Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0179-K/02
Abgabennachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-K/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Abgabennachsicht 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. Mai 1999 beantragte die Bw. beim
Finanzamt ihren Abgabenrückstand in monatlichen Raten in Höhe von
ÖS 1.000,-- abzustatten. Das Finanzamt gewährte mit Bescheid vom 11.
Juni 1999 die Zahlungserleichterung.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2000 ersuchte Sie, den am
Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von ÖS
10.891,00 ( € 789,30) gemäß
§ 236 BAO
nachzusehen. Im Ansuchen wurde darauf hingewiesen, dass sich der
Gesundheitszustand durch einen Schlaganfall im März 2000 sehr
verschlechtert habe und Sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten
selbst wahrzunehmen. Ein Antrag auf Unterbringung in einem Pflegeheim sei
gestellt worden. Die Rückkehr in die eigene Wohnung sei nicht mehr
möglich.
Im Zeitpunkt der Antragstellung
bezog die Antragstellerin ein Pflegegeld der Stufe 2, welches infolge der
fortlaufenden schweren Erkrankung am 1. April 2000 auf Stufe 5 (Höhe:
ÖS 11.591,00 bzw. Euro 842,35) erhöht wurde. Unter Hinweis auf
das geringe Pensionseinkommen, die zu erwartenden hohen Kosten des Pflegeheimes
und die angespannte finanzielle Situation wurde um Nachsicht des aushaftenden
Abgabenbetrages ersucht. Die finanzielle Situation wurde wie folgt
dargestellt:
"Die Kosten des
Pflegeheimes belaufen sich allerdings - je nach zuerkannter Pflegestufe
- auf rund ÖS 30.000,00 monatlich. Aufgrund dieser in Kürze
auflaufenden Kosten steht bereits fest, dass Pflegegeld und die beiden Pensionen
der Ärztekammer (ÖS 7.531,00) sowie der Pensionsversicherungsanstalt
der Gewerblichen Wirtschaft (ÖS 4.968,50) voraussichtlich nicht mehr
ausreichen werden, die Kosten des Pflegeheimes abzudecken und darüber
hinaus die persönlichen Bedürfnisse einigermaßen angemessen zu
befriedigen. Es wird daher voraussichtlich erforderlich sein, einen Antrag auf
Sozialhilfe zu stellen, wobei die Sozialhilfeträger ihrerseits wiederum bei
den Kindern regressieren werden."
Mit angefochtenem Bescheid des Finanzamtes vom 28. August
2000 wurde der Antrag um Nachsicht der aushaftenden Abgabenschuld
abgewiesen.
In der Berufung vom 20. September 2000 wurde nochmals auf
die unheilbare Erkrankung und den dadurch entstandenen monatlichen Pflegeaufwand
hingewiesen.
Zur Entstehung des Abgabenrückstandes wurde
ausgeführt:
"Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerrückstand keineswegs aus laufender
Vorauszahlung für das Jahr 2000 entstanden ist. Vielmehr stammt der
Abgabenrückstand aus der Arbeitnehmerveranlagung 1996 und 1997. Hiezu ist,
wie aus dem Abgabenkonto ersichtlich, auszuführen, dass im Jahr 1996
erstmals zwei Pensionen bezogen wurden. Die
Feststellung der
aus der gemeinsamen Erfassung der beiden Pensionen resultierenden
Einkommensteuer erfolgte erst im Wege der Veranlagung im Nachhinein. Erst
nachträglich wurde aus diesem Grund eine Nachforderung festgestellt und
zugleich ein Vorauszahlungsbescheid erlassen.
Der Umstand,
dass aus diesen beiden für sich genommen relativ geringfügigen
Pensionen eine für die Betroffene doch nicht unbeträchtliche
Nachforderung resultieren wird, war dieser in keiner Weise bewusst, sodass die
Nachforderung für die Betroffenen überraschend gekommen ist und
keine Vorsorge getroffen war."
Zur Erkrankung und finanziellen Situation wurde
ausgeführt, dass ein Pflegeplatz bisher nicht zur Verfügung stehe und
eine Kurzzeitpflege in einem entsprechenden Pflegeheim zu besorgen sei. Die
Einhebung des Abgabenrückstandes erscheine deshalb unbillig, weil auch ohne
die Einhebung des Abgabenrückstandes ein Fehlbetrag zwischen dem
Pflegebedarf und dem zur Verfügung stehenden Einkommen entstehe, welcher
durch die Sozialhilfe und die Kinder gemeinsam gedeckt werden
müsse.
Die Antragstellerin verstarb am 14. April 2001. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes O. vom
6. August 2002 wurde die
Überschuldung des Nachlasses mit EUR 38.250,-- festgestellt und der gesamte
Nachlass im festgestellten Werte in Höhe von EUR 4.235,20 gemäß
§ 73 AußStrG verteilt (vgl. Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.
Gärtner vom 17. März 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Die (persönliche oder sachliche) Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Vorraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Emessensentscheidung kein Raum. Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht
der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber.
Die Antragstellerin hat im gegenständlichen Verfahren
ihr Ansuchen um Nachsicht mit der fortschreitenden schweren Erkrankung und den
dadurch entstandenen hohen Pflegeaufwand begründet. Den Kosten für
einen Platz in einem Pflegeheim in Höhe von monatlich etwa
ÖS 30.000,-- würden zwei Pensionen in Höhe von ÖS
7.531,00 und ÖS 4.968,50, sowie ein Pflegegeld in Höhe von
ÖS 11.591,-- (Euro: 842,35) gegenüberstehen. Der monatliche Fehlbetrag
sei durch Sozialhilfe und die drei Kinder abzudecken.
Die Antragstellerin verstarb am 14. April 2001. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes O. vom 6. August 2002, Zahl 1 A 54/01 w,
wurde die Überschuldung des Nachlasses iHv
Euro 38.250,-- festgestellt und der gesamte Nachlass
im festgestellten Werte iHv
Euro 4.235,20 gemäß
§ 73 AußStrG
kridamäßig verteilt. Eine Einantwortung unterblieb und eine
Gesamtrechtsnachfolge trat nicht ein.
Das Nachlassvermögen wurde somit an Zahlungs Statt
überlassen. Daraus folgt, dass der Zustand der ruhenden Erbschaft
fortdauert (vgl. OGH 13. Oktober 1992, 10 Ob S 133/92, EvBl
1993/112). Persönliche Unbilligkeit liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes va dann vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenz der Abgabepflichtigen oder deren Familie gefährdet.
Diese Gefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, GZl.
95/13/0243).
In vorliegendem Sachverhalt wurde vorgebracht, dass zwei
Pensionen und das Pflegegeld nicht ausreichen würden, den monatlichen
Pflegeaufwand abzudecken, sodass von Sozialhilfeträgern und Kindern
Geldaushilfen nötig wären. Eine Besserung des Gesundheitszustandes und
der wirtschaftlichen Verhältnisse konnte nicht mehr erwartet werden. Die
Berufungswerberin verstarb am 14. April 2001 und wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes O. vom 6. August 2002 die Überschuldung des Nachlasses in
Höhe von festgestellt.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
zu verneinen. Die Einhebung der Abgabenschuld für sich allein hätte
insofern nämlich nicht zu einer Existenzgefährdung im Sinne des §
236 BAO führen können, zumal zum Zeitpunkt der Berufung auch die
Abstattung des Rückstandes in niedrigen Raten möglich war. Zum
weiteren Vorbringen, man habe sich betreffend anderer bestehender
Verbindlichkeiten mit anderen Gläubigern einigen können, ist
festzuhalten, dass in wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt doch eine
Überschuldung vorlag. Angesichts der wirtschaftlichen Lage hätte die
Nachsicht der verhältnismäßig geringen Abgabenschuld zum
Zeitpunkt der Berufung in wirtschaftlicher Hinsicht einen "Sanierungseffekt"
nicht herbeiführen können. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unbilligkeit nämlich auch dann nicht
gegeben, wenn durch die Nachsicht ein Sanierungseffekt nicht erzielt worden
wäre ( VwGH 14. 10. 1999, GZl. 99/16/0267). Das
Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit ist daher nicht gegeben.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-K/02
- Stammnummer
- 3671
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF