…des bürgerlichen Rechtes. Bei der sog. "Abtuung armutshalber" sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge). (BAO-Kommentar, Ritz, § 19 Tz 13) Im gegenständlichen Fall ist das Nachlass an Zahlung statt überlassen worden. Es gibt daher keinen Gesamtrechtsnachfolger. …
…Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Bei der Überlassung von Nachlassvermögen an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG unterbleibt eine Einantwortung und es kommt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Der Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt stellt keinen Erwerbstitel für die Erbschaft dar, sondern führt lediglich…
…war, der Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gestellt und keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Die Überlassungsempfänger, denen…
…Anspruchsvoraussetzungen auf ein Überlassung an Zahlungs statt zu begründen. Alle sonstigen Nachlassverbindlichkeiten würden als bevorrechtet anerkannt werden, sodass das BF einziger Nachlassgläubiger werde. In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft X am 21. Februar 2007 auch schriftlich seine Zustimmung zur Bezahlung der Begräbnisnebenkosten aus dem Nachlassvermögen. …
…Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Bei der Überlassung von Nachlassvermögen an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG unterbleibt eine Einantwortung und es kommt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Der Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt stellt keinen Erwerbstitel für die Erbschaft dar, sondern führt lediglich…
…153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (vgl Ritz/Koran, BAO7, 2021, § 19, Tz 13, mwN). Der Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt stellt einen materiell-rechtlichen Erwerbstitel…
…die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt überlassen (…
…die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB. Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt…
…sind oder den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben und zu…
…nach §§ 547 und 797 ABGB. Wird jedoch die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt keine Einantwortung und es kommt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall mangels Erbantritt der gesetzlichen Erben keine Gesamtrechtsnachfolge eintrat, ist niemand befugt…
…über (§ 19 Abs. 1 1. Satz BAO). Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben und zu keiner Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern zur Einzelrechtsnachfolge (VwGH 23.11.2022, Ro…
…Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der sog "Abtuung armutshalber" (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (OGH 16.1.1986…
…zweifelhaft ist, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist. Im gegenständlichen Fall ist das Nachlassvermögen der Witwe an Zahlungs statt überlassen worden (§ 154 AußStrG). Es ist…
…Das bedeutet, dass derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, aber nicht Erbe ist oder dem der Nachlass nicht an Zahlungs statt überlassen wurde, die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind, verlangen kann und somit - soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind - nicht endgültig belastet…
…festgestellt und der gesamte Nachlass im festgestellten Werte iHv Euro 4.235,20 gemäß § 73 AußStrG kridamäßig verteilt. Eine Einantwortung unterblieb und eine Gesamtrechtsnachfolge trat nicht ein. Das Nachlassvermögen wurde somit an Zahlungs Statt überlassen. Daraus folgt, dass der Zustand der ruhenden Erbschaft fortdauert (vgl…
…ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören. Auch derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, nicht aber Erbe ist oder dem nicht der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde, kann – soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind – die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind…
…nach §§ 547 und 797 ABGB. Wird die Verlassenschaft jedoch armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt…
…gemäß § 73 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. Das Finanzamt unterzog diesen Vorgang der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer und schrieb - ausgehend von einer Gegenleistung von 25.000,00 € - eine Abgabe in Höhe von 875,00 € vor. Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass…
…nach §§ 547 und 797 ABGB. Wird die Verlassenschaft jedoch armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im Beschwerdefall - an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist…
…nach §§ 547 und 797 ABGB. Wird die Verlassenschaft jedoch armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt…