00 auf
Einnahmen als Autor und € 4.000,00 auf ein Gewinnvoraus entfielen. Von
den Ausgaben in Summe von € 12.392,72 entfielen € 176,00 auf
Wohnungskosten, € 280,00 auf Gas und Strom, € 100,00 auf O
und sonstige Gebühren, € 39,00 auf Internet, € 40,00
auf Haushaltsversicherung, € 75,00 auf Telefon, € 125,10 auf
Netzkarten (3 Personen), € 1.072,62 auf Sozialversicherung,
€ 50,00 auf Lebensversicherung, € 1.740,00 auf
Wohnungskredite, € 100,00 auf Gesundheitskosten, € 520,00
auf Pflegekosten für die Mutter, € 375,00 auf Schulgeld,
€ 1.500,00 auf Lebensmittel und sonstiger Lebensbedarf (3 Personen),
€ 200,00 auf Urlaub (aliquod) und € 6.000,00 auf die
monatliche Rate an das Finanzamt. Somit liege eine Ausgabenunterdeckung von
€ 3.534,55 vor.
Zusätzlich besitze der Bw. gemeinsam mit seiner
Ehefrau BO 2 Liegenschaften. Beide Liegenschaften seien dem Bw. und seiner
Ehefrau zu jeweils 50% zuzurechnen. Es handle sich um eine Eigentumswohnung in
H5, im Wert von ca. € 350.000,00 sowie um eine Eigentumswohnung in
G14, im Wert von ca. € 250.000,00. Die Wohnung in H5, sei der
Familienwohnsitz, die Wohnung in G14, werde vom Sohn der Ehefrau des Bw.
bewohnt. Die vorhandenen Lebensversicherungen dienten ebenfalls der
Kreditbesicherung.
Der Bw. habe einen Kredit bei der B (Wohnungskauf H) in
Höhe von € 330.000,00. Zusätzlich hafte der Bw. für
Betriebskredite der L-KEG von € 109.006,11 und der S-KEG von
€ 132.378,60. Die Liegenschaft in H5, diene zur Besicherung des
Bkredites. Die Liegenschaft in G14, diene zur Besicherung der Betriebskredite.
Zwischen den Einnahmen und Ausgaben bestehe ein
hochgradiges Missverhältnis, das dazu geeignet sei, die Existenz des Bw.
sowie seiner Ehefrau und seines noch schulpflichtigen Kindes zu gefährden.
Auch sei die Entrichtung des derzeitigen Rückstandes sowie der zu
erwartenden Einkommensteuernachzahlung aus den laufenden Einkünften nicht
zu decken. Es müsste entweder der Familienwohnsitz oder der Wohnsitz des
Stiefsohnes verkauft werden. Beides sei nicht möglich, da beide
Liegenschaften als Besicherung für private und betriebliche Kredite
dienten. Zudem müsste der Erlös zur Abdeckung zumindest des
Wohnungskredites herangezogen werden. Auch käme der Verkauf der
Liegenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich.
Der Bw. sei stets bemüht gewesen, seinen
Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde nachzukommen. Nun seien
seine und auch die Reserven seiner Ehefrau erschöpft, ein weiterer Kredit
werde aufgrund der bereits jetzt sehr hohen Verschuldung nicht gewährt
werden. Somit trete eine akute Existenzgefährdung ein, sollte die
Finanzbehörde auf eine Entrichtung des offenen Rückstandes
drängen. Es liege hiermit ein Fall persönlicher Unbilligkeit
gemäß
§ 2 der Verordnung BGBl. II 2005/435 vor.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
31. Jänner 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Begründung in keinster Weise mit den
vom Bw. im Ansuchen um Nachsicht angeführten Gründen auseinandersetze,
die die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus persönlicher Sicht
(§ 2 der Verordnung) eindeutig belegten.
Auch bei Durchsicht der Verordnung BGBl. II 2005/435 sei
nicht ersichtlich, dass die Unbilligkeit der Einhebung vom Vorhandensein
weiterer Verbindlichkeiten abhängig sei und der Gesichtspunkt der
Gläubigerbegünstigung zu berücksichtigen wäre. Auch die
Durchsicht von Fachliteratur und höchstgerichtlichen Erkenntnissen sei in
dieser Hinsicht ergebnislos. Im Zuge der Prüfung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. sei von Seiten der Finanzverwaltung offensichtlich
übersehen worden, dass die weiteren offenen Verbindlichkeiten dem Bw. nicht
direkt zuzurechnen seien, da er für Kredite bei der BA, aufgenommen durch
die S-KEG und durch die L-KEG, lediglich hafte. Daher könne es in diesen
Fällen auch zu keiner Gläubigerbegünstigung kommen.
Der Kredit bei der B sei vom Bw. und seiner Ehefrau BO
gemeinsam aufgenommen worden und somit dem Bw. ebenfalls nur zum Teil
persönlich zuzurechnen. Da seitens BO keinerlei Notwendigkeit bestehe,
Zahlungsvereinbarungen und Kreditnachlässe zu beantragen, da sie ihren
Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, sei es nicht möglich, der
Bank gegenüber einen Kreditnachlass zu beantragen, ohne falsche Tatsachen
zu behaupten. Da der Kredit gegenüber der B vom Ehepaar aufgenommen worden
sei, sei ein Schuldnachlass nur für einen der beiden Ehepartner nicht
zulässig.
Es komme also bei Nachsicht der Abgabenverbindlichkeiten
des Bw. zu keinerlei Gläubigerbegünstigung und sei somit die
Unbilligkeit der Einhebung aus persönlichen Gründen gegeben. Durch die
Nachsicht der offenen Abgabenverbindlichkeiten würden sich die
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. verbessern. Es
seien auch die einzigen Verbindlichkeiten die nachgesehen werden könnten,
da diese die einzigen Verbindlichkeiten seien, für die der Bw.
persönlich und ausschließlich die Zahlungsverpflichtung trage.
Weiters lasse sich aus der Einkommensteuererklärung
2005, die einen Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Einkommens von
€ 6.607,29 ergebe, ablesen, dass die Einhebung des
Abgabenrückstandes zu persönlicher Unbilligkeit der Einhebung
führe. Aus der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2005 ergebe
sich eine Gutschrift von € 44.085,00, für die der Bw. die
Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO beantrage. Der Bw. beantrage daher die
Nachsicht der offenen Abgabenverbindlichkeiten von insgesamt
€ 69.756,09.
Der Bw. beantrage gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und stelle
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO den
weiteren Antrag, über die Berufung eine mündliche Verhandlung
abzuhalten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. im Wesentlichen vor, dass er im Nachsichtsansuchen dargelegt habe, dass er
aus seinen Beteiligungen (Personengesellschaften) zur Zeit ein Gewinnvoraus von
monatlich rund € 4.000,00 entnehme. Weiters habe er angeführt,
wie sich sein steuerpflichtiges Einkommen (ohne Sanierungsgewinn) in den Jahren
2002 bis 2005 entwickelt habe. Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Nachsichtsansuchens sei das Ergebnis des Jahres 2005 noch nicht bekannt gewesen.
Auch habe sich das Einkommen für das Jahr 2004 verändert, daher gebe
der Bw. die Einkünfte für die Jahre 2002 bis 2005 nochmals mit den
Beträgen von € - 17.558,08, € 114.463,93,
€ 73.304,43 und € 6.547,29 bekannt. Durchschnittlich
betrachtet ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 3.682,45
bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.066,10. Aufgrund des
monatlichen Nettoeinkommens der Ehefrau des Bw. von € 4.176,00
könne er und seine Familie also über ein errechnetes Nettoeinkommen
von € 6.242,10 monatlich verfügen. Dem gegenüber
stünden laufende monatliche Kosten von € 6.392,72 (ohne
Rückzahlungsrate Finanzamt).
Zu den in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Wohnungskäufen sei festzuhalten, dass der Bw. im Jahr 2005 lediglich die
Liegenschaft H5, erworben habe. Die Wohnung werde vom Bw. und seiner Familie
bewohnt und habe eine Wohnfläche von 130 m². Vor Anschaffung
dieser Wohnung seien eine größere Mietwohnung (monatliche Miete rund
€ 1.850,00) sowie ein Haus in P bewohnt worden. Das Haus in P sei
unter anderem deshalb zu einem Preis von € 315.000,00 verkauft worden,
um eine in der Gesamtbelastung günstigere Wohnung in W zu erwerben und weil
der Bw. auch seine Schulden gegenüber der Finanzverwaltung habe tilgen
wollen. Der Bw. habe also ohnehin die Wohnsituation aus Kostengründen
verringert. Die monatliche Kostenreduktion betrage immerhin rund
€ 410,00.
Die Liegenschaft in G14, mit 135 m² sei im Jahr
1986 erworben worden und werde vom Stiefsohn des Bw. bewohnt. Dieser komme dort
für die laufenden Betriebskosten auf. Er sei seit 2006 gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin Vater einer Tochter. Eine anderweitige Verwendung der
Wohnung wie etwa eine Vermietung würde zur Folge haben, dass die
Wohnungssuche der jungen Familie unterstützt werden müsste. Der mit
dieser Wohnung besicherte Kredit von BO bei der BW in Höhe von
€ 80.000,00 sei ebenfalls aus dem Verkaufserlös des Hauses in P
getilgt worden. Dieser Kredit habe 2003 der Finanzierung einer in der S-GmbH
notwendig gewordenen Kapitalerhöhung gedient.
Wie schon im Nachsichtsansuchen erwähnt worden sei,
seien die finanziellen Reserven des Bw. und seiner Ehefrau nunmehr aufgebraucht.
Auch sei eine weitere Kreditaufnahme nicht möglich. Einzig möglich
wäre eine erhöhte Entnahme von Geldmittel aus den
Personengesellschaften. Dies sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich, da die geschäftliche Situation angespannt sei.
In der am 27. März 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass Ursache für
die finanzielle Misere der Zwangsausgleich von beiden Personengesellschaften
gewesen sei, an denen der Bw. beteiligt sei. Die S habe ein Gesundheitsportal im
Internet im Zusammenwirken mit der Firma N aufgebaut und dabei bis zu 30
Dienstnehmer beschäftigt. Die Firma N sei 2001 verkauft, das Management
ausgewechselt und in der Folge seien die laufenden Zahlungen an die S
eingestellt worden, was zur Insolvenz und in der Folge zum Zwangsausgleich der S
geführt habe. Die Insolvenz der L-KEG sei eine Folgewirkung der ersten
Insolvenz gewesen. Im Insolvenzverfahren hätten die Rechte aus der S vom
Bw. herausgekauft werden müssen, was zu einer zusätzlichen
finanziellen Belastung der Familie geführt habe.
Beantragt werde, die ca. € 67.000,00
Einkommensteuer aus dem Sanierungsgewinn nachzusehen, weil diese eine
zusätzliche Belastung zu dem an sich schon sehr hohen Steueraufkommen
darstelle, wobei zu betonen sei, dass der Bw. seinen steuerlichen
Verpflichtungen bisher immer vollständig nachgekommen sei.
Das Haus in P sei ebenfalls zur Reduzierung der
Steuerbelastung verkauft worden, womit die Ausgaben für 2 Familienwohnsitze
auf einen Familienwohnsitz reduziert worden seien. Die Eigentumswohnung in G14,
diene der Besicherung von 2 Firmenkrediten, welche in Summe in Höhe von
€ 294.000,00 aushafteten. Die Auftragslage der Firmen gestalte sich
derzeit eher schwierig, weil Aufträge vom O nur schleppend erteilt
würden. Es werde eine Aufstellung des monatlichen Familieneinkommens in
Höhe von € 7.524,00, dem laufende monatliche Ausgaben in
Höhe von € 6.470,10 gegenüberstünden, vorgelegt. Zu
ergänzen sei noch, dass mit Einkommensteuervorauszahlungen für das
Jahr 2008 zu rechnen sein werde, welche der Bw. zu entrichten beabsichtige. Dies
deswegen, weil sich für das Jahr 2007 ein Gewinn von ca.
€ 50.000,00 aus der Hauptfirma M-GmbH ergebe. Das Jahr 2006 werde mit
einem negativen Einkommen von ca. € 1.800,00 abgeschlossen
werden.
Mit Kaufvertrag vom 19. März 2003 sei vom
Bw. das Objekt We um ca. € 100.000,00 verkauft worden. Der Erlös
habe zur Abdeckung von betrieblichen Schulden, insbesondere zur Finanzierung des
Zwangsausgleiches und zum Erwerb der Rechte aus der S gedient.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§
236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Vorerst ist zum Hinweis darauf, dass sich für den Bw.
aus dem Titel Sanierungsgewinn eine Steuerbelastung von € 42.581,60
ergeben habe, zu bemerken, dass die Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF
BGBl. 1988/400, wonach bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile
auszuscheiden waren, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge
eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung entstanden sind, mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.
Nr. 201, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen
ist. Ab 1998 sind Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und
dem Tarif zu unterwerfen. Die steuerliche Erfassung einer
Betriebsvermögenserhöhung infolge Wegfalls von Verbindlichkeiten im
Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist somit -
wie auch vom Bw. durch den Hinweis auf die Versteuerung entsprechend den
gesetzlichen Regelungen zutreffend erkannt wurde - eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten
Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.
Sofern der Bw. mit dem Vorbringen, dass zwischen den
Einnahmen und Ausgaben ein hochgradiges Missverhältnis bestehe, das dazu
geeignet sei, die Existenz des Bw. sowie seiner Ehefrau und seines noch
schulpflichtigen Kindes zu gefährden, das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit darzulegen versucht, ist vorerst darauf zu verweisen, dass
insbesondere auf Grund der Veranlagung der Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom
3. April 2007 es zu einer wesentlichen Verminderung des aushaftenden
Rückstandes am Abgabenkonto des Bw. kam, sodass laut Kontoabfrage vom
13. März 2008 nur mehr der Betrag von € 29.426,83
unberichtigt aushaftet.
Zwar findet gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO Abs. 1 auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung, wobei an den Begriff der
Unbilligkeit kein anderer (strengerer) Maßstab anzulegen ist als bei der
Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden (vgl. VwGH 2.6.2004,
2003/13/0156), doch sind die vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet aufzuzeigen,
dass die vom Bw. im Abgabenverfahren vorgetragenen, für eine Unbilligkeit
der Einhebung sprechenden Umstände durch die Tilgung der
Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt wären.
Die zuvor angeführte Ausgabenunterdeckung in Höhe
von € 3.534,55 hat sich laut der in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Aufstellung insofern verändert, als laut
Haushaltsrechnung 2008 des Bw. und seiner Ehegattin den gemeinsamen monatlichen
Einnahmen in Höhe von € 7.524,00 monatliche Ausgaben in Höhe
von € 6.470,10 gegenüberstehen. Zudem wird das Jahr 2006 laut
Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung mit einem
negativen Einkommen des Bw. abgeschlossen werden, sodass die Veranlagung der
Einkommensteuer 2006 zufolge Anrechnung der für den Veranlagungszeitraum
festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von € 23.000,00
gemäß
§ 46 EStG zu einer Gutschrift in Höhe von
€ 23.000,00 führen wird, wodurch es zu einer weiteren
Verminderung des derzeit aushaftenden Rückstandes von € 29.426,83
auf € 6.426,83 kommen wird. Die Entrichtung des verbleibenden Betrages
in Höhe von € 6.426,83 in monatlichen Raten erscheint somit auf
Grund des nunmehr gegebenen Überschusses der Einnahmen gegenüber den
Ausgaben in Höhe von € 1.053,90 durchaus als zumutbar und
würde die Entrichtung des aushaftenden Rückstandes innerhalb eines
Jahres bewirken. Können Zahlungserleichterungen Härten aus der
Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) keiner
Abgabennachsicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) lässt auch die Notwendigkeit,
Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung
heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen. Wenn die
Abstattung einer Abgabe nur durch eine Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkommen würde, könnte die Einziehung der
Abgabe als unbillig angesehen werden. Das mag vor allem dann der Fall sein, wenn
die Finanzverwaltung selbst die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
durchführen lassen würde. Hat aber der Steuerpflichtige die
Möglichkeit, einen Freihandkäufer zu suchen, dann würden
Stundungen und Teilzahlungen der Unbilligkeit abhelfen und eine Nachsicht
wäre nicht erforderlich, um die Unbilligkeit abzuwenden. Dem Einwand, dass
weder der Verkauf des Familienwohnsitzes noch der des Wohnsitzes des Stiefsohnes
möglich sei, da beide Liegenschaften als Besicherung für private und
betriebliche Kredite dienten, ist zu entgegnen, dass der Bw. selbst auf die
Möglichkeit der Abdeckung des (besicherten) Kredites aus dem Erlös
hinweist. Warum der Verkauf der Liegenschaften einer
Vermögensverschleuderung gleichkäme, wird vom Bw. nicht dargelegt und
ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte für
die Durchführung der Zwangsversteigerung durch die Finanzverwaltung
bestehen.
Laut Aktenlage ist der Bw. zudem Gesellschafter der
Su-GmbH, der S-KEG, der S-GmbH, der L-GmbH, der L-KEG und der L-OEG. Dass eine
allfällige Veräußerung eines der Geschäftsanteils der
genannten Gesellschaften nicht möglich wäre und einer Verschleuderung
gleichkäme, hat der Bw. ebenfalls nicht behauptet.
Selbst wenn - entgegen der Aktenlage - eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO vorläge, wäre im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigen, dass der Bw. laut Vorbringen im
Vorlageantrag im Jahr 2005 nach Veräußerung des Hauses in P mit
Kaufvertrag vom 12. Juli 2005 um einen Betrag von
€ 315.000,00 die Liegenschaft H5, erworben hat (laut Grundbuchsauszug
am 29. September 2005), obwohl am Abgabenkonto des Bw. bereits am
19. Juli 2005 ein Betrag von € 123.048,09 (fällig am
16. August 2005) aushaftete. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.11.1999, 95/14/0102) ist es ua.
sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der
Nachsichtswerber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender
Abgabenschulden anderweitig verbraucht. Ob die vom Finanzamt zur Begründung
des angefochtenen Bescheides herangezogene einseitige
Gläubigerbegünstigung, welche nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082) als ein im
Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender, gegen die Nachsicht
sprechender Grund zu beurteilen ist, infolge des Umstandes, dass die weiteren
Verbindlichkeiten dem Bw. nicht direkt zuzurechnen seien, da er für sie
lediglich hafte, die Abweisung des Nachsichtsansuchens zusätzlich
rechtfertigt, kann schon in Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Unbilligkeit
im Sinne des § 236 BAO dahingestellt bleiben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Unbilligkeit der EinhebungSanierungsgewinnZahlungserleichterungenGrundvermögenGeschäftsanteilErmessensübungGläubigerbegünstigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2280-W/07
- Stammnummer
- 33890
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF